• Keine Ergebnisse gefunden

Mitteilungsblatt der Universität Kassel // 7. Jahrgang, Nr. 17, Oktober 2012

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Mitteilungsblatt der Universität Kassel // 7. Jahrgang, Nr. 17, Oktober 2012"

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

7. Jahrgang, Nr. 17 Oktober 2012 11.10.2012

Mitteilungsblatt

der Universität Kassel

Inhalt

Seite 1. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-

studiengang Deutsch als Fremdsprache des Fachbereichs Geistes-

und Kulturwissenschaften der Universität 2494

2. Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Master-

studiengang English and American Culture and Business Studies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftswissenschaften des Fachbereichs Geistes-

und Kulturwissenschaften der Universität Kassel 2495

3. Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Master- studiengang English and American Studies /Anglistik und Amerikanistik

des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Kassel 2499 4. Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudien-

gang Regenerative Energien und Energieeffizienz des Fachbereiches

(2)

Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 17/2012 vom 11.10.2012 2493 Impressum

Verlag und Herausgeber:

Universität Kassel, Mönchebergstrasse 19, 34125 Kassel Redaktion (verantwortlich):

Personalabteilung – Personalentwicklung, Weiterbildung, Organisation und Innerer Dienst Dorothea Gobrecht

E-Mail: gobrecht@uni-kassel.de www.uni-kassel.de/mitteilungsblatt Erscheinungsweise: unregelmäßig

(3)

4.17.02/910 Ä Ordnung zur Änderung Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Kassel vom 30. Mai 2012

Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache des Fachbereichs Germa-nistik der Universität Kassel vom 15. Dezember 2004 (StAnz. 16/2005 S. 1372) wird wie folgt geän-dert:

Artikel 1 Änderungen Ein neuer § 9 wird eingefügt und wie folgt gefasst:

„§ 9 Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2013 außer Kraft.” Artikel 2 In-Kraft-Treten

Diese Änderungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

Kassel, den 14. September 2012

Die Dekanin des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften Prof. Dr. Petra Freudenberger-Lötz

(4)

4.17.02/680 MA NEU Ä

Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 17/2012 vom 11.10.2012 2495 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang English and American Culture and Business Studies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftswissenschaften des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Kassel vom 20. Juni 2012

Die Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang English and American Culture and Business Stu-dies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftswissenschaften des Fachbereichs Geistes- und Kulturwis-senschaften der Universität Kassel vom 21. April 2010 (MittBl. 16/2010, S. 1928) wird wie folgt geän-dert:

Artikel 1 Änderungen 1. § 6 wird wie folgt gefasst:

(1) Zum Studium im Masterstudiengang English and American Culture and Business Studies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftswissenschaften kann nur zugelassen werden, wer

(a) über einen Abschluss im Bachelorstudiengang English and American Culture and Business Stu-dies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel verfügt oder (b) einen fachlich gleichwertigen Abschluss einer anderen Universität oder Fachhochschule in der Bun-desrepublik Deutschland oder einer ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindes-tens sechs Semestern nachweist und

(c) hinreichende Sprachkenntnisse der englischen Sprache nachweisen kann. Der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse wird erbracht durch

I. die Bachelorprüfung im Studiengang English and American Culture and Business Studies oder einem vergleichbaren Studiengang an der Universität Kassel mit einer durchschnittlichen Note in den Sprach-praxismodulen von 3,0 oder besser

,

oder

II. die Bachelorprüfung in einem fachlich gleichwertigen Studiengang einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 10 Credits Sprachpraxis Englisch und einer durchschnittlichen Sprachpraxisnote von 3,0 oder besser,

oder

III. einen Sprachtest.

Als Sprachtest anerkannt werden:

Test of English as a Foreign Language (TOEFL): Internet-Test (iBT): mindestens 100 Punkte, TOEFL: Papierbogen-Test (PBT): mindestens 600 Punkte,

Cambridge Certificate of Proficiency in English (CPE): mindestens Note C, Cambridge Certificate of Advanced English (CAE): Note A

International English Testing System (IELTS) Academic Module: mindestens Note 7.

Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als zwei Jahre sein. Ausgenommen von der Verpflichtung zum gesonderten Nachweis der Englischkenntnisse sind Bewerberinnen und Bewer-ber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 Buchstabe b schließt gute Kenntnisse der Sprach-praxis, der anglistischen Sprachwissenschaft, der anglistischen und amerikanistischen Literaturwissen-schaft, der Landeswissenschaften und der Wirtschaftswissenschaften ein und wird grundsätzlich grund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen festgestellt. Ist die Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf-grund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen nicht zweifelsfrei feststellbar, bestellt der Prüfungsaus-schuss zwei Professorinnen oder Professoren, die in einem Auswahlgespräch von max. 30 Minuten Dauer über das Vorliegen der Voraussetzungen befinden. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind entsprechend Abs. 1 Buchstabe c nachzuweisen. Das fachwissenschaftliche Niveau kann auch über Ab-schlüsse in entsprechend verwandten Studiengängen nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die

(5)

4.17.02/680 MA NEU Ä Zulassung wird vom Prüfungsausschuss getroffen. Er kann die Zulassung zum Masterstudium mit Auf-lagen verbinden, dass die fehlenden Kenntnisse im Umfang von maximal 30 Credits durch das erfolg-reiche Absolvieren bestimmter Module aus dem Bachelorstudiengang bis zur Anmeldung der Masterar-beit nachzuweisen sind.

2. Die Anlage 2, Modulhandbuch Bereich Kultur und Sprache wird, wie folgt durch zwei neue Module ergänzt:

[MA13] Mastermodul 13: Französisch als 2. Fremdsprache - Sprachpraxis

Modulname [MA13] Mastermodul 13: Französisch als 2. Fremdsprache -

Sprachpraxis

Lehrveranstaltungen Qualifikationsziel: Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkei-ten auf dem Niveau C1 GER

Lerninhalte, Qualifikationsziel Festigung und Vertiefung der vorhandenen allgemeinen schriftlichen und mündlichen Kommunikationsfähigkeiten. Fachsprache Wirtschaftsfranzösisch:

Entwicklung von Sprachkompetenz in beruflichen Alltagssi-tuationen, Einführung in einige sozioökonomische Aspekte Frankreichs.

Verwendbarkeit des Moduls M.A. English and American Culture and Business Stu-dies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftswissenschaften Dauer und Häufigkeit des

Ange-botes des Moduls

Dauer: 2 bis 3 Semester Häufigkeit: mindestens jährlich

Sprache Französisch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation im M.A. English and American Culture and Business Studies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschafts-wissenschaften;

Erfolgreicher Abschluss des Moduls 3 BA-WiRo (Sprachpra-xis Französisch) oder Nachweis des Niveaus B2 GER Lehr-/Lernform 3 Sprachpraktische Übungen zu je 2 SWS:

Ecrit 2, Oral 2, abschließend Economie 2 Studentischer Arbeitsaufwand Präsenz: 90h

Selbststudium: 180h

Modulprüfungsleistung Ecrit 2: 1 Klausur (90 Minuten)

Oral 2: 1 mündliche Prüfung (15 Minuten)

Economie 2: Dossier + Gespräch (Entretien sur dossier) mögliche Studienleistungen Regelmäßige und aktive Teilnahme; kursbegleitende

schrift-liche Aufgaben und Präsentationen Anzahl Credits für das Modul 9

(6)

4.17.02/680 MA NEU Ä

Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 17/2012 vom 11.10.2012 2497 [MA14] Mastermodul 15: Spanisch als 2. Fremdsprache – Sprachpraxis

Modulname [MA14] Mastermodul 14: Spanisch als 2. Fremdsprache -

Sprachpraxis

Lehrveranstaltungen Qualifikationsziel: Fähigkeit komplexe Texte zu verstehen und zu verfassen, darunter auch fachliche Texte v.a. aus der Wirtschaftssprache; Beherrschung der sprachlichen Voraus-setzungen für die Lektüre sachlicher und literarischer Texte; Kenntnis eines erweiterten Wortschatzes u. a. mit Grunde-lementen verschiedener Sprachregister mit besonderer Be-rücksichtigung der Wirtschaftssprache; Beherrschung von Strategien des Übersetzens und der Sprachmittlung anhand verschiedener Texte und Übungen

