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AMTSBLATT für den Landkreis Harburg

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Academic year: 2022

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(1)

Herausgeber: Landkreis Harburg, Der Landrat, Postfach 14 40, 21414 Winsen (Luhe) Redaktion und Vertrieb:  04171 693-765  amtsblatt@lkharburg.de

Erscheinungsweise: Wöchentlich oder nach Bedarf

AMTSBLATT

für den Landkreis Harburg

50. Jahrgang Ausgegeben in Winsen (Luhe) am 22.04.2021 Nr. 16

Bekannt- machung vom

Inhalt Seite

Landkreis Harburg

15.04.2021 Öffentliche Zustellung eines Schriftstückes vom 15.04.2021 511 19.04.2021 Neuausweisung des Naturschutzgebietes „Lüneburger Heide“ 512 19.04.2021 Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls 513 19.04.2021 Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der

Allgemeinverfügung des Landkreises Harburg über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 16.11.2020

514

20.04.2021 Neuausweisung des Naturschutzgebietes „Hohes Holz mit Ketzheide

und Gewässern“ 515

20.04.2021 2. Sitzung des Ausschusses für Kunst und Kultur (XVII. Wahlperiode) 516 20.04.2021 22. Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz (XVII.

Wahlperiode) 518

Gemeinde Brackel

06.04.2021 Satzung über den Wochenmarkt (Marktsatzung) 521 06.04.2021 Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld für den Wochenmarkt

(Marktgebührensatzung) 524

Samtgemeinde Elbmarsch

14.04.2021 Jahresabschlüsse 2015 und 2016 527

Gemeinde Tespe

31.03.2021 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 528 15.04.2021 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Bütlingen“ 530 19.04.2021 Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2021 532

Bitte beachten Sie:

Diese Ausgabe des Amtsblattes finden Sie auch im Internet auf folgender Internetseite:

http://www.landkreis-harburg.de/bekanntmachungen

(2)

Öffentliche Zustellung

~

HARBURG

DER LANDRAT

Das nachfolgend bezeichnete Schriftstück des Landkreises Harburg wird öffentlich zugestellt (§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz).

Datum des Schriftstücks: Aktenzeichen:

81- 23 .025.01.033.012.00 15.04.2021

Name und letzte bekannte Anschrift des Empfängers:

Karola Wedemeyer, Meyerstraße 32, 21075 Hamburg

Der Empfänger oder eine von ihm bevollmächtigte Person kann das Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises bei folgender Stelle während der Öffnungszeiten einsehen oder abholen:

Behörde Landkreis Harburg, Der Landrat Abt./ Betrieb/ Stabsstelle: Betrieb Abfallwirtschaft

Anschrift (ggf. Gebäude): Rathausstraße 40, 21423 Winsen

Zimmer: L-210

Ich weise darauf hin, dass durch die öffentliche Zustellung des Schriftstücks Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

D Das Schriftstück enthält eine Ladung zu einem Termin, dessen Versäumnis Rechts- nachteile zur Folge haben kann.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.

Winsen

Landkreis Harburg Der Landrat Im Auftrag

, den 15.04.2021

Stand: 01/2020

(3)

LANDKREIS

HARBURG

DER LANDRAT

Öffentliche~ Be~(ar1ntmc1chung

über die Neuausweisung des Naturschutzgebietes ,,Lüneburger Heide"

Die Neuverordnung über das Naturschutzgebiet „Lüneburger Heide" in den Landkreisen Heidekreis und Harburg wird am 28. April 2021 im i\Jds. Ministerialblatt veröffentlicht und tritt am 01. Mai 2021 in Kraft.

Das Naturschutzgebiet „Lüneburger Heide" wurde erstmals im Jahr 1922 ausgewiesen und hat eine Größe von ca. 23.480 ha. Hiervon entfallen ca. 10.132 ha auf das Gebiet des Landkreises Harburg .und hier die Samtgemeinden Hanstedt und Tostedt sowie die Stadt Buchholz i.d.N.

Die zuletzt 2002 geänderte Naturschutzgebietsverordnung erfüllte die Anforderungen an die Fauna-Flora-Habitat-(FFH) Richtlinie nicht und musste angepasst werden.

Da das Naturschutzgebiet in die Zuständigkeitsbereiche von zwei Naturschutzbehörden fällt, wurde vom Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz dem Landkreis Heidekreis die Federführung für das Neuasuweisun9sverfahren übertragen, da dieser den größeren Anteil am Naturschutzgebiet hält. Das Verfahren wurde in enger Abstimmung mit dem Landkreis Harburg durchgeführt.

