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beim Regierungspräsidium Halle Beschluss Vergabekammer

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(1)

Vergabekammer

beim Regierungspräsidium Halle

Beschluss

AZ: VK Hal 12/03 Halle, 28.07.2003

§ 25 Nr. 1 VOL/A,

§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A - Wertung eines Angebotes

In dem Nachprüfungsverfahren der

... GmbH ...

Verfahrensbevollmächtigte RAe ...

...

Antragstellerin

gegen

das ...Klinikum ...

Verfahrensbevollmächtigte RAe ...

...

Antragsgegnerin

wegen

des gerügten Vergabeverstoßes im Offenen Verfahren zur Vergabe von Gebäude- und Glas- reinigungsleistungen im ...Klinikum auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) hat die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle aufgrund der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung des Vorsitzenden Herrn Kräuter, der hauptamtli- chen Beisitzerin Frau Katzsch und des ehrenamtlichen Beisitzers Herrn Dolge beschlossen:

(2)

1. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zum Zwecke der Rechtsverteidigung wird für notwendig erklärt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

4. Die zu zahlenden Gesamtkosten werden auf ... Euro festgesetzt.

G r ü n d e I.

Mit Veröffentlichung am ... im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Ge- meinschaften schrieb die Antragsgegnerin den Dienstleistungsblock - Krankenhaus-Reinigung für das ...Klinikum - europaweit aus. Diese Arbeiten umfassen die Gebäude- und Unterhaltsreinigung in 5 Objekten an den Standorten ...

und ..., die desinfizierende Sonder- und OP-Reinigung, die Glas- und Fassadenreini- gung sowie den Mattenservice für einen Zeitraum von drei Jahren mit zweimaliger Verlänge- rungsoption von jeweils 12 Monaten.

Nach der Bekanntmachung (vgl. Punkt 14) und den von der Antragsgegnerin her- ausgegebenen Angebotsbedingungen (vgl. Anhang A der Vergabeunterlagen) waren von den Bietern Nachweise zur Eignungsprüfung mit dem Angebot einzureichen. In den Verga- beunterlagen verwies sie gleichzeitig darauf, dass die geforderten Nachweise für die Auf- tragsvergabe unabdingbar sind. Angebote, die inhaltliche und formelle Mängel aufweisen, werden ausgeschlossen.

Die Bieter hatten unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen:

♦ Angabe der einzusetzenden Mitarbeiterzahl und Qualifikationsnachweis Objektleiter

♦ Darstellung des Reinigungsablaufs mit Personal- und Geräteeinsatz

♦ Gültige Desinfektorenanerkennung des staatlich geprüften Desinfektors im Betrieb des Bieters

♦ Referenzliste, mindestens 5 Krankenhäuser in den neuen Bundesländern mit vergleich- barem Gesamtleistungsumfang. Name und Ansprechpartner des Auftraggebers, das Da- tum sowie den Wert des Auftrages. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich der Auftrag- geber vorbehält, weitere Erkundigungen über den Bieter einzuholen.

Letztere Forderung wurde durch eine Bieterinformation dahingehend ergänzt, dass Bieter ihre Eignung durch mind. 5 Referenzen belegen können, die in Bezug auf die Hygiene der Krankenhausreinigung einschl. der hochsensiblen Bereiche der Reinigung in Krankenhäu- sern ähnlich sind.

Nach den Vertragsbedingungen sollten die Bieter für Risiken mit nachstehenden Mindest- summen, wie

- Personenschäden 1.000.000 Euro

- Sonstige Schäden 2.000.000 Euro

- Obhut- und Bearbeitungsschäden 150.000 Euro

- Schlüsselrisiko 120.000 Euro

- Abwässer- und Allmählichkeitsschäden 30.000 Euro jederzeit abgesichert sein.

Des Weiteren hatten die Bieter entsprechend den Forderungen und Festlegungen zur Leis- tungserbringung nur voll versicherungspflichtige beim Sozialversicherungsträger angemelde- te Arbeitskräfte einzusetzen und auf Verlangen dies nachzuweisen (vgl. Anhang B, Pkt. 10).

