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Skript BGB AT 1. Lüdde. 24. Auflage 2021 ISBN Alpmann Schmidt. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

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Skript BGB AT 1

Lüdde

24. Auflage 2021

ISBN 978-3-86752-804-7 Alpmann Schmidt

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(2)

BGB AT 1

Willenserklärung, Vertragsschluss, Stellvertretung u.a

2021

Dr. Jan Stefan Lüdde Rechtsanwalt und Repetitor

ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co. KG 48143 Münster, Alter Fischmarkt 8, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-0

AS-Online: www.alpmann-schmidt.de

Deckblatt-AT-1.fm Seite 1 Mittwoch, 22. September 2021 12:56 12

(3)

Zitiervorschlag: Lüdde, BGB AT 1, Rn.

Dr. Lüdde, Jan Stefan BGB AT 1

Willenserklärung, Vertragsschluss, Stellvertretung u.a 24. Auflage 2021

ISBN: 978-3-86752-804-7

Verlag Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG).

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Deckblatt-AT-1.fm Seite 2 Mittwoch, 22. September 2021 12:56 12

(4)

I Inhalt

INHALTSVERZEICHNIS

1. Teil: Einleitung ...1

A. Regelungsinhalte des BGB AT und ihre Darstellung ...1

B. Rechtsfähigkeit und Rechtssubjekte; Rechtsobjekte ...2

C. Ansprüche sowie Einwendungen und Einreden gegen diese ...3

I. Ansprüche ...3

II. Einwendungen und Einreden ...4

III. Dreistufiger Aufbau (Entstehung, Erlöschen, Durchsetzbarkeit) ...5

2. Teil: Rechtsgeschäfte ...8

1. Abschnitt: Grundsätzliches ...8

A. Unterscheidung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft ...8

B. Arten von Rechtsgeschäften ...9

I. Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte ...9

1. Verträge ...9

2. Einseitige Rechtsgeschäfte ...9

3. Gesellschaftsverträge und Beschlüsse ... 10

II. Verpflichtungsgeschäfte, Verfügungsgeschäfte, Hilfsgeschäfte ... 10

C. Trennungsprinzip ... 11

D. Abstraktionsprinzip ... 12

I. Ausnahmen: Bedingte Verfügung, einheitliches Rechtsgeschäft ... 12

II. Fehleridentität ... 13

2. Abschnitt: Willenserklärung ... 14

A. Tatbestand der Willenserklärung ... 14

I. Äußerer Erklärungstatbestand ... 14

1. Äußerer Handlungswille ... 15

2. Äußerer Rechtsbindungswille ... 15

a) Äußerungen ohne rechtlichen Bezug ... 15

b) Invitatio ad offerendum, insbesondere bei Warenanpreisungen ... 15

aa) Schaufensterauslage ... 16

Fall 1: Preisgünstige Schaufensterauslage ... 16

bb) Inserat in der Zeitung oder im Internet ... 17

cc) Versandhandel und Softwarekauf im Internet ... 18

dd) Selbstbedienungsladen ... 18

ee) Selbstbedienungstankstelle ... 19

ff) Online-Auktion ... 19

c) Auskunft, Rat und Empfehlung ... 19

d) Gefälligkeiten ... 21

aa) Alltägliche Gefälligkeiten ... 22

bb) Gefälligkeitsverhältnis ... 24

BGB AT 1IVZ.fm Seite I Sonntag, 29. August 2021 12:22 12

(5)

II

Inhalt

cc) Gefälligkeitsvertrag ... 25

e) Vorbehalt, Scheingeschäft und Scherzgeschäft ... 26

aa) (Geheimer) Vorbehalt, § 116 ... 26

bb) Scheingeschäft, § 117 ... 27

Fall 2: Scheingeschäft aus Sparsamkeit – Die Unterverbriefung ... 28

cc) Scherzgeschäft, § 118 ... 29

Fall 3: Der ahnungslose Verkäufer ... 30

3. Äußerer Geschäftswille und vertragswesentliche Bestandteile (essentialia negotii) ... 31