Die Neuverordnung wurde 18. Dezember 2020 durch den Kreistag des Landkreises Heidekreis beschlossen. Der Kreistag des Landkreises Harburg hat sein Einvernehmen am

25. März 2021 erteilt. ·

Jedermann kann die Verordnung einschließlich der '<arten und der Begründung kostenlos beim Landkreis Harburg - untere Naturschutzbehörde - sowie bei den Samtgemeinden Hanstedt und Tostedt sowie der Stadt Buchholz i.d.l~. einsehen.

Zusätzlich sind die Unterlagen auch im Internet unter

www. land kreis-h arburg .cle/ nsgluenebu r-gerheide

einsehbar.

Nach § 14 Absatz 7 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ist eine Verletzun~J der Vorschriften des§ 14 Absatz 1 bis 3 NAGBNatSchG unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Verkjjndung der Verordnung schriftlich· gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist anzugeben.

Landkreis Harburg Der Landrat Az.: 71-21/1.0.1

r m 1 u ryr 1 g . VöVJj!V}e6

Vollmers

Winsen (Luhe), den 19. April 2021

(4)

Öffentliche Bekanntgabe

LANDKREIS

HARBURG

DER LANDRAT

der Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bei folgendem Verfahren wurde die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 7 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2017 (BGBI. I S. 3370) geändert worden ist, geprüft:

Es wurde die Uferbefestigung mit Gabionen des Schwarzen Grabens in Winsen (Luhe) auf einer Teilstrecke von 180 Metern beantragt.

Nach der Vorprüfung ist eine UVP für das genannte Vorhaben aus den folgenden Gründen nicht erforderlich:

Besonders geschützte Gebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Erhebliche

Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten. Denkmäler liegen nicht im Einwirkungsbereich. Umweltverschmutzungen und Belästigungen sind nicht zu befürchten. Es sind weder Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen noch Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten. Das Vorhaben kollidiert nicht mit regional- und bauleitplanerischen Zielsetzungen. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind aufgrund der geringen Auswirkungen nicht zu erwarten.

Das geplante Vorhaben hat keine belastenden Auswirkungen auf das Gewässer. Weder das hydraulische Leistungsvermögen, noch die Gewässerökologie werden durch das Vorhaben belastet. Daneben stellt das Vorhaben keinen Eingriff in die Natur dar. Bei dem Gewässer handelt es sich um ein stark verändertes Fließgewässer. Der Grabenlauf selber weist anthropogene Veränderungen auf. Die Bedeutung als Lebensraum ist gering einzuschätzen.

Unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Gewässerbaumaßnahme mit den

vorgeschlagenen Vorkehrungen des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen werden.

Die möglichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind von geringer Schwere und bleiben aufgrund der herrschenden Vorbelastungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Vorhaben wird daher nicht als Eingriff im Sinne § 14 BNatSchG gewertet. Das geplante Vorhaben ist konkret und prüfbar dargelegt worden. Durch das geplante Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Eine UVP ist nicht erforderlich.

Winsen (Luhe), den 19.04.2021

(5)

An alle Halter von Geflügel im Landkreis Harburg

LANDKREIS

HARBURG

DER LANDRAT

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Harburg über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 16.11.2020

Aufgrund

§

13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit der Risikobewertung nach

§

13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung hebe ich meine tierseuchenrechtliche Allgemein- verfügung Nr. 1/2020 zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 16.11.2020 für das gesamte Gebiet des Landkreises Harburg auf.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Winsen, 19.04.2021

Rainer Rempe

Landrat

(6)

LANDKREIS

HARBURG

DER LANDRAT

Öffentliche Bekanntmachung

' .

über die Neuausweisung des Naturschutzgebietes ,,Hohes Holz mit ketzheide und Gewässern"

Die Neuverordnung über das Naturschutzge_biet „Hohes Holz mit Ketzheide ünd Gewässern"

in den Landkreisen Lü.neburg und Harburg wird am 21. April 2021 im Nds. Ministerialblatt veröffentlicht und tritt am 22. April 2021 in Kraft. -

Das Naturschutzgebiet „Hohes Holz mit Ketzheide und Gewässern" wurde 2001 erstmals als Naturschutzgebiet „Hohes Holz" ausgewiesen und erstreckt sich auf die Landkreise Lüneburg und Harburg.