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Die Erbringung der vertraglichen Leistungen war gemäß Punkt 6.13 Vertragsbedingungen, bis auf Ausnahme der Glasreinigung und des Mattenservice, nicht durch Subunternehmer zugelassen. Außerdem war mit dem Angebot ein anwendungstechnisches Konzept ein- schließlich Gerätebeschreibung (Maschinenreinigung nur in großflächigen Bereichen wie Foyers, Flure und Verbinder) vorzulegen (vgl. Anhang B, Pkt. 15).

Am Verfahren beteiligten sich 25 Bieter.

Aus dem vorgelegten Vergabevermerk der Antragsgegnerin geht hervor, dass sie die Wer- tung der Angebote in 4 Wertungsstufen durchführte. In der 2. Wertungsstufe schloss sie un- ter anderem das Angebot der Antragstellerin wegen mangelnder Eignung aus. Das Angebot der Antragstellerin entspreche nicht in allen Punkten den Anforderungen des Leistungsver- zeichnisses. Im Rahmen der formellen Prüfung stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Referenzen bezüglich der Reinigung eines Krankenhauses nur bedingt aussagefähig seien und nicht den Forderungen der Antragsgegnerin entsprechen. Überwiegend beziehen sich die vorgelegten Referenzen auf Gebäudemanagement. Auch sei der Arbeitskräfteeinsatz nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der geforderten Haftpflichtversicherung erfülle die Antrag- stellerin nicht die genannte Deckungssumme für das Schlüsselrisiko (120.000 Euro - nach- gewiesen 25.565 Euro). Ebenso sei kein Objektleiter mit Nachweis Qualifikation/Ausbildung benannt bzw. vorgelegt.

Nach Abschluss der Wertung der Angebote teilte die Antragsgegnerin entsprechend § 13 der Vergabeverordnung (VgV) der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt wer- den könne, da begründete Zweifel an ihrer Eignung bestehen. Im Einzelnen führt sie dazu aus, dass die 5 benannten Referenzen und Leistungsumfänge der bisher erbrachten Dienst- leistungen in Bezug auf die Spezifika der Krankenhaushygiene und Reinigungsanforderun- gen in hochsensiblen Bereichen (OP, Entbindung, Kreißsaal, Eingriffsraum, Linksherzkathe- terbereich) nicht vergleichbar seien; sie keinen Objektleiter mit Nachweis seiner Qualifikati- on/Ausbildung benannt und zuschlagspflichtige Tätigkeiten der Reinigungsgruppe E lt. LV- Forderungen 1.1. (Seite 11) und 1.4.1. (Seite 18) nicht kalkuliert habe. Den Zuschlag beab- sichtige sie auf das Angebot der Bietern Fa. ... GmbH am 04.07.2003 zu erteilen.

Nach fruchtloser Rüge stellte die Antragstellerin mittels Schreiben vom 27.06.2003 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Halle. Dieser wurde der Antragsgegnerin mit Verfügung der Vergabekammer am 01.07.2003 zugestellt.

Über die Unzulässigkeit einer Zuschlagserteilung gemäß § 115 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde die Antragsgegnerin belehrt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen und eine Stellungnahme zum Nachprü- fungsantrag vorzulegen.

Die Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergab, dass dem Ange- bot der Antragstellerin lediglich ein Qualifikationsnachweis - Eintragung in die Handwerkskar- te, Gebäudereiniger - des Herrn ... beiliegt. Nachweise zur Qualifikation des benann- ten Objektleiters Herrn ... sind nicht enthalten. Hier erklärt die Antragstellerin, dass dieser im August/September 2003 an einem Desinfektoren-Grundlehrgang teilnehmen wird.

Bezüglich der geforderten Desinfektoren-Anerkennung enthält das Angebot Nachweiskopien, welche für Herrn ... geb. am ... ausgestellt sind. Auf schriftliches Hinterfragen durch die Kammer erklärte die Antragstellerin, dass es angedacht gewesen war, Herrn ... als Desinfektor anzustellen, zu einer vertraglichen Bindung ist es jedoch zu keiner Zeit gekommen.

