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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2021 ( )

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2021 (470 20 281)

____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.),

Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof

Parteien A.____,

Beschwerdeführer gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin B.____,

vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin & Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,

Beschuldigter C.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2020

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A. A.____ erstattete mit undatiertem Schreiben (Eingang am 25. November 2020) Strafan- zeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft), wegen Betrugs gegen die D.____ GmbH (nachfolgend: D.____) bzw. gegen B.____ und C.____ (nachfolgend: Beschuldigte). A.____ sei aufgrund eines Inserats auf E.____

auf eine Chevrolet Corvette 5.7 LT1 Convertible mit 76'000 km, 300 PS und Baujahr 1987, zu einem Preis von CHF 13'999.00 aufmerksam geworden, welche die Beschuldigten zum Kauf an- geboten hätten. Nach einer Besichtigung und nachdem ihm auf Nachfrage hin keine Mängel am Fahrzeug genannt worden seien, habe er das Auto – ohne vorgängige Probefahrt – mit Kaufver- trag vom 7. Februar 2020 erworben. Das Fahrzeug sei sodann durch die Beschuldigten aufberei- tet und der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) vorgeführt worden. A.____ habe den Wa- gen am 22. Mai 2020 abgeholt und gleichentags auf der Heimfahrt mehrere gravierende Mängel festgestellt, welche er telefonisch, später schriftlich per E-Mail gerügt habe. Als er das Fahrzeug den Beschuldigten am 5. Juni 2020 zur Nachbesserung überlassen habe, seien die schriftlich vereinbarten Nachbesserungen nur zu unwesentlichen Anteilen ausgeführt worden. Die F.____

in X.____ (nachfolgend: F.____) habe das Fahrzeug ab dem 15. Juli 2020 geprüft und dabei zum Teil schwerwiegende Mängel festgestellt. Gestützt auf ein technisches Gutachten bzw. eine Män- gelliste der F.____ vom 9. Oktober 2020 rügt A.____ im Wesentlichen heftig dröhnende Geräu- sche beim Beschleunigen, fehlende Motorleistung, ungenügende Abgaswerte sowie diverse De- fekte an der Elektronik.

B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 7. Dezember 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung sowie der nachfolgenden Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 „Ein- spruch“ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsge- richt), und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

D. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu Lasten der beschwer- deführenden Partei.

E. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte B.____ die Abwei- sung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei B.____ die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständigung mit Advokat Ozan Polatli zu gewähren.

F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde festgestellt, dass der Be- schuldigte C.____ innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Ebenso wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die schriftliche Eröffnung des Entscheids der Beschwer- deinstanz in Aussicht gestellt.

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Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz ein- zureichen. Die vorliegende Beschwerde vom 18. Dezember 2020 wurde fristgerecht zu Handen des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post übergeben. Der Beschwerdeführer bezeichnet zwar seine Eingabe als „Einspruch“. Gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt jedoch die un- richtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht dessen Gültigkeit. Aus den Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert hat, womit er kraft Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Beschwerde legitimiert wäre. Unter Berücksichti- gung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt dieses Erfordernis jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äus- sern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl.

zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Pra- xis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2005, S. 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Die Einreichung der vorliegenden Be- schwerde wird daher sinngemäss als Erklärung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO entgegengenom- men, wonach sich der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als geschädigte Person als Pri- vatkläger im Strafverfahren beteiligen möchte. Zumal auch die übrigen formellen Voraussetzun- gen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2020 einzutreten.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens im Wesent- lichen damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Fahrzeugkauf keine Probefahrt unternommen und das Fahrzeug nicht von einer Fachperson überprüft habe. Der Kauf von Occasionsfahrzeu- gen sei für Laien immer mit Risiken behaftet, insbesondere wenn es sich wie vorliegend um ein älteres Fahrzeug handle, wo auch mit Standschäden gerechnet werden müsse. Der G.____ habe

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deshalb auf seiner Website Verhaltensregeln und Ratgeber zum Kauf von Occasionsfahrzeugen publiziert, wonach eine Probefahrt unerlässlich sei und im Zweifelsfall ein Occasionstest in einem der technischen Zentren des G.____ empfohlen werde. Zudem würde der Vermerk „ab MFK“

lediglich bestätigen, dass das Fahrzeug den geltenden Sicherheitsanforderungen genüge und während der nächsten zwei bis drei Jahre nicht mehr vorgeführt werden müsse.

