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E-Bilanz-Übermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art

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Academic year: 2022

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Letzte Aktualisierung: 13.01.2022

Relevant für:

Abschlussprüfung classic Abschlussprüfung comfort Abschlussüberwachung Kanzlei-Rechnungswesen

E-Bilanz-Übermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art

Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument 2 Rechtliche Hintergründe

3 Übermittlungsvarianten der Finanzverwaltung

4 Besonderheiten bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art 5 Umsetzung im E-Bilanz-Assistenten

6 SKR-Anwenderkreise Aktuelle Änderungen

13.01.2022 Das Dokument wurde auf Aktualität geprüft. Bei der Prüfung haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

1 Über dieses Dokument

Das Dokument soll Sie über die E-Bilanz-Lösung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art informieren.

2 Rechtliche Hintergründe

Die Pflicht zur Übermittlung von elektronischen Jahresabschlüssen an die Finanzverwaltung nach § 5b EStG (E-Bilanz) ist für steuerbegünstigte Körperschaften im BMF-Schreiben vom 19.12.2013 geregelt.

Wenn Körperschaften persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine

(2)

Die Übermittlungspflichten gelten für steuerbegünstigte Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einem Betrieb gewerblicher Art für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Eine E-Bilanz-Übermittlung ist erforderlich, wenn:

 eine Körperschaft bilanziert und

 einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat, dessen Einnahmen 35.000 EUR (ab Wirtschaftsjahr 2020: 45.000 EUR) inkl. USt im Wirtschaftsjahr überschreiten.

Entsprechende Regelungen gelten laut technischen Leitfäden zur jeweiligen E-Bilanz-Taxonomie ebenso für nicht steuerbegünstigte Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Die Vorgaben beziehen sich auf Körperschaften, die nach den Vorschriften der Kern- und Ergänzungstaxonomie übermitteln. Darunter fallen unter anderem der Verein, die Stiftung oder auch die gemeinnützige GmbH.

3 Übermittlungsvarianten der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung sieht unterschiedliche Übermittlungsvarianten vor, die auf die Werte der Gesamtkörperschaft und/oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs / Betriebs gewerblicher Art abstellen.

 Variante 1: Gesamtbilanz-Lösung

 Übermittlung der Berichtsbestandteile Bilanz und GuV der Gesamtkörperschaft (alle Bereiche, steuerpflichtige und steuerfreie) sowie zusätzlich

 die Steuerbilanz und/oder GuV für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art.

 Variante 2: Minimal-Lösung

 Steuerbilanz und/oder GuV für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art

 Variante 3: Formlose Lösung

 Ab Taxonomieversion 5.4 formlose Rechnung für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art ohne Übermittlung der Bilanz und GuV für die Gesamtkörperschaft

 Mit Taxonomieversion 5.3 formlose Rechnung für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art mit Übermittlung der Bilanz und GuV für die Gesamtkörperschaft

Die zulässigen Übermittlungsvarianten sind in Abhängigkeit zur rechtlichen Ausprägung zu sehen:

Art des Geschäftsbetriebs Variante 1 Variante 2 Variante 3

Steuerbegünstigte Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Ja Ja Ja

Nicht steuerbegünstigte Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Ja Ja Nein

Juristische Person des öffentlichen Rechts mit Betrieb Ja Ja Ja

(3)

4 Besonderheiten bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art

a. Separater Berichtsbestandteil

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art wird in einem eigenständigen Berichtsbestandteil steuerliche Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dargestellt.

b. Unzulässigkeit einer Überleitungsrechnung

Bei der Übermittlung mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben / Betrieben gewerblicher Art ist eine Überleitungsrechnung nicht zulässig. Der Berichtsbestandteil wird grundsätzlich nicht angeboten.

c. Nur steuerbilanzielle Werte zulässig

Für die im Bereich steuerliche Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgewiesene Bilanz und/oder GuV sind nur steuerliche Werte zulässig.

d. Kein Ausweis eines Bilanzgewinns/-verlusts

Der Ausweis eines Bilanzgewinns/-verlusts ist für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb / Betrieb

gewerblicher Art nicht erlaubt. Sollte in der Buchführung eine Ergebnisverwendung gebucht sein, so wird im Berichtsbestandteil „steuerliche Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“ bei den Varianten 1 und 2 nur die GuV mit Werten (bis zum Jahresüberschuss/-fehlbetrag) gefüllt. Seitens der Finanzverwaltung wird die Übermittlung der GuV-Werte als ausreichend erachtet.

e. Erträge bzw. Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben

Ausschließlich der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird im herkömmlichen

Taxonomiegliederungsschema abgebildet. Alle anderen - den steuerfreien Bereichen zuzuordnenden - Sachverhalte werden den zusätzlichen Taxonomie-Positionen Erträge zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben bzw. Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben zugeordnet.

f. Kein Kontennachweis

Für den Berichtsbestandteil steuerliche Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist kein Kontennachweis relevant.

