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2482. Tagung des Rates - AUSSENBEZIEHUNGEN -

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5396/03 (Presse 8) 1

C/03/8 am 27. Januar 2003 in Brüssel 5396/03 (Presse 8)

2482. Tagung des Rates

- AUSSENBEZIEHUNGEN -

am 27. Januar 2003 in Brüssel

Präsident:

Herr Giorgos PAPANDREOU, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Griechischen Republik

(2)

5396/03 (Presse 8) I

INHALT

1

TEILNEHMER ...4

ERÖRTERTE PUNKTE WESTLICHE BALKANSTAATEN - Schlussfolgerungen des Rates ...5

EUROPÄISCHE SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK ...7

– Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien...7

– Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM) - Schlussfolgerungen des Rates...8

BEZIEHUNGEN EU-AFRIKA ...9

SIMBABWE ...9

ZENTRALAFRIKA - Schlussfolgerungen des Rates...10

COTE D'IVOIRE - Erklärung des Rates...11

KONFLIKTVERHÜTUNG - Schlussfolgerungen des Rates ...12

NAHER OSTEN (einschließlich IRAK)...13

NORDKOREA...15

EG-KONZEPT FÜR DEN AGRARTEIL DER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE ENTWICKLUNGSAGENDA VON DOHA ...15

SONSTIGES ...15

– Beziehungen EU-OSZE ...15

1 Sofern Erklärungen, Schlussfolgerungen oder Entschließungen vom Rat förmlich angenommen wurden, ist dies in der Überschrift des jeweiligen Punktes angegeben und der Text in Anführungszeichen gesetzt.

Dokumente, bei denen die Dokumentennummer im Text angegeben ist, können auf der Website des Rates http://ue.eu.int eingesehen werden.

Rechtsakte, zu denen der Öffentlichkeit zugängliche Erklärungen für das Ratsprotokoll vorliegen, sind durch * gekennzeichnet; diese Erklärungen können auf der genannten Website des Rates abgerufen werden oder sind beim Pressedienst erhältlich.

(3)

5396/03 (Presse 8) II OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE

AUSSENBEZIEHUNGEN ... I

Beziehungen zu Russland ...I Beziehungen zur Ukraine...I Beziehungen zum Mittelmeerraum - Durchführung der Gemeinsamen Strategie ... II Angola... II Somalia ... II Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ... II

ESVP...III

Finanzierung von Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen...III

ENTWICKLUNG...III

Bekämpfung der ländlichen Armut - Schlussfolgerungen des Rates ...III

HANDEL ...IV

Antidumpingmaßnahmen...IV Kornorientierte Elektrobleche aus Russland...IV

JUSTIZ UND INNERES ... V

Asyl... V Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug ... V Schutz der Umwelt durch das Strafrecht...VI

BINNENMARKT...VI

Slowenien - Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte ...VI

(4)

5396/03 (Presse 8) III

TEILNEHMER

Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:

Belgien:

Herr Louis MICHEL Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegen- heiten

Frau Annemie NEYTS Ministerin, dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten bei- geordnet, beauftragt mit der Landwirtschaft

Dänemark:

Herr Per Stig MØLLER Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herr Friis Arne PETERSEN Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten Deutschland:

Herr Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundes- kanzlers

Herr Hans Martin BURY Staatsminister, Auswärtiges Amt

Griechenland:

Herr Giorgos PAPANDREOU Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herr Anastasios GIANNITSIS Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten Spanien:

Frau Ana PALACIO VALLELERSUNDI Ministerin für auswärtige Angelegenheiten Frankreich:

Herr Dominique de VILLEPIN Minister für auswärtige Angelegenheiten Irland:

Herr Brian COWEN Minister für auswärtige Angelegenheiten

Italien:

Herr Franco FRATTINI Minister für auswärtige Angelegenheiten

Luxemburg:

Frau Lydie POLFER Ministerin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel Niederlande:

Herr Jaap de HOOP SCHEFFER Minister für auswärtige Angelegenheiten Österreich:

Frau Benita FERRERO-WALDNER Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Portugal:

Herr António MARTINS da CRUZ Minister für auswärtige Angelegenheiten und die portugiesischen Gemeinschaften

Herr Carlos COSTA NEVES Staatssekretär für europäische Angelegenheiten Finnland:

Herr Erkki TUOMIOJA Minister für auswärtige Angelegenheiten

Schweden:

Frau Anna LINDH Ministerin für auswärtige Angelegenheiten

Vereinigtes Königreich:

Herr Jack STRAW Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-

Fragen

* * *

Kommission:

Herr Franz FISCHLER Mitglied

Herr Christopher PATTEN Mitglied

Herr Pascal LAMY Mitglied

* * *

Generalsekretariat des Rates:

Herr Javier SOLANA Generalsekretär/Hoher Vertreter für die GASP

(5)

5396/03 (Presse 8) IV

ERÖRTERTE PUNKTE

WESTLICHE BALKANSTAATEN - Schlussfolgerungen des Rates

Der Rat hörte die Ausführungen des Präsidenten und des Hohen Vertreters zu ihren jüngsten Besuchen in den westlichen Balkanstaaten sowie die Ausführungen des Kommissions- mitglieds Patten insbesondere zu den Entwicklungen des Stabilisierungs- und Assoziierungs- prozesses. Die Delegationen begrüßten das Grundlagenpapier für die westlichen Balkanstaaten, das der Vorsitz im Hinblick auf das im Juni in Thessaloniki stattfindende Gipfeltreffen zwischen der EU und den westlichen Balkanstaaten erstellt hat. Im Anschluss an seine Beratungen nahm der Rat die folgenden Schlussfolgerungen an:

"BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN

Der Rat begrüßte die jüngsten Fortschritte hinsichtlich der Verfassung für Serbien und Montenegro und der Durchführungsvorschriften und sprach sich nachdrücklich dafür aus, dass diese baldigst vom Parlament verabschiedet werden und uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Er rief dazu auf, die Aktionspläne für die Bereiche Binnenmarkt, Handel und Zoll zügig fertig zu stellen, um weitere Fortschritte in Richtung auf die EU zu ermöglichen.

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Der Rat begrüßte die Bildung der Regierung des Gesamtstaates sowie der Republika Srpska und ging davon aus, dass die Bildung der Regierung der Föderation baldigst erfolgen wird.

Er forderte die Behörden von Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die für Fortschritte im Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess notwendigen Reformen, einschließlich der Einführung eines einheitlichen gesamtstaatlichen Zoll- und MWSt-Systems, zügig durchzuführen.

ZUSAMMENARBEIT MIT DEM INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOF FÜR DAS EHEMALIGE JUGOSLAWIEN (ICTY)

Der Rat begrüßte es, dass der ehemalige serbische Präsident Milan Milutinovic vor dem ICTY erscheinen wird. Indessen stellte er mit Sorge fest, dass die Zusammenarbeit der BRJ mit dem ICTY nach wie vor unzureichend ist.

Der Rat bekräftigte, dass alle Länder und Parteien der Region gehalten sind, uneingeschränkt mit dem ICTY zusammenzuarbeiten, auch dadurch, dass sie baldigst alle Personen überstellen, die wegen Kriegsverbrechen angeklagt sind und sich noch in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Unter Hinweis darauf, dass die Achtung des Völkerrechts einen wesentlichen Bestandteil des Stabilisie- rungs- und Assoziierungsprozesses bildet, betonte der Rat erneut, dass eine mangelnde Bereitschaft, mit dem ICTY uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, eine weitere Annäherung an die Europäische Union ernsthaft gefährden würde."

(6)

5396/03 (Presse 8) V EUROPÄISCHE SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

"Im Anschluss an das Schreiben von Präsident Trajkovski, in dem er die Europäische Union ersucht, die Leitung der sich auf die Entschließung 1371 des VN-Sicherheitsrates stützenden Ope- ration in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übernehmen, und im Lichte der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Kopenhagen) nahm der Rat eine Gemeinsame Aktion im Hinblick auf eine frühzeitige Übernahme der Aufgaben auf der Grundlage der Vereinbarungen mit der NATO an. Zu diesem Zweck hat die EU die Planung und die Vorbereitungen in Absprache mit den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO intensi- viert.

Mit der Übernahme der Aufgaben durch die EU wird das Engagement der EU unterstrichen, zu einem stabilen und sicheren Umfeld in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei- zutragen, die um eine vollständige Umsetzung des Rahmenabkommens bemüht und entschlossen ist, weitere Fortschritte auf dem Weg zur Europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erzielen."

