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Gewalten-trennung : Teilrevision der Statuten des SRK

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Academic year: 2022

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(1)Gewalten-trennung : Teilrevision der Statuten des SRK. Autor(en):. [s.n.]. Objekttyp:. Article. Zeitschrift:. Actio : ein Magazin für Lebenshilfe. Band (Jahr): 96 (1987) Heft 1-2. PDF erstellt am:. 30.01.2022. Persistenter Link: http://doi.org/10.5169/seals-547998. Nutzungsbedingungen Die ETH-Bibliothek ist Anbieterin der digitalisierten Zeitschriften. Sie besitzt keine Urheberrechte an den Inhalten der Zeitschriften. Die Rechte liegen in der Regel bei den Herausgebern. Die auf der Plattform e-periodica veröffentlichten Dokumente stehen für nicht-kommerzielle Zwecke in Lehre und Forschung sowie für die private Nutzung frei zur Verfügung. Einzelne Dateien oder Ausdrucke aus diesem Angebot können zusammen mit diesen Nutzungsbedingungen und den korrekten Herkunftsbezeichnungen weitergegeben werden. Das Veröffentlichen von Bildern in Print- und Online-Publikationen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber erlaubt. Die systematische Speicherung von Teilen des elektronischen Angebots auf anderen Servern bedarf ebenfalls des schriftlichen Einverständnisses der Rechteinhaber. Haftungsausschluss Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden durch die Verwendung von Informationen aus diesem Online-Angebot oder durch das Fehlen von Informationen. Dies gilt auch für Inhalte Dritter, die über dieses Angebot zugänglich sind.. Ein Dienst der ETH-Bibliothek ETH Zürich, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, Schweiz, www.library.ethz.ch http://www.e-periodica.ch.

(2) Schweizerisches Rotes Kreuz. AUSSERORDENTLICHE DV. der Statuten des SRK. Gewalten. trennung. Für Aussenstehende gibt es wohl nichts Staubtrockeneres als eine Statutenrevision. Die Emotionen und Kontroversen die eigentliche Auslöser des Wunsches nach einer Revision sind weitgehend abgeklungen, wenn es gilt, nun Wünsche und Vorstellungen mit glasklaren Sätzen in Form zu giessen. Diskussionen um Details ufern nicht selten ins Unendliche aus. Es scheint, als schwinde alles Leben aus den Papieren. Und trotzdem sind Statuten das Arbeitsinstrument der Zukunft schlechthin.. -. -. Von -er. der ausserordentlichen Delegiertenversammlung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 22. November 1986 in Zürich wurde nach langen Vorarbeiten der Entwurf einer Teilrevision der Statuten einstimmig angenommen. Die hauptsächlichen Neuerungen: Aufwertung des Direktionsrates als eigentliches Parlament und Legislative. Stärkung der Rolle der Sektionen. Gewaltentrennung zwisehen den vier wichtigsten SRK-Gremien: DelegiertenverSammlung, Direktionsrat, Zentralkomitee und Kontrollstelle.. An. Die Se/rfionen setzen sic/i durc/i Die Sektionen waren nicht mehr einverstanden mit der Zuteilung der Sitze im Direktionsrat. Sie fühlten sich in die Defensive gedrängt. Durch die total 11 Mitglieder der fünf Korporativmitglieder: 2 Mitglieder Schweizerische Ret-. tungsflugwacht (REGA), 1 Mitglied Schweizerischer Militärsanitätsverein (SMSV), 2 Mitglieder Schweizerische Lebensrettungsgesellschaft (SLRG), 5 Mitglieder des SamariterSchweizerischen bundes (SSB) und Mitglied des Schweizerischen Vereins für Katastrophenhunde (SVKA), war eine GewichtsverSchiebung entstanden. Denn im Direktionsrat, in welchem auch Vertreter des Bundes und der Kantone sitzen, werden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Rote Kreuz getroffen, die zwar unmittelbar in die Belange der Sektionen eingreifen können, nicht aber das Schicksal der Korporativmitglieder betreffen, die Regie in 1. 14. ACTIO. eigener Sache führen. Ein Dorn im Auge war den Sektionen auch, dass die neun Mitglieder des Zentralkomitees (der Exekutive des SRK) auch im Direktionsrat Stimme hatten.. Der Sc/i/cksa/sart/ke/ Im Artikel 29 des Entwurfs der Statutenrevision, dem eiSchicksalsartikel, gentlichen wird neu festgehalten, dass künftig von den 46 Sitzen im Direktionsrat mindestens deren 24 den Sektionen zustehen. Mit bloss beratender Stirnme nehmen an den Sitzungen des Direktionsrates in Zukunft teil: die Ehrenmitglieder die Mitglieder des Zentralkomitees (neu) der Generalsekretär der Rotkreuzchefarzt je ein Vertreter der Rotkreuzstiftungen die Korporativmitglieder kein Stimmrecht besitzen die zugewandten Organisationen mit je einem Delegierten und mit dem Recht auf Antragstellung in Belangen ihrer eigenen Organisationen.. -. -. -. Gewa/fenfre/inung Die revidierten Statuten verwirklichen (neu) das Prinzip der Gewaltentrennung. Die Delegiertenversammlung, als höchste Instanz, ist das Sprachrohr des Souveräns, des Fussvolkes. Die DV tritt einmal pro Jahr zusammen. In diesem föderalistisehen Gremium kommen alle Anliegen, die die Basis betreffen, zum Ausdruck.. An der DelegiertenverSammlung werden u.a. aber auch die Mitglieder des Direktionsrates gewählt.. An der DelegiertenverSammlung sind die Delegierten der Aktivmitglieder, die Mitglieder des Direktionsrates und des Zentralkomitees sodie wie Ehrenmitglieder. stimmberechtigt. Das Stimmrecht der Sektionen bemisst sich an der Zahl ihrer Mitglieder. Aktivmitglieder können (neu) einem Stimmberechtigten drei Stirnmen übertragen. Für kleinere, nicht besonders finanzstarke Sektionen ist das eine wesentliehe Entlastung der Ausgaben und bewirkt trotzdem keinen Demokratieverlust. /Veues l/Va/i/prozedere Bis heute konnte jedes Aktivmitglied eine Persönlichkeit für den Direktionsrat vorschlagen. Aus diesen IndividualvorSchlägen wählte bisher der Direktionsrat jene aus, die von ihm aus gesehen in die engere Wahl kamen. Auch wenn die Möglichkeit offen blieb, einen neuen Kandidaten ins Rennen zu schicken, hatte er als GeAuswenig genkandidat sichten. ArtiDie neue Regelung kel 25 sieht vor, dass die Aktivmitglieder ihre Anträge und. -. -. Wahlvorschläge spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung direkt dem Präsidenten einreichen können. Es findet keine Vorfilterung mehr statt.. Amfsze/'tver/änge/'L/ng Die Mitglieder des Direktionsrates und des Zentralkomitees werden nicht mehr vvie bisher bloss auf drei, sondern auf vier Jahre gewählt. Ganz neu ist, dass die Mitder Geschäftsprüglieder fungskommission ad personam gewählt werden. Vorher. -. -. wurden in die Geschäftsprüfungskommission Mitglieder der Sektionen delegiert.. Aufwerfung. des D/reArf/onsrafes Mit Artikel 30 erhält der Direktionsrat das parlamentarisehe Instrumentarium, das ihm bisher fehlte. Mit Motionen, Postulaten, Interpellatenen usw. kann er seine Anliegen verdeutlichen. Das Kernstück von Artikel 30 dürfte folgender Passus. sein: Der Direktionsrat erlässt die Zielsetzungen und Richtlinien für die Aufgaben und das Tätigkeitsprogramm des Schweizerischen Roten Kreuzes und überwacht deren Einhaltung. Diese Zielsetzungen und Richtlinien bestimmen auch den Verantwortungsbereich der Zentralorganisation und der Aktivmitglieder. Der Stier wird mit diesem Satz gewissermassen bei den Hörnern gepackt, der Vorwurf der Bevormundung durch die Zenentschärft! tralorganisation Denn im Direktionsrat werden in Zukunft mindestens 24 Mitglieder der Sektionen sitzen, die genau definieren können, wo sie die Dientleistungen der Zentralorganisation benötigen und wann und wo sie lieber autonom bleiben möchten.. -. Sfarfrer Präs/denf Artikel 34"* ist neu. Der Präsident des Schweizerischen Roten Kreuzes ist generell ermächtigt, das Zentralkomitee (also die Exekutive) nach innen und aussen zu vertreten. Gegenüber den dem Zentralkomitee direkt Unterstellten ist der. Präsident weisungsberechtigt. Hier kommt deutlich der Wille, sowohl des Direktions-.