a) Einseitige Willenserklärungen ... 31

b) Verträge ... 32

aa) Schuldrecht und Bestimmbarkeit ... 32

bb) Sachenrecht und Bestimmtheit ... 33

II. Innerer Erklärungstatbestand und Zurechnung ... 34

1. Innerer Handlungswille ... 34

2. Innerer Geschäftswille ... 35

3. Inneres (zumindest potenzielles) Erklärungsbewusstsein ... 35

Fall 4: Trierer Weinversteigerung ... 36

4. Unvollständige, von einem Dritten ausgefüllte Blankoerklärung ... 38

Fall 5: Blankettvervollständigung ... 38

n Zusammenfassende Übersicht: Tatbestand der Willenserklärung ... 41

B. Wirksamwerden der Willenserklärung ... 42

I. Abgabe ... 42

1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Anwesenden und Abwesenden ... 42

2. Erklärungsvertreter und Erklärungsbote ... 42

3. Abhandengekommene Willenserklärung ... 43

Fall 6: Das Gegenteil von „gut gemacht“ ist „gut gemeint“ ... 43

II. Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen ... 45

1. Zugang unter Anwesenden ... 46

2. Zugang unter Abwesenden ... 47

a) Empfangsvorrichtungen ... 47

b) Empfangspersonen: Empfangsbote und -vertreter ... 48

3. Widerruf vor/bei Zugang, § 130 Abs. 1 S. 2 ... 50

Fall 7: Hingegeben – abgegeben ... 50

4. Verhinderung des Zugangs ... 53

Fall 8: Wirklich wichtige Erklärungen verschickt man (nicht?) per Einschreiben ... 54

n Zusammenfassende Übersicht: Wirksamwerden der Willenserklärung ... 57

BGB AT 1IVZ.fm Seite II Sonntag, 29. August 2021 12:22 12

(6)

III Inhalt

3. Abschnitt: Vertragliche Einigung ... 58

A. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme ... 58

I. Angebot (auch: Antrag) ... 58

1. Tod/Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden, §§ 130 Abs. 2, 153 ... 58

Fall 9: Tote brauchen keinen Anzug ... 58

2. Freibleibendes Angebot, § 145 a.E. ... 60

II. Annahme ... 61

1. Abgabe ... 61

2. Modifizierte Annahme, §§ 150 Abs. 2, 146 Var. 1 ... 62

3. Fristgerechte Annahme, § 146 Var. 2 ... 63

a) Vom Anbietenden bestimmte Annahmefrist, § 148 ... 63

b) Gesetzliche Annahmefrist, § 147 ... 64

c) Verspätet zugegangene, rechtzeitig abgesandte Annahme, § 149 ... 64

d) Verspätete Annahme, § 150 Abs. 1 ... 64

4. Ausnahmsweise entbehrlicher Zugang, § 151 ... 65

III. Vertragsschluss bei Online-Auktionen ... 66

Fall 10: Das Stratocaster-Schnäppchen ... 66

B. Übereinstimmung von Angebot und Annahme – Konsens und Dissens ... 71

I. Totaldissens bezüglich wesentlicher Vertragsbestandteile ... 72

Fall 11: Kaufvertrag ohne Kaufpreisabrede ... 72

II. Offener Dissens bezüglich Nebenpunkten, § 154 ... 74

III. Versteckter Dissens, § 155 ... 75

1. Vergessen, Übersehen (verdeckte Unvollständigkeit) ... 75

2. Erklärungsdissens ... 76

3. Scheinkonsens ... 76

C. Zustandekommen des Vertrags ohne Angebot und Annahme ... 77

I. Einigung durch gemeinsame Erklärungen ... 77

II. Vertragsschluss durch sonstiges Verhalten ... 78

1. Fortsetzung eines beendeten Dauerschuldverhältnisses ... 78

2. Realofferte und sozialtypisches Verhalten ... 78

3. Zustandekommen des Vertrags durch Schweigen ... 80

a) Beredtes Schweigen kraft Vereinbarung ... 80

b) Normiertes Schweigen kraft Gesetzes ... 80

c) Schweigen als Willenserklärung gemäß § 242 ... 81

d) Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ... 82

Fall 12: Bestätigung mit Gegenzeichnung ... 84

n Zusammenfassende Übersicht: Vertragsschluss ... 86

BGB AT 1IVZ.fm Seite III Sonntag, 29. August 2021 12:22 12

(7)