Dem Anzeigesteller sei nach seinen Angaben keine Gelegenheit für eine Probefahrt gewährt wor- den, ohne auf genauere Details einzugehen. Falls ihm dies untersagt worden wäre, hätte er hell- hörig werden und von einem Kauf Abstand nehmen müssen. Schliesslich hätte er die auf der Heimfahrt am 22. Mai 2020 festgestellten gravierenden Mängel mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits vorgängig bei einer Probefahrt feststellen können. Auch ohne Probefahrt hätte er mög- licherweise weitere Informationen des Fahrzeugs erlangen können, indem er sich vorgängig das Serviceheft und den Fahrzeugausweis hätte vorzeigen lassen. Ein Telefonanruf beim Vorbesitzer oder der Servicestelle hätte weiteren Aufschluss über den Zustand des Fahrzeugs gegeben.

Schlussendlich hätte auch die Möglichkeit bestanden, den technischen Zustand des Fahrzeugs bei einer G.____-Servicestelle abklären zu lassen, um eine unabhängige Meinung zu erhalten.

Ein Funktionstest der elektrischen Anlage, wie beispielsweise Radio und Antenne, Beleuchtung, Hupe, Blinker-Kontrollleuchte oder Heizungsgebläse hätte vom Anzeigeerstatter auch ohne Pro- befahrt durchgeführt und vor dem Verkauf beanstandet werden können. Der vom Anzeigesteller und der D.____ unterzeichneten Ergänzung zum Fahrzeugkaufvertrag sei zudem zu entnehmen, dass die Mängel schon bei der Übergabe vorhanden gewesen seien und dem Anzeigesteller somit vermutlich bereits beim Kauf bekannt gewesen sein dürften.

Dem Schreiben des Anzeigestellers sei nicht zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der D.____, B.____, bzw. dessen Verkäufer, C.____, ein Lügengebäude errichtet oder sich beson- derer Machenschaften oder Kniffe beim Fahrzeugverkauf bedient hätten, im Gegenteil. Der An- zeigesteller hätte, wie erwähnt, ohne besondere Mühe weitere Überprüfungen zum Fahrzeug durchführen und selbst bei einer Probefahrt bereits Mängel feststellen und auf einen Kauf ver- zichten können. Die Beschuldigten hätten offensichtlich nicht arglistig gehandelt, weshalb ihr Ver- halten als strafrechtlich nicht relevant zu werten sei. Der Anzeigesteller hätte mithin auf einfachste Weise vor dem Kauf weitere Abklärungen tätigen können, weshalb der in Frage kommende Straf- tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht erfüllt und gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme des Verfah- rens zu verfügen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege sehr wohl eine bewusste vorsätzliche arglistige Täuschung seiner Person zum Kauf dieses Autos in Form eines umfassenden, in sich eingreifenden und ergänzenden Konstruktes von Unwahrheiten sowie Vorspiegelung und Unter- drückung von Tatsachen vor. Dies zeige sich in diversen Fakten und nicht haltbaren Aussagen des Verkäufers im Verlauf der Verkaufsabwicklung und besonders in der nachfolgenden Diskus- sion über die nötigen Nachbesserungen. Schon die Fahrzeug-Ausschreibung auf E.____ (der

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Wagen habe 300 PS, Typ LT1 Motor) sei unwahr, wie im Gutachten der F.____ bestätigt werde.

