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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Academic year: 2022

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. ALLGEMEINES

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge. Mit der Erteilung des Auftrags an Murata (im folgenden: Lieferer) erkennt der Besteller diese Bedingungen im vollen Umfang an; sie sind Bestandteile des Kauf- bzw.

Liefervertrages. Jeder Auftrag wird vom Lieferer schriftlich bestätigt. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die zu den folgenden Bedingungen im Widerspruch stehen und die dem Lieferer aufgrund seines Angebotes oder seiner Auftragsbestätigung spätestens mit der Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht werden, gelten ohne schriftliche Bestätigung durch den Lieferer als nicht anerkannt.

2. VERWENDUNGSRECHTE

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. PREISE

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Lieferer behält sich für den Fall von wesentlichen Lohnerhöhungen und Preissteigerungen während der Vertragsdauer das Recht vor, über eine Anpassung des Preises zu verhandeln.

4. VORAUSZAHLUNGEN + SICHERHEITSLEISTUNGEN

Der Lieferer behält sich vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nach Vertragsabschluß Umstände eintreten, oder dem Lieferer bekannt werden, durch die die Forderungen des Lieferers gefährdet sind. Dieses Verlangen des Lieferers ist schriftlich an den Besteller zu richten.

Leistet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens Vorauszahlung bzw.

Sicherheit, oder weist er nicht nach, dass die Annahme des Lieferers unzutreffend ist, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von einer weiteren Woche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat der Besteller die dem Lieferer bis dahin entstandenen Kosten zu ersetzen.

5. LEISTUNGSORT / GEFAHRENÜBERGANG / FRISTEN FÜR LIEFERUNG / VERZUG Leistungsort für die Lieferung ist Nürnberg. Soweit nicht anderes vereinbart, versendet der Lieferer die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmt der Lieferer Versandart, Versandweg und Frachtführer. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Mit der Übergabe an den Frachtführer geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware auf den Besteller über. Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Eintritt der Verzögerung bzw. des Verzuges auf den Besteller über.

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller den ihm hieraus entstandenen Schaden geltend machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises für den Teil der

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Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienliche Benutzung genommen werden konnte.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, oder auf die Lieferung besteht.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Es gelten die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche

Soweit der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt dieser Eigentumsvorbehalt des Lieferers nur bis zur Erfüllung der auf die Sache bezogenen Forderungen.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

3.a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden ab, ohne daß es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer im Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem dem Besteller in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder, wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vor- behaltsware.

b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer

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Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, daß der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

c) Für den Fall der Veräußerung der neu produzierten Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden ab, ohne daß es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einzugsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufes gilt Ziff. 3 c) entsprechend.

d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zum Rücktritt und zur Rücknahme der gelieferten Waren berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Ihm steht kein Rückbehaltungsrecht zu. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

7. GEWÄHRLEISTUNG / MÄNGEL a) Allgemeines

Die Angebote des Lieferers über Produkte, Geräte, Anlagen und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Der Lieferer vermittelt diese Angaben, in Wort und Schrift nach bestem Wissen. Das entbindet den Besteller jedoch nicht davon, die Erzeugnisse des Lieferers und seine Verfahren für den Gebrauch des Bestellers zu überprüfen. Das gilt auch hinsichtlich von Schutzrechten Dritter auf Anwendungen und Verfahrensweisen, die vom Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich angegeben sind.

b) Rügepflicht des Bestellers

Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen müssen dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Empfang der Ware schriftlich zugegangen sein, sonst verliert der Besteller gegenüber dem Lieferer seine Gewährleistungsansprüche.

Es gilt für die Rügepflicht des Bestellers der verschärfte Maßstab des § 377 HGB.

c) Umfang der Gewährleistungsrechte

Soweit die Beschaffenheit der Ware zu Recht beanstandet ist, wird der Lieferant nach seiner Wahl umtauschen oder nacherfüllen.

Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder die Auslieferung wiederum fehlerhaft sein, so hat der Besteller das Recht, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

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Ein Rücktritts-, Kündigungs- bzw. Lösungsrecht vom Vertrag im Rahmen von Schadenersatzansprüchen besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

d) Regressansprüche des Bestellers bei Weiterveräußerung

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt der Ziff. 7 c) 4. Absatz entsprechend.

Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern kein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt

8. HAFTUNGSMAßSTAB

Bei Pflichtverletzungen jeglicher Art (z.B. positiven Forderungsverletzungen, Verletzungen von Pflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB und unerlaubten Handlungen) haftet der Lieferer nur für Vorstatz und grobe Fahrlässigkeit (auch seiner Erfüllungsgehilfen), sofern nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

9. IRRTÜRMER DES LIEFERERS

Irrtümer bei der Preisgestaltung, Rechenfehler oder Fehler bei der Feststellung des Umrechnungskurses berechtigen den Lieferer stets zur Korrektur. Dies ist nicht mehr möglich, wenn seit Abholung oder Auslieferung der Ware 3 Jahre vergangen sind.

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnungen des Lieferers sind sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Für die Wahrung von etwaigen Zahlungsfristen ist der Zahlungseingang beim Lieferer entscheidend.

Wechselzahlungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig.

Sämtliche Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen gehen in diesem Fall zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden vom Lieferer, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeitsdatum berechnet.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Lieferer ist berechtigt, die Forderung gegen den Besteller ohne dessen Kenntnisse oder Zustimmung abzutreten.

11. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

Erfüllungsort für die beiderseitig aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Nürnberg.

Diese Vereinbarung gilt unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist Nürnberg, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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