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Der Vorarlberger Schilehrerverband nimmt zu dem oben genannten Begutachtungsentwurf wie folgt Stellung:

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Per E-Mail an: barbara.schoebi-fink@vorarlberg.at

Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus

6901 Bregenz

Dalaas, am 24. April 2019

Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes Stellungnahme

Sehr geehrte Frau Landesrätin Dr. Schöbi-Fink!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Vorarlberger Schilehrerverband nimmt zu dem oben genannten Begutachtungsentwurf wie folgt Stellung:

a) zum 1. Abschnitt (§§ 1-3) - Geltungsbereich

Laut dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll der Geltungsbereich alle Arten des Schilaufs umfassen. Davon sollen jedenfalls die verbreitetsten Schilaufarten (alpiner Schilauf, Snowboard, Langlauf) erfasst sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Landesregierung soll es durch Verordnung gemäß § 24b möglich sein, den Unterricht in weiteren Schilaufarten zu reglementieren. Es soll klargestellt werden, dass die Erteilung von anderen Schilaufarten als dem alpinen Schilauf, dem Snowboarden oder dem Langlaufen nur durch konzessionierte Schneesportlehrer bzw. im Rahmen einer Schischule zu erfolgen hat, wenn für diese Schilaufarten eine Verordnung gemäß § 24b erlassen wurde. Gibt es keine derartige Verordnung, soll das Erteilen von Unterricht in diesen anderen Schilaufarten auch außerhalb von Schischulen bzw. durch Personen zulässig sein, bei denen es sich nicht um konzessionierte Schneesportlehrer handelt.

(2)

Der Vorarlberger Schilehrerverband begrüßt die Schaffung der Möglichkeit von spartenspezifischen Ausbildungen. Dies insbesondere, zumal die Möglichkeit, auch weiterhin vollumfängliche Bewilligungen für Schischulen bzw. selbständige Schneesportler zu erlangen, nicht ausgeschlossen wird. D. h., neben spartenspezifischen Ausbildungen soll weiterhin auch eine multisportive Ausbildung möglich sein. Damit erfolgt eine Anpassung an die tatsächliche Praxis.

Der Vorarlberger Schilehrerverband spricht sich jedoch entschieden gegen die Einschränkungen des Geltungsbereiches aus.

Der Geltungsbereich des bisherigen Schischulgesetzes war umfassend. So hat der Schilauf im Sinne des Schischulgesetzes bisher „auch das Fahren auf schiähnlichen Sportgeräten“ mitumfasst. Dieser Zusatz soll nunmehr gestrichen werden. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, dass die Erteilung von Schiunterricht in anderen Schilaufarten als alpiner Schilauf, Snowboarden oder Langlauf, nicht mehr dem Geltungsbereich des Schischulgesetzes unterliegen soll, sofern diesbezüglich nicht eine ausdrückliche Verordnung gemäß § 24b existiert.

Eine solche Verordnung hinkt der tatsächlichen Praxis und den Gegebenheiten erfahrungsgemäß immer hinterher. Es ist sohin davon auszugehen, dass im Hinblick auf diese beabsichtigte Änderung künftig Regelungslücken entstehen.

Es ist weder im Interesse der Öffentlichkeit noch im Interesse des Vorarlberger Schilehrerverbandes und dessen Mitglieder, dass künftig im alpinen Gelände Unterricht auf schiähnlichen Sportgeräten durch Personen erfolgen soll, die über keinerlei Ausbildung, Erfahrung, Aufsicht und Sanktionsmöglichkeiten verfügen und vor allem keinen spezifischen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Mangels Kenntnis von Erster Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Naturschutz, Tourismuskunde etc. sind damit große Gefahren und Qualitätseinbußen verbunden.

Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist im Hinblick auf die Schaffung der Möglichkeit von spartenspezifischen Ausbildungen auch bezogen auf die Ausbildungspraxis nicht erforderlich.

