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Ausbau der bundesweiten Zulassung von "KRONEHIT" um Bleiburg 103,4 MHz, Lienz 107,1 MHz, Schladming 105,6 MHz, Unterach am Attersee 105,5 MHz und Wolfsberg 94,0 MHz

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Academic year: 2022

Aktie "Ausbau der bundesweiten Zulassung von "KRONEHIT" um Bleiburg 103,4 MHz, Lienz 107,1 MHz, Schladming 105,6 MHz, Unterach am Attersee 105,5 MHz und Wolfsberg 94,0 MHz"

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KOA 1.011/06-20, 21, 22, 23 und 24

Bescheid

I. Spruch

1. Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. (FN 51810 t beim HG Wien), vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, vom 07.12.2005 und vom 26.01.2006 wird die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 31.01.2006, KOA 1.011/06-001, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004 (PrR-G), iVm § 54 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005 (TKG 2003), in ihrem Spruchpunkt 2.

dahingehend geändert, dass diese Zulassung in dem durch die in den Beilagen 1-41 beschriebenen Übertragungskapazitäten, insbesondere auch in dem durch die Übertragungskapazitäten

37 Funkstelle BLEIBURG, Standort Weissenegger Berg, Frequenz 103,4 MHz (im Folgenden: „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“)

38 Funkstelle LIENZ 2, Standort Hochstein, Frequenz 107,1 MHz (im Folgenden: „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“)

39 Funkstelle SCHLADMING 5, Standort Planai, Frequenz 105,6 MHz (im Folgenden: „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“)

40 Funkstelle UNTERACH ATTS, Standort Ackerschneid, Frequenz 105,5 MHz (im Folgenden: „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“)

41 Funkstelle WOLFSBERG 2, Standort Reisberg, Frequenz 94,0 MHz (im Folgenden: „WOLFSBERG 2 - Reisberg 94,0 MHz“) gebildeten Versorgungsgebiet erteilt wird, wobei die Beilagen 37 bis 41 einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bilden.

Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1-41 beschriebenen Übertragungskapazitäten umfasst das Versorgungsgebiet das Bundesgebiet, soweit es mit diesen Übertragungskapazitäten versorgt werden kann. Versorgt werden somit die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, darüber hinaus die Bezirke Salzburg Stadt und Innsbruck Stadt, der Bezirk Graz Stadt sowie Teile des Bezirks Graz Umgebung und Teile des Bezirks Weiz, der Bezirk Neumarkt in der Steiermark, die Region Aichfeld-Murboden sowie die Gemeinden Leoben, St. Peter-Freienstein und Proleb, die Gemeinde Schladming und Teile der Gemeinde Gröbming, die Stadtgemeinde Linz sowie die Gemeinden des politischen Bezirks Linz Land und des westlichen Teils des politischen Bezirks Perg bis einschließlich der Gemeinden Rechberg, Münzbach und

Berichtigt mit Bescheid KOA 1.011/06-50, 51 vom 21.04.2006.

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Baumgartenberg, die Gemeinden des Bezirks Vöcklabruck, des nördlichen Teils des Bezirks Gmunden und des südlichen Teils des Bezirks Wels Land, die Gemeinden der Bezirke Schärding, Grieskirchen, Ried im Innkreis und Braunau am Inn, die Stadt Villach sowie die Gemeinden des südlichen Teiles des Bezirkes Villach Land und die Gemeinden des Unterdrautals bis einschließlich Spittal an der Drau, Teile der Gemeinden St. Veit an der Glan, St. Georgen am Längsee und Frauenstein, den Bezirk Wolfsberg und Teile des Bezirks Völkermarkt, die Bezirke Zell am See, Tamsweg, St. Johann im Pongau, Hallein und Kitzbühel sowie Teile der umliegenden Gemeinden dieser Bezirke, und die Stadt Lienz und Umgebung, jeweils soweit alle diese Gemeinden durch die in den Beilagen 1-41 angeführten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.

2. Der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung nach Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern (Beilage 37-41) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3. Gemäß § 3 Abs. 2 PrR-G erfolgt die Zuordnung der Übertragungskapazitäten

„BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ (Beilage 37) und „WOLFSBERG 2 - Reisberg 94,0 MHz“ (Beilage 41) gemäß Spruchpunkt 1. sowie die Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung für diese beiden Übertragungskapazitäten gemäß Spruchpunkt 2. unter der Auflage, dass die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. den Vertrag mit der KRONE-Verlag GmbH & Co. Marketing KG. über die Zur-Verfügung- Stellung des bundesweit ausgestrahlten Programms „KRONEHIT“ als Mantelprogramm für das durch die KRONE-Verlag GmbH & Co. Marketing KG. im durch die Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ und

„WOLFSBERG 2 - Reisberg 94,0 MHz“* versorgten Gebiet ausgestrahlte Hörfunkprogramm aufkündigt. Die Aufkündigung hat derart rechtzeitig zu erfolgen, dass die Mantelprogrammzulieferung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Sendebetriebs durch die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. nicht mehr erfolgt. Die Auflage ist hinfällig, sollte die KRONE-Verlag GmbH & Co. Marketing KG. zu diesem Zeitpunkt in diesem Gebiet kein Hörfunkprogramm mehr ausstrahlen.

4. Für die Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“

(Beilage 37), „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ (Beilage 38), „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ (Beilage 39) und „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“

(Beilage 40) gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.

5. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird für die Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ (Beilage 37), „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“

(Beilage 38), „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ (Beilage 39) und „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ (Beilage 40) die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme einer dieser Funkanlagen verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

6. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens für die Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ (Beilage 37),

„LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ (Beilage 38), „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“

(Beilage 39) und „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ (Beilage 40) entfallen

Berichtigt mit Bescheid KOA 1.011/06-50, 51 vom 21.04.2006.

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die Auflagen gemäß Spruchpunkten 4. und 5. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens betreffend eine dieser Übertragungskapazitäten erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. im Hinblick auf diese Übertragungskapazität.

II. Begründung

1. Gang des Verfahrens

Am 10.03.2005 langte bei der KommAustria ein Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.

vom 03.03.2005 auf Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten, insbesondere auch der Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“, „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,4 MHz“ und „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“, zum Ausbau der Versorgung im Rahmen der der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. erteilten bundesweiten Zulassung ein.

Die technische Prüfung ergab, dass die Übertragungskapazität „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ technisch realisierbar ist.

