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Was Sie unbedingt über die Pension wissen sollten. Ausgabe 2022

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Was Sie unbedingt über die Pension wissen sollten

Ausgabe 2022

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Was Sie unbedingt über

die Pension wissen sollten

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Inhalt

Wann kann man in Pension gehen? 6

Normale Alterspension 6 Korridorpension 7

Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“) 8

Schwerarbeitsregelungen 8

Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit 9

Schwerarbeitspension 9

Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension 11

Witwer- & Witwenpension 14

Wie hoch ist die Pension? 15

Kontoerstgutschrift 15 Pensionskonto 15

Beitragsgrundlage im Pensionskonto 15

Regelpensionsalter 16 Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter im Pensionskonto 16 Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter im Pensionskonto 17 Ausgleichszulage 17

Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus 18

Adressen 19

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Wann kann man in Pension gehen?

Normale Alterspension

Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen des 60. Lebensjahres („Regelpensionsalter“) und Erwerb der erforderlichen Versicherungszeiten.

Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine normale Alterspension, wenn sie insgesamt zumindest 15 Versicherungsjahre, davon sieben aufgrund von Erwerbs- tätigkeit, erworben haben. Folgende Zeiten werden den 84 Monaten (7 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt:

Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes

Zeiten einer Weiter- bzw. Selbstversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen ab Pflegestufe 3

Zeiten der Familienhospizkarenz

Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit

Für Menschen, die ab 1955 geboren wurden und zumindest einen Versicherungsmonat bis zum 31.12.2004 erworben haben, gelten auch weiterhin die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für eine normale Alterspension, sofern dies für den/die Betroffene/n günstiger ist. Diese Per- sonen haben somit auch dann einen Anspruch auf eine normale Alterspension, wenn sie ins- gesamt 15 Beitragsjahre, 15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren oder im Laufe des gesamten Lebens 25 Versicherungsjahre erworben haben.

Normale Alterspension und Erwerbstätigkeit

Ab dem Regelpensionsalter kann man unbeschränkt neben dem Pensionsbezug erwerbstätig sein. Ab Vollendung des 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahres führt somit auch eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze nicht zum Wegfall der Pension.

Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes „Altersgrenzen“ wird das Frauenpensionsalter schrittweise an jenes der Männer angeglichen. Frauen, die bis zum 1.12.1963 geboren sind, ha- ben ein Regelpensionsalter von 60 Jahren. Für Frauen, die danach geboren wurden, wird das Regelpensionsalter gemäß der folgenden Tabelle angehoben:

(7)

Frauen geboren Regelpensionsalter

2.12.1963 bis 1.6.1964 60. Lebensjahr und 6 Monate

2.6.1964 bis 1.12.1964 61. Lebensjahr

2.12.1964 bis 1.6.1965 61. Lebensjahr und 6 Monate

2.6.1965 bis 1.12.1965 62. Lebensjahr

2.12.1965 bis 1.6.1966 62. Lebensjahr und 6 Monate

2.6.1966 bis 1.12.1966 63. Lebensjahr

2.12.1966 bis 1.6.1967 63. Lebensjahr und 6 Monate

2.6.1967 bis 1.12.1967 64. Lebensjahr

2.12.1967 bis 1.6.1968 64. Lebensjahr und 6 Monate

Ab 2.6.1968 65. Lebensjahr

Korridorpension

Anspruchsvoraussetzungen:

62. Lebensjahr

40 Versicherungsjahre

Kein monatliches Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

Derzeit können nur Männer die Korridorpension nutzen. Frauen, die nach dem ASVG versichert sind, werden diese Pensionsart erst ab 2028 in Anspruch nehmen können, da erst dann ihr Regelpensionsalter über 62 liegt.

(8)

Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“)

für ab 1.1.1954 geborene Männer und für ab 1.1.1959 geborene Frauen Anspruchsvoraussetzungen:

Männer, wenn und sobald sie 540 Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit erworben haben, nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

Frauen, die nach dem 31.12.1958 geboren wurden, können auf Grund der Langzeitver- sicher tenregelung in Pension gehen, wenn sie das in der unten angeführten Tabelle vor- gesehene Anfallsalter und die erforderlichen Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit haben.

Kein monatliches Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.

Bei Frauen, die geboren sind ab dem 1.1.1962 bis zum 1.12.1965 deckt sich das Antrittsalter für die Langzeitversicherungspension mit dem Regelpensionsalter.

Für Männer, die ab 1954 geboren, und für Frauen, die ab 1959 geboren sind, werden neben den Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit auch folgende Zeiten für die Erfüllung der An- spruchsvoraussetzungen der Langzeitversicherungspension angerechnet: Kindererziehungs- zeiten bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, sofern sich diese nicht mit Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken; Zeiten des Wochengeldbezuges und Zeiten des Prä- senz-, Ausbildungs- und Zivildienstes.