Die Gemeinsame Aktion sieht vor, dass auf der Grundlage der Vereinbarungen mit der NATO und vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses des Rates die Europäische Union auf Ersuchen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine militäri- sche Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- donien durchführt, um den Folgeeinsatz zur NATO-Operation "Allied Harmony" sicherzu- stellen. Bei der Operation wird nach Maßgabe der Vereinbarungen mit der NATO auf die Mittel und Fähigkeiten der NATO zurückgegriffen. Der Rat ernennt einen Operation Com- mander der EU. Die NATO wird ersucht, der Ernennung des Stellvertretenden Obersten Alliierten Befehlshabers für Europa (D-SACEUR), Admiral R. FEIST (Deutschland), zum Operation Commander der EU und der Bestimmung des Obersten Hauptquartiers der Alli- ierten Mächte in Europa (SHAPE) zum Operational Headquarters der EU zuzustimmen.

Der Rat nahm ferner einen Beschluss über die Einrichtung eines operativen Finanzierungsmecha- nismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der EU-Operation in der ehemaligen jugoslawi- schen Republik Mazedonien ohne Aussprache an. Im Vertrag über die Europäische Union ist vorge- sehen, dass operative Ausgaben aufgrund von Beschlüssen betreffend Maßnahmen mit militäri- schen oder verteidigungspolitischen Bezügen zulasten der Mitgliedstaaten gehen. Der eingerichtete Finanzierungsmechanismus soll den gemeinsam zu finanzierenden Teil der operativen Ausgaben abdecken. Der restliche Teil der operativen Ausgaben wird individuell von jedem einzelnen teil- nehmenden Staat getragen.

(7)

5396/03 (Presse 8) VI – Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM) - Schluss-

folgerungen des Rates

"Der Rat begrüßte die erfolgreiche Arbeitsaufnahme der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM) am 1. Januar 2003, die die erste Operation im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) darstellt. Die EUPM bildet die Folgemission zur Internationalen Polizeieinsatztruppe der VN und ist nunmehr flächendeckend in Bosnien und Herzegowina stationiert. Der Rat sprach anlässlich des offiziellen Beginns des Ein- satzes der EUPM am 15. Januar 2003 den 500 Polizistinnen und Polizisten aus 33 Staaten, die an dieser von der EU geleiteten Mission teilnehmen, seine Glückwünsche aus. Er nahm insbesondere die enge Zusammenarbeit zwischen der EUPM und den in Bosnien und Herzegowina vertretenen internationalen Organisationen - in erster Linie dem Amt des Hohen Repräsentanten (OHR), dessen Hoher Repräsentant gleichzeitig EU-Sonderbeauftragter ist - zur Kenntnis.

Der Rat begrüßte die öffentlich gegebenen Zusagen der neuen Regierung von Bosnien und Herze- gowina zur Zusammenarbeit mit der EUPM bei der Verwirklichung des Ziels eigener tragfähiger Regelungen für die Polizeiarbeit im Einklang mit bewährten europäischen und internationalen Praktiken. Der Rat hob hervor, dass rechtsstaatliche Reformen eine entscheidende Voraussetzung für die weitere Annäherung von Bosnien und Herzegowina an Europa darstellen."

BEZIEHUNGEN EU-AFRIKA

Beim Mittagessen setzten die Minister ihre Erörterungen über die Beziehungen EU-Afrika im Zusammenhang mit der Vorbereitung der zweiten Gipfeltagung EU-Afrika, die am 5. April in Lissabon stattfinden soll, fort.

SIMBABWE

Die Minister erörterten beim Mittagessen die Lage in Simbabwe und die Verlängerung der gezielten Sanktionen (einschließlich eines Reiseverbots) gegen die Behörden Simbabwes, deren Geltungs- dauer am 18. Februar 2003 endet. In diesem Zusammenhang kam die Frage nach Ausnahmen vom Reiseverbot auf, insbesondere in Anbetracht der Mitteilung, die Frankreich den Partnerstaaten im Vorfeld des am 20./21. Februar in Paris stattfindenden französisch-afrikanischen Gipfeltreffens übermittelt hat.

Die Minister beauftragten den Ausschuss der Ständigen Vertreter, die Arbeiten in Bezug auf den Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts zur Verlängerung der gezielten Sanktionen zügig fortzu- setzen und dabei dem Verfahren für die Gewährung von Ausnahmen von der Sanktionsregelung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Wie erinnerlich umfassen die zurzeit geltenden Maßnahmen ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Weitergabe von Waffen, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten und ein Verbot des Verkaufs und der Liefe- rung von Ausrüstungsgegenständen, die zur inneren Unterdrückung verwendet werden können, sowie ein Reiseverbot und das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögens- werten mit wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Mitglieder der Regierung Simbabwes und derjenigen, die eine besondere Verantwortung für die festgestellten Verstöße tragen.

