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Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

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VG Regensburg, Urteil v. 24.02.2017 – RN 8 K 16.1870 Titel:

Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis Normenketten:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 30 RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Schlagworte:

Anerkennung, Aufhebung, ausländische EU-Fahrerlaubnis, ausländischer Führerschein,

Ausstellermitgliedstaat, Eintragung, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubniserteilung, Fahrerlaubnisumschreibung, Hoheitsgebiet, Mitgliedstaat, tschechische Fahrerlaubnis, Wohnsitz, Wohnsitzerfordernis, Zeitpunkt Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Urteil vom 24.05.2017 – 11 ZB 17.681  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger erstrebt die Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis.

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Dem 1980 geborenen Kläger wurde am 4.5.2005 durch M … eine bis 3.5.2015 gültige tschechische Fahrerlaubnis (Klasse B) erteilt. Unter Nr. 8 ist im tschechischen Führerschein der deutsche Wohnsitz des Klägers (…) eingetragen. Mit Antrag vom 11.8.2016 beantragte der Kläger die Umschreibung der

tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 4.11.2016 - auf den Bezug genommen wird - lehnte das Landratsamt … den Antrag ab. Die tschechische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden und daher im Bundesgebiet nicht anzuerkennen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 EWG; § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV).

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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5.12.2016 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis habe der Kläger seinen Wohnsitz in der

Tschechischen Republik gehabt. Vor dem 1.7.2006 sei Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG nicht anzuwenden gewesen, weil der tschechische Gesetzgeber die Richtlinie erst zum 1.7.2006 umgesetzt habe. Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sei die tschechische Fahrerlaubnis von den Mitgliedsstaaten anzuerkennen.

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Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 4.11.2016 zu verpflichten, den tschechischen Führerschein des Klägers gemäß seinem Antrag in eine deutsche Fahrerlaubnis

umzuschreiben, hilfsweise den Antrag auf Umschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid, die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 24.1.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.2.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 8

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Der Bescheid des Landratsamts … vom 4.11.2016 ist rechtmäßig, der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO).

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Ein Anspruch auf Umschreibung könnte sich gemäß § 30 FeV nur dann ergeben, wenn der Kläger auch berechtigt gewesen wäre, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen. Das ist nicht der Fall.

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Eine Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis ergibt sich aus der Richtlinie 91/439/EWG und

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen zwar Inhaber einer gültigen EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt jedoch nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV - abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme für Studierende oder Schüler - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ausweislich des tschechischen Führerscheins des Klägers ist dort unter Nr. 8 ein deutscher Wohnsitz (* …*) eingetragen. Die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis erfolgte damit unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG. Ein Anspruch auf gegenseitige Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich daher daraus nicht. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg damit gehört werden, die tschechischen Behörden hätten die Richtlinie 91/439/EWG erst zum 1.7.2006 umgesetzt. Maßgeblich ist vorliegend ausschließlich deutsches und europäisches Recht.

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Die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist europarechtskonform.

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Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG. Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht

anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19.1.2009. Aus dem 5. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 4.5.2005 erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris Rn. 13).

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Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat“) ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom

Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs.

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1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06 C-343/06 - juris Rn. 69 und 72). Eine solche Befugnis besteht außerdem auch in den Fällen, in denen der

Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor noch keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hatte (EuGH, U.v. 19.5. 2011 - C 184/10- Grasser - juris Rn. 32).

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Die dem Kläger am 4.5.2005 erteilte tschechische Fahrerlaubnis war gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der BR Deutschland zu keiner Zeit gültig, da bei ihrer Erteilung gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

Richtlinie 91/439/EWG festgelegte Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 4.5.2015 hatte der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in der Tschechischen Republik. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwei nebeneinander stehende Erkenntnisquellen herausgearbeitet, auf die sich ein Mitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern. Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, entweder aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom

Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341; U.v. 26.4.2012 - C-419/10 - Hofmann - DAR 2012, 319). Der Wohnsitzverstoß ergibt sich in der vorliegenden Sache bereits aus dem tschechischen Führerschein des Klägers, weil darin ein deutscher Wohnort eingetragen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.7.2013 - 3 B 10/13). Ausweislich der sich in der Akte der Beklagten befindlichen Ablichtung des am 4.5.2005 ausgestellten tschechischen Führerscheins des Klägers, ist auf der Vorderseite im Feld 8 eingetragen: „…, Spolková Republika Némecko“ (Bl. 84 Behördenakten). Dieses Feld dient dazu, fakultativ den Wohnort oder den Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 b des Anhangs I Buchst. a zur Richtlinie 91/439/EWG). Nach gefestigter Rechtsprechung (z.B. BayVGH, U.v. 6.11.2012 - 11 B 12.1473;

BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315) wird durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO

erbracht. Die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO greift auch bei ausländischen Urkunden ein (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1986 - 9 C 8/86). In dem durch den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet das, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der in Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen die Regelung über das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind (BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798).