Schwerarbeitsregelungen

Es gibt zwei Schwerarbeitsregelungen, die Schwerarbeitspension, die seit 2007 in Kraft ist, und die Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit, die auf bestimmte Jahrgänge beschränkt ist. Die Definition, was unter Schwerarbeit zu verstehen ist, ist bei beiden Pensionsarten die gleiche.

Frauen geboren Nach Vollendung von Erforderliche Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit 1.1.1959 bis 31.12.1959 57 Lebensjahren 504 (42 Jahre) 1.1.1960 bis 31.12.1960 58 Lebensjahren 516 (43 Jahre) 1.1.1961 bis 31.12.1961 59 Lebensjahren 528 (44 Jahre) 1.1.1962 bis 1.12.1963 60 Lebensjahren 540 (45 Jahre) 2.12.1963 bis 1.6.1964 60 ½ Lebensjahren 540 (45 Jahre) 2.6.1964 bis 1.12.1964 61 Lebensjahren 540 (45 Jahre) 2.12.1964 bis 1.6.1965 61 ½ Lebensjahren 540 (45 Jahre)

Ab 2.6.1965 62 Lebensjahren 540 (45 Jahre)

(9)

Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit

für ab 1.1.1954 und bis zum 31.12.1958 geborene Männer und für ab 1.1.1959 und bis zum 31.12.1963 geborene Frauen

Anspruchsvoraussetzungen:

Männer, wenn und sobald sie 540 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Frauen, wenn und sobald sie 480 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 55. Lebensjahres

und innerhalb der letzten 20 Jahre vor Pensionsantritt mindestens 120 Monate der Schwer arbeit vorliegen.

Kein monatliches Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.

Die Rahmenfrist von 20 Jahren (240 Monate) wird um Monate der Kurzarbeit verlängert, wenn die Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausgeübt wurde und die Kurzarbeits-Mo- nate nicht bereits als Schwerarbeitsmonate zu werten sind.

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit werden neben den Beitragsmonaten auch folgende Zeiten angerechnet: Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, sofern sich diese nicht mit Beitragsmonaten decken; Zeiten des Wochengeldbezuges; Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971 und Ausübungsersatzzeiten nach dem GSVG und BSVG, sofern dafür Beiträge gezahlt wurden.

Schwerarbeitspension

Anspruchsvoraussetzungen:

Vollendung des 60. Lebensjahres

45 Versicherungsjahre

10 Jahre der Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsantritt

Kein monatliches Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

Die Rahmenfrist von 20 Jahren (240 Monate) wird um Monate der Kurzarbeit verlängert, wenn die Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausgeübt wurde und die Kurzarbeits-Mo- nate nicht bereits als Schwerarbeitsmonate zu werten sind.

Frauen können bis 2024 die oben angeführte Schwerarbeitspension nicht in Anspruch neh- men, da bis dahin ihr Regelpensionsalter 60 Jahre beträgt. Für Frauen kommt derzeit nur die Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit zur Anwendung.

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Definition von Schwerarbeit

Die Definition, was als Schwerarbeit gilt, ist für die Langzeitversicherungspension mit Schwer- arbeit und die Schwerarbeitspension die gleiche.

Als Schwerarbeit gelten folgende Tätigkeiten:

6 Nachtdienste im Monat im Ausmaß von sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, so- fern diese im Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden und in diese Arbeitszeit nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt;

oder

regelmäßig unter Hitze oder Kälte arbeiten, welche sich wie folgt definieren:

Hitze ist ein bei durchschnittlicher Außentemperatur durch Arbeitsvorgänge verursachter Klimazustand, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwin- digkeit von 0,1 m pro Sekunde gleichkommt oder ungünstiger ist;

Kälte ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21° Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

oder

unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent verursacht wurde,

– bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesund- heitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken, oder

– wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzge- räte oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen, oder

– bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu den im ASVG angeführten Berufskrankheiten führen können;

oder

schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens 1.400 Arbeits- kilokalorien verbraucht werden;

oder

zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin;

oder

trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach dem Behinderteneinstellungs- gesetz) von 80 Prozent, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflege- geld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.

Als Schwerarbeit gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwer- arbeitsgesetz entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten sind.

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Feststellung der Schwerarbeitszeiten

10 Jahre vor dem frühestmöglichen Anfallsalter der Schwerarbeitspension und der Langzeit- versicherungspension mit Schwerarbeit kann man sich die in Österreich erworbenen Schwer- arbeitsmonate über Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt feststellen lassen, wenn auf Grund der bisher erworbenen Versicherungszeiten die Voraussetzungen für eine dieser bei- den Pensionsarten erfüllt werden können.

Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension

Ein Antrag auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gilt gleichzeitig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.

Durch Maßnahmen der Rehabilitation soll eine eingetretene oder drohende Arbeitsunfähigkeit vermieden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht werden.

Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, wenn

die Mindestversicherungszeit gegeben ist,

Berufsunfähigkeit, Invalidität vorliegt und

noch kein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer oder eine Alterspension gegeben ist

Weitere Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bei Versicherten, die ab 1964 geboren sind:

Die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich dauerhaft vorliegen

und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht zweckmäßig oder zumutbar.

Rehabilitationsgeld

Für Menschen, die ab 1964 geboren sind, gibt es keine befristeten Invaliditäts- bzw. Berufs- unfähigkeitspensionen mehr. Ergibt die medizinische Begutachtung, dass der/die Versicherte mindestens sechs Monate invalid bzw. berufsunfähig ist und berufliche Maßnahmen der Reha- bilitation nicht zweckmäßig oder zumutbar sind, erhält man das Rehabilitationsgeld. Die be- scheidmäßige Entscheidung, ob man vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig ist und somit ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld gegeben ist, obliegt der Pensionsversicherungsanstalt.

Die Feststellung der Höhe und die Auszahlung dieser Leistung erfolgt jedoch durch den Kranken versicherungsträger.

Das Rehabilitationsgeld wird entzogen,

wenn vorübergehende Invalidität (bzw. Berufsunfähigkeit) nicht mehr gegeben ist, oder

wenn die zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verwei- gert wird, oder

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Umschulungsgeld

Ergibt die medizinische Begutachtung, dass Personen, die ab 1964 geboren sind, vorüberge- hend invalid bzw. berufsunfähig sind und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmä- ßig und zumutbar sind, dann erhalten sie Umschulungsgeld.

Die bescheidmäßige Entscheidung, ob jemand vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig ist und für welches Berufsfeld der/die Betroffene umgeschult werden darf, obliegt der Pensions- versicherungsanstalt. Die Gewährung und die Auszahlung dieser Leistung erfolgt jedoch durch das Arbeitsmarktservice.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bei Versicherten, die bis zum 31.12.1963 geboren sind:

Es besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder diese Maß- nahmen sind nicht zweckmäßig oder zumutbar.

Die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit dauert voraussichtlich mindestens sechs Monate.

Für Personen, die bis zum 31.12.1963 geboren sind, gibt es nach wie vor befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen.

Mindestversicherungszeit:

Bis zum 27. Lebensjahr 6 Versicherungsmonate.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist keine Mindestversicherungszeit notwendig.

Liegt der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr, genügen 5 Versicherungsjahre in den letzten 10 Jahren.

Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr verlängert sich die Wartefrist für jeden weite- ren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 15 Versicherungsjahren. Die Rahmenzeit von 10 Jahren erhöht sich entsprechend um jeweils 2 Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 30 Versicherungsjahren. Zum Beispiel: 51-Jährige benötigen 6 Versicherungsjahre in den letzten 12 Jahren, 60-Jährige 15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren.

Die Mindestversicherungszeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn im Laufe des gesamten Lebens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate erworben wurden.

Berufsunfähigkeit, Invalidität

Für die Erlangung des Berufsschutzes ist es erforderlich, dass innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 7,5 Jahren eine erlernte oder angelernte Berufstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r ausgeübt wurde. Wurden sowohl Tätigkeiten als erlernte/r oder angelernte/r Arbeiter/in und als Angestellte/r ausgeübt, sind beide Tätigkeiten für die Erlangung des Berufsschutzes zu berücksichtigen. Liegen mehr als 15 Jahre vor, ver- längert sich dieser Zeitraum um Zeiten der Wochengeldbezuges, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und der Kindererziehung. Liegen zwischen Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate eine Er- werbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellte/r vorliegen, um den Berufsschutz zu erlangen.

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beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vere

- inbarten Bedingungen. Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht

mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des Mitgliedsbeitrages über den Betrieb nicht mehr möglich ist, ersuche ich die Zahlungsart, ohne Rück

sprache, auf SEPA-Lastschrift von meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. Betriebsabzug: Ich erkläre, dass ich dem Betriebsabzug zustimme, also mein Gewerkschaftsbeitrag durch meinen Arbeitgeber/Dienstgeber von meinem Gehalt bzw. Lohn, meiner Lehrlingsentschädigung abgezogen werden kann; bzw. durch die pensionsauszahlende Stelle von meiner Pension einbehalten und über wiesen wird; und ich deshalb meine Einwilligung erteile, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten, nämlich oben angegebene Daten und Gewerkschaftszugehörigkeit, Personalnummer, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/Austrittsdaten, Karenzzeiten, Pensionierung, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten und Adressänderungsdaten von meinem Arbeitgeber und der Gewerkschaft verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit gegenüber dem ÖGB widerrufen kann.