(8)

5396/03 (Presse 8) VII ZENTRALAFRIKA - Schlussfolgerungen des Rates

Der Rat hörte die Ausführungen des belgischen Ministers nach seiner jüngsten Reise nach Zentral- afrika und des Sonderbeauftragten der Europäischen Union Ajello zu der Umsetzung des Abkom- mens von Pretoria. Im Anschluss an seine Beratungen nahm der Rat die folgenden Schlussfolge- rungen an:

" Der Rat bekräftigt, dass es für die Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in Kongo keine Alternative zu dem umfassenden Abkommen über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo gibt, das am 17. Dezember 2002 in Pretoria unterzeichnet wurde. Er fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die Verhandlungen über die noch offenen Fragen in gutem Glauben zum Abschluss zu bringen und die Übergangsinstitutionen umgehend einzurichten. Zu diesem Zweck sollte unverzüglich eine Wegskizze mit einem genauen Zeitplan und klaren Fristen festge- legt werden.

Der Rat begrüßt die Entscheidung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, das Mandat des Sonderbeauftragten, Herrn Niasse, zu verlängern. Er sagt diesem seine volle Unterstützung zu. Er bekräftigt zudem erneut, dass er die MONUC umfassend unterstützt.

Der Rat fordert dazu auf, dem bewaffneten Konflikt und den Gewalttätigkeiten unverzüglich ein Ende zu bereiten. Er verurteilt auf das Schärfste die jüngsten Grausamkeiten im östlichen Teil des Landes und insbesondere in der Ituri-Region. Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden.

Der Rat wird den Friedensprozess in Kongo aufmerksam verfolgen und erklärt sich bereit, den Übergang hin zu freien und transparenten Wahlen innerhalb der im Abkommen von Pretoria vorge- sehenen Fristen zu begleiten. Er ersucht den Sonderbeauftragten der Europäischen Union, Herrn Ajello, das Politische und Sicherheitspolitische Komitee regelmäßig über die Entwicklung der Lage zu unterrichten und konkrete Vorschläge für Maßnahmen zur Begleitung des genannten Übergangs zu machen. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Rat seine Bereitschaft, den Übergang nach Schaffung der Übergangseinrichtungen durch die Projekte der Europäischen Union und ihrer Mit- gliedstaaten zu unterstützen, die unter anderem Hilfe für die Bevölkerung, die Festigung der staat- lichen Strukturen, den wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes und Maßnahmen zur Entwaff- nung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung und Wiederansiedlung zum Ziel haben."

COTE D'IVOIRE - Erklärung des Rates

Beim Mittagessen unterrichtete der französische Minister seine Kollegen über die Aussichten, die sich nach dem Abschluss des Abkommens zwischen den politischen Kräften von Côte d'Ivoire ergeben. Der Rat nahm die folgenden Schlussfolgerungen an:

"Die Europäische Union begrüßt mit besonderem Nachdruck das Abkommen, dass die repräsenta- tiven politischen Kräfte von Côte d'Ivoire am 24. Januar im Anschluss an das Gespräch am runden Tisch erzielt haben, das auf Einladung des Präsidenten der Französischen Republik vom 15. bis 23. Januar in Linas-Marcoussis stattgefunden hat.

Die Europäische Union ruft die ivorischen Parteien auf, am Willen zur Eintracht und zur nationalen Einheit festzuhalten, den sie am 24. Januar bekundet haben, und das von ihnen unterzeichnete Abkommen in allen seinen Teilen ehrlich durchzuführen.

(9)

5396/03 (Presse 8) VIII Die Europäische Union begrüßt es, dass dieses Abkommen von der Konferenz der Staats- und Regierungschefs betreffend Côte d'Ivoire unterstützt wird, die unter dem Vorsitz des Präsidenten der Französischen Republik, des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und des Präsidenten der Afrikanischen Union am 25. und 26. Januar in Paris zusammengetreten ist. Sie ruft dazu auf, im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten uneingeschränkt vertrauens- bildende Maßnahmen auf regionaler Ebene durchzuführen.

Die Europäische Union, deren Präsenz im Beobachtungsausschuss neben insbesondere den Verein- ten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten von den Teilnehmern des ivorischen runden Tisches gewünscht wurde, ist bereit, ihrer Verantwor- tung in diesem Rahmen nachzukommen. Sie wird wie die Völkergemeinschaft insgesamt dafür Sorge tragen, dass das Abkommen vom 24. Januar uneingeschränkt zur Anwendung kommt.