5 Umsetzung im E-Bilanz-Assistenten

Die Lösung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art wurde in den E-Bilanz-Assistenten integriert. Die einzelnen Schritte des Assistenten können wie gewohnt durchlaufen werden. Die Neuerungen schlagen sich an diversen Stellen nieder:

a. Stammdaten Unternehmen

Im Bearbeitungsschritt Stammdaten Unternehmen ist festzulegen, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Vorbelegung lautet Nein. Ab der Taxonomieversion 5.3 kann je nach Art des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs / Betriebs gewerblicher Art zwischen maximal 3

Übermittlungsvarianten gewählt werden. Dementsprechend erscheinen zusätzliche Auswahlfelder. Hinsichtlich der Art ist eine der folgenden Ausprägungen festzulegen:

(4)

Entsprechend ist die gewünschte Übermittlungsvariante auszuwählen:

b. Berichtsbestandteile

Der Umfang der verfügbaren Berichtsbestandteile hängt von der ausgewählten Übermittlungsvariante ab.

Beispiel bei der Auswahl der Variante 1:

c. Ergänzung E-Bilanz

Der Berichtsbestandteil steuerliche Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird im Bearbeitungsschritt Ergänzung E-Bilanz in der jeweils gewählten Variante dargestellt. Bei Wahl der

Übermittlungsvariante 1 (Bilanz/GuV der Gesamtkörperschaft und GuV für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) ist zu beachten, dass lediglich die GuV-Werte für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb übernommen werden.

Bilanzwerte können, wenn gewünscht, manuell erfasst werden.

(5)

Bei Übermittlungsvariante 2 (Bilanz/GuV für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) werden alle Bilanzpositionen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Daher empfehlt sich diese Variante für Körperschaften, die beinahe nur wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

Im Fall der Übermittlungsvariante 3 (Formlose Rechnung für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit und ohne Gesamt-Bilanz/GuV) ist der steuerliche Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs / Betriebs gewerblicher Art manuell zu erfassen und ein erläuternder Text aufzunehmen.

(6)

d. Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe / Betriebe gewerblicher Art

Gemäß § 64 (2) AO werden bei einer Körperschaft, die mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Im E-Bilanz- Assistenten wird für die Varianten 1 und 2 die Möglichkeit geboten, mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe / Betriebe gewerblicher Art zu übermitteln. Bei Variante 3 wird davon ausgegangen, dass die jeweilige

Buchführung auch nur einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umfasst. Im Assistentenschritt Ergänzung E- Bilanz ist es im Reiter steuerliche Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe möglich,

 einen neuen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzulegen,

 den Namen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu ändern,

 den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu löschen.

Zu beachten ist, dass eine Wertübernahme aus dem Bearbeitungsschritt Aufbereitung E-Bilanz oder dem Fremddaten-Import nur für den ersten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt. Dieser kann auch nicht gelöscht werden. Wenn mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dargestellt werden sollen, so sind sie anzulegen und die Werte manuell zu erfassen. Die Werte des ersten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind in diesem Zusammenhang ebenfalls manuell anzupassen.

6 SKR-Anwenderkreise

Die Lösung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe / Betriebe gewerblicher Art steht einem breiten SKR-Anwenderkreis zur Verfügung:

a. SKR49-Anwender

Anwender der Branchenpakete auf Basis des SKR49 werden mit speziellen E-Bilanz-Zuordnungstabellen (ZOT) unterstützt:

 S93490000 für gemeinnützige GmbHs

 S94490000 für Stiftungen

(7)

Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben ab. Die Aufbereitung der E-Bilanz erfolgt automatisch in Abhängigkeit vom gewählten Branchenpaket. Die oben genannten Zuordnungstabellen unterstützen sämtliche

Übermittlungsvarianten.

b. Anwender der übrigen SKR

Anwendern der übrigen SKR wird empfohlen Zuordnungstabellen für Kapitalgesellschaften (S90…) für die Überleitung auf die XBRL-Taxonomie zu nutzen. In diesem Fall müssen die steuerlich nicht relevanten Konten im Assistentenschritt Aufbereitung E-Bilanz in die speziellen XBRL-Positionen Erträge / Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben manuell zugeordnet werden.

c. Hilfestellung bei der Auswahl der Variante

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