Infolge der ersten technischen Prüfung der Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ – das Gutachten wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.06.2005 übermittelt - beantragte die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. mit Schreiben vom 22.06.2005 diese Übertragungskapazität mit geänderten technischen Parametern; diese erwiesen sich als technisch realisierbar. Das entsprechende Gutachten wurde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. mit Schreiben vom 31.08.2005 unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist zugestellt; mit Schreiben vom 15.09.2005 nahm die Antragstellerin Stellung. Ferner übermittelte die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. mit Schreiben vom 13.09.2005 den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2005, Zl. AW 2005/04/0038-10, mit dem ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 25.04.2005, GZ 611.037/0004-BKS/2004, stattgegeben wurde.

Infolge der ersten technischen Prüfung der Übertragungskapazität „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,4 MHz“ – das Gutachten wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.06.2005 übermittelt - beantragte die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. mit Schreiben vom 22.06.2005 diese Übertragungskapazität mit der geänderten Frequenz 105,5 MHz. Die Übertragungskapazität „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ erwies sich als technisch realisierbar.

Mit Schreiben vom 18.04.2005 beantragte die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. die Zuordnung der Übertragungskapazität „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ zum Ausbau der Versorgung im Rahmen der der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. erteilten bundesweiten Zulassung.

Die technische Prüfung ergab, dass die Übertragungskapazität technisch realisierbar ist.

Mit Schreiben vom 09.08.2005 beantragte die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. die Zuordnung der Übertragungskapazität „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ zum Ausbau der Versorgung im Rahmen der der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. erteilten bundesweiten Zulassung.

Die technische Prüfung ergab, dass die Übertragungskapazität technisch realisierbar ist.

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Die KommAustria veranlasste daher in weiterer Folge am 12.10.2005 unter der GZ KOA 1.011/05-98 die Ausschreibung der Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk nach dem Privatradiogesetz. Die Ausschreibung wurde gemäß § 13 Abs. 3 PrR-G auf bestehende Hörfunkveranstalter beschränkt. Gemäß

§ 13 Abs. 2 PrR-G erfolgte die Ausschreibung der Übertragungskapazität im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Bekanntmachung in der Kleinen Zeitung und der Kärnten- Ausgabe der Kronen Zeitung. Weiters wurde die Ausschreibung (gemeinsam mit dem technischen Anlageblatt und dem Merkblatt für Anträge nach dem Privatradiogesetz) auf der Website www.rtr.at der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) bekannt gemacht. Das Ende der Ausschreibungsfrist für das Einlangen von Anträgen wurde mit 13.12.2005, 13.00 Uhr, festgelegt.

Weiters veranlasste die KommAustria am 02.12.2005 unter den GZ KOA 1.011/05-116 und 117 die Ausschreibung der Übertragungskapazitäten „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ und „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk nach dem Privatradiogesetz. Die Ausschreibung beider Übertragungskapazitäten wurde gemäß § 13 Abs. 3 PrR-G auf bestehende Hörfunkveranstalter beschränkt. Gemäß § 13 Abs. 2 PrR-G erfolgte die Ausschreibung der Übertragungskapazität „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Bekanntmachung in den Oberösterreichischen Nachrichten und der Oberösterreich-Ausgabe der Kronen Zeitung; die Ausschreibung der Übertragungskapazität „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ erfolgte im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Bekanntmachung in der Tiroler Tageszeitung und der Tirol-Ausgabe der Kronen Zeitung. Weiters wurde die Ausschreibung beider Übertragungskapazitäten (gemeinsam mit dem jeweiligen technischen Anlageblatt und dem Merkblatt für Anträge nach dem Privatradiogesetz) auf der Website der RTR-GmbH bekannt gemacht. Das Ende der Ausschreibungsfrist für das Einlangen von Anträgen wurde für beide Übertragungskapazitäten mit 03.02.2006, 13.00 Uhr, festgelegt; hierbei wurde die Jahreszahl bei der Veröffentlichung der Ausschreibung der Übertragungskapazität „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in der Oberösterreich- Ausgabe der Kronen Zeitung sowie auf der Website der RTR-GmbH und bei der Veröffentlichung der Ausschreibung der Übertragungskapazität „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in der Tirol-Ausgabe der Kronen Zeitung sowie auf der Website der RTR-GmbH versehentlich mit „2005“ angegeben, weswegen in diesen Zeitungen sowie auf der Website der RTR-GmbH am 16.12.2005 eine Berichtigung veröffentlicht wurde, dernach bei der Angabe des Fristendes in der Ausschreibung dieser beiden Übertragungskapazitäten vom 02.12.2005 die Bezeichnung der Jahreszahl korrekterweise „2006“ zu lauten hat.

Weiters veranlasste die KommAustria am 07.12.2005 unter den GZ KOA 1.011/05-119 und 120 die Ausschreibung der Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ und „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk nach dem Privatradiogesetz. Die Ausschreibung beider Übertragungskapazitäten wurde gemäß

§ 13 Abs. 3 PrR-G auf bestehende Hörfunkveranstalter beschränkt. Gemäß § 13 Abs. 2 PrR- G erfolgte die Ausschreibung der Übertragungskapazität „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Bekanntmachung in der Kleinen Zeitung und der Kärnten-Ausgabe der Kronen Zeitung; die Ausschreibung der Übertragungskapazität „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ erfolgte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Bekanntmachung in der Kleinen Zeitung Steiermark und der Steiermark-Ausgabe der Kronen Zeitung. Weiters wurde die Ausschreibung beider Übertragungskapazitäten (gemeinsam mit dem jeweiligen technischen Anlageblatt und dem Merkblatt für Anträge nach dem Privatradiogesetz) auf der Website RTR-GmbH bekannt gemacht. Das Ende der Ausschreibungsfrist für das Einlangen von Anträgen wurde für beide Übertragungskapazitäten mit 08.02.2006, 13.00 Uhr, festgelegt; hierbei wurde die Jahreszahl bei der Veröffentlichung der Ausschreibung der Übertragungskapazität „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in der Kleinen

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Zeitung sowie auf der Website der RTR-GmbH und bei der Veröffentlichung der Ausschreibung der Übertragungskapazität „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in der Kleinen Zeitung Steiermark und der Steiermark- Ausgabe der Kronen Zeitung sowie auf der Website der RTR-GmbH versehentlich mit „2005“

angegeben, weswegen in diesen Zeitungen sowie auf der Website der RTR-GmbH am 16.12.2005 eine Berichtigung veröffentlicht wurde, dernach bei der Angabe des Fristendes in der Ausschreibung dieser beiden Übertragungskapazitäten vom 07.12.2005 die Bezeichnung der Jahreszahl korrekterweise „2006“ zu lauten hat.