Die Europäische Union bringt ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis mit den ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Mitteln zu unterstützen."

KONFLIKTVERHÜTUNG - Schlussfolgerungen des Rates

"Im Rahmen seiner laufenden Arbeiten zur Umsetzung des vom Europäischen Rat in Göteborg gebilligten EU-Programms zur Verhütung gewaltsamer Konflikte hat sich der Rat einen Überblick über die bevorstehenden Herausforderungen verschafft.

Der Rat hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee beauftragt, diejenigen Situationen, die in den kommenden Monaten möglicherweise besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, weiterhin genau zu verfolgen und - falls erforderlich - Empfehlungen für ein verstärktes Tätigwerden der EU abzugeben. Die zuständigen Stellen des Ratssekretariats und der Kommission für die Frühwarnung werden das PSK bei dieser Aufgabe nach wie vor unterstützen.

Der Rat hat hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten ihrer Rolle bei der Frühwarnung dadurch gerecht werden müssen, dass sie den Informationsfluss an die zuständigen Stellen des Ratssekre- tariats sicherstellen."

NAHER OSTEN

Im Anschluss an die Aussprache der Minister gab der Vorsitz folgende Erklärung ab:

"Die Mitgliedstaaten der EU hatten eine eingehende Aussprache über den Friedensprozess im Nahen Osten vor dem Hintergrund der weiteren Verschlechterung der Lage vor Ort und der bevor- stehenden Wahlen in Israel. Es wurde große Besorgnis über die umfangreichen Militäreinsätze geäußert, die Israel gestern in Gaza durchgeführt hat und die bedauerlicherweise zahlreiche Opfer gefordert haben. Terror und Gewalt müssen ein Ende haben. Es wurde hervorgehoben, dass der ein- zige Weg zur Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts darin besteht, den Friedens- prozess voranzubringen und zu diesem Zweck die Bemühungen des Quartetts zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten der EU sind weiterhin der Auffassung, dass der Fahrplan, der von allen vier Teil- nehmern des Quartetts gebilligt wird, zügig umgesetzt werden muss.

(10)

5396/03 (Presse 8) IX Im Anschluss an das Treffen in London müssen auch die palästinensischen Reformen schneller vorangebracht werden, insbesondere durch ein baldiges Treffen der sich mit den Reformen befassenden Task Force des Quartetts. Die Mitgliedstaaten der EU begrüßten die Bemühungen Ägyptens, in Sicherheitsfragen Fortschritte zu erzielen und einen dauerhaften Waffenstillstand sicherzustellen. Der Vorsitz äußerte die Absicht, Anfang Februar in die Region zu reisen."

Die Minister erörterten ebenfalls die Situation in Bezug auf Irak. Der Rat nahm folgende Schluss- folgerungen zu Irak an:

"Der Rat ist tief besorgt über die Lage in Irak und bekräftigt, dass er nach wie vor die tatsächliche und vollständige Abrüstung in Bezug auf die irakischen Massenvernichtungswaffen anstrebt. Der Rat unterstützt voll und ganz die Bemühungen der VN, mit denen sichergestellt werden soll, dass Irak alle einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, insbesondere die Resolution 1441 vom 8. November 2002, vollständig und unverzüglich einhält. In der Resolution wird die irakische Regierung unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie eine letzte Chance zur friedlichen Bei- legung des Konflikts hat.

Der Rat ruft die irakische Regierung deshalb dringend auf, uneingeschränkt und aktiv mit der UNMOVIC und der IAEO zusammenzuarbeiten. Die irakische Regierung muss den Inspektoren unbedingt, unverzüglich und vollständig alle zusätzlichen Informationen über die von der Völker- gemeinschaft aufgeworfenen Fragen zur Verfügung stellen. Der Rat würdigt die bisher von den Inspektoren geleistete Arbeit und bekräftigt seine Zuversicht, dass Herr Dr. Blix und Herr Dr. El Baradei ihre Mission, die der Rat uneingeschränkt unterstützt, entsprechend der Resolution 1441 des VN-Sicherheitsrates erfüllen. Der Rat begrüßt die Absicht der Inspektoren, ihre Arbeit fortzu- setzen und zu intensivieren.

Der Rat weist erneut darauf hin, dass er bereit ist, alle notwendigen Anstrengungen zu unter- nehmen, um dem personellen und praktischen Bedarf der UNMOVIC und der IAEO Rechnung zu tragen.