(3)

Zusammengefasst spricht sich sohin der Vorarlberger Schilehrerverband gegen die Einschränkung des Geltungsbereiches im Schischulgesetzes aus. Der Zusatz im § 3 Abs. 1 letzter Satz sollte gestrichen werden. Der Geltungsbereich des Schischulgesetzes soll - wie bisher - umfassend sein, sodass für sämtliche Arten des Schilaufens, sohin auch für das Fahren auf schiähnlichen Sportgeräten entsprechende gesetzliche Grundlagen und Bestimmungen iSd. Schischulgesetzes existieren. Dies sollte auch in den Erläuternden Bemerkungen klargestellt werden.

b) zu den §§ 3b und 4 - Praxiszeit

Im bisher wirksamen Schischulgesetz orientiert sich die geforderte Praxiszeit am

„allgemeinen“ Schiunterricht. Durch die geplante Änderung soll nunmehr die Praxis auf entsprechendes Niveau gehoben werden. In Zukunft sind laut Entwurf mindestens 25 Wochen als diplomierter Schneesportlehrer erforderlich.

Mit dieser Änderung wird der fachlichen Qualifikation mehr Bedeutung zugemessen. Es gilt der Grundsatz „Qualität vor Quantität“. Dies wird vom Vorarlberger Schilehrerverband unterstützt.

Der Vorarlberger Schilehrerverband begrüßt daher die Anpassung der Praxis in den

§§ 3b und 4.

c) Zu § 4 Abs 3 iVm. § 6 – Schischulbewilligung/Konzession

In § 4 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes wird normiert, dass einem Bewilligungswerber die Bewilligung zur Führung einer Schischule, die er auch selbst zu leiten hat, dann nicht erteilt werden kann, wenn er bereits eine Schischulbewilligung innehat, deren Leitung er selbst wahrnimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Bewilligungswerber eine Schischulbewilligung mit Leitungsfunktion im Ausland innehat. Damit soll verhindert werden, dass eine Person zeitgleich zwei Schischulen leitet, was mit der Praxis schwer kompatibel ist. Aufgrund dieser Ergänzung ist beabsichtigt, den bisherigen § 6 Abs. 2 (Ende der Bewilligung) zu streichen.

(4)

Die Intention des Gesetzgebers, die Einschränkungen über die Landesgrenzen hinaus zu erweitern, wird vom Vorarlberger Schilehrerverband grundsätzlich begrüßt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Neuregelung in der Praxis völlig bedeutungslos werden wird.

Bekanntermaßen wird nach den Bestimmungen des Schischulgesetzes zunächst die Bewilligung zur Führung einer Schischule erteilt. Erst in weiterer Folge wird (zeitlich später) – unter Verweis auf § 7 Abs 2 des Gesetzesentwurfes - der Leiter gewählt und namhaft gemacht. Im Übrigen hat die Bestellung höchstens auf die Dauer von 5 Jahren zu erfolgen. D. h., nach 5 Jahren erfolgt eine Neubestellung. Die Intention des Gesetzgebers kann daher ohne weiteres dadurch umgangen werden, dass die Bestellung des Leiters erst nach Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Schischule erfolgt.

Im Übrigen sind die beabsichtigten Regelungen zu wenig weitreichend und stellen zum Teil sogar eine Einschränkung zur bisherigen Gesetzeslage dar (zB. kann eine zweite Vorarlberger Schischulbewilligung aufgrund des Enwurfes nunmehr erlangt werden, wenn nicht gleichzeitig die Leitung übernommen wird – dies war bis dato aufgrund des § 6 Abs 2 nicht möglich).

Nach Ansicht des Vorarlberger Schilehrerverbandes genügt es nicht, auf die Leitung einer Schischule abzubestellen.

Bereits im bisherigen Schischulgesetz ist in § 6 Abs 2 geregelt, dass die Schischulbewilligung endet, wenn dem Bewilligungsinhaber die Bewilligung zur Führung einer anderen Schischule erteilt wird. D. h., aktuell wird nicht auf die Leitungsfunktion, sondern allein auf die Innehabung der Schischulbewilligung abgestellt. Diese Überlegung sollte auch im Gesetzesentwurf weiter verfolgt werden. Es sollte allein auf die Schischulbewilligung und nicht (zusätzlich) auf die Leitungsfunktion abgestellt werden.