Im Angebotsschreiben gibt die Antragstellerin an, dass sie die Leistungen im eigenen Betrieb ausführt. Hinsichtlich der Nachweise zur Eignung erklärt die Antragstellerin in ihrem An- schreiben zum Angebot, dass sie einen langjährigen Mitarbeiterstamm habe, der u.a. über Erfahrungen in der Krankenhaus- und OP-Reinigung des ...Klinikums verfüge.

Ferner trägt sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor, dass die ausgeschriebene Leis- tung mit Personal einer Tochtergesellschaft erbracht werden soll. In der betreffenden

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... GmbH & Co. KG seien fünf Mitarbeiter beschäftigt, die mindestens einjäh- rige OP-Erfahrung besitzen. Der als Objektleiter benannte Herr ... sei überdies 10 Arbeitsstunden pro Woche bei der Antragsstellerin und 30 Arbeitsstunden bei der Tochterge- sellschaft tätig.

Des Weiteren enthält das Angebot in der Anlage L12 eine Aufstellung über Leistungen und Rechnungswerte der letzten 3 Jahre. Hierbei handelt es sich um Gebäudemanagement, Un- terhalts-, Glas- und Gebäudereinigung, allg. Hausmeisterdienstleistungen, Catering, Hygie- nemanagement und Industriereinigung. Der Rechnungswert liegt zwischen ... Euro und ... Euro. Ein Nachweis, inwieweit diese Leistungen in Bezug auf die Hygiene der Krankenhausreinigung ähnlich sind, liegt dem Angebot nicht bei.

Das im Angebot enthaltene Konzept zur Erbringung von Reinigungsleistungen führt aus:

„....Im Rahmen der gesetzlichen und auftragsbezogenen Hygieneanforderungen und Richtli- nien, werden wir mit Hilfe einer ausgebildeten Hygienefachkraft und unserem Desinfektor, Herrn ..., im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung folgenden Aufgabenkatalog umsetzen:...b) Überwachung der Arbeitsabläufe, z.B. Desinfektionsmaßnahmen bei der Reinigung in der Klinik...“.

Auch die in Anhang H beigefügte Aufstellung über Reinigungsmittel, Maschinen und Geräte der Antragstellerin enthält keine Angaben, wie sie unter Pkt. 15 der in Anhang B des Leis- tungsverzeichnisses gefordert werden. Die Aufstellung umfasst allgemein formulierte Anga- ben ohne Hinweise auf die beigefügten Prospekte.

Zur Begründung des Antrages der Antragstellerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfah- rens trägt diese vor,

dass ihr Angebot rechtsfehlerhaft bewertet worden sei und die Antragsgegnerin sie dadurch in ihren Rechten nach § 97 GWB verletze.

Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin zur Aufklärung von Zweifeln aus dem Angebot verpflichtet gewesen wäre, sie zu einem Bietergespräch gem. § 24 Ziff. 1 VOL/A einzuladen. In einem solchen Gespräch hätte die

Antragstellerin darlegen können, dass sie die Leistungsfähigkeit und Eignung besitze, um die Krankenhausreinigung durchführen zu können. Wie sie in der Referenzliste dargelegt habe, sei sie in der Industriereinigung im Lebensmittelbereich tätig. Auf diesem Gebiet gelten höchste hygienische Anforderungen. Des Weiteren habe sie durch ihre Arbeit bei der Mittel- deutschen Erdölraffinerie in ... bewiesen, dass sie in der Lage sei, hochkomplexe Dienstleistungen aus einer Hand zu erbringen.

Im Übrigen schließe die Antragsgegnerin mit den von ihr geforderten Maßstäben für die Eig- nung und Leistungsfähigkeit jeden Bieter, der noch nicht konkret auf dem Gebiet der Kran- kenhausreinigung tätig war, vom Wettbewerb aus und schotte damit den Markt für die weni- gen großen Reinigungsunternehmen, die auf diesem Gebiet tätig sind, ab. Das führe zu ei- ner Diskriminierung von mittelständischen Reinigungsunternehmen und auf dem Markt der Krankenhausreinigung zu einem Wettbewerb von einigen wenigen Anbietern, die sich am Ende den Markt aufteilen werden und die Preise bestimmen würden.