Von Beginn an habe der Verkäufer mehrfach beteuert, dass er stets zufriedene Kunden haben möchte, womit er ein Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer aufgebaut habe, welches bei einem Autokauf zwischen einer Händler-Firma und einer Privatperson besonders starke Wirkung suggeriere. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass das Fahrzeug für die vertraglich vereinbarte Vorführung bei der MFK auch vom Verkäufer zwingend habe gefahren werden müssen, sei davon auszugehen gewesen, dass offensichtliche Mängel wie dröhnende Geräusche bei der Fahrt auch für den Verkäufer wahrnehmbar und damit bekannt seien. Zum Erlangen der MFK-Abnahme habe das Fahrzeug wegen den Abgaswerten dreimal vorgeführt werden müssen. Bei der zweiten Vorführung seien die Abgaswerte gegenüber dem ersten Mal unverändert ausser Toleranz ge- wesen – bei der dritten, erfolgreichen Vorführung seien die Werte laut MFK Y.____ sehr knapp erfüllt worden. Dies zeige, mit welcher Gleichgültigkeit versucht worden sei, eine MFK-Abnahme zu erlangen, um das Fahrzeug so vertragsgerecht an den Beschwerdeführer zu veräussern. Die Abgaswerte seien, wie von der F.____ gemessen, immer noch nicht MFK-konform. Die fehlende Motorleistung und der schlechte Motorlauf seien im Wesentlichen auf die teils ungenügende Mo- torkompression zurückzuführen, obwohl diese dem Beschwerdeführer bei der Fahrzeugbesichti- gung als geprüft und in Ordnung bestätigt worden sei. Die Mängel am Auto seien auch nach fünfwöchigen Nachbesserungsarbeiten durch die Beschuldigten nicht beseitigt worden. Bei- spielsweise sei die defekte ausfahrbare Radioantenne nicht ersetzt worden mit der Begründung, das Teil sei nicht erhältlich, obwohl der Beschwerdeführer dies durch eigene Erkundigungen bei einem Ersatzteilhändler für amerikanische Fahrzeuge widerlegt habe. Das vorsätzliche Ver- schweigen der Mängel am Fahrzeug sowie diverse Aus- und Zusagen des Verkäufers hätten den Beschwerdeführer täuschenderweise dazu verleitet, auf eine Probefahrt zu verzichten. Selbst bei Erwerb eines Alltagsfahrzeugs sei es absolut unüblich, dass der potentielle Käufer zur Kontroll- prüfung zu einem Dritthändler oder zum G.____ fahre. Jede Fahrzeugreparatur in einer Garage müsste bei einer solchen Denkweise vom Kunden hinterfragt werden, was nicht praktikabel sei.

Ausserdem seien die hier wesentlichen Mängel wie teils defekte Einspritzanlage, mangelhafte Motorkompression und falsche Abgaswerte für den Beschwerdeführer als Laien vor Ort bei der Besichtigung überhaupt nicht überprüfbar. Auf eine Probefahrt sei auch verzichtet worden, weil B.____ bei Abholung das Fahrzeug vertrauensvoll als Liebhaberfahrzeug bezeichnet habe. Da Fahrzeuge grundsätzlich alle zwei bis drei Jahre bei der MFK vorgeführt werden müssten, habe ein Fahrzeughalter davon auszugehen, dass das Auto während diesem von Amtes wegen defi- nierten Zeitraum keine gravierenden Schäden erfahre. Aufgrund dieser regelmässigen Vorführ- pflicht eines Autobesitzers reduziere sich einhergehend die Eigenverantwortung zur detaillierten Prüfung von Fahrzeugen, namentlich dann, wenn ein Occasionswagen nicht privat, sondern von einer Autogarage, welche auch eine eigene Reparaturwerkstatt führe, angeboten werde. All diese Punkte würden die Raffinesse und Durchtriebenheit indizieren, mit welcher ein schwer schadhaf- tes und nicht für den Strassenverkehr geeignetes sowie mangels erfüllter Abgaswerte nicht weiter verkaufsfähiges Fahrzeug von der D.____ veräussert werden sollte und lege Täuschung und Be- trug nahe.

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2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2021 auf die aus- führliche Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Dezember 2020. Der Be- schwerdeführer habe grundlegendste Vorsichtspflichten beim Fahrzeugkauf vernachlässigt, wel- che auch zu beachten seien, wenn ein Occasionfahrzeug bei einem Händler gekauft werde. Ein Vertrauensverhältnis liege in dieser Konstellation eindeutig nicht vor.