Der Inhaber einer Schischulbewilligung / Konzession sollte – gleich wie der Leiter – überwiegend am Standort anwesend sein. In den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzesentwurfes wird richtig ausgeführt, dass dies an zwei unterschiedlichen Standorten nicht möglich ist. Dem kann sich der Vorarlberger Schilehrverband nur anschließen.

(5)

Nach Ansicht des Vorarlberger Schilehrerverbandes sollte sohin klargestellt werden, dass einem Bewilligungswerber, der bereits Inhaber einer (österreichischen, europäischen oder ausländischen) Schischulbewilligung (unabhängig davon, ob er diese leitet oder nicht) oder einer (österreichischen, europäischen oder ausländischen) Konzession ist, keine (weitere) Schischulbewilligung (unabhängig davon, ob er diese leitet oder nicht) und/oder Konzession (in derselben Schilaufart) erteilt werden kann/darf.

Alternativ kann sich der Vorarlberger Schilehrerverband auch eine Regelung derart vorstellen, dass zwar eine zweite Schischulbewilligung bzw. einem konzessionierten Schneesportlehrer eine Schischulbewilligung erteilt werden kann, wenn gleichzeitig die zuvor erworbene Schischulbewilligung / Konzession ruht. D. h., aktuell darf immer nur eine Schischulbewilligung/Konzession (in derselben Schilaufart) wirksam sein bzw.

legitimieren.

Der “2. Abschnitt - Konzession für die Erteilung von Schiunterricht” sollte daher um entsprechende Regelungen ergänzt, die Regelungen im “3. Abschnitt - Bewilligung von Schischulen” entsprechend adaptiert und der bisherige § 6 Abs 2 nicht gestrichen werden.

d) Zu § 7 – Vorstand

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die Regelungen über den Vorstand einer Schischule entfallen. Die interne Organisation einer Schischule soll von dieser selbst festgelegt werden können. Haben mehrere Personen eine Schischulbewilligung zur Führung derselben Schischule inne, so bilden sie nicht mehr ex lege den Vorstand einer Schischule. Ein bereits bestehender Vorstand muss nicht aufgelöst werden. Ein solcher kann freiwillig fortgeführt bzw. auch künftig eingesetzt werden.

Der Vorarlberger Schilehrerverband erachtet diese Anpassung als sinnvoll.

Dadurch wird die unternehmerische Freiheit sowie die Funktion des Schischulleiters in einer Schischule gestärkt. Gleichzeitig wird den gesellschaftsrechtlichen Anpassungen der letzten Jahre entsprochen.

(6)

e) Zu § 7 iVm. § 11 Abs 3 – Stellvertreter

In § 7 Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes ist nunmehr eine Stellvertreterregelung vorgesehen. Demnach ist ein Stellvertreter zu bestellen, wenn der Leiter länger als 4 Wochen verhindert ist. Stellvertreter müssen ebenfalls die fachliche Eignung (§ 4a) aufweisen.

Auch diese Neuregelung wird vom Vorarlberger Schilehrerverband begrüßt.

Fälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine derartige Regelung dringend notwendig ist. Damit sollen die Handlungsfähigkeit sowie das wirtschaftliche Fortbestehen der Schischulen einerseits und die damit verbundenen Vorteile für den Tourismus sowie die Allgemeinheit anderseits gesichert werden. Es wäre nicht auszudenken, welche Folgen damit verbunden wären, wenn eine Schischule mitten in der Saison ihren Betrieb mangels Leiter einstellen müsste.

f) Zu § 14 iVm § 30 – Anwärter, Fortbildung

Im vorliegenden Entwurf wird nunmehr die Fortbildungsverpflichtung ganz allgemein für Schneesportler und Anwärter ausdrücklich normiert. Anwärter haben sohin künftig ebenfalls an Fortbildungskursen teilzunehmen.