Infolgedessen sei es nicht zulässig, die Messlatte für die Leistungsfähigkeit und Eignung von Bietern so hoch anzulegen, dass Newcomer keine Chance haben, sie jemals erreichen zu können. Selbstverständlich liege es im Ermessen der Antragsgegnerin, die Eignung des Bie- ters selbst zu beurteilen. Dieses Ermessen müsse aber auch ausgeübt werden.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Erteilung des Zu- schlages für die Vergabe der Gebäude- und Glasreinigung für das ... Klinikum unter Einbeziehung der Antragsstellerin

neu zu entscheiden und 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich zu erklä-

ren.

(5)

Dem Antrag der Antragstellerin tritt die Antragsgegnerin entgegen und beantragt,

1. den Antrag der Antragstellerin auf Nachprüfung vom 27.06.2003 zurückzuweisen und

2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antrags- gegnerin zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich zu erklären.

Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, dass ihr Vergabeverfahren rechtmäßig erfolgt sei.

Allein aus der Tatsache, dass in der Wertungsstufe 3 noch 11 Angebote zu werten waren, werde deutlich, dass der Vorwurf der Antragstellerin, durch die geforderten Referenzen als Nachweis der Eignung würde die Vergabestelle den Wettbewerb auf sehr wenige Unterneh- men beschränken, fehl gehe. Grundsätzlich sei die Vergabestelle frei in ihrer Entscheidung darüber, ob, in welcher Weise und mit welchen Auskunftsmitteln sie sich Kenntnis von der Eignung der Bewerber verschaffen wolle. Dieser Ermessens- und Beurteilungsspielraum sei auch nur eingeschränkt von den Nachprüfungsorganen überprüfbar und beschränke sich darauf, ob das Ermessen bei der Vergabeentscheidung rechtmäßig ausgeübt wurde, nicht aber darauf, ob es auch zweckmäßig sei.

Die Auffassung der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die von ihr eingereichte Referenz- liste, dass die Vergabestelle ihr Angebot in der Wertungsstufe 2 nicht hätte ausschließen dürfen, weil ihr mit den vorgelegten Referenzen der Nachweis zu ihrer Leistungsfähigkeit gelungen sei, könne nicht greifen. Hierzu trägt sie im Einzelnen umfangreich vor.

Nach all dem habe die Vergabestelle weder den fairen Wettbewerb verhindert oder verzerrt noch die Antragstellerin und Bieterin durch Missachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt. Sie habe vielmehr in der Wertungsstufe 2 in

Übereinstimmung mit dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum festgestellt,

dass die Antragstellerin nicht über die geforderte Anzahl der Referenzen verfüge, dass die Leistungen, die mit den ausgewiesenen Referenzen vorgestellt wurden, nicht geeignet seien, die geforderte Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde nachzuweisen und daher das Angebot auszuschließen gewesen sei.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.07.2003 Akteneinsicht gem.

§ 111 GWB beantragt, die mit Beschluss vom 21.07.2003 gewährt worden ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 GWB bzw. Ab- schnitt II Abs.1 – Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie – Richtlinie über die Einrichtung von Vergabe- kammern in Sachsen-Anhalt – vom 04.03.1999-63-32570/03. Die Beschwerde wird im Rah- men eines Vergabeverfahrens erhoben, welches einen Dienstleistungsauftrag i.S. von § 99

(6)

Abs. 1 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Gegenstand hat.

Bei der ausgeschriebenen Leistung - Gebäude- und Glasreinigungsleistungen – handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 1a VOL/A, Fassung 2002. Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind zusätzlich zu den Basisparagraphen anzuwenden, wenn der ge- schätzte Gesamtauftragswert der Leistung ohne Umsatzsteuer 200.000 Euro erreicht oder überschreitet, § 2 Nr. 3 Vergabeverordnung (VgV). Maßgebend für die Festlegung des Auf- tragswertes ist die geschätzte Gesamtvergütung im Sinne der vorgesehenen Leistung.