2.4 Der Beschuldigte B.____ verweist in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnah- meverfügung vom 7. Dezember 2020. Der Beschwerdeführer habe vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags zu erkennen gegeben, er werde sich die Angelegenheit gründlich überlegen, bevor er eine Anzahlung tätige. Die vereinbarte Anzahlung von CHF 2'500.00 sei dann rund eine Woche später geleistet worden. Als das Fahrzeug am 22. Mai 2020 abgeholt worden sei, habe der Be- schwerdeführer zunächst eine Probefahrt durchgeführt, anschliessend seine Zufriedenheit kund- gegeben und den Restkaufpreis beglichen. Nachdem der Beschwerdeführer einige Mängel ge- rügt habe, seien entsprechende Garantiearbeiten ausgeführt worden, woraufhin der Beschwer- deführer erneut eine Probefahrt durchgeführt habe und wiederum zufrieden gewesen sei. Was der Beschwerdeführer seit der Abholung des Fahrzeugs am 22. Mai 2020 bis zur Mängelliste vom 23. September 2020 mit dem Fahrzeug angestellt habe, sei den Beschuldigten nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer habe im Juli 2020 die F.____ aufgesucht. Nachdem die F.____ diverse Mängel festgestellt habe, hätten die Beschuldigten der F.____ die Erlaubnis erteilt, die Repara- turarbeiten durchzuführen, da auch die Beschuldigten eine Spezialisten-Garage für dieses 33 Jahre alte Fahrzeug hätten kontaktieren müssen. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug aber nicht reparieren lassen, sondern nur die Mängel durch die F.____ feststellen lassen wollen.

Die Beschuldigten bestreiten den Vorwurf des Betrugs. Eine absolute Sicherheit gebe es bei Oc- casionfahrzeugen ohnehin nicht, erst recht nicht bei einem Oldtimer (Baujahr 1987) wie im vor- liegenden Fall. Dass zwischen den Parteien ein derartiges Vertrauensverhältnis bestanden habe, welches dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer nicht einmal eine Probefahrt absolvierte, werde bestritten. Ohnehin hätten die Beschuldigten keine Kenntnis von angeblichen Mängeln gehabt und schon allein deshalb nicht mit Vorsatz handeln können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde eine bestandene MFK-Abnahme nicht bedeuten, dass bis zur nächs- ten Abnahme in zwei oder drei Jahren keine Mängel auftreten würden, sondern lediglich, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt verkehrssicher sei.

3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsan- waltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Strafverfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin

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kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungs-handlungen vorgenom- men werden. Dabei ist der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu beachten, wonach eine Nichtan- handnahme von der Staatsanwaltschaft einzig ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER

OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 ff. zu Art. 310; NATHAN

LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 310). Dies ist insbesondere bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3; OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310; NIKLAUS SCHMID/DANIEL

JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 310). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310; OMLIN, a.a.O., N 8 zu Art. 310). Die für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein, die bloss theoretische Möglichkeit einer deliktischen Handlung reicht nicht aus (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 25 zu Art. 309).

4. Im vorliegenden Fall steht der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB im Raum.

Demnach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

4.1 Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, nicht jede List, sondern nur Arglist. Betrü- gerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGer 6B_546/

2014 vom 11. November 2014 E. 1.1.; 6B_108/2011 vom 7. November 2011 E. 1.3). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfer-mit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte allzu leicht- gläubig auf eine Lüge hereinfällt und den Irrtum mit einem Mindestmass an gebotener Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können (BGE 72 IV 126 E. 1). Dabei sind die jeweilige Lage und die

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Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist nament- lich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der an- deren Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrläs- sigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

4.2 Weist ein Kaufgegenstand Mängel auf oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so bildet dies für sich allein betrachtet noch keine hinreichende Grundlage für ein Strafverfahren gegen den Verkäufer. Vielmehr stellt sich in erster Linie die Frage nach allfälligen Sachgewähr- leistungsansprüchen des Käufers, welche im Zivilrecht geregelt sind. Eine generelle, strafrechtli- che Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Damit ginge eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einher. Die Eröffnung einer Strafunter- suchung darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger rein zivilrechtlicher Ansprüche miss- braucht werden. In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten zu. Von einer bloss zivil- rechtlichen Angelegenheit ist dieses beispielsweise in einem Fall ausgegangen, in welchem ein- zig Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung zur Beurteilung standen (BGer 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8; vgl. auch Urteil des Zürcher Obergerichts UE180238 vom 16. Oktober 2018 E. 7.2 m.w.H.).

