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G zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

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Gesetz

zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

Vom 13. Mai 2013

Der Sächsische Landtag hat am 17. April 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 14. Dezember 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossenen

„Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des

Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen- Staatsvertrag)“ wird zugestimmt.

(2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 13. Mai 2013 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

G zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.06.2013 Seite 1 von 1

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