IV

Inhalt

4. Abschnitt: Bedingung und Befristung, §§ 158 ff. ... 87

A. Bedingung ... 87

I. Begriffe und Arten ... 87

II. Bedingungsfeindlichkeit ... 88

1. Gesetzliche Anordnung ... 89

2. Einseitiges Rechtsgeschäft, insbesondere Gestaltungserklärung ... 89

III. Rechtsfolgen ... 89

1. Eintritt der Bedingung ... 89

2. Schutz vor Eingriffen in den Geschehensablauf ... 90

a) Schadensersatz, § 160 ... 90

b) Zwischenverfügungen, § 161 ... 90

c) Sonstige treuwidrige Eingriffe, § 162 ... 92

B. Befristung ... 92

5. Abschnitt: Einseitige Rechtsgeschäfte und geschäftsähnliche Handlungen ... 93

A. Einseitige Rechtsgeschäfte ... 93

B. Geschäftsähnliche Handlungen ... 94

6. Abschnitt: Auslegung, §§ 133, 157 ... 94

A. Normative Auslegung vom Empfängerhorizont ... 95

Fall 13: Geschenkt oder „geliehen“? ... 97

B. Natürliche Auslegung nach dem wirklichen Willen ... 99

I. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ... 99

II. Empfänger bemerkt Abweichung ... 99

III. Übereinstimmende Falschbezeichnung (falsa demonstratio) ... 99

IV. Vorformulierung durch den Empfänger ...101

Fall 14: Billiges Bügeleisen nach Werbeprospekt ...101

C. Ergänzende Vertragsauslegung ...103

Fall 15: Zweitkäufer ohne Gewährleistungsansprüche ...104

3. Teil: Vertretung, §§ 164 ff. ...106

1. Abschnitt: Zulässigkeit ...106

A. Rechtsgeschäft ...106

B. Höchstpersönlichkeit ...107

2. Abschnitt: Eigene Willenserklärung im fremden Namen ...107

A. Eigene Willenserklärung: Vertreter oder Bote? ...107

I. Relevanz der Abgrenzung ...108

II. Auftreten des Vertreters als Bote und des Boten als Vertreter ...108

1. Rechtsgeschäft innerhalb der Boten- bzw. Vertretungsmacht ...109

2. Rechtsgeschäft außerhalb der Boten- bzw. Vertretungsmacht ...109

BGB AT 1IVZ.fm Seite IV Sonntag, 29. August 2021 12:22 12

(8)

V Inhalt

B. Offenkundiges Handeln im fremden Namen ...110

I. Voraussetzungen ...111

1. Ermittlung des konkreten Geschäftsherrn durch Auslegung ...111

a) Unternehmensbezogene Geschäfte ...111

Fall 16: Irrtum über den Betriebsinhaber ...111

b) Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 ...112

Fall 17: Günstiger Wagen, wer darf ihn haben? ...113

2. Handeln für einen später zu benennenden Dritten ...114

II. Ausnahmen ...115

1. (Verdecktes) Geschäft für den, den es angeht ...115

Fall 18: Kauf für einen anderen ...115

2. Handeln unter fremdem Namen ...117

Fall 19: Ungewollte Uhr ...117

3. Abschnitt: Vertretungsmacht ...120

A. Vollmacht ...120

I. Erteilung der Vollmacht ...120

1. Grundgeschäft als zugrundeliegendes Rechtsverhältnis ...120

a) Unabhängigkeit der Entstehung vom Grundgeschäft ...121

b) Weisungen im Innenverhältnis ...122

2. Art und Weise ...122

3. Umfang ...123

4. Form ...123

II. Erlöschen der Vollmacht ...124

1. Abhängigkeit vom Grundgeschäft, § 168 S. 1 ...125

2. Widerruf der Vollmacht, § 168 S. 2 u. 3 ...126

3. Anfechtung der Vollmacht ...127

Fall 20: Rückwirkend ohne Vertretungsmacht ...127

B. Vertretungsmacht kraft guten Glaubens bzw. kraft Rechtsscheins ...130

I. §§ 170–173 ...131

II. Duldungsvollmacht ...132

III. Anscheinsvollmacht ...133

Fall 21: Die teure Werbeagentur ...133

C. Gesetzliche Vertretungsmacht ...135

D. Beschränkung der Vertretungsmacht ...135

I. Insichgeschäfte, § 181 ...135

1. Grundsätzliche Unzulässigkeit ...135

Fall 22: Gelöschte Zwangshypothek ...136

2. Ausnahmsweise Zulässigkeit ...137

3. Rechtsfolge ...138

II. Missbrauch der Vertretungsmacht ...138

1. Kollusives Zusammenwirken ...138

2. Allgemeiner Missbrauch der Vertretungsmacht ...139

BGB AT 1IVZ.fm Seite V Sonntag, 29. August 2021 12:22 12

(9)