Die Naturschutzgebietsverordnung erfüllte die Ariford_erungen an die Fauna-Flora-Habitat- (FFH) Ri~htlinie nicht und musste daher angepasst werden. · Da das_ Naturschutzgebiet in die Zuständigkeitsbereiche von zwei Naturschutzbehörden fällt, wurde vom' Nds. Ministerium für L)mwelt, Energie und Klimaschutz dem Landkreis Lüneburg die Federführung für das Neuausweisungsverfahren übertragen, da dieser den größeren Anteil am Naturschutzgebiet hält. Das Verfahren wurde in enger Abstimmung mit dem Landkreis Harburg durchgeführt.

-Die Neuverordnung wurde

n.

März 2021 durch den Kreistag des Landkreises Lüneburg beschlossen. Der.Kreistag des Landkreises Harburg hat sein Einvernehmen am 20. Januar 2021 erteilt.

Jedermann kann die Verordnung einschließlich der Karten und der Begründung kostenlos beim Landkreis Harburg - untere Naturschutzbehörde .- und bei den Samtgemeinden Salzhausen und Hanstedt sowie der Stadt Winser1 (Luhe) einsehen.

Zusätzlich sind die Unterlagen auch im Internet unter

www.landkreis-harburg.de/nsghohesholz

einsehbar.

Nach § 14 Absatz 7 Nds. Ausführungsgesetz zum . Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ist eirie Verletzung der Vorschriften des§ 14 Ab~atz 1 bis 3 NAGBNatSchG unbeachtlich, wenn sie nicht .innerhalb von einem Jahr seit Verkündung der. Verordnung schriftlich gegenüber der• Naturschutzbehörde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,. der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist anzugeben.

Landkreis Harburg Der. Landrat Az.: 71-21/19.2

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ers

W1eh

Winsen {Luhe), deri 20. April 2021

(7)

Landkreis Harburg - Postfach 14 40 - 2\414 Winsen (Luhe)

Bekanntmachung

Sehr geehrte Damen und Herren,

LANDKREIS

HARBURG

DER LANDRAT

Al/gemeiner Service und Kommunalaufsicht Auskunft erteilt: lna Persiel

Gebäude/ Zimmer: 8-125

Tel.- Durchwahl: 04171 693-113 Telefax: 04171 687-113

E-Mail: i.persiel@lkharburg.de sitzungsdienst@lkharburg.de Mein Zeichen: 10.1 - Per

(Bei Antwort bitte angeben)

Ihr Schreiben vom:

Ihr Zeichen:

Datum:

20. April 2021

die nachstehende Sitzung gebe ich hiermit bekannt:

Sitzung: 2. Sitzung des Ausschusses für Kunst und Kultur (XVII. Wahlperiode) Tag, Datum

:

Dienstag, 27.04.2021

Sitzungsbeginn: 15:00 Uhr

Sitzungsort: 21423 Winsen (Luhe), Schloßplatz 6, Kreisverwaltung

, Gebäude B,

Raum B-013 (Sitzungssaal), Tel. (04171) 693-239

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

1 Eröffnung der Sitzung .

2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit

-

3 Feststellung der Tagesordnung, Beschluss über die Aufnahme

von Dringlichkeitsanträgen

4

-

Bericht des Ausschussvorsitzenden 5 Bericht des Landrates

Landkreis Harburg Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Tel. 04171 693-0 Parkplätze Schloßring 12 Eppens Allee

Elektronische Kommunikation www.landkreis-harburg.de

Sparkasse Harburg-Buxtehude IBAN DE56 2075 0000 0007 0289 62 Termine nach Vereinbarung Es gelten die Richtlinien auf

unseren Internetseiten.

https://www.landkrels-harburg.de/dlgltaleKammunikatian

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z.ertifllciltseit2005 audi': bcrufundfamlhc

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(8)

- 2 - 6 Einwohner/innenfragestunde

7 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 15.02.2021 - öffentlicher Teil

8 .... Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlicher Sitzung

9 Modellprojekt „Kleines Museum als digitaler Möglichkeitsraum"

1 0 Zukunft des Kreiskalenders

Antrag der Gruppe GRÜNE/LINKE vom 16.03.2021

11 Vorsteilung der Forschungsinstitutionen zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der Haltung Johann Bossards zum Nationalsozialismus

12 Anregungen und Beschwerden 13 Anfragen

14 Einwohner/innenfragestunde

Freundliche Grüße

1.