Der Rat betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Verbreitung von Massenvernich- tungswaffen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften zu verhindern.

Bei diesen Bemühungen kommt dem Sicherheitsrat eine Schlüsselrolle zu.

Der Rat bekräftigt die Rolle des VN-Sicherheitsrates bei der Durchführung der Resolution 1441.

Die Zuständigkeit des VN-Sicherheitsrates für die weltweite Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit muss gewahrt werden."

NORDKOREA

Der Rat begrüßte die in Aussicht genommene Begegnung zwischen den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates einerseits und Vertretern der EU, Japans und der beiden koreanischen Staaten ande- rerseits.

Der Rat kam überein, eine hochrangige Mission nach Pjöngjang zu entsenden, sofern diese auf höchster Ebene empfangen wird und die enge Koordinierung mit den Vereinigten Staaten und den anderen wichtigsten Partnern bei der Mission kontinuierlich fortgesetzt wird.

Der Vorsitz und der Hohe Vertreter werden sich mit der Vorbereitung dieser Mission befassen.

(11)

5396/03 (Presse 8) X EG-KONZEPT FÜR DEN AGRARTEIL DER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE ENTWICKLUNGSAGENDA VON DOHA

Der Rat billigte im Anschluss an einen ausführlichen Gedankenaustausch den Vorschlag der Kom- mission bezüglich der Modalitäten der Agrarverhandlungen in der WTO. Damit wird es der Kom- mission ermöglicht, die Haltung der EG in Genf vorzutragen und die Verhandlungen auf dieser Grundlage fortzusetzen.

SONSTIGES

Beziehungen EU-OSZE

Auf Antrag der Niederlande, die nunmehr den Vorsitz in der OSZE innehaben, führten die Minister beim Mittagessen einen Gedankenaustausch über die Beziehungen zwischen der EU und der OSZE.

OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE

AUSSENBEZIEHUNGEN Beziehungen zu Russland

Der Rat nahm Kenntnis vom Arbeitsplan des Vorsitzes zur Durchführung der Gemeinsamen Strate- gie der EU für Russland.

Der Vorsitz schlägt für den Arbeitsplan im ersten Halbjahr 2003 eine Reihe spezifischer Prioritäten unter folgenden Überschriften vor:

− Festigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlichen Institutionen in Russ- land,

− Einbeziehung Russlands in einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum einschließlich dessen sozialer Dimension,

− Zusammenarbeit zur Stärkung von Stabilität und Sicherheit in Europa und über Europa hinaus,

− Bewältigung der sich auf dem europäischen Kontinent stellenden gemeinsamen Herausforde- rungen.

Beziehungen zur Ukraine

Der Rat nahm Kenntnis vom Arbeitsplan des Vorsitzes zur Durchführung der Gemeinsamen Strate- gie der EU für die Ukraine.

(12)

5396/03 (Presse 8) XI Gemäß der Gemeinsamen Strategie unterbreitet jeder Vorsitz einen Arbeitsplan mit spezifischen Prioritäten für die Durchführung der Gemeinsamen Strategie. Der griechische Vorsitz hat für das erste Halbjahr 2003 folgende Prioritäten festgelegt:

− Festigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlichen Institutionen in der Ukraine,

− Unterstützung des Ausbaus der Zusammenarbeit der EU und der Ukraine im Kontext der EU-Erweiterung,

− Unterstützung des wirtschaftlichen Übergangsprozesses in der Ukraine, einschließlich der Unterstützung für ihre Integration in die europäische und die Weltwirtschaft,

− Zusammenarbeit zur Stärkung von Stabilität und Sicherheit in Europa,

− Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Energie und nukleare Sicherheit,

− Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

Beziehungen zum Mittelmeerraum - Durchführung der Gemeinsamen Strategie

Der Rat nahm Kenntnis von den Prioritäten des Vorsitzes für die Durchführung der Gemeinsamen Strategie der EU für den Mittelmeerraum vom Juni 2000 im Rahmen ihrer drei Kapitel: das politi- sche und sicherheitsspezifische Kapitel, das Wirtschaft und Finanzen betreffende Kapitel und das soziale, kulturelle und menschliche Aspekte umfassende Kapitel. Der griechische Vorsitz beabsich- tigt insbesondere, den Barcelona-Prozess auf der Basis des Universalitätsgrundsatzes und durch die Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zur Partnerschaft Europa-Mittelmeer voran zu bringen. Ferner beabsichtigt der Vorsitz, der Umsetzung des auf der Fünften Europa-Mittelmeer-Konferenz in Valencia am 22./23. April 2002 angenommenen Aktionsplans von Valencia besondere Priorität ein- zuräumen.