Am 09.12.2005 langte bei der KommAustria der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. auf Zuordnung der Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ für den Ausbau der Versorgung durch die ihr erteilte bundesweite Zulassung ein.

Am 27.01.2006 langten bei der KommAustria die Anträge der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“, „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“, „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ und „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ für den Ausbau der Versorgung durch die ihr erteilte bundesweite Zulassung ein.

Weitere Anträge auf Zuordnung einer dieser fünf Übertragungskapazitäten langten nicht ein.

2. Sachverhalt

Aufgrund der Anträge sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Beantragte Übertragungskapazitäten

Die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten wurden alle nur von der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. beantragt.

Das von der Antragstellerin vorgelegte und beantragte technische Konzept für die Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ ist technisch realisierbar und durch einen bestehenden Genfer Planeintrag gedeckt; es kann daher ein Regulärbetrieb bewilligt werden.

Das durch die Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ versorgbare Gebiet liegt im Bundesland Kärnten und inkludiert den Bezirk Wolfsberg. Mit dieser Übertragungskapazität können etwa 25.000 Personen erreicht werden.

Die von der Antragstellerin vorgelegten und beantragten technischen Konzepte für die Übertragungskapazitäten „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“, „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“, „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ und „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ sind technisch realisierbar; ein Eintrag im Genfer Plan besteht jedoch noch nicht. Ein internationales Koordinierungsverfahren wurde zwar bereits eingeleitet, ist aber noch nicht abgeschlossen.

Das durch die Übertragungskapazität „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“

versorgbare Gebiet liegt im Bundesland Oberösterreich und inkludiert die Gemeinden

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Unterach am Attersee, Nußdorf am Attersee und Attersee. Mit dieser Übertragungskapazität können etwa 10.000 Personen erreicht werden.

Das durch die Übertragungskapazität „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ versorgbare Gebiet liegt im Bundesland Tirol und inkludiert die Stadt Lienz und Umgebung. Mit dieser Übertragungskapazität können etwa 25.000 Personen erreicht werden.

Das durch die Übertragungskapazität „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“

versorgbare Gebiet liegt im Bundesland Kärnten und inkludiert Teile des Bezirks Völkermarkt. Mit dieser Übertragungskapazität können etwa 44.000 Personen erreicht werden.

Das durch die Übertragungskapazität „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ versorgbare Gebiet liegt im Bundesland Steiermark und inkludiert die Gemeinde Schladming und Teile der Gemeinde Gröbming. Mit dieser Übertragungskapazität können etwa 35.000 Personen erreicht werden.

Zur Antragstellerin KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.

Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. ist auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“, „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“, „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“, „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ und „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ für den Ausbau der Versorgung durch die ihr erteilte bundesweite Zulassung gerichtet.

Die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. ist eine zu FN 51810 t beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 72.672,83. Alleingesellschafter ist die Kurier Hörfunk Beteiligung GmbH (FN 98530y beim HG Wien) mit Sitz in Wien und einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage in der Höhe von EUR 218.018,50. Alleingesellschafter dieser Gesellschaft ist die Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG. (FN 210995m beim HG Wien) mit Sitz in Wien.

Persönlich haftende Gesellschafterin der Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG. ist die Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FN 208822t) mit Sitz in Wien und einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage in der Höhe von EUR 35.000; Kommanditisten sind die KRONE – Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. Vermögensverwaltungs KG und die KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H. mit einer Vermögenseinlage von je EUR 750.000. Die Gesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Krone Hit Radio Medienunternehmen Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H., sind - mit je 50% der Anteile – eben diese Kommanditisten.

Die KRONE – Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. Vermögensverwaltung KG (FN 5973i beim HG Wien) ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die KRONE-Verlag Gesellschaft m.b.H.; Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage in der Höhe von je ATS 4.495.872 sind Hans Dichand und die NKZ Austria-Beteiligungs GmbH (HRB 8338 beim Amtsgericht Essen). Die KRONE-Verlag Gesellschaft m.b.H. (FN 94615s beim HG Wien) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage in der Höhe von ATS 500.000; Gesellschafter sind zu je 50% die Kommanditisten der KRONE – Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. Vermögensverwaltung KG.

Die KRONE-Verlag Gesellschaft m.b.H. ist die persönlich haftende Gesellschafterin und die KRONE – Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. Vermögensverwaltung KG die alleinige Kommanditistin (mit einer Vermögenseinlage von EUR 70.000) der Krone – Verlag GmbH &

Co. Radio Marketing KG. Die Krone – Verlag GmbH & Co. Radio Marketing KG. ist eine zu FN 255537 s beim Handelsgericht Wien eingetragene Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien, welche zur Zeit im Versorgungsgebiet „Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg“ ein

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Hörfunkprogramm unter der Bezeichnung „Kronehit“ verbreitet (vgl. Ausführungen unten zur Mantelprogrammzulieferung).

Die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. ist aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der KommAustria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk. Das Versorgungsgebiet dieser Zulassung umfasst gemäß dem zitierten Bescheid die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, darüber hinaus die Bezirke Salzburg Stadt und Innsbruck Stadt, die Stadtgemeinde Linz sowie die Gemeinden des politischen Bezirks Linz Land und des westlichen Teils des politischen Bezirks Perg bis einschließlich der Gemeinden Rechberg, Münzbach und Baumgartenberg, die Gemeinden des Bezirks Vöcklabruck, des nördlichen Teils des Bezirks Gmunden und des südlichen Teils des Bezirks Wels Land, die Gemeinden der Bezirke Schärding, Grieskirchen, Ried im Innkreis und Braunau am Inn, den Bezirk Villach Stadt und die Gemeinden des südlichen Teils des Bezirkes Villach Land, die Bezirke Zell am See, Tamsweg, St. Johann im Pongau, Hallein und Kitzbühel sowie Teile der umliegenden Gemeinden dieser Bezirke, jeweils soweit alle diese Gemeinden durch die in diesem rechtskräftigen Bescheid zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.