A.

begl. lna Persiel

Hinweise zur Sitzung des Ausschusses für Kunst und Kultur am 27.04.2021

Die Besucherzahl zur Sitzung des Ausschusses für Kunst und Kultur am 27.04.2021 ist aufgrund der Pandemie auf 10 Personen begrenzt.

Die Sitzung des Ausschusses für Kunst und Kultur am 27.04.2021 wird in Form einer Videokonferenz unter Nutzung der Anwendung „Webex" durchgeführt.

(9)

Landkreis Harburg - Postfach 14 40 - 21414 Winsen (Luhe)

Bekanntmachung

Sehr geehrte Damen und Herren,

LANDKREIS

HARBURG

DER LANDRAT

Al/gemeiner Service und Kommunalaufsicht Auskunft erteilt: lna Persiel

Gebäude/ Zimmer: B-125

Tel.- Durchwahl: 04171 693-113 Telefax: 04171 687-113

E-Mail: i.persiel@lkharburq.de sitzungsdienst@lkharburg.de Mein Zeichen: 10.1 - Per

(Bei Antwort bitte angeben)

Ihr Schreiben vom:

Ihr Zeichen:

Datum:

20. April 2021

die nachstehende Sitzung gebe ich hiermit bekannt:

Sitzung: 22. Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz (XVII. Wahlperiode)

Tag, Datum: Mittwoch, 28.04.2021 Sitzungsbeginn: 15:00 Uhr

Sitzungsort: 21423 Winsen (Luhe), Schloßplatz 6, Kreisverwaltung, Gebäude B, Raum 8-013 (Sitzungssaal), Tel. (04171) 693-239

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

1 Eröffnung der Sitzung

2 Feststellung der ordnung~gemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3 Feststellung der Tagesordnung, Beschluss über die Aufnahme

·

von Dringlichkeitsanträgen

4 Bericht des Ausschussvorsitzenden 5 Bericht des Landrates

Landkreis Harburg Schießplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Tel. 04171 693-0 Parkplätze Schloßring 12 Eppens Allee

Elektronische Kommunikation www.landkreis-harburg.de

Sparkasse Harburg-Buxtehude . IBAN DE56 2075 0000 0007 0289 62 Termine nach Vereinbarung Es gelten die Richtlinien auf

unseren Internetseiten.

https: //www. land kreis-harburg. de/ digita leKom munl katlon

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1 Zertlflkiltselt2005 , 1 audit berufundfamlRc ,1

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6 Bericht des Kreisnaturschutzbeauftragten 7 Einwohner/innenfrag_ estunde

8 Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 17.02.2021 - öffentlicher Teil 9 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung

1 O Gewässerbewirtschaftung im Landkreis Harburg

; Situation und Perspektiv~n 11

Energie- und Treibhausgasbilanz für den Landkreis Harburg

12 Installation von leitungsgebundenen Wasserspendern in weiterführenden Schulen 13 Natura 2000 im Landkreis Harburg - Managementplan für das FFH-Gebiet Nr. 30

"Oste mit Nebenbächen"

14 Niedersächsischer Weg

14.1 "Der Niedersächsische Weg" - Allianz für Natur-, Arten- und Gewässerschutz 14.2 Umsetzung des Niedersächsischen Wegs

Antrag der Gruppe GRÜNE/LINKE vom 03.02.2021 14.3 Umsetzung des Niedersächsischen Wegs

Anfrage der Gruppe GRÜNE/LINKE vom 12

.03.2021

14.4 "Der Niedersächsische Weg" - Allianz für Natur-, Arten- und Gewässerschutz 15 Annahme von Grünabfall

15.1 Erhöhung der kostenlosen Annahme von Grünabfall

Antrag der FW/Unabhängige-Fraktion vom 27.07.2020 (Eingang am 05.08.2020)

-

15.2 Annahme von Grünabfall im Landkreis Harburg ökologischer und bürgerfreundlicher

gestalten

Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 16.02.2021

· 15.3

Entsorgung von Grünabfällen

Antrag der Fraktion LKR vom 16.02.2021

15.4 Annahme von Grünabfall auf den unterschiedlichen Entsorgungsanlagen im Landkreis Harburg

Antrag der Fraktion SPD vom 10.11.2020

15.5 Annahme von Grünabfall auf den Entsorgungsanlagen im Landkreis Harburg 16 Erhalt und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Landkreis Harburg

Antrag der Gruppe GRÜNE/LINKE vom 21

.03.2021

17 Anregungen und Beschwerden

(11)

18 Anfragen

19 Einwohner/innenfragestunde 20 Schließung der Sitzung

Freundliche Grüße 1. A.

begl. lna Persiel

Hinweise zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz am 28.04.2021

Die Besucherzahl zur Sitzung des AussGhusses für Umwelt- und Klimaschutz am 28

.04.2021

ist aufgrund der Pandemie auf 1 0 Personen begrenzt.

