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„Flüchtlingskinder haben ein Recht auf Schutz vor sexueller Gewalt. Zum Risiko sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt in Flüchtlingsunterkünften“

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Flüchtlingskinder haben ein Recht auf Schutz vor sexueller Gewalt

Zum Risiko sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt in Flüchtlingsunterkünften Aufgrund der steigenden Flüchtlingszahlen stoßen viele Kommunen und Bundesländer trotz größter Anstrengungen an ihre Grenzen: Bei der Erstunterbringung von Flüchtlingskindern und ihren Familien ist zum Teil die Beachtung von Mindeststandards für den Schutz von Kindern vor sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt nicht mehr gewährleistet. Nicht selten werden eine Vielzahl von psychisch massiv belasteten Menschen – Kinder, Jugendliche und Erwachse- ne – auf engstem Raum in Turnhallen und Zelten zusammen untergebracht. Eine ausreichende psychosoziale Mindestversorgung der Kinder und Jugendlichen ist nicht immer gesichert. So wurden zum Beispiel aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen in einzelnen Flüchtlingsunterkünf- ten notgedrungen die zuvor existierenden Spielräume für Kinder in Schlafsäle mit Feldbetten umfunktioniert. Folgt man Presseberichten und den Berichten von Fachkräften, so sind auch die hygienischen Bedingungen in einigen Zeltlagern und Turnhallen nicht akzeptabel.

Alle Kinder haben das Recht auf Information über ihre Rechte

Mädchen und Jungen können ihre Rechte nur wahrnehmen, wenn sie diese kennen. Folglich ist ihren Eltern nach Ankunft in eine Notunterkunft eine kindgerecht illustrierte Information über Rechte ihrer Kinder in Flüchtlingsunterkünften zu überreichen. Diese Information erhalten die Kinder anschließend nochmals von hauptamtli- chen Fachkräften, die Kindern und Jugendlichen regelmäßig pädagogische Angebote machen. Die- se bieten sich als Ansprechperson für Kinder an.

Die Illustrationen der Information müssen so aus- sagekräftig sein, dass sie auch von Kindern ohne deutsche Sprachkenntnisse verstanden werden.

Alle Kinder haben das Recht zu spielen!

Flüchtlingskinder sind in der Regel psychisch extrem belastet – auf- grund von Kriegserfah- rungen, Belastungen auf der Flucht und/oder dem Verlust von gelieb- ten Menschen und ihres vertrauten Umfeldes.

Belastend ist für sie auch die Lebenssituation in einer Flüchtlingsunterkunft. Zu ihrer psychischen Stabilisierung sind ihnen regelmäßige pädagogi- sche Angebote durch Fachkräfte zu machen. Die Angebote sind für die Mädchen und Jungen Orte des Rückzugs aus der belastenden Dynamik der Massenunterbringung in Zelten und Turnhallen.

Die Spielräume sind geschützte Orte, in denen Mädchen und Jungen sich zurückziehen, sich mit

Flüchtlingskinder haben Rechte

Die Achtung folgender Kinderrechte ist bei der Unterbringung von Flüchtlingskindern im Sinne eines Mindeststandards zur Sicherung des Kindeswohls zu gewährleisten:

ZARTBITTER e.V.

Kontakt- und Informationsstelle gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und Jungen www.zartbitter.de

§

PRESSEERKLÄRUNG

Köln, 19. 08. 2015

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anderen wohlfühlen und einfach mal wieder Kind sein dürfen. Die Fachkräfte müssen für die Kinder feste Ansprech-/Vertrauenspersonen sein. Des- halb ist sicher zu stellen, dass die pädagogischen Angebote überwiegend von hauptamtlichen Fach- kräften getragen werden, die für die Arbeit mit traumatisierten Kindern fortgebildet wurden.

Alle Kinder haben das Recht auf Schutz vor sexueller, körperlicher und psychischer Ge- walt!

Aus Erfahrungen in der Beratungsarbeit mit

Asylbewerbern und mit ehemaligen Flüchtlin- gen der DDR vor dem Mauerfall kennt Zartbit- ter das Risiko sexueller, körperlicher und psy- chischer Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Notunterkünften. Die Bedingungen der heutigen Flüchtlingsunterkünf- te sind nicht selten deutlich schlechter als die der meisten anderen Notunterkünfte bzw. Asylbewer- berheime. Massenunterkünfte bergen ein hohes Risiko für Mädchen und Jungen, Opfer von Gewalt zu werden – durch erwachsene Flüchtlinge, durch andere Kinder und Jugendliche, durch professi- onelle Helfer und Helferinnen und pädosexuel- le Täter, die sich zum Beispiel als ehrenamtliche Helfer innerhalb der Unterkunft oder als Paten für Flüchtlingskinder andienen.

Im Sinne des Kinderschutzes dürfen in der Flücht- lingsarbeit nur hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingesetzt wer- den, die ein erweitertes polizeiliches Führungs- zeugnis vorlegen und die bereit sind, sich an fach- liche Standards der Achtung persönlicher Grenzen von Kindern und Jugendlichen zu halten und ihren persönlichen Umgang mit Nähe und Distanz un- ter professioneller Anleitung zu reflektieren. Sie müssen bereit sein, sich aktiv für den Schutz von Kindern einzusetzen, indem sie im Falle der Ver- mutung bzw. in aktuellen Fällen der Gewalt gegen Kinder mit Fachberatungsstellen oder Jugendamt kooperieren.

Alle Kinder haben das Recht, ungestört auf die Toilette zu gehen und zu duschen.

Um ein Mindestmaß an In- timsphäre zu gewährleis- ten, müssen in Flüchtlings- unterkünften Toiletten und

Duschen getrennt nach Geschlechtern für Kinder vorhanden sein. Diese Toi- letten dürfen von Erwach- senen nicht benutzt werden und müssen von innen ver- schließbar sein. Falls keine eigenen Duschen für Kinder zur Verfügung stehen, müssen feste Duschzeiten für Kinder eingerichtet werden.

Alle Kinder haben das Recht auf Trost und Hilfe!

Flüchtlingskinder le- ben in einer sehr insta- bilen Lebenssituation, die sich nicht nur aus den äußeren Lebensumständen ergibt, sondern ebenso aufgrund der Tatsache, dass ihre Eltern oftmals aufgrund eigener Traumatisierung für sie emotional nur begrenzt erreichbar sind. Sie brau- chen dringend qualifizierte Fachkräfte als zuver- lässige Ansprechpersonen, die an ihrem Leid Anteil nehmen, Krisenintervention und Unterstützung bei Alltagskonflikten leisten. Sie brauchen Menschen, die ihnen durch kindgerechte Spiel- und Hilfean- gebote Hoffnung auf eine Verbesserung ihrer Le- benssituation vermitteln.

Ebenso wenig wie Flüchtlingskinder in ihrer Not allein gelassen werden dürfen, darf die psychoso- ziale Versorgung von Flüchtlingskindern auf die ohnehin finanzschwachen Kommunen abgewälzt werden. Bund und Länder müssen umgehend im ausreichenden Maße die Finanzierung des Schut- zes von Flüchtlingskindern vor sexueller, kör- perlicher und psychischer Gewalt gewährleisten.

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