(3) Prof. Dr. fle/nho/d 1/Ve/jr/e wurde an der ausserordenf/i'c/ien De/eg/erfenversamm/ung vom 22. A/ovemfcer /"n Zür/ch vom Präs/'denfen des S/f/C, Kurt So///ger, /jerz//c/j beg/ücfc wünsch f. Professor Mfehr/e isf Präsident des Schwe/zer/sc/ien Z/W/schufzverhandes, der neu a/s Kbrporaf/vm/fg//ed /n d/e grosse. flof/rreuzfami/ie aufgenommen wurde. Der Schweizer/'sche Z/v/7sc/»ufzverhand umfassf rund 76577 £/nze/i77/fg//eder und ungefähr e/ne g/e/c/ie Zah/ von Äro//e/ff/vm/fg//edern.. rates als auch des Zentralkomitees, zum Ausdruck, dass nur ein starker und mit nötiger Rückendeckung gestärkter Präsident die Anliegen des SRK mit Nachdruck vertreten. -. -. kann.. Gü/f/g ersf für d/e D V 7988 Die SRK-DelegiertenverSammlung 1984 hatte seinerzeit das Zentralkomitee mit. der Ausarbeitung neuer Statuten beauftragt, um eine stärkere Vertretung der 69 RotkreuzSektionen im Direktionsrat zu erreichen. Eine Arbeitsgruppe unterzog daraufhin die Struktur des SRK einer sorgfältigen Prüfung und schlug eine Neuorganisation des SRK vor, die vom Direktionsrat am 9.0ktober 1986 gutgeheissen wurde. Am 22. November 1986 stimm-. ten auch die Stimmberechtigten der ausserordentlichen DV in Zürich der Teilrevision der Statuten zu. Jetzt muss die Statutenänderung noch vom Bundesrat genehmigt werden. Auswirkungen werden die Neuorganisationen erst anlässlich der Delegiertenver1988 zeigen. Sammlung Dannzumal werden erstmals. die Sektionen das MehrfachStimmrecht ausüben können, kommt die neue ZusammenSetzung des Direktionsrates zum Tragen (Neuwahlen) und wird die Neuregelung über die Amtszeit Früchte tragen. An der DelegiertenverSammlung 1987 in St. Moritz wird alles noch einmal beim alten bleiben.. ACTIO. 15.

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