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KontoinhaberIn Mandatsreferenz (Nicht ausfüllen! – wird von einziehender Stelle vergeben)

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AngestellteR BeamteR VertragsbediensteteR WerkvertragsnehmerIn ArbeiterIn Lehrling SchülerIn/StudentIn* FreieR DienstnehmerIn Arbeitslos* Sonstige* * Erläuterung siehe Rückseite PLZ, Ort der Firma Dienststelle – Schule/UniversitätBrutto-Entgelt monatlich EuroStraße, Hausnummer der Firma/Dienststelle – Schule/Universität

Vollzeit Teilzeit Geringfügig

Ich bezahle meinen Mitgliedsbeitrag durch (Zutreffendes bitte ankreuzen):

(Bitte in Blockschrift ausfüllen; Bei der Gewerkschaft/dem ÖGB abgeben oder in einem Kuvert an den ÖGB, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien senden.) Nachname

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1. Gewerkschaft GPA

Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien Telefon 05 03 01 301, E-Mail: service@gpa.at

2. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Telefon (01) 534 54, E-Mail: goed@goed.at

3. younion_Die Daseinsgewerkschaft

Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien Telefon (01) 313 16 8300, E-Mail: info@younion.at

4. Gewerkschaft BAU-HOLZ

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

Telefon (01) 534 44 59, E-Mail: service@gbh.at

5. Die Verkehrs- und Dienstleistungs- gewerkschaft vida

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Telefon (01) 534 44 79, E-Mail: info@vida.at

6. Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Telefon (01) 534 44 49, E-Mail: gpf@gpf.at

7. Die Produktions- gewerkschaft PRO-GE

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Telefon (01) 534 44 69,

E-Mail: mitgliederservice@proge.at

* Erläuterung

Arbeitslose: Bei Arbeitslosen, welche bereits einmal erwerbs tätig waren, jene Gewerkschaft, die für die Tätig keit der letzten Beschäfti gung zuständig ist z. B.: Ange stellten tätigkeit – Gewerkschaft GPA; Bau arbeite rInnentätigkeit – Gewerk schaft Bau-Holz; Tätigkeit im Bereich Metall/Elektro – Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE; Tätigkeit im Bereich Verkehr oder Dienstleistungen – Die Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft vida.

SchülerInnen/StudentInnen: Jene Gewerkschaft, die dem beruflichen Wunsch entspricht z. B.: An ge stel lten - tätigkeit: Gewerkschaft GPA; Tätigkeiten im öffentlichen Dienst: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder younion_

Die Daseinsgewerkschaft; Metall ar bei terInnen tätigkeit: Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE; Verkehrs- oder Dienst leistungstätigkeit: Die Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft vida; u. a.

Freischaffende und freiberuflich Tätige: Soweit sie von ihrer Tätigkeit her mit den unselbstständig Er werbs tätigen vergleichbar sind, bei der younion_Die Daseins gewerkschaft.

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oegb.at/datenschutz.

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ÖGB – Österreichischer Gewerkschaftsbund oegb@oegb.at | www.oegb.at

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Arbeiter/innen, die einen Berufsschutz haben, gelten als invalid, wenn sie aus Gesundheits- gründen in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten können.

Angestellte mit Berufsschutz gelten als berufsunfähig, wenn sie aus Gesundheitsgründen we- der in der bisherigen noch in der nächstniedrigeren Verwendungsgruppe arbeiten können.

Versicherte ohne Berufsschutz gelten nur dann als invalid, wenn sie zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr fähig sind.

Härtefallregelung

War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen oder als Angestellte/r tätig, so gilt sie als invalid, wenn sie

das 50. Lebensjahr vollendet hat,

mindestens 12 Monate vor dem Stichtag arbeitslos war,

mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben kann und ein Arbeitsplatz – unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung in einer entsprechenden Entfernung vom Wohnort – innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

Tätigkeitsschutz

Personen, die 60 Jahre alt sind, gelten als berufsunfähig bzw. invalid, wenn sie nicht mehr im- stande sind, einer Tätigkeit, die sie in den letzten 180 Monaten mindestens 120 Monate ausge- übt haben, nachzugehen. Ausgenommen von dieser Pensionsart sind Personen, denen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit zugemutet werden kann. Fallen in die 180 Monate vor dem Stichtag Zeiten des Bezuges einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- pension, verlängert sich der Zeitraum um diese Monate. Auch der Bezug von Rehabilitations- geld oder Umschulungsgeld führt zu einer Verlängerung des zuvor angeführten Zeitraumes, jedoch maximal in einem Ausmaß von 60 Monaten. Fallen in den Zeitraum der 180 Monate Zeiten des Bezuges von Krankengeld, so sind diese bis zu 24 Monate auf die erforderlichen 10 Jahre anzurechnen.

Pensionsanfall

Die Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) fällt erst zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Erwerbstätigkeit, aufgrund derer Invalidität besteht, beendet wird. Wenn der Entgelt- und Kran- kengeldanspruch erschöpft ist, fällt die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension auch vor dem formalen Ende (Karenzierung) des Beschäftigungsverhältnisses an.