Bekanntermaßen zeichnen sich die Mitglieder des Vorarlberger Schilehrerverbandes durch ihre besondere Ausbildung und Qualifikationen aus. Um diesen hohen Anforderung auch künftig zu entsprechen, ist es aus Sicht des Vorarlberger Schilehrerverbandes notwendig und sinnvoll, dass auch Anwärter an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Der Vorarlberger Schilehrerverband begrüßt sohin die diesbezügliche Ergänzung im vorliegenden Gesetzesentwurf.

Ebenso unterstützt wird die geplante Änderung, wonach die Beaufsichtigung und Anleitung von Anwärtern künftig generell durch einschlägige Schneesportler erfolgen kann/darf. Diese Anpassung ist für die Praxis der Vorarlberger Schischulen, insbesondere für kleinere Schischulen, enorm wichtig.

(7)

g) Zu § 14 Abs 4 – Kinderbetreuungsperson

Nach dem vorliegenden Entwurf soll es fortan möglich sein, in einem von einer Schischule betriebenen Übungsgelände, das klar vom Pistengelände abgegrenzt ist (zB.

durch Einzäunung oder Markierung) und zudem eindeutig als solches gekennzeichnet ist, für die Betreuung von Kindern auch sogenannte Kinderbetreuungspersonen einzusetzen.

Kinder sollen in „Kinderländern“, wo die Betreuung der Kinder und die Freude am Schnee im Vordergrund stehen, von diesen Personen beaufsichtigt werden können.

Diese Regelung soll wiederum die unternehmerische Freiheit der Vorarlberger Schischulen stärken. Gleichzeitig soll auch eine Anpassung an die Praxis erfolgen.

Insbesondere in sog. Stoßzeiten sind Vorarlberger Schischulen auf solche Personen dringend angewiesen. Einer bereits seit längerem geforderten gesetzlichen Anpassung wird damit entsprochen.

Der Vorarlberger Schilehrerverband spricht sich daher für diese Ergänzung im Schischulgesetz aus.

Nach Ansicht des Vorarlberger Skilehrerverbandes sind die diesbezüglichen Regelungen jedoch unvollständig und weisen Lücken auf.

Zum einen fehlt eine entsprechende Ergänzung in den §§ 36f (Aufsicht durch den Schilehrerverband / durch Kontrollorgane). Auch Kinderbetreuungspersonen, deren Legitimation sich laut Gesetzesentwurf aus dem Schischulgesetzes ableitet, sollten der Aufsicht durch den Vorarlberger Schilehrerverband und deren Kontrollorgane unterliegen. Hierzu bedarf es entsprechender Ergänzungen im Gesetz.

Gemäß § 15 Abs. 8 haben Kinderbetreuungspersonen einen Lichtbildausweis mitzuführen.

Aus dem Entwurfstext geht weiters hervor, dass diese Kinderbetreuungspersonen ausschließlich in einem von einer Schischule betriebenen Übungsgelände, das klar vom Pistengelände abgegrenzt und zudem eindeutig als solches gekennzeichnet ist, eingesetzt werden dürfen.

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Damit eine Aufsicht und Kontrolle dieser Regelungen möglich und effektiv ist bzw.

überhaupt vollzogen werden kann, bedarf es entsprechender Strafbestimmungen in § 40. Insbesondere eine Strafbestimmung im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kinderbetreuungspersonen (zB. zum selbstständigen Führen und Begleiten beim Schilaufen außerhalb des „Kinderlandes“ etc.) erscheint unerlässlich.

h) Zu § 17 Abs 8 – Ausflugsverkehr

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung darf der Ausflugsverkehr nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 17 Abs. 8 nicht für Schischulen, die ihren Standort in einem zusammenhängenden, die Landesgrenzen überschreitenden Schigebiet haben, soweit sie dort tätig werden. Als zusammenhängend gilt nach derzeitiger Gesetzeslage ein Schigebiet dann, soweit es durch Aufstiegshilfen und Pisten (unmittelbar) verbunden ist.