VI

Inhalt

4. Abschnitt: Rechtsfolgen wirksamer Vertretung ...140

A. Bindung und Berechtigung des Vertretenen ...140

B. Willensmängel und Wissenszurechnung, § 166 ...141

I. Person des Vertreters, § 166 Abs. 1; Wissensvertreter; typischerweise aktenmäßig festgehaltenes Wissen ...141

Fall 23: Vergesslicher Einkäufer ...142

II. Person des Vollmachtgebers, § 166 Abs. 2 ...145

Fall 24: Der arglistige Maschinenverkäufer ...146

5. Abschnitt: Rechtsfolgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht ...147

A. Vertrag: Schwebende Unwirksamkeit und Haftung, §§ 177–179 ...147

I. Erteilung der Genehmigung durch den Vertretenen, § 177 ...148

II. Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen, § 177 ...148

III. Widerruf durch den Geschäftsgegner, § 178 ...148

IV. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 ...148

B. Einseitige Rechtsgeschäfte, §§ 174, 180 ...150

I. Vorlage einer Vollmachtsurkunde, § 174 ...150

II. Grundsätzlich endgültige Unwirksamkeit, § 180 ...150

6. Abschnitt: Untervollmacht ...151

Fall 25: Selbstüberschätzender Angestellter und ahnungsloser Praktikant ...151

n Zusammenfassende Übersicht: Stellvertretung...153

4. Teil: Zustimmung und Ermächtigung, §§ 182–185 ...155

1. Abschnitt: Zustimmung, §§ 182–184 ...155

Fall 26: Unbewusste Genehmigung ...156

A. Einwilligung, §§ 182 u. 183 ...157

B. Genehmigung, §§ 182 u. 184 ...157

Fall 27: Zweimal abgetreten ...158

2. Abschnitt: Ermächtigungen nach § 185 (analog) ...159

A. Ermächtigung zu und Genehmigung einer Verfügung ...159

B. Verpflichtungsermächtigung und mittelbare Stellvertretung ...160

C. Ermächtigung zu verfügungsähnlichen Verpflichtungen ...160

D. Einziehungsermächtigung ...161

E. Empfangsermächtigung ...161

Stichwortverzeichnis...163

BGB AT 1IVZ.fm Seite VI Sonntag, 29. August 2021 12:22 12

(10)

VII Literatur

LITERATURVERZEICHNIS

Bork Allgemeiner Teil des Bürgerlichen

Gesetzbuchs 4. Auflage 2016

Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB

44. Auflage 2020

Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht,

1981

Erman Bürgerliches Gesetzbuch

1. Band (§§ 1–853) 16. Auflage 2020

(zitiert: Erman/Bearbeiter)

Faust Bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeiner Teil 7. Auflage 2020

Jauernig Bürgerliches Gesetzbuch

18. Auflage 2021

(zitiert: Jauernig/Bearbeiter)

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB

11. Auflage 2016

(zitiert: Medicus/Petersen AT)

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht

27. Auflage 2019

(zitiert: Medicus/Petersen BR)

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Band 1: Allgemeiner Teil (§§ 1–240)

8. Auflage 2018

Verweise in den Fußnoten auf „RÜ“ und „RÜ2“ beziehen sich auf die Ausbildungszeitschriften von Alpmann Schmidt. Dort werden Urteile so dargestellt, wie sie in den Examensklausuren geprüft werden: in der RechtsprechungsÜbersicht als Gutachten und in der Rechtsprechungs- Übersicht 2 als Urteil/Behördenbescheid/Anwaltsschriftsatz etc.