Mit Bescheid der KommAustria vom 28.06.2005, KOA 1.011/05-44, wurde aufgrund der Einbringung der Zulassung der Grazer Stadtradio GmbH in die Zulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk diese dahingehend abgeändert, dass sie auch in dem durch die bisher der Grazer Stadtradio GmbH zugeordneten Übertragungskapazitäten gebildeten Versorgungsgebiet erteilt wird. Die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. und die Grazer Stadtradio GmbH haben mit Schreiben vom 29.06.2005 erklärt, auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zu verzichten. Die N & C Privatradio Betriebs GmbH, deren Antrag auf Feststellung ihrer Parteistellung im Verfahren um die Einbringung der Zulassung der Grazer Stadtradio GmbH in die Zulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk mit Bescheid der KommAustria vom 23.06.2005, KOA 1.011/05-41, abgewiesen wurde, hat sowohl gegen den Bescheid der KommAustria vom 23.06.2005, KOA 1.011/05-41, als auch gegen den Bescheid der KommAustria vom 28.06.2005, KOA 1.011/05-44, Berufung erhoben.

Mit Bescheid der KommAustria vom 25.07.2005, KOA 1.011/05-42, wurde die Zulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk weiters dahingehend abgeändert, dass sie auch in dem durch die Übertragungskapazität Funkstelle SPITTAL DRAU 5, Standort Hühnersberg, Frequenz 99,3 MHz, gebildeten Versorgungsgebiet erteilt wird. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Bescheid der KommAustria vom 04.08.2005, KOA 1.011/05-76, wurde die Zulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk dahingehend abgeändert, dass sie auch in dem durch die Übertragungskapazität Funkstelle ZELTWEG, Standort Mast der Ferngas AG, Frequenz 107,1 MHz, gebildeten Versorgungsgebiet erteilt wird. Der Bescheid ist ebenfalls rechtskräftig.

Mit Bescheid der KommAustria vom 06.10.2005, KOA 1.011/05-93, 94 und 95, wurde die Zulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk dahingehend abgeändert, dass sie auch in dem durch die Übertragungskapazitäten Funkstelle NEUMARKT, Standort Kulmer Alpe, Frequenz 101,8 MHz, Funkstelle LEOBEN 3, Standort Windischberg, Frequenz 107,5 MHz, und Funkstelle ST VEIT, Standort Goggerwenig Scheune, Frequenz 107,6 MHz, gebildeten Versorgungsgebiet erteilt wird. Der Bescheid ist ebenfalls rechtskräftig.

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Schließlich wurde mit Bescheid der KommAustria vom 31.01.2006, KOA 1.011/06-001, die Zulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk dahingehend abgeändert, dass sie auch in dem durch die Übertragungskapazität Funkstelle FREISTADT 4, Standort Schlag, Frequenz 105,6 MHz, gebildeten Versorgungsgebiet erteilt wird. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Gemäß dem Zulassungsbescheid verbreitet die Antragstellerin unter dem Namen

„KRONEHIT“ ein 24 Stunden-Vollprogramm im Adult Contemporary Format (AC-Format), welches sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen, etc..) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen).

Bei Zuordnung der fünf verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten an die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. entstehen keine technisch vermeidbaren Doppelversorgungen, weder mit einer der jeweils vier anderen verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten, noch im Hinblick auf die bereits der Antragstellerin zugeordneten Übertragungskapazitäten.

Insbesondere kommt es zwischen dem durch die Übertragungskapazität „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ versorgten Gebiet und dem durch die der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. bereits zugeordneten Übertragungskapazität Funkstelle SCHWARZACH PG 2, Standort Gern, Frequenz 103,0 MHz, versorgten Gebiet lediglich zu Berührungen, nicht aber zu einer Doppelversorgung.

Weiters kommt es zwischen dem durch die Übertragungskapazität „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ versorgten Gebiet und dem durch die der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. bereits zugeordneten Übertragungskapazitäten Funkstelle S GEORGEN ATT, Standort Lichtenberg, Frequenz 88,4 MHz, Funkstelle GMUNDEN 2, Standort Gmundnerberg, Frequenz 93,9 MHz, und Funkstelle VOECKLABRUCK, Standort Hongar, Frequenz 87,9 MHz, versorgten Gebiet zu Überschneidungen im Ausmaß von insgesamt ca. 7.000 Einwohnern, die aber technisch nicht vermeidbar sind.

Schließlich stehen die beiden verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten

„BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ und „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“

zwar in einem geografischen Naheverhältnis zueinander, sodass sich durch diese beiden Übertragungskapazitäten ein geschlossenes Versorgungsgebiet ergibt, die dabei entstehenden Überschneidungen sind jedoch geringfügig und als technisch unvermeidbarer spill over zu qualifizieren.

Mantelprogrammzulieferung im durch die Übertragungskapazitäten „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ und „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ versorgten Gebiet

Die technischen Parameter der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität

„WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ sind identisch mit jenen der Übertragungskapazität

„Funkstelle: Wolfsberg 2, Frequenz 100,20 MHz“; das von diesen beiden Übertragungskapazitäten jeweils versorgte Gebiet ist praktisch identisch.

Ebenso sind die technischen Parameter der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ durchaus vergleichbar mit jenen der Übertragungskapazität „Funkstelle: Bleiburg, Frequenz 101,90 MHz“; auch das von diesen beiden Übertragungskapazitäten jeweils versorgte Gebiet ist praktisch identisch.

Die Übertragungskapazitäten „Funkstelle: Wolfsberg 2, Frequenz 100,20 MHz“ und

„Funkstelle: Bleiburg, Frequenz 101,90 MHz“ wurden mit Bescheid der KommAustria vom 17.12.2001, KOA 1.218/01-45, im Zuge der Zulassungserteilung für das Versorgungsgebiet

„Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg“ gemeinsam mit drei weiteren Übertragungskapazitäten der Privatradio Unterkärnten GmbH zugeordnet.

(9)

Mit Verschmelzungsvertrag vom 23.09.2004 wurde die Privatradio Unterkärnten GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Krone Radio Marketing und Beteiligungs GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22.11.2004 wurde die Krone Radio Marketing und Beteiligungs GmbH gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft KRONE-Verlag GmbH & Co.