Hat man Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3, kann die Tätigkeit fortgesetzt werden. Wird eine Pension nur befristet zuerkannt, reicht auch eine bis zum Ende der Befristung vereinbarte Karenzierung gegen Entfall der Bezüge und für Inhaber eines rechtskräftigen Bescheides über

1. Gewerkschaft GPA

Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien Telefon 05 03 01 301, E-Mail: service@gpa.at

2. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Telefon (01) 534 54, E-Mail: goed@goed.at

3. younion_Die Daseinsgewerkschaft

Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien Telefon (01) 313 16 8300, E-Mail: info@younion.at

4. Gewerkschaft BAU-HOLZ

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

Telefon (01) 534 44 59, E-Mail: service@gbh.at

5. Die Verkehrs- und Dienstleistungs- gewerkschaft vida

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Telefon (01) 534 44 79, E-Mail: info@vida.at

6. Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Telefon (01) 534 44 49, E-Mail: gpf@gpf.at

7. Die Produktions- gewerkschaft PRO-GE

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Telefon (01) 534 44 69,

E-Mail: mitgliederservice@proge.at

* Erläuterung

Arbeitslose: Bei Arbeitslosen, welche bereits einmal erwerbs tätig waren, jene Gewerkschaft, die für die Tätig keit der letzten Beschäfti gung zuständig ist z. B.: Ange stellten tätigkeit – Gewerkschaft GPA; Bau arbeite rInnentätigkeit – Gewerk schaft Bau-Holz; Tätigkeit im Bereich Metall/Elektro – Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE; Tätigkeit im Bereich Verkehr oder Dienstleistungen – Die Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft vida.

SchülerInnen/StudentInnen: Jene Gewerkschaft, die dem beruflichen Wunsch entspricht z. B.: An ge stel lten - tätigkeit: Gewerkschaft GPA; Tätigkeiten im öffentlichen Dienst: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder younion_

Die Daseinsgewerkschaft; Metall ar bei terInnen tätigkeit: Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE; Verkehrs- oder Dienst leistungstätigkeit: Die Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft vida; u. a.

Freischaffende und freiberuflich Tätige: Soweit sie von ihrer Tätigkeit her mit den unselbstständig Er werbs tätigen vergleichbar sind, bei der younion_Die Daseins gewerkschaft.

Datenschutzerklärung Mitgliederverwaltung

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein beson- deres Anliegen. In dieser Datenschutz information infor- mieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Daten- verarbeitung im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Eine umfassende Information, wie der ÖGB mit Ihren perso- nenbezogenen Daten umgeht, finden Sie unter www.

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Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der ÖGB. Wir verarbeiten die umseits von Ihnen angegebe- nen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für Zwecke der Mitgliederverwaltung der Gewerkschaft und für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft bzw. solange noch Ansprüche aus der Mitgliedschaft bestehen können. Rechtliche Basis der Datenverarbeitung ist Ihre Mitgliedschaft im ÖGB; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwil- ligung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderli- chen Daten.

Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB selbst oder durch von diesem vertraglich beauftragte und kontrol- lierte Auftragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrück- lichen Zustimmung. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland.

Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu. Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzu- lässige Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Datenschutz- behörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:

Österreichischer Gewerkschaftsbund Johann-Böhm-Platz 1, A-1020 Wien Telefon: +43 / 1 / 534 44

E-Mail: oegb@oegb.at

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

datenschutzbeauftragter@oegb.at

(18)

Witwer- und Witwenpension

Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen beträgt:

Bis zum 27. Lebensjahr 6 Versicherungsmonate.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist keine Mindestversicherungszeit notwendig.

Liegt der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr, genügen 5 Versicherungsjahre in den letzten 10 Jahren.

Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr verlängert sich die Wartefrist für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 15 Versicherungsjahren. Die Rahmenzeit von 10 Jahren erhöht sich entsprechend um jeweils 2 Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 30 Versicherungs jahren. Zum Beispiel: 51-Jährige benötigen 6 Versicherungsjahre in den letzten 12 Jahren, 60-Jährige 15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren.

Die Mindestversicherungszeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn im Laufe des gesamten Lebens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate erworben wurden.

Die Höhe der Witwen- und Witwerpension beträgt zwischen 0 bis 60 Prozent der Pension des Verstorbenen. Der Prozentsatz hängt von der Relation des Einkommens des/der Verstorbenen und des/der überlebenden Ehepartners/Ehepartnerin in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten ab. War in den letzten zwei Kalenderjahren die Verminderung des Einkommens des/der Verstorbenen auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen, so ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre vor dem Tod heranzuziehen, sofern dies für die/

den Hinterbliebene/n günstiger ist.

Die Formel lautet:

70 – 30 x Einkommen der letzten beiden Jahre des/der Hinterbliebenen

Einkommen der letzten beiden Jahre bzw. der letzten vier Jahre des/der Verstorbenen Dieser Prozentsatz darf höchstens 60 Prozent betragen.