RÜ-Leser wussten mehr: Immer wieder orientieren sich Examensklausuren an Gerichtsentscheidungen, die zuvor in der RÜ klausurmäßig aufbereitet wurden. Die aktuellsten RÜ-Treffer aus ganz Deutschland finden Sie auf unserer Homepage.

Abonnenten haben Zugriff auf unser digitales RÜ-Archiv.

BGB-AT1-Literatur.fm Seite VII Mittwoch, 22. September 2021 12:58 12

(11)

VIII

Literatur

Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil (§§ 241–432)

8. Auflage 2019

Band 5: Schuldrecht Besonderer Teil III/2 (§§ 651 a–704)

8. Auflage 2020 Band 7: Sachenrecht (§§ 854–1296) 8. Auflage 2020

(zitiert: MünchKomm/Bearbeiter)

Münchener Kommentar Band 1: ZPO

6. Auflage 2020

(zitiert: MünchKomm/Bearbeiter, ZPO)

Neuner Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts

12. Auflage 2020

Palandt Bürgerliches Gesetzbuch

80. Auflage 2021

(zitiert: Palandt/Bearbeiter)

Soergel Bürgerliches Gesetzbuch

Band 2: Allgemeiner Teil 2 (§§ 104–240) 13. Auflage 1999

Band 2a: Allgemeiner Teil (§§ 13, 14, 126a–127, 194–218) 13. Auflage 2002

(zitiert: Soergel/Bearbeiter)

Staudinger J. v. Staudingers Kommentar zum

Bürgerlichen Gesetzbuch

§§ 90–124; 130–133 BGB (2017)

§§ 134–138 BGB (2017)

§§ 139–163 BGB (2020)

§§ 164–240 BGB (2019)

§§ 255–304 BGB (2019)

§ 812–822 BGB (2007)

(zitiert: Staudinger/Bearbeiter)

Thomas/Putzo ZPO,

42. Auflage 2021

(zitiert: Thomas/Putzo/Bearbeiter)

BGB-AT1-Literatur.fm Seite VIII Mittwoch, 22. September 2021 12:58 12

(12)

Einleitung

1 1. Teil

1. Teil: Einleitung

A. Regelungsinhalte des BGB AT und ihre Darstellung

1 Die allgemeinen Regeln des Zivilrechts sind im 1. Buch des BGB („BGB AT“) enthalten. Sie sind „vor die Klammer“ gezogen und gelten als leges generales im gesamten Zivil- recht, soweit keine vorrangigen Sonderregeln (leges speciales) aus den Büchern 2–5 des BGB oder aus anderen Spezialgesetzen (insbesondere dem HGB) eingreifen.

Beispiel: Für das Zustandekommen des Kaufvertrags durch Angebot und Annahme gelten die §§ 145 ff.1 Bei der Berechnung der Verjährungsfrist des § 438 gelten die §§ 186 ff.

Beispiel: Die Übereignung einer Sache erfordert eine vertragliche Einigung (§ 929 S. 1: „einig sind“;

§ 873 Abs. 1: „Einigung“). Die hierfür erforderlichen Willenserklärungen können nach Maßgabe der

§§ 164 ff. durch Vertreter abgegeben und nach Maßgabe der §§ 142 Abs. 1, 119 ff. angefochten werden.

Beispiel: Eheverträge (§§ 1408 ff.) dürfen weder gegen gesetzliche Verbote verstoßen (§ 134) noch sit- tenwidrig sein (§ 138). Sind sie teilweise nichtig, richtet sich die Wirksamkeit des Restes nach § 139.

Beispiel: Auch ein Testament ist eine Willenserklärung. Daher findet grundsätzlich BGB AT Anwen- dung, allerdings gibt es in erheblichem Umfang Sonderregeln: Als Sonderform der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.) ist die Testierfähigkeit in § 2229 geregelt. Eine Vertretung (§§ 164 ff.) ist gemäß § 2064 aus- geschlossen. Die Anfechtung richtet sich nicht nach §§ 142 Abs. 1, 119 ff., sondern nach §§ 2078 ff.