5. Gemäss undatierter Ergänzung des Kaufvertrags waren die ins Feld geführten Mängel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden und dürften dem Beschwerdeführer somit beim Vertragsabschluss bekannt gewesen sein, da der Beschwerdeführer mit der Unterzeich- nung des Kaufvertrags vom 7. Februar 2020 ausdrücklich schriftlich bestätigte, das Auto geprüft zu haben. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer vor dem Kauf weder eine Probefahrt durchgeführt noch eine unabhängige Fachperson zur näheren Prüfung des Fahrzeugs beigezogen hat, zumal die Gefahr von Mängeln beim Kauf eines alten Occasi- onswagens nach der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu auf der Hand liegt. Mit solcherlei einfachen und ohne Weiteres zumutbaren Massnahmen wäre der Beschwerdeführer vorgängig insbesondere auf die defekte Einspritzanlage, die mangelhafte Motorkompression sowie die fal- schen Abgaswerte aufmerksam geworden. Die meisten weiteren Beanstandungen gemäss der undatierten Ergänzung des Kaufvertrags hätten seitens des Beschwerdeführers im Rahmen einer Probefahrt ohne Probleme festgestellt werden können. Einige dieser Mängel (beispielsweise,

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dass sich das Dach nicht öffnen lässt, die Hupe und die Blinker-Kontrollleuchte links defekt sind, das Heizungsgebläse quietscht oder die Antenne nicht ausfährt) hätten sogar durch eine simple Funktionskontrolle im Stand eruiert werden können. Der Einwand, dass es dabei um Mängel gehe, welche von einem Laien vor Ort nicht hätten überprüft werden können, zielt somit ins Leere.

Folgerichtig ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in casu die elementarsten Vor- sichtsmassnahmen beim Kauf eines alten Occasionsfahrzeugs grundlegend missachtet hat, wel- che selbstredend auch dann beachtet werden müssen, wenn es sich beim Verkäufer um einen professionellen Händler handelt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein besonderes Vertrauensverhältnis beruft, welches ur- sächlich für die unterlassene Probefahrt und Konsultation eines Spezialisten gewesen sei, ist festzuhalten, dass nicht jede Geschäftsbeziehung ein Vertrauensverhältnis begründet (BGE 119 IV 28 E. 3e). Gerade im vorstehenden Fall sind keinerlei Gründe für die gesicherte Annahme einer ordnungsgemässen Vertragserfüllung erkennbar, welche den Beschwerdeführer von der zusätzlichen Absicherung des Geschäfts mittels persönlicher Abklärungen oder Prüfungen durch geeignete Drittpersonen abgehalten hätten. Die Aussage von C.____, er wolle nur zufriedene Kunden haben, vermag offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Vertrauensverhältnis aufzu- bauen, zumal dies von der Mehrheit der Autohändler behauptet wird. Gleiches gilt für die Be- zeichnung als „Liebhaberfahrzeug“ durch B.____, welche im Übrigen nicht zweifelsfrei bedeutet, dass der Vorbesitzer das Auto besonders gut gepflegt hat. Eine solche Aussage scheint eher darauf hinzudeuten, dass sich der Reparaturaufwand nur für ausgesprochene Liebhaber des ent- sprechenden Fahrzeugmodells lohnt. Ein umsichtiger und aufmerksamer Dritter hätte unter die- sen Umständen nie ein solches Vertrauen an den Tag gelegt und das Fahrzeug ohne weitere Prüfung erworben. Von einer arglistigen Täuschung kann hier klarerweise nicht die Rede sein.