Die Sitzung des Ausschusses für Umwelt- u.nd Klimaschutz am 28.04.2021 wird in Form

einer Videokonferenz unter Nutzung der Anwendung „Webex" durchgeführt.

(12)

Satzung

über den Wochenmarkt (Marktsatzung) in-der Gemeinde Bracket

Aufgrund der§§ 10 Abs.l und 58 Abs.1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und § 67 der Gewerbeordnung (GewO), jeweils in der zur Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Brackel in seiner Sitzung am 29.03.2021 folgende Satzung beschlossen:

§1

Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Brackel betreibt einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

§2

Marktbereich und Markthoheit

(1) Der Wochenmarkt findet auf dem Dorfplatz in Brackel statt. Der Gemeingebrauch dieser Flächen wird an den Markttagen während der Marktzeiten einschließlich der Auf- und Abbauzeiten soweit eingeschränkt, wie es für den Betrieb des Marktes nach den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich ist. Die Benutzung anderer Straßen, Wege und Plätze zu Marktzwecken ist nicht gestattet.

(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass den Marktbereich vorübergehend verlegen.

Die Änderung wird öffentlich bekannt gemacht

§3

Markttage und Marktzeiten

(1) Der Wochenmarkt findet am Freitag jeder Woche statt. Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Markt auf den letzten,werktag vor dem Markttag.

(2) Die Marktzeit beginnt um 08.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.

(3) Vor Beginn und nach Schluss der Marktzeit darf nicht gehandelt, verkauft oder gekauft werden.

(4) Die Stände auf dem Wochenmarkt dürfen nicht vor Marktende geräumt werden.

§4

Zulassung zum Markt

(1) Zur Nutzung des Wochenmarktes bedürfen die Marktbeschicker einer Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird für die Dauer des Marktes, längstens für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und ist nicht übertragbar.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

a) der Standplatz nicht oder nur teilweise genutzt wird;

b) der Inhaber der Erlaubnis, oder seine Bediensteten, oder Beauftragten erheblich, oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Satzung verstoßen haben;

c) die fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht gezahlt worden sind;

d) eine mit der Erlaubnis verbundene Auflage nicht erfüllt worden ist.

Bei Widerruf der Erlaubnis ist der Standplatz unverzüglich zu räumen.

§5

Zuweisung der Standplätze

(1) Die Gemeinde weist für die Marktstände die Standplätze zu. Ein Anspruch auf

Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die Rechte aus der Zuweisung sind nicht übertragbar.

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(13)

(2) Es ist untersagt eigenmächtig einen Standplatz einzunehmen oder die festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Freie Standplätze dürfen nur mit der Zustimmung der Gemeinde zu Marktzwecken benutzt werden. Die Gemeinde kann zur Ordnung des Marktverkehrs einen Tausch von Standplätzen anordnen.

§6

Beziehen und Räumen des Marktes

(1) Die Marktstände sind an den Markttagen ab einer Stunde vor Beginn der Marktzeit aufzubauen und zu beziehen und spätestens eine Stunde nach Beendigung des Marktes zu räumen. Wurde ein Marktstand nicht geräumt, so kann der Stand auf Kosten des Markthändlers durch Maßnahmen der Gemeinde geräumt werden.

(2) Wird ein Standplatz nicht bis

ium

Beginn der Marktzeit bezogen oder wird er vorzeitig geräumt, kann die Gemeinde den Platz anderweitig vergeben. Diese Regelung gilt nicht für Marktstände mit Jahreserlaubnis.

(3) Die Standplätze sind in dem Zustand zu verlassen, in dem sie übernommen worden sind.

§7 Verkauf

(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die nach§ 69 i.V.m. § 67 GewO festgesetzten Gegenstände angeboten werden, nämlich:

a) Lebensmittel im Sinne des§ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus sel.bst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden. Der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;

b) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;

c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs;

d) durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmte Waren des täglichen Bedarfs, die somit ebenfalls auf Wochenmärkten angeboten werden dürfen.