Beispiel: Gemäß § 137 S. 1 kann die Verfügungsbefugnis über ein Recht (z.B. das Eigentum oder eine Forderung) nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Forderung ist aber gemäß § 399 Var. 2 ein solcher Ausschluss doch möglich. Hinsichtlich bestimmter Geldforderungen erklärt jedoch § 354 a Abs. 1 S. 1 HGB den Ausschluss für unbeachtlich (wobei § 354 a Abs. 2 HGB wiederum eine Rückausnahme enthält).

2 Einige Regelungsbereiche des BGB AT lassen sich gleichwohl besser im Zusammen- hang mit spezielleren Regelungen darstellen:

1 Paragrafen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

BGB AT

Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§§ 1–14 Personen

Juristische Personen

§§ 21–89

Sachen und Tiere

§§ 90–103

Rechtsgeschäfte (BGB AT im engeren Sinne):

Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Vertrag,

Bedingung und Zeitbestimmung, Vertretung und Vollmacht, Einwilligung und Genehmigung, Fristen,

Termine, Verjährung

§§ 104–218

Ausübung der Rechte, Selbst- verteidigung, Selbsthilfe

§§ 226–231

Sicherheits- leistung

§§ 232–240

AS-Skripten:

Schuldrecht AT 2 BGB AT 1

AS-Skripten:

Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht

AT 1

AS-Skripten:

Sachenrecht 1, Sachenrecht 2

AS-Skripten:

BGB AT 1, BGB AT 2

AS-Skript:

Schuldrecht BT 4

AS-Skript:

BGB AT 2 BGB-AT1-1.fm Seite 1 Mittwoch, 22. September 2021 1:09 13

(13)

Einleitung

2

1. Teil

B. Rechtsfähigkeit und Rechtssubjekte; Rechtsobjekte

3 Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Subjekts, Träger von Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekt zu sein.2

Manche Rechtssubjekte sind Verbraucher (§ 13), Unternehmer (§ 14) oder Kaufmann (§§ 1 ff. HGB).

Dies sind aber lediglich personenbezogene Tatbestandsmerkmale bestimmter Normen,3 die die Rechtsfähigkeit des Subjekts an sich unberührt lassen.

4 Rechtssubjekte sind klassischerweise Menschen, also natürliche Personen. Bereits mit der Vollendung der Geburt erwirbt der Mensch die Rechtsfähigkeit im zivilrechtli- chen Sinne, § 1. Bereits ein Säugling kann z.B. Partei eines Kaufvertrags, Eigentümer ei- ner Sache, Erbe eines Verstorbenen und Gesellschafter einer Gesellschaft sein.

Strafrechtlichen Schutz (§§ 211 ff., 223 ff. StGB) besteht bereits ab Beginn der Eröffnungswehen.4 5 Ferner sind juristische Personen rechtsfähige Rechtssubjekte.5

Beispiele: GmbH, § 13 Abs. 1 GmbHG; AG, § 1 Abs. 1 S. 1 AktG; e.V., § 21

Auch Personengesellschaften bzw. -vereinigungen können generell bzw. partiell rechtsfähige Rechtssubjekte sein.

Beispiele: OHG, § 123 HGB; KG, §§ 123, 161 Abs. 2 HGB; GbR i.S.d. §§ 705 ff. (nicht normiert, aber h.M.)

6 Von der Rechtsfähigkeit sind andere Eigenschaften abzugrenzen:

n Die Geschäftsfähigkeit bestimmt, ob eine natürlich Person Rechtsgeschäfte selbst- ständig vollwirksam vornehmen kann, vgl. § 105 Abs. 1.6 Diese Fähigkeit haben grund- sätzlich nur geistig gesunde Menschen, die bei Bewusstsein sowie volljährig sind, vgl.

§§ 104, 105 Abs. 2. Die Volljährigkeit tritt gemäß § 2 mit Vollendung des 18. Lebens- jahres ein, vorher besteht Minderjährigkeit. Minderjährige sind beschränkt ge- schäftsfähig. Von Ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nach Maßgabe der

§§ 107 ff. wirksam bzw. unwirksam.

Hinweis: Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach §§ 104 ff. wird im AS-Skript BGB AT 2 zusammen mit den anderen Unwirksamkeitsgründen ausführlich dargestellt.