Erreichen eines Niveaus C 1+

Lerninhalte, Qualifikationsziel Sprachliche Analyse unterschiedlicher Textsorten mit dem Schwerpunkt auf Techniken der Zusammenfassung; Ver-mittlung von Übersetzungsstrategien und Strategien der Sprachmittlung anhand verschiedener Texte und Übungen; Bewusstmachung der Besonderheiten der spanischen Spra-che im Bereich der Morphologie, Syntax und Stilistik durch Gegenüberstellung von Ausgangs- und Zielsprache. Verwendbarkeit des Moduls M.A. English and American Culture and Business

Stu-dies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftswissenschaften Dauer und Häufigkeit des

Ange-botes des Moduls

Dauer: 1-3 Semester

Häufigkeit: mindestens jährlich

Sprache Spanisch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation im M.A. English and American Culture and Business Studies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschafts-wissenschaften;

Erfolgreicher Abschluss des Modules 3 des B.A. Wirtschafts-romanistik (Basis II + Dossier) oder Nachweis des Niveaus B2 des GER

Lehr-/Lernform 3 Übungen zu je 2 SWS bzw. 3 CR.: TRADUCCIÓN I, LECTURA Y ESCRITURA I und LENGUAJE DE LA ECONOMÍA Studentischer Arbeitsaufwand Präsenz: 90h

Selbststudium: 180h Modulprüfungsleistung Klausur (180 Minuten)

oder

1 Teilklausur (90 Minuten)

1 Teilklausur (90 Minuten) und Portfolio und 1 Dossier mit Präsentation

mögliche Studienleistungen Regelmäßige und aktive Teilnahme Anzahl Credits für das Modul 9

(7)

4.17.02/680 MA NEU Ä Artikel 2 In-Kraft-Treten

Diese Änderungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

Kassel, den 14. September 2012

Die Dekanin des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften Prof. Dr. Petra Freudenberger-Lötz

(8)

4.17.02/679 MA Ä

Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 17/2012 vom 11.10.2012 2499 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang English and American Studies /Anglistik und Amerikanistik des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften der Univer-sität Kassel vom 20. Juni 2012

Die Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang English and American Studies/Anglistik und Amerikanistik des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Kassel vom 21. April 2010 (MittBl. 13/2010, S. 1185) wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Änderungen 1. § 6 wird wie folgt gefasst:

(1) Zum Studium im Masterstudiengang English and American Studies/Anglistik und Amerikanistik kann nur zugelassen werden, wer

a) über einen Abschluss im Bachelorstudiengang English and American Studies /Anglistik und Ameri-kanistik der Universität Kassel verfügt oder

b) einen fachlich gleichwertigen Abschluss einer anderen Universität oder Fachhochschule in der Bun-desrepublik Deutschland oder einer ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindes-tens sechs Semestern nachweist und

c) hinreichende Sprachkenntnisse der englischen Sprache nachweisen kann. Der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse wird erbracht durch

I. die Bachelorprüfung im Studiengang English and American Studies oder einem vergleichbaren Studi-engang an der Universität Kassel mit einer durchschnittlichen Note in den Sprachpraxismodulen von 3,0 oder besser

,

oder

II. die Bachelorprüfung in einem fachlich gleichwertigen Studiengang einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 10 Credits Sprachpraxis Englisch und einer durchschnittlichen Sprachpraxisnote von 3,0 oder besser,

oder

III. einen Sprachtest.

Als Sprachtest anerkannt werden:

Test of English as a Foreign Language (TOEFL): Internet-Test (iBT): mindestens 100 Punkte, TOEFL: Papierbogen-Test (PBT): mindestens 600 Punkte,

Cambridge Certificate of Proficiency in English (CPE): mindestens Note C, Cambridge Certificate of Advanced English (CAE): Note A

International English Testing System (IELTS) Academic Module: mindestens Note 7.

Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als zwei Jahre sein. Ausgenommen von der Verpflichtung zum gesonderten Nachweis der Englischkenntnisse sind Bewerberinnen und Bewer-ber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 Buchstabe b schließt gute Kenntnisse der Sprach-praxis, der anglistischen Sprachwissenschaft, der anglistischen und amerikanistischen Literaturwissen-schaft und der LandeswissenLiteraturwissen-schaften ein und wird grundsätzlich aufgrund der schriftlichen bungsunterlagen festgestellt. Ist die Gleichwertigkeit der Abschlüsse aufgrund der schriftlichen Bewer-bungsunterlagen nicht zweifelsfrei feststellbar, bestellt der Prüfungsausschuss zwei Professorinnen oder Professoren, die in einem Auswahlgespräch von max. 30 Minuten Dauer über das Vorliegen der Voraussetzungen befinden. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind entsprechend Abs. 1 Buchstabe c nachzuweisen. Das fachwissenschaftliche Niveau kann auch über Abschlüsse in entsprechend verwand-ten Studiengängen nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die Zulassung wird vom Prüfungs-ausschuss getroffen. Er kann die Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen verbinden, dass die

(9)

feh-4.17.02/679 MA Ä lenden Kenntnisse im Umfang von maximal 30 Credits durch das erfolgreiche Absolvieren bestimmter Module aus dem Bachelorstudiengang bis zur Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen sind.

Artikel 2 In-Kraft-Treten

Diese Änderungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

Kassel, den 14. September 2012

Die Dekanin des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften Prof. Dr. Petra Freudenberger-Lötz

(10)

4.17.15/957 Ä

Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 17/2012 vom 11.10.2012 2501 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Regenerative Energien und Energieeffizienz des Fachbereiches Maschinenbau der Universität Kassel vom 20. Juni 2012

Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Regenerative Energien und Energieeffizienz des Fach-bereichs Maschinenbau vom 22. Juni 2011 (MittBl. 5/2012, S. 804) wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Änderungen 1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unter Berücksichtigung der individuellen Vorqualifikation des Studierenden kann der Prüfungsaus-schuss nach einer Studienberatung gemäß § 6 Abs. 3 den Nachweis zusätzlicher qualifizierender Mo-dulprüfungen im Umfang von maximal 30 Credits zur Auflage machen. Diese MoMo-dulprüfungen sind bis zur Bekanntgabe des Themas der Masterarbeit zu erbringen.“

2. Der bisherige Abs. 3 wird nun Abs. 4.

Artikel 2 In-Kraft-Treten

Die Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

Kassel, den 19. September 2012

Der Dekan des Fachbereichs Maschinenbau Prof. Dr.-Ing. Olaf Wünsch

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt Englisch an Grundschulen, Lehramt Englisch an Haupt- und Realschulen, Lehramt Englisch an Gymnasien Masterstudiengänge Berufs-

Die Studierenden besitzen die Fähigkeit, die Methoden der Interpretation his- torischer Quellen anzuwenden und sind damit in der Lage, historische Texte oder Bilder oder andere

Erwerb von Kompetenzen zum wissenschaftlichen Arbeiten in der Praxis von der Recherche über die Konzeption einer theoretischen Arbeit bis hin zur verbalen, schriftlichen

Studentischer Arbeitsaufwand 120 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium Leistungspunkte (Credits) 6 (davon 1 Credit integrierte Schlüsselkompetenzen) Studienleistungen

städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken Lehrveranstaltungsarten VL/S (3/4 SWS) Studentischer Arbeitsauf- wand

(2) Ihr gehören der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, der oder die für den wissenschaftlichen Nachwuchs zuständig ist, mindestens drei Professorinnen oder

(2) Studierende, die ihr Studium im Fach Physik für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen vor dem Wintersemester 2012/13 begonnen haben, können gegenüber

nach Ankündigung im Lehrveranstaltungsverzeichnis (s. Studienleistungen Je nach Ankündigung in der Lehrveranstaltung. Voraussetzung für Zulas- sung zur Prüfungsleistung.