(2) Es darf nur von den Standplätzen und ohne Störung der umliegenden Geschäfte verkauft werden; inspesondere das Feilbieten durch Ausrufen und unter Benutzung von

Lautsprecheranlagen ist nicht gestattet.

(3) Lagerflächen für Lebensmittel müssen mindestens 0,50 m über dem Erdboden

angebracht sein. Leergut darf nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Kabel sind so zu verlegen, dass sie keine Gefahr für die Marktbenutzer darstellen.

(4) Die Marktbeschicker haben an ihrem Stand ein Schild in der Größe von mindestens 20x30 cm mit ihrem Vor- und Zunamen bzw. der Firmenbezeichnung sowie· Wohnort und Straße deutlich sichtbar anzubringen.

(5) Die angebotenen Waren müssen nach den Bestimmungen über·die Preisauszeichnung mit Preisen gekennzeichnet sein.

§8 Sauberkeit

(1) Jeder Marktbeschicker ist für die Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich.

(2) Der Markt darf nicht durch Ablagern von Abfällen verunreinigt werden. Die Marktbeschicker ha.ben insbesondere dafür zu sorgen, dass Papier und Verpackungsmaterial nicht weggeweht werden kann. Alle entstandenen

Verunreinigungen sind von den Marktbeschickern im Bereich ihres Marktstandes zu beseitigen. Die Arbeiten müssen 90 Minuten nach Ende der Marktzeit abgeschlossen sein.

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(14)

(3) Verpackungsmaterial, wie z.B. Holzkisten und Pappkartons, ist von den Marktbeschickern nach Beendigung der Marktzeit wieder mitzunehmen.

§9

Verhalten auf dem Markt

(1) Die Marktbeschicker sind verpflichtet, der Gemeinde über ihr Geschäft auf Verlangen Auskunft zu geben und alle für die Ausübung ihres Berufes und die Zulassung zum Markt . erforderlichen Nachweise vorzulegen. Diese Nachweise haben die Marktbeschicker während der Marktzeit stets bei sich zu führen. ·

(2) Während der Marktzeit ist es verboten, den Marktbereich zu befahren. Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds und Fahrräder sind außerhalb des Marktbereiches abzustellen. Die . Gemeinde kann für Fahrzeuge der Marktbeschicker Ausnahmen zulassen.

(3) Hunde sind an der Leine zu führen.

(4) Es ist unzulässig,

a) Waren im Umhergehen anzubieten .

b) auf dem Wochenmarkt warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.

§ 10 Haftung (1) Das Betreten der Märkte erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die Marktbeschicker haften der Gemeinde für alle sich aus der Marktbenutzung ergebenden Schäden, die von ihnen, ihren Mitarbeitern oder Lieferanten verursacht werden.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach§ 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der§§ 2 bis 9 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

_

§ 12 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Standplätze ist ein Marktstandgeld nach der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Gemeinde ijrackel (Marktgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 13 1 n krafttrete n Die Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft.

Bracke!, den 06.04.2021

Wyludda 1. stellv. Bürgermeister

Seite 3 von 3

(15)

Satzung

über die Erhebung von Marktst~ndgeld für den Wochenmarkt in Brackel (Marktgebühre. nsatzung)

Aufgrund der§§ 10 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 des Niedersächsischen

Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit den

§§

1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunal- und Abgabengesetzes (NKAG) und des§ 67 der Gewerbeordnung (GewO), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Bracke( in seiner Sitzung am 29.03.2021 folgende Satzung beschlossen:

§1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Wochenmarktes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dem Kostenverzeichnis erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zu~eisung eines Standplatzes auf dem Markt.

Die Gebührenpflicht für den Stromanschluss entsteht mit der Bereitstellung des Anschlusses.

§2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung der Standplatz benutzt wi~d.

Daneben · ist Gebührenschuldner, wer den Antrag auf Benutzung des Standplatzes persönlich gestellt hat, ferner, wer mit der Aufstellung, dem Verkauf der Waren oder Beaufsichtigung des Verkaufsstandes beauftragt ist. Mehrere Gebührenschuldner haften als

Gesamtschuldner.

§3

Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden als Tages- oder Jahresgebühr erhoben.