Marketing KG. umgewandelt. Als Gesamtrechtsnachfolgerin der Privatradio Unterkärnten GmbH war daher zu diesem Zeitpunkt die KRONE-Verlag GmbH & Co. Marketing KG. die Inhaberin der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg“; als solcher waren ihr unter anderem auch die Übertragungskapazitäten „Funkstelle: Wolfsberg 2, Frequenz 100,20 MHz“ und „Funkstelle: Bleiburg, Frequenz 101,90 MHz“ zugeordnet.

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 25.04.2005, GZ 611.037/0004- BKS/2004, wurde der Bescheid der KommAustria vom 17.12.2001, KOA 1.218/01-45, dahingehend abgeändert, dass die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg“ an die Lokalradio Völkermarkt/ Wolfsberg GmbH erteilt wurde. Die KRONE-Verlag GmbH & Co. Marketing KG.

hat gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; mit Beschluss vom 25.08.2005, Zl. AW 2005/04/0038-10, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der KRONE-Verlag GmbH & Co. Marketing KG., dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

Auf der Grundlage der Zuerkennung dieser aufschiebenden Wirkung verbreitet die KRONE- Verlag GmbH & Co. Marketing KG. im Versorgungsgebiet „Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg“ zur Zeit ein Rundfunkprogramm mit der Bezeichnung „Kronehit“; die KRONE- Verlag GmbH & Co. Marketing KG. übernimmt dabei ein von der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. zur Verfügung gestelltes Mantelprogramm, welches zeitversetzt ausgestrahlt wird.

Für den Fall der Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität

„WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ an die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. für den Ausbau der Versorgung durch die ihr erteilte bundesweite Zulassung plant diese, umgehend die Zur-Verfügung-Stellung des Programms „Kronehit“ an die KRONE-Verlag GmbH & Co.

Marketing KG. einzustellen, sodass sichergestellt ist, dass es auch bei Zuordnung der Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ an die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. nicht zu einer Doppelversorgung mit dem Programm „Kronehit“ kommt.

Grafisch stellt sich die gesellschaftsrechtliche Situation folgendermaßen dar:

(10)

KRONE - Verlag Gesellschaft m.b.H.

Krone Hit Radio Medienunternehmen

Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft

m.b.H. & Co. KG

Krone – Verlag GmbH & Co. Radio

Marketing KG.

Radiobetrieb im Versorgungsgebiet

„Bezirke Völkermarkt und

Wolfsberg“

Kurier Hörfunk Beteiligung GmbH

KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.

Inhaberin einer bundesweiten

Zulassung 100%

Krone Hit Radio Medienunternehmen

Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft

m.b.H.

Komplementär

Komman- ditist Komple-

mentär

Komman- ditist KRONE - Verlag Gesellschaft

m.b.H. & Co. Vermögens- verwaltungs KG

KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H.

Komman- ditist

50%

50 % 50% Komman-

ditist

Komple- mentär

Hans Dichand NKZ Austria - Beteiligungs

GmbH 50%

Komman- ditist

100%

Mantelprogramm- zulieferung

(11)

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den eingebrachten Anträgen und den ergänzenden Schriftsätzen, aus den zitierten Akten der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und des Verwaltungsgerichtshofes, aus dem offenen Firmenbuch sowie den schlüssigen Aktenvermerken bzw. Gutachten der Amtssachverständigen DI (FH) René Hofmann und Thomas Janiczek.

Insbesondere ergibt sich die Feststellung zur Identität der durch die Übertragungskapazitäten „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ und „Funkstelle: Wolfsberg 2, Frequenz 100,20 MHz“ sowie der durch die Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ und „Funkstelle: Bleiburg, Frequenz 101,90 MHz“

versorgten Gebiete aus den gut nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen DI (FH) René Hofmann zu KOA 1.011/05-80 vom 28.07.2005 und zu KOA 1.011/05-57 vom 30.11.2005. Die Feststellung dahingehend, dass die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. die umgehende Einstellung der Mantelprogrammzulieferung an die KRONE-Verlag GmbH & Co.

Marketing KG. für den Fall der Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ plant, ergibt sich aus der Stellungnahme der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 15.09.2005 zum Gutachten des Amtssachverständigen DI (FH) René Hofmann zu KOA 1.011/05-80 vom 28.07.2005.

4. Rechtliche Beurteilung

Behördenzuständigkeit

Gemäß § 31 Abs. 2 PrR-G werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem Privatradiogesetz von der KommAustria wahrgenommen.

Beschränkte Ausschreibung nach § 13 Abs. 3 PrR-G

Gemäß § 13 Abs. 3 PrR-G kann eine Ausschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrunde liegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebiets richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50.000 Personen aufweist. Da die verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten diesen Grenzwert alle nicht überschreiten – die Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ versorgt etwa 25.000 Personen, die Übertragungskapazität „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ etwa 10.000 Personen, die Übertragungskapazität „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ etwa 25.000 Personen, die Übertragungskapazität „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ etwa 44.000 Personen und die Übertragungskapazität „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ etwa 35.000 Personen -, wurde die Ausschreibung aller fünf Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 3 PrR-G auf bestehende Hörfunkveranstalter beschränkt.

Die KommAustria hat daher die Übertragungskapazitäten „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ und „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Bekanntmachung in der Kleinen Zeitung und der Kärnten-Ausgabe der Kronen Zeitung, die Übertragungskapazität „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Bekanntmachung in der Kleinen Zeitung Steiermark und der Steiermark-Ausgabe der Kronen Zeitung, die Übertragungskapazität

„LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch

(12)

Bekanntmachung in der Tiroler Tageszeitung und der Tirol-Ausgabe der Kronen Zeitung und die Übertragungskapazität „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Bekanntmachung in den Oberösterreichischen Nachrichten und der Oberösterreich-Ausgabe der Kronen Zeitung gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 2 und 3 PrR-G ausgeschrieben. Die Ausschreibung aller fünf Übertragungskapazitäten wurde weiters auch auf der Website www.rtr.at der Regulierungsbehörde bekannt gemacht.

Rechtzeitigkeit der Anträge

Die in den Ausschreibungen festgesetzte Frist endete für die Übertragungskapazität

„WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ am Dienstag, dem 13.12.2005, um 13.00 Uhr, für die Übertragungskapazitäten „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“ und „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“ am Freitag, dem 03.02.2006, um 13.00 Uhr, und für die Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ und „SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ am Mittwoch, dem 08.02.2006, um 13.00 Uhr. Die Anträge der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. auf Zuordnung dieser Übertragungskapazitäten langten alle innerhalb der jeweiligen Frist bei der KommAustria ein.