Der relevante Auftragswert folgt gem. § 3 Abs. 6 VgV bei Verträgen mit Optionsrechten aus dem voraussichtlichen Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Ein- beziehung der Optionsrechte. Nach den vorliegenden Unterlagen beläuft sich der Auftrags- wert auf ... Euro jährlich, so dass sich der Wertumfang der Gesamtmaßnahme auf mindestens ... Euro beziffern lässt. Der Schwellenwert von 200.000,00 Euro ist überschritten; der Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB ist eröffnet.

Die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle ist nach Abschnitt II Abs. 1 und 2 der vorbezeichneten Richtlinie örtlich zuständig, da der Antragsgegner seinen Sitz innerhalb der Grenzen des Regierungsbezirkes Halle hat.

Die Antragsgegnerin ist als Eigenbetrieb des Landkreises ... öffentliche Auftragge- berin gemäß § 98 Nr. 1 GWB.

Der Antragstellerin fehlt es an der nach § 107 Abs. 2 GWB erforderlichen Antragsbefugnis.

Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entste- hen droht. Es kann dahinstehen, ob seitens der Antragstellerin ein Interesse am Auftrag ge- geben ist und eine Verletzung ihrer Rechte vorliegt, da es hier an einem bereits eingetrete- nen oder drohenden Schaden mangelt. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der an- tragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde (vgl. OLG Naumburg Be- schluss vom 01.11.2000 – Verg 7/00 m.w.N.).

Dies ist hier gegeben. Lässt man den von der Antragstellerin gerügten Vergabeverstoß eines eventuell rechtswidrigen Ausschlusses wegen mangelnder Gleichwertigkeit der Referenzen der Antragstellerin außer Acht, so käme dennoch eine Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten aus zwingenden anderen Gründen nicht in Betracht. Denn auch ohne diesen gerügten Ver- stoß liegt kein zuschlagfähiges Angebot der Antragstellerin vor, da das Angebot der Antrag- stellerin nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A auszuschließen ist. Dem Angebot der Antragstelle- rin waren nicht alle vom Auftraggeber geforderten Erklärungen beigefügt.

Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A müssen die Angebote neben den Preisen auch die sonstigen Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlen diese, so führt das nicht automatisch zum Ausschluss des jeweiligen Angebotes nach § 25 VOL/A. Die Entscheidung über den Ausschluss liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Auftraggeberin. Entscheidendes Kriterium für die Ermessensausübung ist dabei, ob das Ergänzen der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändert. Darüber hinaus kann sich die Auftrag- geberin bereits vorab in der Ausübung des Ermessens gebunden haben, wenn diese Festle- gungen zur Behandlung betreffender Angebote bereits in den Verdingungsunterlagen be- kannt gemacht hat.

(7)

Entsprechend der Bekanntmachung waren in Verbindung mit den unter Anhang A formulier- ten Angebotsbedingungen Nachweise zur Eignungsprüfung vorzulegen. Dem kam die An- tragstellerin nicht in erforderlicher Art und Weise nach. Hinsichtlich des mitarbeitenden Vor- arbeiters Herrn ... liegen keine Nachweise in Bezug auf seine Qualifikation vor. Des Weiteren steht der als Meister im Gebäudereiniger-Handwerk benannte nicht mitarbeitende Objektleiter Herr ... nicht wie gefordert 30 Wochenstunden zur Verfügung, da die- ser bei der Antragstellerin nur 10 Wochenstunden beschäftigt ist.

Die Kammer vertritt hier die Auffassung, dass die Abforderung personenbezogener Nach- weise erforderlich und praktikabel war. Dem Auftraggeber war auch nicht eröffnet, fehlende Erklärungen nachzufordern, da sich ein solches positiv auf die Stellung des Angebotes der Antragstellerin im Wettbewerb auswirken würde.

Auch war es dem Auftraggeber im Rahmen des Ermessens nicht eröffnet, Nachverhandlun- gen mit der Antragstellerin zu führen. § 24 VOL/A räumt lediglich die Möglichkeit ein, Zweifel hinsichtlich der Eindeutigkeit der Angebote oder die Bieter zu beheben. Nicht umfasst ist durch ein Aufklärungsgespräch das Nachreichen kompletter Unterlagen, die zur Eignungs- prüfung unabdingbar sind. Letztlich würde ein solches Verfahren auch gegen die in den Ver- dingungsunterlagen aufgestellten Grundsätze verstoßen, wonach die geforderten Nachweise für die Auftragsvergabe unabdingbar seien und Angebote, die inhaltliche und formelle Män- gel aufweisen, auszuschließen sind.

