• Keine Ergebnisse gefunden

Entgeltordnung für Veranstaltungen der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung der Universität Bremen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entgeltordnung für Veranstaltungen der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung der Universität Bremen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Entgeltordnung für Veranstaltungen

der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung Neufassung vom 17.12.2001

§ 1

Entgeltpflicht und Höhe des Entgelts

1.1 Für die Teilnahme an der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung wird gemäß

§ 109 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Entgelt erhoben.

Bei der Berechnung des Entgelts ist sicherzustellen, dass die Kosten, die durch die wissen- schaftliche und künstlerische Weiterbildung entstehen, gedeckt werden.

1.2 Das Entgelt ist aufzuschlüsseln nach:

1.2.1 Grundentgelt für Personalkosten (für Dozenten und Hilfskräfte einschließlich der Nebenkos- ten).

1.2.2 Kostenbeitrag für Sachkosten (Lernmittel), Verbrauchsmaterial, zusätzlich anfallende Geräte- mieten und Bewirtschaftungskosten sowie Nebenkosten.

1.3 Das Grundentgelt für Personalkosten beträgt regelmäßig mindestens 3,10 Euro pro Teilneh- mer und Stunde und ist zu erhöhen, wenn daraus die bei der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Personalkosten nicht abgedeckt werden können. Der Kostenbeitrag für Sach- kosten ist in der für die Veranstaltung zusätzlich anfallende Höhe festzusetzen.

In den Planungsunterlagen der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung sind für jede Veranstaltung das Grundentgelt nach Nr. 1.2.1 und der Kostenbeitrag nach Nr. 1.2.2 ge- trennt auszuwerten.

§ 2

Abweichungen vom Grundentgelt

2.1 Wird eine Maßnahme im Auftrag eines Arbeitsgebers, eines Berufsverbandes, der Arbeitsver- waltung oder eines sonstigen Drittmittelgebers durchgeführt, so wird das Grundentgelt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Drittmittelgeber festgesetzt. Das Grundentgelt muss mindestens 3,10 Euro pro Teilnehmer und Stunde betragen.

2.2 Für Veranstaltungen der beruflichen Weiterqualifikation, die nicht durch Dritte finanziert wer- den, kann das Grundentgelt abweichend von Nr. 1.3 festgesetzt werden. Das Grundentgelt muss mindestens 1,50 Euro pro Teilnehmer und Stunde betragen.

2.3 Bei Maßnahmen der zielgruppenspezifischen Weiterbildung sowie bei nachgewiesenen sozia- len Gründen des Teilnehmers (z.B. Sozialhilfeempfänger, Arbeitslosigkeit) kann das Grund- entgelt ermäßigt werden bzw. auf die Erhebung des Grundentgelts ganz verzichtet werden.

In der Fassung der Änderungsordnung vom 12.12.2001; in dieser Fassung in kraft mit Wirkung vom 1.1.2002

(2)

2

2.4 Die Gründe für eine Herabsetzung bzw. einen Verzicht gemäß Nr. 2.2 und 2.3 sind als beleg- begründende Unterlagen zu behandeln und aufzubewahren. Solche Gründe können insbe- sondere sein:

2.4.1 Es handelt sich um eine Pilotmaßnahme (erstmaliges Angebot) oder ein besonderes Drittmit- telprojekt.

2.4.2 Es besteht ein besonderes öffentliches (bildungspolitisches) Interesse an der Maßnah- me/Veranstaltung.

§ 3

Zuständigkeit, Fälligkeit

3.1 Über das Entgelt entscheidet die Koordinierungsstelle, die Zentralstelle für Weiterbildung oder die sonstige mittelbewirtschaftende Stelle im Rahmen dieser Entgeltordnung.

3.2 Das Entgelt wird mit der Anmeldung des Teilnehmers fällig. Über Teilzahlungsmöglichkeiten entscheiden die unter Nr. 3.1 genannten Stellen.

§ 4

Mittelverwendung, Abrechnung

4.1 Alle Einnahmen aus Veranstaltungen der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung sind zweckgebunden für Ausgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung bei der jeweils zuständigen mittelbewirtschaftenden Stelle.

4.2 Die Abrechnung der unter Nr. 3.1 genannten Stellen mit den Hochschulen bzw. Dozenten erfolgt regelmäßig halbjährlich nach Semesterabschluss. Dabei sind den Hochschulen die dort entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 5 Inkrafttreten

§ 5 regelt das Inkrafttreten der früheren Fassung der Entgeltordnung, die gegenstandslos geworden ist.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1. die im Rahmen eines Hochschulvertrages oder eines Hochschulprogramms oder eines internati- onalen Studienganges studieren und deren Deutschkenntnisse unterhalb des Sprachniveaus B2

z Hinzu kommt eine Gebühr in Höhe von 1/4 (ein Viertel) der Gebühren, die der TESTOTHEK von der jeweiligen Kreditkartenorganisation oder der electronic-cash-Verwaltung monatlich

Besucht ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin aus krankheitsbedingten Gründen innerhalb des propädeutischen Kurses (85 Stunden) fünf Stunden nicht, wird das eingezahlte Entgelt

Auf der Grundlage von § 109 Abs. 5 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. 157), erlässt die Universität Bremen die folgende Entgelt- ordnung für

(2) Das Entgelt beträgt für Bewerber oder Bewerberinnen, die für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen sind:.. 2.1 bis zu vier Semesterwochenstunden

Die Berechnung der Entgelte für die im folgenden genannten therapeutischen, rehabilitativen, üben- den und beratenden Leistungen erfolgt pro Zeiteinheit von angefangenen 50

5.2 Die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln sowie der Einrichtungen der Universität kann untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn die allgemeinen

Januar 2001 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. 27) haben sich die Existenzbedingungen der nach dem Weiterbil- dungsgesetz (WBG) anerkannten