Dass das Fahrzeug die MFK-Abnahme zwei Mal nicht bestanden hat, ist insofern irrelevant, als es nach der dritten Prüfung am 30. April 2020 letztendlich für in Ordnung befunden wurde. Aus den mehrfachen Beanstandungen der MFK lassen sich jedenfalls keine strafbaren Handlungen und keine Hinweise auf einen Betrug herleiten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge trotz erfolgreicher Nachprüfung ohnehin jederzeit kontrolliert werden können, insbesondere, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an ihrer Betriebssicherheit bestehen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Aus der (einmalig) bestandenen MFK-Abnahme und der darauffolgenden Ausstellung oder Nachführung des Fahrzeugausweises kann daher keine garantierte Zulassung bis zum nächsten Prüfungstermin abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer macht ferner diverse „Lügen“ der Beschuldigten geltend, wobei der Ein- druck entsteht, der Beschwerdeführer sehe bereits in der blossen Kundgabe einer Unwahrheit einen selbständigen strafbewehrten Tatbestand. So seien diverse unzutreffende Zusicherungen über den Kaufgegenstand und die Kaufabwicklung durch den Beschwerdeführer widerlegt wor- den. Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, dass nicht jeder Verstoss gegen das ethische

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Gebot der Ehrlichkeit eine strafbare Handlung darstellt (vgl. STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER

NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 und 10 zu Art. 146). Einfache Lügen sind strafrechtlich regelmässig bedeutungslos, es sei denn, sie werden unter qualifizierten Voraussetzungen unter Strafe gestellt, wie dies in Art. 146 StGB geschieht. Der Betrug nach Art. 146 StGB knüpft indes an eine Vielzahl von Tatbestandselementen an, wobei das blosse Vorliegen einer Lüge nicht genügt. Neben dem soeben verneinten Betrug nach Art. 146 StGB macht der Beschwerdeführer keine weiteren Straftatbestände geltend, bei welchen einfache Lü- gen wie im vorliegenden Fall zur Begründung einer Strafbarkeit genügen würden.

Zusammenfassend erscheinen im vorliegenden Fall die Tatbestandselemente des Betrugs man- gels arglistiger Täuschung klarerweise als nicht gegeben. Das blosse Vorliegen von Mängeln an einer Kaufsache und die mangelhafte Vertragserfüllung durch den Verkäufer sind strafrechtlich nicht relevant. Die Rügen des Beschwerdeführers erscheinen vielmehr rein zivilrechtlicher und nicht strafrechtlicher Natur, weshalb der Beschwerdeführer auf die obligationenrechtlichen Be- helfe der Sachgewährleistung wegen Mängeln an der Kaufsache sowie die allgemeinen Bestim- mungen betreffend Folgen der Nichterfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit zu verweisen ist (vgl. Art. 197 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]); Art. 97 ff. OR). Da auch keine anderen strafbaren Handlungen ersichtlich sind, hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht die Nichtan- handnahme des Verfahrens verfügt.

6.

6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens werden die Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.00, be- stehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 gemäss § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, dem Beschwerde- führer auferlegt.

6.2 Überdies hat B.____ im vorliegenden Rechtsmittelverfahren respektive im Zusammen- hang mit seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 Aufwendungen zu verzeichnen. Mit Hono- rarnote vom 6. Januar 2021 macht der Rechtsvertreter vom B.____, Advokat Ozan Polatli, ein Honorar von CHF 750.00 (3 Std. à CHF 250.00) zuzüglich Auslagen von CHF 44.80 und Mehr- wertsteuer geltend. Der geforderte Stundenansatz von CHF 250.00 erscheint allerdings ange- sichts der fehlenden Komplexität im vorliegenden Fall als überhöht, weshalb er bei unveränder- tem Zeitaufwand praxisgemäss auf CHF 230.00 zu kürzen ist. Demnach ist der Beschwerdefüh- rer zu verpflichten, Advokat Ozan Polatli eine Parteientschädigung von CHF 734.80 (inkl. Ausla- gen) zuzüglich 7.7 % MWST (= CHF 56.60), somit total CHF 791.40, zu bezahlen.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von pau- schal CHF 50.00, somit total CHF 800.00, gehen zu Lasten des Be- schwerdeführers.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Advokat Ozan Polatli eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 734.80 (inkl. Auslagen) zu- züglich 7.7 % MWST (= CHF 56.60), somit total CHF 791.40, zu be- zahlen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiber i.V.

Vladimir Hof

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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