Auch für einen nicht (voll) Geschäftsfähigen kann ein Vertreter Geschäfte abschließen, dazu näher in diesem AS-Skript Rn. 296 ff. sowie ebenfalls im AS-Skript BGB AT 2.

n Die Deliktsfähigkeit bestimmt, ob eine natürliche Person deliktisch (insbesondere nach den §§ 823 ff.) haftet. Dies richtet sich nach den §§ 827 und 828.7

n Im Zivilprozessrecht müssen Ihnen die Begriffe Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis und Postulationsfähigkeit bekannt sein.8 Die Parteifä-

2 Palandt/Ellenberger, Einf v § 1 Rn. 1.

3 Näher zum Verbraucher und Unternehmer AS-Skript Schuldrecht AT 2 (2020), Rn. 170 ff.; siehe dort in Rn. 169 auch den Überblick über die Darstellung des Verbraucherschutzes in den AS-Skripten. Näher zum Kaufmann AS-Skript Handels- recht (2021), Rn. 5 ff.

4 Siehe näher AS-Skript Strafrecht BT 2 (2020), Rn. 11 ff.

5 Näher zu juristischen Personen und Personengesellschaften bzw. -vereinigungen AS-Skript Gesellschaftsrecht (2021).

6 Palandt/Ellenberger Einf v § 104 Rn. 3.

7 Näher zur Deliktsfähigkeit AS-Skript Schuldrecht BT 4 (2021), Rn. 213 ff.

8 Näher zu den zivilprozessualen Begriffen AS-Skript ZPO (2020), Rn. 17, 133 ff. und 143 ff.

BGB-AT1-1.fm Seite 2 Mittwoch, 22. September 2021 1:09 13

(14)

Einleitung

3 1. Teil

higkeit ist dabei das Pendant zur Rechtsfähigkeit, denn parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO jedenfalls derjenige, der rechtsfähig ist.

7 Rechtsobjekte sind Vermögenswerte, an denen ein Rechtssubjekt ein Recht haben kann.

Beispiele: Sachen und Tiere (§§ 90, 90 a S. 3) sowie unkörperliche Gegenstände

C. Ansprüche sowie Einwendungen und Einreden gegen diese

8 Ansprüche machen einen ganz wesentlichen Teil der Rechte und Pflichten aus, die ein rechtsfähiges Rechtssubjekt innehaben bzw. denen es ausgesetzt sein kann. Sie spielen daher nicht nur eine große Rolle in der Praxis, sondern sind in beiden Examina oft das

„Gewand“, in welchem Sie zivilrechtliche Fragestellungen erörtern müssen.

Gelegentlich sind die Fragestellungen enger und zielen nur auf die Inhaberschaft eines Rechts ab („Ist A Eigentümer?“). In der Regel gilt es aber, diese Rechte (und überhaupt die gesamten zivilrechtlichen Normen) inzident in einem Anspruch zu prüfen. So kann die Eigentumslage beispielsweise im Rah- men des § 985, des § 812 Abs. 1 (als erlangtes Etwas), des § 823 Abs. 1 (als verletztes Rechtsgut), des

§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 242 StGB (Fremdheit der Sache) und des § 433 Abs. 1 S. 1 Var. 2 (Erlöschen des An- spruchs gemäß § 362 Abs. 1 durch wirksame Übereignung der Kaufsache an den Käufer) zu prüfen sein.

I. Ansprüche

9 Die Legaldefinition des Anspruchs liefert Ihnen § 194 Abs. 1: Als Anspruch wird das Recht bezeichnet, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Die Merkformel für die Anspruchsprüfung lautet „Wer will was von wem woraus?“

n „Wer“ meint das rechtsfähige Rechtssubjekt, das Inhaber des Anspruchs ist, also den Gläubiger.

n „von wem“ meint das rechtsfähige Rechtssubjekt, das zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet ist, also den Schuldner.

n „woraus“ meint die Anspruchsgrundlage. Das kann

n eine gesetzliche Norm (z.B. § 122; §§ 280 ff.; §§ 812 ff.; §§ 823 ff.; § 985) oder

n ein Verpflichtungsvertrag (dazu auch Rn. 22) sein. Aufgrund der Vertragsfrei- heit, welche Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist und in § 311 Abs. 1 einfachgesetzlich deklaratorisch erwähnt wird, steht es rechtsfähi- gen Rechtssubjekten frei, Verträge zu schließen.