Zuordnung zum Ausbau der Versorgung durch die bundesweite Zulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.

Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens nach § 13 PrR-G wurde kein weiterer Antrag auf Zuordnung einer dieser Übertragungskapazitäten gestellt. Ein Auswahlverfahren zwischen verschiedenen Antragstellern kommt damit nicht in Betracht.

Durch Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten an die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. entstehen keine technisch vermeidbaren Doppelversorgungen; dem Gebot der Vermeidung von Mehrfachversorgungen gemäß § 10 Abs. 2 PrR-G wird daher genüge getan.

Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen der §§ 7-9 PrR-G nach § 5 Abs. 2 Z 2 PrR-G, der sich nur auf Anträge auf Erteilung einer Zulassung bezieht, ist nicht erfolgt. Die Prüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen der §§ 7-9 PrR-G vorliegen, erfolgte bei der Antragstellerin bereits bei der Erstzulassung. Darüber hinaus ist im Verfahren jedoch auch nicht herausgekommen, dass sie den §§ 7 bis 9 PrR-G nicht mehr entsprechen würde. Auch

§ 28 PrR-G, wonach Hörfunkveranstalter stets den §§ 7 bis 9 PrR-G zu entsprechen haben, ist daher genüge getan.

Ebenso wenig ist in einem Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten zum Ausbau einer bundesweiten Zulassung die Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen sowie der Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß § 16 PrR-G nach § 5 Abs. 3 PrR-G, der sich nur auf Anträge auf Erteilung einer Zulassung bezieht, erforderlich.

Somit liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G vor.

Befristung

Da im vorliegenden Fall des Ausbaus der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung die Zulassungsdauer unverändert bleibt, war auch bei der fernmelderechtlichen Bewilligung an die bundesweite Zulassung anzuknüpfen.

(13)

Neufestlegung des Versorgungsgebiets

Gemäß § 3 Abs. 2 PrR-G sind in der Zulassung auch das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen.

Das Versorgungsgebiet ist gemäß § 2 Z 3 PrR-G als jener geografische Raum definiert, der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazitäten sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschrieben wird. Das Versorgungsgebiet wird damit wesentlich bestimmt durch die im Spruch festgelegten Übertragungskapazitäten, oder mit anderen Worten: jenes Gebiet, das mit diesen Übertragungskapazitäten in einer „Mindestempfangsqualität“ (RV 401 BlgNR XXI. GP, S 14: „zufrieden stellende durchgehende Stereoversorgung“) versorgt werden kann, stellt das Versorgungsgebiet dar. Konstituierendes Element des Versorgungsgebiets ist daher die Zuordnung der Übertragungskapazitäten, aus denen sich entsprechend der physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation die versorgten Gebiete ableiten lassen. Aufgrund dessen, dass durch die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten keine vermeidbaren Mehrfachversorgungen entstehen (vgl. diesbezügliche Ausführungen weiter oben), konnten sie zugeordnet werden. Das Versorgungsgebiet war daher unter Berücksichtigung der der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. mit Bescheid der KommAustria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, weiters mit Bescheid der KommAustria vom 28.06.2005, KOA 1.011/05-44, und mit Bescheid der KommAustria vom 25.07.2005, KOA 1.011/05-42, sowie mit Bescheid der KommAustria vom 04.08.2005, KOA 1.011/05-76, mit Bescheid der KommAustria vom 06.10.2005, KOA 1.011/05-93, 94 und 95, und schließlich mit Bescheid der KommAustria vom 31.01.2006, KOA 1.011/06-001, bereits zugeordneten 36 Übertragungskapazitäten spruchgemäß festzulegen.

Programmgattung, -schema und –dauer

Gemäß § 3 Abs. 2 PrR-G sind in der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen. Im gegenständlichen Verfahren war eine derartige Genehmigung nicht erforderlich, da es sich nicht um die Erteilung einer neuen Zulassung handelt. Vielmehr gilt für das Programm im betreffenden Versorgungsgebiet weiterhin die Programmfestlegung entsprechend der bisher ausgeübten Zulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001.

Auflage betreffend die Mantelprogrammzulieferung

Gemäß § 3 Abs. 2 PrR-G sind in der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.

Zur Sicherung der Einhaltung des PrR-G, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt bei der Durchführung von Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G (vgl. auch § 2 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 21/2005 [KOG]), sowie vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin selbst die Absicht kundgetan hat, die Mantelprogrammzulieferung an die KRONE-Verlag GmbH &

Co. Marketing KG. für den Fall der Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ umgehend einzustellen, ist es erforderlich, dass die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. den Vertrag mit der KRONE-Verlag GmbH & Co. Marketing KG. über die Zur-Verfügung-Stellung des bundesweit ausgestrahlten Programms „KRONEHIT“ als Mantelprogramm für das durch die KRONE-Verlag GmbH &

(14)

Co. Marketing KG. im durch die Übertragungskapazitäten „BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“ und „WOLFSBERG 2 - Riesberg 94,0 MHz“ versorgten Gebiet ausgestrahlte Hörfunkprogramm derart rechtzeitig aufkündigt, dass die Mantelprogrammzulieferung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Sendebetriebs durch die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.

nicht mehr erfolgt. Dadurch wird gewährleistet, dass mit der Aufnahme des Sendebetriebs durch die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. in diesem Gebiet nicht gleichzeitig zwei Hörfunkprogramme unter der Bezeichnung „Kronehit“ und mit großteils identischem Inhalt – wenn auch zeitversetzt - verbreitet werden. Aus diesem Grund war die Auflage gemäß Spruchpunkt 3. vorzuschreiben.

Auflagen betreffend noch nicht abgeschlossene Koordinierungsverfahren

Die nähere technische Prüfung der Anträge betreffend die Übertragungskapazitäten

„BLEIBURG - Weissenegger Berg 103,4 MHz“, „LIENZ 2 - Hochstein 107,1 MHz“,

„SCHLADMING 5 - Planai 105,6 MHz“ und „UNTERACH ATTS - Ackerschneid 105,5 MHz“

hat ergeben, dass die beantragten technischen Parameter dieser Übertragungskapazitäten noch nicht entsprechend koordiniert sind. Daher wurden von der Behörde entsprechende Koordinierungsverfahren eingeleitet. Da das endgültige Ergebnis dieser Koordinierungs- verfahren noch ausständig ist, kann derzeit nur ein Versuchsbetrieb bis auf Widerruf bzw. bis zum Abschluss des jeweiligen Koordinierungsverfahrens bewilligt werden.

