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Regelung Nr. 39 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigungder Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung(des Geschwindigkeitsmeßgeräts) einschließlich ihres (seines)Einbaues (Regelung Nr. 39)

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Regelung Nr. 39 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung (des Geschwindigkeitsmeßgeräts) einschließlich ihres (seines) Einbaues (Regelung Nr. 39)

FzgTeilÜbkRgl 39

Ausfertigungsdatum: 20.03.1958 Vollzitat:

"Regelung Nr. 39 vom 20. März 1958 (BGBl. 1983 II S. 584 )"

Fußnote

In Kraft gem. § 1 V v. 14.9.1983 II 584 mWv 13.6.1983

Übereinkommen v. 20.3.1958, BGBl. 1965 II 857 (siehe FzgTeilÜbk)

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