Angola

Der Rat erließ eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1705/98 betreffend die Aussetzung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zu Angola im Zusammenhang mit den Akti- vitäten der UNITA (Dok. 5273/03). Der Beschluss, der aufgrund der Zuständigkeit der Gemein- schaft in diesem Bereich erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/991/GASP vom 19. Dezember 2002 zur Einstellung der restriktiven Maßnahmen gegen die UNITA sowie zur Aufhebung vorangegangener Gemeinsamer Standpunkte zu den Sanktionen gegen Angola.

(13)

5396/03 (Presse 8) XII Somalia

Der Rat nahm eine Verordnung über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (Dok. 15464/02) an. Der Beschluss, der aufgrund der Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia. Die Verordnung unter- sagt es, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia Finanzmittel für den Verkauf von Waffen sowie Beratung, Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar zukommen zu lassen.

Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

Der Rat erließ eine Verordnung zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Mit der Verordnung werden die international vereinbarten Kontrollen dieser Güter und Technologien - einschließlich der Wassenaar-Verein- barung, des Trägertechnologie-Kontrollsystems, der Gruppe der Nuklearen Lieferländer, der Australiengruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens - umgesetzt. Sie schreibt vor, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologien) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden müssen.

Mit der nun angenommenen Verordnung werden die Anhänge, insbesondere die Anhänge I, II und IV, aktualisiert und konsolidiert, um den im Rahmen der Wassenaar-Vereinbarung, der Austra- liengruppe und des Trägertechnologie-Kontrollsystems in den Jahren 2001 und 2002 angenomme- nen Änderungen Rechnung zu tragen.

ESVP

Finanzierung von Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen Der Rat billigte eine Unterlage zu den Beiträgen von Drittstaaten zur Finanzierung von Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen sowie Muster für Beschlüsse des Rates zur:

− Einrichtung eines operativen Finanzierungsmechanismus zur Finanzierung einer EU-Operation mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen,

− zur Festlegung von Vorfinanzierungsverfahren für die Finanzierung einer EU-Operation mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

(14)

5396/03 (Presse 8) XIII ENTWICKLUNG

Bekämpfung der ländlichen Armut - Schlussfolgerungen des Rates

"DER RAT

1. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission über die Bekämpfung der ländlichen Armut und erinnert an die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungs- politik der Europäischen Gemeinschaft vom November 2000, in der die Bedeutung der Ernäh- rungssicherheit und der nachhaltigen ländlichen Entwicklung als einer der sechs prioritären Bereiche der Tätigkeit der Gemeinschaft bei der Entwicklungshilfe unterstrichen wird.

2. BETONT, wie wichtig es ist, die Ziele der ländlichen Entwicklung im Rahmen der Erklärun- gen des Welternährungsgipfels und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und im Kontext der nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien und der Strategiepapiere zur Armutslinderung sowie in Zusammenarbeit mit den führenden internationalen Institutionen, einschließlich der Agenturen der Vereinten Nationen, die sich für die Bekämpfung der ländli- chen Armut einsetzen, zu verfolgen.

3. VERMERKT, dass diese Mitteilung das Ergebnis intensiver Konsultationen zwischen Exper- ten in der Kommission und den Mitgliedstaaten über Strategien und Ansätze in Bezug auf die ländliche Entwicklung und die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in den Entwicklungsländern ist. Er fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weiter in diesen Fragen zusammenzuarbeiten und dabei die Bedeutung der Stärkung einer verantwort- lichen Staatsführung auf allen Ebenen durch die Festigung von Demokratie und Rechtsstaat- lichkeit, der vorrangigen Rolle der Frauen bei der Armutslinderung und ländlichen Entwick- lung und der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der landwirtschaftlichen Vielfalt im Auge zu behalten.

4. ERSUCHT die Kommission, über die Fortschritte bei der Umsetzung im jährlichen Bericht über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und die Durchführung der externen Hilfe zu berichten, unter besonderer Berücksichtigung der Schritte, die die Kommis- sion unternimmt, um zur Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität entsprechend der oben genannten gemeinsamen Erklärung unternimmt."