Aus § 418 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO folgt allerdings, dass es dem Beteiligten, zu dessen Nachteil sich die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO auswirkt, unbenommen bleibt, den Beweis der inhaltlichen

Unrichtigkeit der im ausländischen Führerschein bezeugten Tatsache zu führen. Verwehrt ist ihm dieser Gegenbeweis nur insoweit, als die Beweisregel des § 417 ZPO reicht, d.h. hinsichtlich der Tatsache, dass die Behörde, die den ausländischen Führerschein ausgestellt hat, darin eine nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates liegenden Ort eingetragen hat. Da sich die Beweiswirkung des § 417 ZPO nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Erklärung erstreckt, bleibt es dem Inhaber eines ausländischen EU-

Führerscheins insbesondere unbenommen, nicht nur den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich im Ausstellermitgliedstaat gewohnt hat, sondern dass sich im Zeitpunkt der Ausstellung eines solchen

Dokuments auch sein ordentlicher Wohnsitz im Sinn der Richtlinie 91/439/EWG dort befunden hat. An einen auf die Widerlegung der Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen (BGH, U.v. 29.10.1986 - NJW 1987, 135). Erbracht ist dieser Beweis nur, wenn der volle Nachweis eines anderen Geschehens-ablaufs geführt wird (BVerwG, B.v. 16.5.1986 - 4 CB 8/86). Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig ist, genügt nicht (BVerwG, U.v. 25.3.1982 - 8 C 100/81). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu fordern, dass ein Beweisantritt, mit dem der Gegenbeweis im Sinn von § 418 Abs. 2 ZPO geführt werden soll, substantiiert ist (BVerwG, U.v. 16.5.1986 - 4 CB 8/86). Nach dem Vorbringen des Beweisführers muss ferner jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache

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sprechen (BVerwG, U.v. 13.11.1984 - 9 C 23/84). Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des beweisbelasteten Beteiligten ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentlichen Urkunde bezieht, mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen ergeben wird. Andernfalls könnte nämlich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde stets durch die bloße Behauptung des Gegenteils unter Benennung z.B. des ausstellenden Amtsträgers als Zeugen entwertet werden (vgl. BVerwG, U.v.

13.11.1984 -9 C 23/84; BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798; BayVGH, U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2918;

BayVGH, B.v. 27.2.2012 - 11 BV 12.136; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942).

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Einen solchen Gegenbeweis hat der Kläger nicht geführt. Ein ordentlicher Wohnsitz in einem Land wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, in diesem Land wohnt. Soweit der Kläger behauptet, im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt zu haben, belegt die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein, dass jedenfalls der ordentliche Wohnsitz des Klägers weiterhin im

Bundesgebiet bestand. Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers auch wenig glaubhaft, nachdem sein Wohnsitz in … seit 4.9.2001 ununterbrochen besteht. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vorgelegten tschechischen Kraftfahrerkarte. Damit steht auf Grund der Eintragungen tschechischer Behörden in dem für den Kläger ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik im vorliegenden Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im

Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss.

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An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 4.5.2005 gegen ein Wohnsitzerfordernis mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in Tschechien gar nicht förmlich hat verstoßen können, da es die Tschechische Republik nach ihrem am 1.5.2004 erfolgten Beitritt zur Europäischen Union versäumt hat, die

Wohnsitzregelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in ihr nationales Recht umzusetzen und dies erst am 1.7.2006 nachgeholt hat (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172). Ein rechtlicher Verstoß des Führerscheininhabers gegen das Wohnsitzerfordernis wird gerade nicht gefordert. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird die grundsätzliche Anerkennungspflicht eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nämlich dann nicht ausgelöst, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Folglich hat der Kläger zwar von der fehlenden richtlinienkonformen Umsetzung des Wohnsitzerfordernisses in nationales Recht dahingehend profitiert, dass er nach (damaligem) tschechischen Recht wirksam eine Fahrerlaubnis erworben hat und von dieser auch in Tschechien Gebrauch machen kann. Diese ist aber in anderen Mitgliedstaaten nicht anzuerkennen. Im Übrigen hat auch in den Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, in denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, die tschechische Regierung mitgeteilt, dass die Voraussetzung des ordentlichen

Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen ist, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 1.7.2006 eingefügt worden sei, ohne dass dies Einfluss auf die Entscheidung des

Europäischen Gerichtshofes genommen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34/11 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris Rn. 20; VG Ansbach, B.v. 4.11.2013 - AN 10 S. 13.01710 - juris Rn. 28; soweit das VG Augsburg in seinem Urteil vom 28.8.2009 [Au 7 K 08.1717], noch eine teilweise abweichende Auffassung vertreten hat, ist diese angesichts der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung als überholt anzusehen und wird ihr nicht gefolgt).

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Auch das Vertrauen des Klägers, von seiner (gemessen an den unionsrechtlichen Vorgaben zu Unrecht erteilten) Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, ist nicht schutzwürdig. Der Umfang

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eines solchen Vertrauens wird von Anfang an durch die rechtlichen Regelungen beschränkt, die den Erwerb einer solchen Berechtigung steuern, hier also auch von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Gerade dem

Betroffenen selbst war und ist bekannt, dass er bei der Erteilung der ausländischen EU- oder EWR-

Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat, sondern im Inland hatte. Einem möglichen Vertrauen darauf, dass der mit der Fahrerlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen die

Wohnsitzvoraussetzung nicht aufgedeckt werde, fehlt jede Schutzwürdigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9/11 - juris Rn. 31).

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Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

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Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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