Klausurhinweis: Bei im Schuldrecht BT näher ausdefinierten typischen Verträgen hat es sich eingebürgert, als Anspruchsgrundlage nicht (nur) den Verpflichtungsvertrag zu nennen, obwohl streng genommen allein dieser den Anspruch entstehen lässt. Es wird (auch) die entsprechende Norm aus dem Schuldrecht BT angeführt oder sogar in den Vor- dergrund gestellt. Der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung wird z.B. üblicherweise aus § 433 Abs. 2 Var. 1 (i.V.m. dem Kaufvertrag) hergeleitet.

n „was“ meint die Rechtsfolge des Anspruchs (auch: Anspruchsinhalt). Dies ist häufig

n ein Realakt (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder

n eine rechtsgeschäftliche Verfügung (dazu auch Rn. 23) über ein Rechtsobjekt.

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(15)

Einleitung

4

1. Teil

Klausurhinweis: Im Gutachten müssen sowohl Ihr in die Anspruchsprüfung einleitender Obersatz als auch Ihr korrespondierender Ergebnissatz die vier genannten Elemente bein- halten, z.B.: „Die V-GmbH könnte gegen den K einen Anspruch auf Herausgabe des Teppichs aus § 985 haben. ... Die V-GmbH hat somit gegen K (k)einen Anspruch auf Herausgabe des Teppichs aus § 985.“

II. Einwendungen und Einreden

10 Auch wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage isoliert betrachtet erfüllt sind, kann es dem Gläubiger verwehrt sein, den Anspruch geltend zu machen.

Hinweis: Es folgt ein knapper Überblick über die Begrifflichkeiten und die Systematik.

Die einzelnen Einwendungen und Einreden werden ausführlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Materie in den AS-Skripten dargestellt.

11 n Einwendungen greifen kraft Gesetzes (ipso iure). Sie werden von den Gerichten von Amts wegen berücksichtigt, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen.

n Rechtshindernde Einwendungen lassen den Anspruch bereits nicht entstehen.

Beispiele: Formnichtigkeit, § 125; Sittenwidrigkeit, § 138

n Rechtsvernichtende Einwendungen vernichten den Anspruch im Nachhinein.

Beispiele: Erfüllung, § 362 Abs. 1; Aufrechnung, § 389

Obgleich ein Gestaltungsrecht (z.B. Aufrechnung, Widerruf i.S.d. §§ 355 ff.) erst nach seiner Ausübung durch Gestaltungserklärung (vgl. § 388; § 355 Abs. 1 S. 2) Wirkung entfaltet, ergibt sich auch aus diesen eine Einwendung, sobald sie ausgeübt wer- den. Denn die unmittelbaren Auswirkungen auf den Anspruch ergeben sich nicht aus der Gestaltungserklärung, sondern aus dem Gesetz (vgl. § 389; § 355 Abs. 1 S. 1).

12 n Rechtshemmende Einreden wirken nur, soweit der Schuldner sich auf sie beruft (Merksatz: „Über Einreden muss man reden.“). Sie lassen den Anspruch nicht erlö- schen, sondern hemmen nur seine Durchsetzbarkeit.

n Dilatorische Einreden (lat. dilatio: Verzögerung) hemmen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nur für eine gewisse Zeit.

Beispiele: Zurückbehaltungsrechte (insbesondere § 273 und § 320); Stundung (aufgrund Ver- tragsfreiheit zulässig, in § 205 hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Verjährung erwähnt)

n Peremptorische Einreden (lat. peremptio: Vernichtung) hemmen die Durchsetz- barkeit des Anspruchs hingegen dauerhaft

Beispiele: Verjährung (§ 214 Abs. 1); Einrede der Bereicherung (partiell in § 821 erwähnt); Arg- listeinrede (partiell in § 853 erwähnt)

§ 275 Abs. 1 enthält eine rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Einwendung (je nachdem, wann die Unmöglichkeit eintritt). § 275 Abs. 2 u. 3 enthält unstreitig Einreden, aber nach h.M. ausnahmswei- se nicht mit bloß hemmender, sondern mit vernichtender Wirkung („rechtsvernichtende Einrede“).9

9 Vgl. AS-Skript Schuldrecht AT 1 (2021), Rn. 124.

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