Bei der Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension gibt es einen Schutzbetrag in der Höhe von 2.098,74 € monatlich (Wert 2022). Erreicht das Gesamteinkommen der Witwe/des Witwers den Betrag von 2.098,74 € monatlich (Wert 2022) nicht, wird die Witwen- bzw. Witwerpension so weit angehoben, bis das Gesamteinkommen des/der überlebenden Ehepartners/Ehepart- nerin 2.098,74 € monatlich (Wert 2022) beträgt, jedoch maximal auf 60 Prozent der Pension des/der Verstorbenen.

Die Regelungen über die Witwen- bzw. Witwerpensionen gelten sinngemäß auch für eingetra- gene Partner bzw. Partnerinnen.

Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60 % Witwen- oder Witwer- pension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese anfällt. Die Halbwaisenpension beträgt 40 Prozent, die Vollwaisenpension 60 Prozent der Witwen- bzw. Witwerpension.

(19)

Wie hoch ist die Pension?

Kontoerstgutschrift

Für alle Personen, die ab 1955 geboren sind und die bis zum 31.12.2004 zumindest einen Ver- sicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, wurde eine Kon- toerstgutschrift gebildet. Die Kontoerstgutschrift gab Auskunft darüber, wie hoch der bis zum 31.12.2013 erworbene Pensionsanspruch ist, wenn man zum Regelpensionsalter in Pension geht. Achtung: Hat man ab dem Jahr 2014 weitere Pensionszeiten erworben, dann erhöhte sich der Pensionsanspruch zum Regelpensionsalter im Vergleich zur Kontoerstgutschrift, da diese nur die Zeiten bis Ende 2013 berücksichtigte.

Ab Juni 2014 wurden alle Betroffenen durch einen Brief ihres Pensionsversicherungsträgers über die Höhe ihrer Kontoerstgutschrift informiert. Der ausgewiesene Betrag war ein Brutto- wert, von dem die Krankenversicherungsbeiträge und die Steuer noch nicht abgezogen waren.

Für Personen, die ab 1955 geboren sind und die erst ab 2005 Pensionsversicherungszeiten erworben haben, wird die Pension ausschließlich nach dem Pensionskontorecht berechnet.

Pensionskonto

Für Personen, die ab 1955 geboren und nach dem ASVG versichert sind, kommt das Pensions- kontorecht zur Anwendung. Für jene, die eine Kontoerstgutschrift erhalten haben, war dies der erste Eintrag im Pensionskonto. Seit 2014 werden für jedes weitere Versicherungsjahr in der Pen- sionsversicherung 1,78 % der Jahresbeitragsgrundlage als Teilgutschrift im Pensionskonto hinzu- gerechnet. Damit es zu keinem Wertverlust kommt, wird die Teilgutschrift jährlich mit der Entwick- lung der Löhne und Gehälter aufgewertet. Die Gesamtgutschrift ist die Summe aller jährlichen Teilgutschriften und der Kontoerstgutschrift Die monatliche Pensionshöhe zum Regelpensions- alter ist dann die im Pensionskonto aufscheinende Gesamtgutschrift geteilt durch 14.

Hat jemand ausschließlich ab 2005 Versicherungszeiten erworben, wird die Pension auch hin- sichtlich der Zeiten vor 2014 nur nach dem Pensionskontorecht berechnet (siehe obige Ausfüh- rungen zum Pensionskontorecht ab 2014 für Personen, die eine Kontoerstgutschrift erhalten haben).

Die aktuelle Höhe Ihres Pensionskontos können Sie mittels Bürgerkarte bzw. Handysignatur auf der Website www.neuespensionskonto.at einsehen.

Beitragsgrundlage im Pensionskonto

Ist man erwerbstätig, ist die Beitragsgrundlage im Pensionskonto das sozialversicherungs- pflichtige Bruttoerwerbseinkommen (ab der Geringfügigkeitsgrenze bis zur Höchstbeitrags-

(20)

Die Beitragsgrundlagen im Pensionskonto für Zeiten der Kindererziehung, des Bundesheeres und des Zivildienstes betragen im Jahr 2022 pro Monat 2.027,75 €.

Beispiel: Frau Maier erwirbt im Jahr 2022 Kindererziehungszeiten. Pro Monat werden ihr 36,09 € gutgeschrieben (1,78 % von 2.027,75 = 36,09). Da die Kindererziehungszeiten 12 mal im Jahr gut- geschrieben werden, beträgt ihre Teilgutschrift für das Jahr 2022 433,08 € (36,09 x 12 = 433,08).

Diese Jahresteilgutschrift wird dann im Pensionskonto gutgeschrieben.

Für Zeiten der Arbeitslosigkeit ist die Beitragsgrundlage im Pensionskonto 70 % des sozialver- sicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, das zur Berechnung des Arbeitslosengeldes heran- gezogen wird. Bezieht man Notstandshilfe, ist die Beitragsgrundlage im Pensionskonto 92 % von 70 % des Bruttoeinkommens, das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu Grunde ge- legt wurde. Die Beitragsgrundlage für das Krankengeld ist das frühere sozialversicherungs- pflichtige Bruttoeinkommen, das wiederum zur Berechnung des Krankengeldes herangezogen wurde.