Im Falle eines positiven Abschlusses der Koordinierungsverfahren für diese vier Übertragungskapazitäten fällt die Einschränkung der Bewilligung auf Versuchszwecke weg.

Im Falle eines negativen Abschlusses des Koordinierungsverfahrens betreffend eine dieser Übertragungskapazitäten erlischt die Bewilligung im Hinblick auf diese Übertragungskapazität.

Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 kann die Behörde mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint, auferlegen.

Von dieser Möglichkeit hat die Behörde hinsichtlich der noch zu führenden Koordinierungsverfahren Gebrauch gemacht. Nach Abschluss der Koordinierungsverfahren kann die erteilte Auflage entfallen.

(15)

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß

§ 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 180/2004, eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Wien, am 28. März 2006

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Mag. Michael Ogris Behördenleiter

Zustellverfügung:

1. KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., z. Hd. Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Mariahilfer Str. 20, 1070 Wien, per Fax Nr. 521 75 21

zur Kenntnis in Kopie:

1. Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten per e-mail 2. Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg per e-mail

3. Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg per e-mail 4. Oberste Fernmeldebehörde/Frequenzbüro per e-mail 5. RFFM im Hause

(16)

Beilage 37 zu KOA 1.011/06-20, 21, 22, 23 und 24

1 Name der Funkstelle BLEIBURG

2 Standort Weissenegger Berg

3 Lizenzinhaber

4 Senderbetreiber ORS

5 Sendefrequenz in MHz 103,40

6 Programmname Kronehit

7 Geographische Koordinaten (Länge und Breite) 014E47 41 46N39 53 WGS84

8 Seehöhe (Höhe über NN) in m 870

9 Höhe des Antennenschwerpunktes in m über Grund 41

10 Senderausgangsleistung in dBW 22,4

11 Maximale Strahlungsleistung (ERP) in dBW (total) 19,9

12 gerichtete Antenne? (D/ND) D

13 Erhebungswinkel in Grad +/- -0,0°

14 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-51,0°

15 Polarisation horizontal

16 Strahlungsdiagramm bei Richtantenne (ERP)

Grad 0 10 20 30 40 50

dBW H 18,0 18,3 19,6 19,9 19,3 18,7

dBW V

Grad 60 70 80 90 100 110

dBW H 19,1 19,2 18,7 18,0 18,3 19,6

dBW V

Grad 120 130 140 150 160 170

dBW H 19,9 19,3 18,7 19,1 19,2 18,7

dBW V

Grad 180 190 200 210 220 230

dBW H 18,0 18,3 19,6 19,9 19,3 18,7

dBW V

Grad 240 250 260 270 280 290

dBW H 19,1 19,2 18,7 18,0 18,3 19,6

dBW V

Grad 300 310 320 330 340 350

dBW H 19,9 19,3 18,7 19,1 19,2 18,7

dBW V 17

18 RDS - PI Code Land Bereich Programm

A 5 FF

gem. EN 62106 Annex D A 3 FF

19 Technische Bedingungen für: Monoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 1 Stereoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 2.2

Mono- und Stereoaussendungen: ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5 RDS - Zusatzsignale: EN 62106

20 Art der Programmzubringung Satellit (bei Ballempfang Muttersender und Frequenz)

21 Versuchsbetrieb gem. 15.14 VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen 22 Bemerkungen Koordinaten sekundengenau eingetragen

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

Kronehit Radio BetriebsgmbH

(17)

Beilage 38 zu KOA 1.011/06-20, 21, 22, 23 und 24

1 Name der Funkstelle LIENZ 2

2 Standort Hochstein

3 Lizenzinhaber

4 Senderbetreiber w.o.

5 Sendefrequenz in MHz 107,10

6 Programmname Kronehit

7 Geographische Koordinaten (Länge und Breite) 012E42 01 46N49 20 WGS84

8 Seehöhe (Höhe über NN) in m 2018

9 Höhe des Antennenschwerpunktes in m über Grund 25

10 Senderausgangsleistung in dBW 27,4

11 Maximale Strahlungsleistung (ERP) in dBW (total) 27,0

12 gerichtete Antenne? (D/ND) D

13 Erhebungswinkel in Grad +/- -0,0°

14 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-49,0°

15 Polarisation Horizontal

16 Strahlungsdiagramm bei Richtantenne (ERP)

Grad 0 10 20 30 40 50

dBW H 26,9 27,0 26,0 22,0 21,5 24,5

dBW V

Grad 60 70 80 90 100 110

dBW H 26,2 26,4 26,8 27,0 26,7 25,6

dBW V

Grad 120 130 140 150 160 170

dBW H 23,8 20,4 16,0 15,0 15,5 15,0

dBW V

Grad 180 190 200 210 220 230

dBW H 16,0 20,0 23,0 25,2 26,4 26,8

dBW V

Grad 240 250 260 270 280 290

dBW H 26,6 25,2 23,0 19,0 11,0 5,0

dBW V

Grad 300 310 320 330 340 350

dBW H 11,0 18,0 21,0 23,5 25,5 26,5

dBW V 17

18 RDS - PI Code Land Bereich Programm

lokal A hex A hex FF hex

gem. EN 62106 Annex D überregional A hex 3 hex FF hex 19 Technische Bedingungen für: Monoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 1

Stereoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 2.2

Mono- und Stereoaussendungen: ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5 RDS - Zusatzsignale: EN 62106

20 Art der Programmzubringung

(bei Ballempfang Muttersender und Frequenz)

21 Versuchsbetrieb gem. 15.14 VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen 22 Bemerkungen

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

Kronehit Radio BetriebsGmbH.