(2) Die Benutzungsgebühr für den Standplatz wird nach der in Anspruch genommenen Länge des Marktstandes einschließlich der Auslagen von Schirmen, Markisen, Klappen, Deichseln etc. berechnet. Zur beanspruchten Länge zählen weiter

abgestellte Fahrzeuge und Lagerflächen. Die Länge wird auf volle Meter aufgerundet .

.

(3) Die Benutzungsgebühr für Wasser- und Stromanschlüsse wird nach Pauschalen

berechnet.

(4) Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung des zu.gewiesenen Marktstandplatzes oder der Einrichtungen des Marktes begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Minderung der Gebühren.

(5) Entstehen der Gemeinde bei einer besonderen Leistung, die auf yeranlassung eines Marktbenutzers im Rahmen der Benutzungsverhältnisse vorgenommen worden sind, Auslagen, so sind diese zu erstatten. Für die Erstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.

(6) Verzichtet der Inhaber einer Jahreserlaubnis während des Erlaubnisjahres auf die Erlaubnis, so gilt die bereits erfolgte Nutzung als eine Kette von Tageserlaubnissen.

Die Gebühren werden danach neu berechnet.

Seite 1 von 3

(16)

§4 Fälligkeit

(1) Die Tagesgebühren für den Wochenmarkt sind im Voraus bar oder bargeldlos an die Kasse der Samtgemeinde Hanstedt zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühren für den Wochenmarkt sind im Voraus bargeldlos an die Kasse der Samtgemeinde Hanstedt zu zahlen.

§5

Beitreibung

(1) Rückständige Gebühren werden nach dem Niedersächsischen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.beigetrieben.

(2) Wer mit der Zahlung einerfälligen Viertel-, Halb- oder Jahresgebühr für den

Wochenmarkt eine Woche im Verzug ist, oder wer bei den Tagesgebühren auf dem Wochenmarkt, die sofortige Zahlung verweigert, kann von der Gemeinde verwiesen werden.

§6 Inkrafttreten Die Satzung·tritt am 01.05.2021 in Kraft.

Brackel, den 06.04.2021

~

-"'fierhorn

~rgermeister

Seite 2 von 3

(17)

Marktgebührensatzung der Gemeinde Brackel

l

Kostem,erzeichnis

für die Benutzung des Wochenmarktes der Gemeinde Bracket

Wochenmarkt in Bracket, Dorfplatz

1.

Marktstandgeld

Das Marktstandgeld beträgt jährlich je Marktstand einschließli~h Strom~ und Wasserverbrauch

ab einer Gesamtlänge von 2 Metern unter 2 Metern

200,00€

50,00€

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(18)

Samtgemeinde Elbmarsch

Der Samtgemeindebürgermeister

Drage Marschacht Tespe

Marschacht, den 14.04.2021

Bekanntma~hung

Jahresabschlüsse 2015 und 2016

Der Rat der Samtg~meinde Elbmarsch hat gemäߧ 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG in seiner öffentlichen Sitzung am 22.03.2021 die Jahresabschlüsse 2015 und 2016 beschlossen und gleichzeitig dem Samtgemeindebürgermeister vorbehaltslos

Entlastung erteilt. - ·

Ergebnisse der Jahresabschlüsse:

Jahr 2015 - 2016

Ordentliches Ergebnis: , 828.291,89 € 1. 161-551,10€

Außerordentliches Ergebnis 17.004,85 € 102, 568,64 €

Entnahme aus der Rücklage aus Uberschüssen des 0,00€ 0,00€

ordentlichen Ergebnisses

Entnahme aus der Rücklage aus Uberschüssen des 0,00€ 0,00€

außerordentlichen Ergebnisses

Verbleibender Uberschuss / Fehlbetrag 845.296,74 € 1.264,119,74€

Deckung von Fehlbeträgen aus dem Vorjahr 0,00€ 0,00€

Ergebnisverwendung:

ZuführunQ zur Rücklage aus Überschüssen des:

Ordentlichen Ergebnisses 828.291,89 € 1 .161.551,10€

Außerordentlichen Ergebnisses 17.004,85 € 102.568,64 €

Nachrichtlich:

Stand der Rücklagen 2.361 . 899,82 € 3.626.019,56 €

Die Jahresabschlüsse liegen zusammen mit dem Prüfbericht des Rechnungs- prüfungsamt~s sowie der Stellungnahme des Samtgemeindebürgermeisters gern . . §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG in der Zeit vom

26.04.2021 bis 06.05.2021

zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 1.15, Elbuferstraße 98, 21436 Marschacht zu folgenden Zeiten öffentlich aus:

08:00 -12:30 Uhr montags

dienstags donnerstags

/jJ"

08:00 -12:30 Uhr ~nd 14:00-17:00 Uhr 08:00 -12:30 Uhr und 14:00 -18:30 Uhr 08:00 - 12:30 Uhr

Rolf Roth

Samtgemeindebürgermeister

Samtgemeinde Elbmarsch Elbuferstraße 98 21436 Marschacht Kontakt:

Telefon (0 41 76) 90 99 - 0 Telefax (0 41 76) 90 99- 44 Internet:

www.samtgemelnde-elbmarsch.de

Öffnungszelten:

montags 08.00 - 12.30 Uhr dienstags 08:00 -12-30 Uhr und

14:00- 17:00 Uhr mittwochs geschlossen donnerstags 08.00 - 12.30 Uhr und

14:00 -18:30 Uhr freitags 08:00 - 12:30 Uhr sowie nach Terminabsprache

ausgehängt am:

abzunehmen ab:

Bankverbindungen:

26.04.2021 07.05.2021

Sparkasse Harburg-Buxtehude IBAN: DE03 2075 0000 0007 0070 24 BIC: NOLADE21 HAM

Volksbank Wlnsener"Marsch eG IBAN: DE29 2006 9965 0007 8000 00 BIC: GENODEF1WIM

Gläublger-ldentlfikatlonsnr: DE252ZZ00000036185

(19)

1. Haushaltssatzung, der Gemeinde Tespe für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Tespe in der Sitzung am 29.03.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§

1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird 1. im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf. · 1.3 der außerordentlichen Erträge

1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 2. im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit

2.4 _der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.5 der Ein?ahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt.

Nachrichtlich Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes - der Auszahlungen des Finanzhaush_altes

§2

4.002.400 Euro 4.561.500 Euro O Euro O Euro

3.811.400 Euro 4.241.500 Euro 885.600 Euro 695.100 Euro 0 Euro 53.500 Euro

4.697.000 Euro 4.990.100 Euro

Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000 Euro festgesetzt.

(20)

§5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr2021 wie folgt

festgesetzt: ·

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer 8)

2. Gewerbesteuer

§6

Sonstige Vorschriften

410 V. H.

410v.H .. 390 V. H.

Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 € sind unerheblich im Sinne der§ 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG.

Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind unerheblich im Sinn des § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG· bis zu 5 v.H. der Ausgabensätze.

(21)

Bekanntmachung der Gemeinde Tespe

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Bütlingen"

gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB

Der Rat der Gemeinde Tespe hat in seiner Sitzung am 29.03.2021 den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Bütlingen" gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

Die Satzung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB abgesehen.

Die Satzung nebst Begründung kann

bei der Gemeinde Tespe, Schulstraße 13a, 21395 Tespe

während der Dienststunden

montags bis mittwochs von 9:00 - 13:00 Uhr donnerstags von 13:00 - 17:00 Uhr

jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat von 17:00 -19:00 Uhr -

und nach vorheriger

Terminvereinbarung unter 04176 - 8232

von jedermann eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und

3. nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel in der Abwägung,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Klarstellungs-

und Ergänzungssatzung „Bütlingen" gemäߧ 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB gegenüber

der Gemeinde Tespe geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die

Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

(22)

Hinweis gemäߧ 44 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Der räumliche Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Bütlingen"

ist im anliegenden Übersichtsplan (unmäßstäblich) mit einer unterbrochenen schwarzen Linie gekennzeichnet, der Geltungsbereich der Ergänzungsfläche mit einer roten Linie.

Tespe, den 15.04.2021

- - Räumlicher Geltungsbereich Klarstellungs- und

Ergänzungssatzung

Bütlingen"

Ergänzungsfläche

gez. J. Werner

Gemeindedirektor

(23)

HARBURG

DER LANDRAT

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2021 der Gemeinde Tespe

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Eine Genehmigung der Haushaltssatzwng durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

\

Der Haushaltsplan liegt gemäß

§

114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG

vom 23. April 2021 ,bis 03. Mai 2021

zur Einsichtnahme bei der Gemeinde Tespe, Schulstraße 13a, 21395 Tespe,

in der Gemeindeverwaltung, nach vorheriger Terminvereinbarung,

öffentlich aus.

montags bis donnerstags freitags

Tespe, den 19. April 2021

09:00 Uhr - 13:00 Uhr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Der Gemeindedirektor

Referenzen

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