Regelpensionsalter

Das Regelpensionsalter ist für Männer 65 und für Frauen, die bis zum 1.12.1963 geboren sind, 60 Jahre. Für Frauen, die ab 2.12.1963 geboren sind, wird das Regelpensionsalter gemäß der Tabelle auf Seite 7 schrittweise an jenes der Männer angeglichen.

Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter im Pensionskonto

Geht man vor dem Regelpensionsalter in Pension, werden Abschläge von der Gesamtgut- schrift in Abzug gebracht. Wie hoch diese Abschläge sind, hängt von der Pensionsart ab.

Wird die Korridorpension in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 5,1 % pro Jahr und 0,425 % pro Monat zum Regelpensionsalter.

Geht man auf Grund der Schwerarbeitspension oder der Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit in Pension, beträgt der Abschlag zum Regelpensionsalter 1,8 % pro Jahr und pro Monat 0,15 % zum Regelpensionsalter.

Wird die Langzeitversicherungspension in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 4,2 % pro Jahr und pro Monat 0,35 % zum Regelpensionsalter.

Wird eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 4,2 % pro Jahr und pro Monat 0,35 % zum Regelpensionsalter. Bei diesen Pensions- arten darf der maximale Abschlag jedoch 13,8 % der Leistung nicht übersteigen.

Bis zum 31.12.2021 können alle die zum Zeitpunkt des Pensionsantritts 45 Jahre der Erwerbs- tätigkeit (540 Monate) vorweisen, abschlagsfrei vor dem Regelpensionsalter in Pension ge- hen. Das betrifft insbesondere Langzeitversicherte ab dem 62. Lebensjahr, Schwerarbeiter ab dem 60. Lebensjahr, aber auch Invaliditätspensionisten, wenn sie 45 Arbeitsjahre errei- chen. Zu den 540 Beitragsmonaten zählen maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden jedoch nicht berücksichtigt. Zusätzlich gibt es eine

„Wahrungsbestimmung“. Wer bis zum 31.12.2021 die 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erreicht, kann auch noch nach 2021 vor dem Regelpensionsalter abschlags- frei in Pension gehen.

(21)

Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter im Pensionskonto

Wird die Pension erst zu einem späteren Zeitpunkt als das Regelpensionsalter angetreten – obwohl man bereits früher in Pension hätte gehen können –, erhöht sich die Pension um 0,35 % pro Monat bzw. 4,2 % pro Jahr der späteren Inanspruchnahme. Auf diese Weise erhöht sich die Pension um maximal 12,6 %.

Wird die Pension in der sogenannten Bonusphase nicht in Anspruch genommen (das ist bei Frauen vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollen- detem 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr), wird zusätzlich der Arbeitnehmer/in- und Ar- beitgeberbeitrag zur Pensionsversicherung um die Hälfte reduziert. Die Gutschrift am Pensions- konto wird dadurch jedoch nicht vermindert.

Frühstarterbonus

Für Personen, die ab 2022 erstmalig in Pension gehen, gibt es unter gewissen Voraussetzungen einen sogenannten Frühstarterbonus. Um diesen zu erhalten, müssen insgesamt 25 Beitrags- jahre auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Monate vor dem 20. Geburts- tag vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann erhalten die Anspruchsberechtigten für jeden Monat der Erwerbstätigkeit vor dem 20. Geburtstag einen Zuschuss in der Höhe von ei- nem Euro pro Monat. Maximal kann ein monatlicher Zuschuss von 60 € erreicht werden, wenn man vom 15. bis zum 20. Lebensjahr gearbeitet hat. Dieser Zuschuss wird dann zur ursprünglich ermittelten monatlichen Pension hinzugerechnet und dies ergibt dann die monatliche Gesamt- pensionsleistung.

Ausgleichszulage

In Österreich gibt es keine Mindestpension. Liegt allerdings das Gesamteinkommen des/der Pensionisten/Pensionistin unter der Ausgleichszulage, gebührt die Differenz. Ist jemand ver- heiratet, wird das Nettoeinkommen des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin auch zum Gesamteinkommen gerechnet.

Ausgleichszulagenrichtsätze 2022

für Alleinstehende € 1.030,49

für Ehepaare bzw. eingetragene PartnerInnen € 1.625,71 Diese Richtsätze – außer bei BezieherInnen einer Witwen-/Witwer-

pension – erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen

€ 379,02 nicht erreicht, um € 159,00

(22)

Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus

Seit 2020 gibt es den Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus. Dies bedeutet, dass Pensionis- ten/Pensionistinnen, die 30 oder 40 Jahre gearbeitet haben, aber trotzdem nur ein niedriges monatliches Gesamteinkommen beziehen, die Ausgleichszulage bzw. die Pension auf die un- ten angeführten monatlichen Beträge aufgestockt wird. Für die erforderlichen 30 bzw. 40 Ar- beitsjahre können maximal 5 Jahre durch Kindererziehungszeiten und ein Jahr durch Präsenz- und Zivildienst ersetzt werden.

