Lebensversicherungen, die vor Jahren mit dem Ziel der Altersvorsorge abgeschlossen wurden, bewerten Arbeitsäm- ter unter Umständen als Ver- mögen, das auf die Arbeits- losenhilfe anzurechnen ist.
Manchmal legen die Ar- beitsämter Antragstellern von Arbeitslosenhilfe sogar die Kündigung ihrer Versiche- rungspolice nahe. Dieser Praxis widerspricht ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: 7 R Ar 2/96 vom 10. Oktober 1997, Az.: 11 R Ar 21/96 vom 29. Ja- nuar 1997). Darin wird be- stätigt, daß Lebensversiche- rungen auf Leistungen des Arbeitsamtes zumeist nicht an- rechenbar sind. Darauf weist die Hamburg-Mannheimer Ver- sicherung hin.
Anders als beim Arbeitslo- sengeld wird bei der Arbeitslo- senhilfe eventuell vorhandenes
Vermögen mit dem Leistungs- anspruch verrechnet. Denn nur wirklich Bedürftige soll das so- ziale Netz auffangen. Zur ange- messenen privaten Altersvor- sorge abgeschlossene kapital- bildende Lebensversicherungen zählen in der Regel nicht zum
„verwertbaren“ Vermögen und
sind vor der Anrechnung ge- schützt. Die Voraussetzungen:
Die Ablaufsumme wird frühestens zum 60. Lebensjahr fällig.
Die Versicherungssum- me für den Arbeitslosen und dessen Ehepartner überschrei- tet zusammen nicht 120 000 DM. Bei Selbständigen ohne nennenswerte Anwartschaften auf eine gesetzliche Rente liegt die Prüfgrenze bei 300 000 DM.
Von der Anrechnung ver- schont bleiben weiterhin
Lebensversicherungen, die zur Finanzierung eines Ei- genheims dienen,
Lebensversicherungen nach dem Vermögensbildungs- gesetz, soweit sie sparzulagen- begünstigt sind,
Lebensversicherungen, die einer betrieblichen Al- tersversorgung zuzurechnen
sind. rco
Lebensversicherung meist nicht anrechenbar
V E R S I C H E R U N G E N
Geld zurück gibt es unter Umständen auch dann von der Auslands-Reisekrankenversi- cherung, wenn man vor dem Ur- laubsstart schon akut krank war oder an Unfallfolgen laboriert hat. Zur Erinnerung: mit diesem Urteil hatte der Bundesgerichts- hof einem Versicherer einen dicken Strich durch das Kleinge- druckte gemacht, das die Ko- stenerstattung gerade für solche
Fälle ausschloß. (BGH, Az.: IV ZR 109/93, 2. März 1994)
Die Begründung des Ge- richts: Wenn der Versicherer vor Vertragsbeginn auf eine Ri- sikoprüfung (ärztliche Unter- suchung des Gesundheitszu- standes) verzichtet, erhält er damit nicht automatisch das Recht, sich das Einverständnis mit Risikoausschlüssen (Grün- de zur Zahlungsverweigerung)
unterschreiben zu lassen. Die Auslands-Reisekrankenversi- cherung ist wichtig, weil die ge- setzlichen Krankenkassen im Ausland gezahlte Behand- lungskosten in der Regel nicht erstatten. Nicht nur Operati- onskosten können tiefe Löcher in das Konto reißen, sondern auch außerplanmäßige Rück- flüge, die aus medizinischen Gründen nötig werden. rco