Die weitere Wertung des von der Antragstellerin zum Submissionstermin eingereichten An- gebotes kommt demnach nicht in Betracht. Eine Bezuschlagung eines derartigen Angebotes wäre für den Auftraggeber unzumutbar, da eine ordnungsgemäße Prüfung der Fachkunde durch das Angebot nicht ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Antragstellerin, unabhängig von der Zulässigkeit des Nachreichens geforderter Angaben, auch im Termin zur mündlichen Verhandlung kein eigenes Personal mit entsprechender Er- fahrung benennen konnte. Die zum Einsatz bei der Antragsgegnerin vorgesehenen Mitarbei- ter sind dem Personal der ... GmbH & Co. KG zuzurechnen. Dies würde jedoch einen weiteren Verstoß gegen die in den Vergabeunterlagen aufgestellten Grundsätze be- deuten, wonach wesentliche Leistungen durch die Antragstellerin selbst zu erbringen sind und Subunternehmer insoweit nicht zugelassen sind.

Das Angebot der Antragstellerin wäre im Übrigen auch gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 b) VOL/A auszuschließen, da die Vorlage der Desinfektorenbescheinigung eines nicht bei der Auftrag- geberin sozialversicherungspflichtig beschäftigten Desinfektors zu einem Ausschluss führen müsste. Nach vorgenannter Vorschrift sind Angebote auszuschließen, wenn diese nach § 7 Nr. 5 VOL/A von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können. Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin zumindest billigend in Kauf nahm, durch die Vorlage der Desinfektorenbescheinigung des Herrn ... den Anschein zu erwecken, der Forderung zur Beschäftigung eines Desinfektors zu entsprechen, obwohl die- se Kenntnis davon hatte, dass zum Zeitpunkt der Submission die Beschäftigung eines Desin- fektors nicht gewährleistet werden konnte. Sofern das Nichtvorliegen geforderter Nachweise im Rahmen des von der Antragsgegnerin auszuübenden Ermessens bereits nach

§ 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A einen Ausschluss zur Folge hat, führt eine vorsätzlich unrichtige Angabe auch im Rahmen des § 25 Nr. 1 Abs. 2 b) VOL/A auszuübenden Ermessens zu ei- nem Ausschluss. Die Antragsgegnerin hat nach Kenntnis des Sachverhalts in der mündli- chen Verhandlung erklärt, dass diese die Ausschreibungsbedingungen auch in Bezug des Desinfektors nicht erfüllt habe.

(8)

III.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen.

Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabe- kammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist, allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfah- ren maßgeblich. In diesem Nachprüfungsverfahren wird der Antrag der Antragstellerin ver- worfen. Ihr Antragsziel, nämlich die Fortführung des Verfahrens unter Einbeziehung ihres Angebotes, erreicht sie nicht.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig, § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG-LSA).

Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich auf ... Euro,

§ 128 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Kosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ...

Euro (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB) und Auslagen in Höhe von ... Euro (§ 128 GWB i. V.

m. § 10 VwKostG LSA).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses hat die Antragstellerin unter Abzug des bereits geleisteten Vorschusses einen Betrag in Höhe von ... Euro unter Verwendung des Kassenzeichens 3301-... auf das Konto ... bei der Landeszentralkasse - LZK- Dessau, Bundesbank Magdeburg-, BLZ ... zu zahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig,

§ 116 Abs. 1 GWB. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustel- lung des Beschlusses beginnt, beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10 in 06618 Naumburg, einzulegen, § 117 Abs. 1 GWB.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebe- gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss der Vergabekammer ange- fochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird sowie die Tatsachen und Be- weismittel bezeichnen, auf die sich die Beschwerde stützt, § 117 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde muss durch einen bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter- schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 120 Abs. 1 GWB.

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 118 GWB.

gez. Kräuter gez. Katzsch gez. Dolge

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