Zum Gesamteinkommen zählen beispielsweise die Ausgleichszulage, die Pension und Unter- haltsansprüche gegenüber dem/der geschiedenen Ehepartner/in. Ist jemand verheiratet, wird zum Gesamteinkommen – wie auch bei der Ausgleichszulage – das Nettoeinkommen des/der Ehegatten/-in bzw. des/der eingetragenen Partners/-in hinzugerechnet.

Ausgleichszulagen -bzw. Pensionsbonusrichtsätze 2022

Für Alleinstehende, die eine Eigenpension beziehen und mindes- tens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer

Erwerbstätigkeit erworben haben. € 1.141,83

Für Alleinstehende, die eine Eigenpension beziehen und mindes- tens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer

Erwerbstätigkeit erworben haben. € 1.364,11

Für Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft leben- den, die eine Eigenpension beziehen und mindestens 480 Beitrags- monate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

€ 1.841,29

(23)

Adressen des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der ihm angehörenden Gewerkschaften

Österreichischer Gewerkschaftsbund

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Telefon (01) 534 44 39

E-Mail: oegb@oegb.at www.oegb.at

Gewerkschaft GPA

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Telefon: 05 03 01 301

E-Mail: service@gpa.at www.gpa.at

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

1010 Wien, Teinfaltstraße 7 Telefon (01) 534 54 E-Mail: goed@goed.at www.goed.at

younion_Die

Daseinsgewerkschaft

1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 Telefon (01) 313 16 8300

E-Mail: info@younion.at www.younion.at

Gewerkschaft Bau-Holz

Die Verkehrs- und Dienst- leistungsgewerkschaft vida

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Telefon (01) 534 44 79

E-Mail: info@vida.at www.vida.at

Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Telefon (01) 534 44 49

E-Mail: gpf@gpf.at www.gpf.at

Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Telefon (01) 534 44 69

E-Mail: proge@proge.at www.proge.at

(24)

Burgenland

7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 Telefon (02682) 770

E-Mail: burgenland@oegb.at www.oegb.at/burgenland

Kärnten

9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44 Telefon (0463) 58 70

E-Mail: kaernten@oegb.at www.oegb.at/kaernten

Niederösterreich

3100 St. Pölten, AK-Platz 1 Telefon (02742) 266 55

E-Mail: niederoesterreich@oegb.at www.oegb.at/niederoesterreich

Oberösterreich

4020 Linz, Volksgartenstraße 34 Telefon (0732) 66 53 91

E-Mail: oberoesterreich@oegb.at www.oegb.at/oberoesterreich

Salzburg

5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Telefon (0662) 88 16 46

E-Mail: salzburg@oegb.at www.oegb.at/salzburg

Steiermark

8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 Telefon (0316) 70 71

E-Mail: steiermark@oegb.at www.oegb.at/steiermark

Tirol

6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14 -16 Telefon (0512) 597 77

E-Mail: tirol@oegb.at www.oegb.at/tirol

Vorarlberg

6800 Feldkirch, Steingasse 2 Telefon (05522) 35 53 E-Mail: vorarlberg@oegb.at www.oegb.at/vorarlberg

Adressen der

Landesorganisationen des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes

(25)

Notizen

(26)

shop.oegbverlag.at

Sozialleistungen im Überblick 2022

Lexikon der Ansprüche und Leistungen

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (Hrsg.) Ratgeber / 24. Aufl age 2022 / ca. 484 Seiten / EUR 29,90 ISBN 978-3-99046-604-9

Erscheint im März 2022.

Dieser jährlich aktualisierte Ratgeber bietet allen Interessier- ten einen einfachen Zugang zu den wichtigsten Informatio- nen über die zentralen Sozialleistungen in Österreich: von der Familien beihilfe bis zur Alterspension, von der Rechtsgrund- lage und Finanzierung der jeweiligen Leistungen bis hin zu Anspruchs voraussetzungen und praktischen Hinweisen zur Antragstellung. Das Buch zeichnet sich durch eine klare Gliederung und die Kombination von Leistungsbeschreibung und sozialpolitischer Zusatzinformation aus. Die Gliederung orientiert sich an den typischen Lebenssituationen, in denen Sozialleistungen regelmäßig in Anspruch genommen werden.

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BESTELLUNGEN AB 30 € VERSANDKOSTENFREI INNERHALB ÖSTERREICHS www.shop.oegbverlag.at / fachbuchhandlung@oegbverlag.at

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T +43 1 405 49 98-132 / F +43 1 405 49 98-136

(27)

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