HANDEL

Antidumpingmaßnahmen

Der Rat nahm vier Texte zur Änderung einer Reihe von Antidumpingmaßnahmen an, um zu ver- meiden, dass in denjenigen Fällen, in denen die Einfuhrwaren vor ihrer Überführung in den zoll- rechtlich freien Verkehr beschädigt werden, ein übermäßig hoher Antidumpingzoll erhoben wird. In diesen Fällen wird der unternehmensspezifische Zoll um den Prozentsatz gesenkt, der der Auftei- lung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(15)

5396/03 (Presse 8) XIV Hierbei handelt es sich um folgende Texte:

− Verordnung zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 495/98 des Rates und der Ver- ordnung (EG) Nr. 2413/95 des Rates gegenüber den Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

(Dok. 5126/03)

− Verordnung zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 299/2001 des Rates auf Einfuh- ren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Anti- dumpingmaßnahmen.

(Dok. 5153/03)

− Verordnung zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 gegenüber den Ein- fuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

(Dok. 5159/03)

− Verordnung zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 des Rates auf Einfuh- ren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volks- republik China und Taiwan eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

(Dok. 5169/03)

Kornorientierte Elektrobleche aus Russland

Der Rat nahm eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuh- ren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland an (Dok. 5202/03). Infolge einer Untersuchung der Kommission wird auf die Einfuhren von kornorientierten kalt gewalzten Blechen aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm ein Zoll eingeführt. Der Zollsatz wird auf 40,1 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgelegt.

JUSTIZ UND INNERES Asyl

Im Anschluss an die am 28. November 2002 erzielte politische Einigung nahm der Rat die Richt- linie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied- staaten förmlich an (Dok. 15398/02).

Mit der Richtlinie werden Mindestnormen für die Bedingungen zur Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt, die als ausreichend betrachtet werden, um ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sie enthält besondere Bestimmungen über den Aufenthalt und die Bewegungsfreiheit, die Einheit der Familie, die Grundschulerziehung und die weiterführende Bildung Minderjähriger, die Beschäftigung und den Zugang zur beruflichen Bildung.

Die Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen.

(16)

5396/03 (Presse 8) XV Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug

Der Rat erließ die Richtlinie zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenz- übergreifendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskosten- hilfe in derartigen Streitsachen (Dok. 13885/02).

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenz- überschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. So muss jede Person, die an einer unter diese Richtlinie fallenden zivil- oder handelsrechtlichen Streit- sache beteiligt ist, in der Lage sein, ihre Rechte geltend zu machen, auch wenn sie aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Situation die Prozesskosten nicht tragen kann. Die Prozesskostenhilfe gilt als angemessen, wenn sie dem Empfänger einen effektiven Zugang zum Recht unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht.

Die Prozesskostenhilfe sollte die vorprozessuale Rechtsberatung zur außergerichtlichen Streit- beilegung, den Rechtsbeistand bei Anrufung eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Unterstützung oder Befreiung von den Prozesskosten umfassen.

Das Vereinigte Königreich und Irland haben mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwen- dung dieser Richtlinie beteiligen möchten. Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark demnach nicht bindend oder anwendbar ist.

Schutz der Umwelt durch das Strafrecht

Der Rat nahm den Rahmenbeschluss über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht an (Dok. 13421/02).

Gemäß diesem Rechtsakt trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu- stellen, dass die im Rahmenbeschluss genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die zumindest in schwerwiegenden Fällen auch Freiheits- strafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

Diese Strafen können mit anderen Sanktionen oder Maßnahmen einhergehen, insbesondere dem Verbot für eine natürliche Person, eine Tätigkeit, die eine offizielle Genehmigung oder Billigung erfordert, aufzunehmen oder ein Unternehmen oder eine Stiftung zu gründen, zu verwalten oder zu leiten, wenn sich aus dem Sachverhalt, aufgrund dessen sie abgeurteilt wurde, ein eindeutiges Risiko ergibt, dass sie die gleiche Art der kriminellen Aktivität fortsetzt.

BINNENMARKT

Slowenien - Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte

Der Rat nahm einen Beschluss an, mit dem er die Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits über ein die Konformitäts- bewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte betreffendes Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den beiden Vertragsparteien billigte (Dok. 15383/02 und 11467/02).

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5396/03 (Presse 8) XVI Ziel des am 26. November in Brüssel unterzeichneten Protokolls ist es, die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten durch die schrittweise Annahme und Umsetzung von nationalen Rechtsvorschriften durch die Republik Slowenien, die dem Gemeinschaftsrecht ent- sprechen, zu erleichtern. Das Protokoll sieht die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung dieser Produkte vor.

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