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Beschluss TOP II.12 Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Sicherungsverwahrung

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8 2 . K o n f e r e n z d e r J u s t i z m i n i s t e r i n n e n u n d J u s t i z m i n i s t e r a m 1 8 . u n d 1 9 . M a i 2 0 1 1 i n H a l l e ( S a a l e )

Beschluss

TOP II.12

Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Sicherungsverwahrung

Berichterstatter:

1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben das am 4. Mai 2011verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung und dessen Auswirkungen erörtert.

2. Sie betonen ihren mit Verfassungsrang ausgestatteten Auftrag, die Bevölkerung auch in Zukunft vor gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern zu schützen und gleichzeitig die Bedingungen für eine freiheitsorientierte und therapiegerechte Unterbringung zu schaffen.

3. Die Justizministerinnen und Justizminister fordern den Bundesgesetzgeber auf, zunächst die bundesgesetzlichen Voraussetzungen für einen freiheitsorientierten und therapiegerechten Vollzug der zukünftigen Unterbringung besonders gefährlicher aus der Strafhaft zu entlassender Personen zu schaffen. Diese bundesgesetzlichen Festlegungen stellen die Grundlage für die weiterführende Gesetzgebung der Länder zur Ausgestaltung des Vollzuges der Unterbringung unter Wahrung des verfassungsrechtlich anerkannten Abstandsgebotes dar.

4. Die Justizministerinnen und Justizminister werden mit dem Bund ein normatives Regelungskonzept schaffen, welches den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben der Entscheidung vom 4. Mai 2011 genügt.

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Für dieses neue Konzept soll insbesondere gelten:

a) Sicherungsverwahrung soll auch künftig im Strafurteil angeordnet oder vorbehalten werden können. Sicherungsverwahrung ist immer ultima-ratio. Das Verhältnis von Sicherungsverwahrung zu Therapieunterbringung bleibt noch zu klären.

b) Sicherungsverwahrung muss weiter unter genau definierten strafrechtlichen Voraussetzungen möglich sein, insbesondere bei Sexual- und Gewaltstraftaten.

c) Für Straftäter, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, sind bereits im Strafvollzug Therapieangebote zwingend vorzusehen, um Sicherungsverwahrung möglichst zu vermeiden.

d) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung muss sich vom Strafvollzug unterscheiden. Der Therapieanspruch in der Sicherungsverwahrung ist zu gewährleisten.

e) Verfahrensrechtlich muss gewährleistet sein, dass die Fortsetzung der Sicherungsverwahrung jährlich gerichtlich überprüft wird.

f) Im Übrigen regeln die Länder die Einzelheiten des Vollzugs (Anforderungen an die personelle, sachliche und inhaltliche Ausstattung) im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben.

g) Die Länder erwarten, dass ihnen der Bund die Finanzmittel für die beachtlichen Mehrkosten des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zur Verfügung stellt.

5. Die gemeinsame Verpflichtung einer Neugestaltung der sicheren Unterbringung besonders gefährlicher Haftentlassener setzt die Einbeziehung der Länder in die Vorbereitung des vom Bundesgesetzgeber zu erarbeitenden Gesetzesentwurfs zwingend voraus. Sie bitten deshalb die Bundesjustizministerin, unter Beteiligung der Länder bis spätestens zum 31. August 2011 Eckpunkte zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entwickeln und dazu eine Bund-Länder- Arbeitsgruppe einzurichten, die dann auch die Erarbeitung des Gesetzentwurfs begleitet.

Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Geschäftsstelle der Justizministerkonferenz Domplatz 2 - 4, 39104 Magdeburg, Tel.: (0391) 5676085, Fax: (0391) 5676189, E-Mail: JumikoST@mj.sachsen-anhalt.de

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6. Sie sind sich einig, dass das parlamentarische Verfahren zur Rechtsetzung bis zum 30. Juni 2012 abgeschlossen sein muss, damit die Länder auf dieser Grundlage bis zum 31. Mai 2013 ihrerseits die gesetzlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für eine sichere Unterbringung und Behandlung des in Ziffer 2.) beschriebenen Personen­

kreises schaffen können.

Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Geschäftsstelle der Justizministerkonferenz Domplatz 2 - 4, 39104 Magdeburg, Tel.: (0391) 5676085, Fax: (0391) 5676189, E-Mail: JumikoST@mj.sachsen-anhalt.de

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