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Archiv "Prozeß um Studienplatz: steuermindernd" (25.05.1984)

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WIRTSCHAFT

Kein „Ahnennach- weis" für

die Kostenmiete

Zur Wirksamkeit einer Mieterhöhung genügt, ne- ben der Berechnung und Erläuterung, die Beifügung einer Wirtschaftlichkeits- berechnung oder ein Aus- zug daraus, falls der Mieter

bereits im Besitz der letz- ten Wirtschaftlichkeitsbe- rechnung ist. Das ist nach einer Mitteilung des Bon- ner Städtebauinstitutes der Inhalt des Rechtsent- scheids des Bundesge- richtshofs vom 11. Januar 1984. Mit diesem Beschluß ist der bisher maßgebli- che Rechtsentscheid des

Kammergerichtes vom 3.

März 1982 gegenstandslos geworden. Jetzt brauche der Mieter nicht mehr in den Stand gesetzt zu wer- den, die erhöhte Kosten- miete bis auf die von der Bewilligungsstelle geneh- migte Durchschnittsmiete lückenlos zurückverfolgen zu können, hebt das Insti- tut hervor. Die Interessen des Mieters seien jedoch hinreichend gewahrt, er- gänzt das Institut, denn § 8 Abschnitt 4 Wohnungsbin- dungsgesetz eröffnet die- sem ein eigenständiges Recht gegenüber dem Ver- mieter auf Auskunft über die Ermittlung und Zusam- mensetzung der zulässi- gen Miete. Angesichts die- ses Auskunfts- und Ein-

sichtsrechts erscheint es dem Bundesgerichtshof überzogen, dem Mieter nur ein Minimum an Mehr- information zu bieten, dem Vermieter jedoch erheb- liche Mehrbelastungen ab- zuverlangen. CS

Prozeß

um Studienplatz:

steuermindernd

Die Prozeßkosten, die ei- nem Vater dadurch entste- hen, daß er für seine bei- den Söhne die Zulassung zum Medizinstudium er- streitet, stellen nach dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.

10. 1982 (6 K 26/81) außer- gewöhnliche Belastungen dar und können sich daher steuermindernd auswir- ken.

Anderer Auffassung ist das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 27. 5. 1983, IX 263/80). Auch hier ging es um die Zulassung eines Sohnes zum Medizinstudi- um. Das Hessische Finanz- gericht ging in seiner Ent- scheidung davon aus, daß die vom Vater beglichenen Gerichts- und Anwaltsko- sten nur dann eine außer- gewöhnliche Belastung darstellen, wenn sie

„zwangsläufig" anfallen.

Das verneinte das Gericht aufgrund der Erwägung, daß bei Aufwendungen zu- gunsten dritter Personen

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die Zwangsläufigkeit stets zu verneinen ist, wenn die unterstützte Person selbst in der Lage gewesen wäre, den Aufwendungen auszu- weichen. Das aber wäre dem Sohn naturgemäß möglich gewesen.

Infolgedessen ließ es das Hessische Finanzgericht dahingestellt, ob der Vater u. U. zivilrechtlich zur Be- gleichung der Prozeßko- sten verpflichtet war oder nicht, weil die mangelnde Zwangsläufigkeit der Auf- wendungen beim Sohn nach seiner Auffassung die Annahme zwangsläufiger und damit berücksichti- gungsfähiger Aufwendun- gen beim Vater unmöglich machte. SIS

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Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 21 vom 25. Mai 1984 (101) 1733

Referenzen

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