Der nunmehrige Gesetzesentwurf sieht zu dieser Ausnahme der zusammenhängenden Schigebiete nun eine deutliche Erweiterung vor. Demnach soll es künftig auf Antrag der Standortgemeinde durch Verordnung möglich sein, ein Schigebiet, welches nicht unmittelbar durch Aufstiegshilfen und Pisten verbunden ist, als zusammenhängend zu erklären.

Nach den dem Vorarlberger Schilehrerverband vorliegenden Informationen wurde eine entsprechende Anregung von der Wirtschaftskammer, Sparte Seilbahnwirtschaft eingebracht.

Der Vorarlberger Schilehrerverband spricht sich strikt gegen eine solche (weitere) Ausweitung des Ausflugsverkehrs aus.

Bereits in der Vergangenheit ist es wiederholt zu Erweiterungen und Öffnungen des Ausflugsverkehrs gekommen. Schon die aktuell bestehenden Bestimmungen sind zu wenig streng. Die Regelung zum Ausflugsverkehr stellt in einigen Regionen Vorarlbergs ein großes Problem und eine große Gefahr dar.

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Anhand von Beispielen soll gezeigt werden, dass die bereits jetzt bestehenden Regelungen deutlich zum Nachteil der Mitglieder des Vorarlberger Schilehrerverbandes gereichen.

So beträgt etwa die Mindestausbildungsdauer eines „Vorarlberger Schilehrers“ 10 Tage.

Im Hinblick auf die bereits bestehenden Regelugen zum Ausflugsverkehr ist es jedoch möglich, dass deutsche Schilehrer mit „Level 1 Ausbildung“ (Ausbildung 6 bis maximal 7 Tage inklusive Prüfung) in Vorarlberg Schiunterreicht im Wege des Ausflugverkehrs erteilen dürfen. Damit einhergehend sind enorme Qualitätsverluste sowie Sicherheitsrisiken. Darüber hinaus sind Preisunterschiede bis zu 50 % Realität. Auch der Wettbewerb wird daher durch die bereits bestehenden Regelungen erheblich verzerrt.

Die nunmehr geplante Erweiterung des Ausflugsverkehrs im Rahmen von

„zusammenhängenden Schigebieten“ würde diese Probleme, Risiken etc. weiter verschärfen. Eine nochmalige Lockerung des Ausflugsverkehrs ist daher nicht zu rechtfertigen und nicht akzeptabel.

Der Vorarlberger Schilehrerverband spricht sich sohin vehement gegen eine (neuerliche) Erweiterung des Ausflugsverkehrs, insbesondere gegen den Zusatz in

§ 17 Abs. 8 des Gesetzentwurfes aus.

i) Zu den §§ 18ff - Prüfungen

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht hinsichtlich der §§ 18ff offensichtlich planwidrige Lücken vor. Während im § 24 (Langlauflehrerprüfung) im theoretischen Teil ausdrücklich

„Tourismuskunde“ genannt wird, ist dies bei den anderen Prüfungen nicht der Fall.

In der bisherigen Ausbildungspraxis ist Tourismuskunde jeweils ein Ausbildungsbestandteil. Es wird daher davon ausgegangen, dass Tourismuskunde bei sämtlichen Prüfungen Teil der theoretischen Prüfung ist. Dies sollte im Gesetzesentwurf ausdrücklich festgehalten werden.

Es wird daher angeregt, dass bei sämtlichen Prüfungen (in den §§ 18ff) im theoretischen Teil die Tourismuskunde ausdrücklich genannt wird.

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j) Schlussbemerkungen

Soweit in dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich auf Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen Bezug genommen wird, ist der Vorarlberger Schilehrerverband mit dem geplanten Gesetzesentwurf einverstanden.

Der Vorarlberger Schilehrerverband ersucht höflich um Berücksichtigung der angeführten Einwände und Anregungen.

Mit bestem Dank und

mit freundlichen Grüßen.

Für den Vorarlberger Schilehrerverband

Der Obmann

e.h. Thomas Egger

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