(18)

Beilage 39 zu KOA 1.011/06-20, 21, 22, 23 und 24∗∗∗∗

1 Name der Funkstelle SCHLADMING 5

2 Standort Planai

3 Lizenzinhaber

4 Senderbetreiber TA

5 Sendefrequenz in MHz 105,60

6 Programmname Kronehit

7 Geographische Koordinaten (Länge und Breite) 013E43 28 47N22 23 WGS84

8 Seehöhe (Höhe über NN) in m 1831

9 Höhe des Antennenschwerpunktes in m über Grund 30

10 Senderausgangsleistung in dBW 27,8

11 Maximale Strahlungsleistung (ERP) in dBW (total) 30,0

12 gerichtete Antenne? (D/ND) D

13 Erhebungswinkel in Grad +/- -0,0°

14 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-13,0°

15 Polarisation horizontal

16 Strahlungsdiagramm bei Richtantenne (ERP)

Grad 0 10 20 30 40 50

dBW H 23,9 25,7 28,0 29,4 30,0 29,4

dBW V

Grad 60 70 80 90 100 110

dBW H 29,1 28,1 26,8 25,0 22,0 18,0

dBW V

Grad 120 130 140 150 160 170

dBW H 16,0 14,0 10,0 12,0 16,5 16,5

dBW V

Grad 180 190 200 210 220 230

dBW H 12,0 10,0 14,0 16,0 18,0 22,0

dBW V

Grad 240 250 260 270 280 290

dBW H 25,0 26,8 28,1 29,1 29,4 30,0

dBW V

Grad 300 310 320 330 340 350

dBW H 29,4 28,0 25,7 23,9 24,4 24,4

dBW V 17

18 RDS - PI Code Land Bereich Programm

lokal A 9 FF

gem. EN 62106 Annex D überregional A 3 FF

19 Technische Bedingungen für: Monoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 1 Stereoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 2.2

Mono- und Stereoaussendungen: ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5 RDS - Zusatzsignale: EN 62106

20 Art der Programmzubringung Datenleitung (bei Ballempfang Muttersender und Frequenz)

21 Versuchsbetrieb gem. 15.14 VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen 22 Bemerkungen

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

Kronehit Radio BetriebsgmbH

In der Fassung des Berichtigungsbescheides KOA 1.011/06-50, 51 vom 21.04.2006.

(19)

Beilage 40 zu KOA 1.011/06-20, 21, 22, 23 und 24

1 Name der Funkstelle UNTERACH ATTS

2 Standort Ackerschneid

3 Lizenzinhaber

4 Senderbetreiber w. o.

5 Sendefrequenz in MHz 105,50

6 Programmname Kronehit

7 Geographische Koordinaten (Länge und Breite) 013E27 56 47N47 33 WGS84

8 Seehöhe (Höhe über NN) in m 1070

9 Höhe des Antennenschwerpunktes in m über Grund 68

10 Senderausgangsleistung in dBW 17,6

11 Maximale Strahlungsleistung (ERP) in dBW (total) 20,0

12 gerichtete Antenne? (D/ND) D

13 Erhebungswinkel in Grad +/- -0,0°

14 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-28,0°

15 Polarisation horizontal

16 Strahlungsdiagramm bei Richtantenne (ERP)

Grad 0 10 20 30 40 50

dBW H 13,0 14,0 14,0 12,7 12,7 12,7

dBW V

Grad 60 70 80 90 100 110

dBW H 11,0 12,0 15,6 17,6 18,2 18,0

dBW V

Grad 120 130 140 150 160 170

dBW H 18,4 19,3 20,0 20,0 19,0 17,5

dBW V

Grad 180 190 200 210 220 230

dBW H 15,5 13,8 12,5 6,0 0,0 0,0

dBW V

Grad 240 250 260 270 280 290

dBW H 0,0 4,0 8,0 8,0 7,0 9,8

dBW V

Grad 300 310 320 330 340 350

dBW H 12,0 14,0 14,0 12,8 11,0 11,0

dBW V 17

18 RDS - PI Code Land Bereich Programm

lokal A hex 7 hex FF hex

gem. EN 62106 Annex D überregional A hex 3 hex FF hex 19 Technische Bedingungen für: Monoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 1

Stereoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 2.2

Mono- und Stereoaussendungen: ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5 RDS - Zusatzsignale: EN 62106

20 Art der Programmzubringung S GEORGEN ATT 88,4 MHz (bei Ballempfang Muttersender und Frequenz)

21 Versuchsbetrieb gem. 15.14 VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen 22 Bemerkungen Koordinaten bereinigt!

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

KRONEHIT Radio BetriebsgmbH

(20)

Beilage 41 zu KOA 1.011/06-20, 21, 22, 23 und 24∗∗∗∗

1 Name der Funkstelle WOLFSBERG 2

2 Standort Reisberg

3 Lizenzinhaber

4 Senderbetreiber w. o.

5 Sendefrequenz in MHz 94,00

6 Programmname Kronehit

7 Geographische Koordinaten (Länge und Breite) 014E44 58 46N48 06 WGS84

8 Seehöhe (Höhe über NN) in m 980

9 Höhe des Antennenschwerpunktes in m über Grund 6

10 Senderausgangsleistung in dBW 17,8

11 Maximale Strahlungsleistung (ERP) in dBW (total) 20,0

12 gerichtete Antenne? (D/ND) D

13 Erhebungswinkel in Grad +/- -0,0°

14 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-50,0°

15 Polarisation horizontal

16 Strahlungsdiagramm bei Richtantenne (ERP)

Grad 0 10 20 30 40 50

dBW H 15,0 16,4 17,6 18,6 19,4 19,8

dBW V

Grad 60 70 80 90 100 110

dBW H 20,0 19,8 19,4 18,6 17,6 16,4

dBW V

Grad 120 130 140 150 160 170

dBW H 15,0 13,0 11,5 9,0 6,0 2,0

dBW V

Grad 180 190 200 210 220 230

dBW H -5,0 -5,0 -5,0 -5,0 -5,0 -5,0

dBW V

Grad 240 250 260 270 280 290

dBW H -5,0 -5,0 -5,0 -5,0 -5,0 -5,0

dBW V

Grad 300 310 320 330 340 350

dBW H -5,0 2,0 6,0 9,0 11,5 13,0

dBW V 17

18 RDS - PI Code Land Bereich Programm

lokal A 5 FF

gem. EN 62106 Annex D überregional A 3 FF

19 Technische Bedingungen für: Monoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 1 Stereoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 2.2

Mono- und Stereoaussendungen: ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5 RDS - Zusatzsignale: EN 62106

20 Art der Programmzubringung Satellit (bei Ballempfang Muttersender und Frequenz)

21 Versuchsbetrieb gem. 15.14 VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen 22 Bemerkungen

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

Kronehit Radio BetriebsgmbH

In der Fassung des Berichtigungsbescheides KOA 1.011/06-50, 51 vom 21.04.2006.

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