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2017/022 Revision der Kollektenordnung - Zweite Lesung

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 22/17 IN HESSEN UND NASSAU

Vorlag e des Rechtsausschusses

zur Revision der Kollektenordnung (Drucksache Nr. 42/16)

Der Rechtsausschuss (federführend) empfiehlt, das Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung – KollO) in der beigefügten Fassung zu beschließen.

Mit dem Thema befasst waren auch der Ausschuss für Diakonie und Gesellschaftliche Verantwortung, der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederorientierung, der Rechnungsprüfungsausschuss, der Theologische Ausschuss und die Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der Kollektenpläne.

Berichterstatterin: Synodale Wegner

Anlagen:

Fließtext KollO

Synopse

(2)
(3)

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 22/17

Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung – KollO)

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Kollekten und Spenden tragen zur Erfüllung der kirchli- chen und diakonischen Aufgaben bei.

(2) Kollekten sind Geldsammlungen, die als Bestandteil gottesdienstlicher Versammlungen unter Angabe einer Zweckbestimmung erbeten und gegeben werden.

(3) Geldsammlungen für bestimmte Zwecke können auch als Haus- und Straßensammlungen stattfinden.

§ 2

Geldsammlungen in Gottesdiensten (1) In gottesdienstlichen Versammlungen werden erbeten:

1. Kollekten, deren Erhebung für einen oder für alternative Zwecke vorgeschrieben ist (verbindliche Kollekten), 2. Kollekten, deren Zweckbestimmung frei gewählt werden

kann (freie Kollekten).

(2) Neben den Kollekten können

1. Gaben für diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde erbeten und

2. Sammelbehältnisse für festgelegte Zwecke im Gottes- dienstraum aufgestellt werden (Opferstöcke).

§ 3

Verbindliche Kollekten

(1) Die Kirchensynode legt in einem Kollektenplan die im Kalenderjahr verbindlich zu erhebenden Kollekten fest. Ihre Zahl soll die Hälfte der Zahl der Sonn- und allgemein be- gangenen Festtage nicht übersteigen. Von den verbindli- chen Kollekten können bis zu acht als vorrangig gekenn- zeichnet werden.

(2) Die Kirchengemeinden haben die verbindlichen Kollek- ten in allen Gottesdiensten an dem jeweiligen Sonn- oder Festtag und gegebenenfalls an dem vorausgehenden Samstag zu erbitten.

(3) Die verbindlichen Kollekten werden nicht erhoben in Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen, die neben dem regelmäßigen Gottesdienst stattfinden, und in Kinder- gottesdiensten.

(4) Die Kirchengemeinden können in jedem Jahr bis zu fünf verbindliche Kollekten aus besonderem Anlass mit den jeweils nächsten freien Kollekten tauschen. Dies gilt nicht für die als vorrangig gekennzeichneten verbindlichen Kollek- ten.

§ 4

Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit nicht wöchentlichem Gottesdienst

(1) Kirchengemeinden, die seltener als wöchentlich Gottes- dienst feiern, können einen eigenen, kirchengemeindlichen Kollektenplan aufstellen, wenn sie von der Erhebung der verbindlichen Kollekten nach § 3 Absatz 1 abweichen wol- len.

(2) Bei einem kirchengemeindlichen Kollektenplan reduziert sich die Zahl der verbindlichen Kollekten

1. auf 23 bei regelmäßig drei Gottesdiensten im Monat, 2. auf 15 bei regelmäßig zwei Gottesdiensten im Monat, 3. auf 8 bei regelmäßig einem Gottesdienst im Monat und 4. auf eine Zahl, die wenigstens der Hälfte der jährlich

gefeierten Gottesdienste entspricht, bei einem anderen Rhythmus.

(3) Die vorrangigen verbindlichen Kollekten müssen in die- sen Kollekten enthalten sein. Sie werden, soweit an dem betreffenden Sonntag oder Festtag kein Gottesdienst gefei- ert wird, in dem vorausgehenden oder darauf folgenden Gottesdienst erbeten.

(4) Die weiteren verbindlichen Kollekten können die Kir- chengemeinden aus den nicht als vorrangig gekennzeichne- ten verbindlichen Kollekten frei wählen. Diese sollen an den in dem Kollektenplan der Gesamtkirche angegebenen Sonn- und Festtagen erbeten werden.

(5) Ein kirchengemeindlicher Kollektenplan ist dem Deka- natssynodalvorstand für jedes Jahr im Voraus zur Kenntnis zu geben.

(6) Bei Gottesdiensten, die in unregelmäßigen Abständen gefeiert werden, wird die in § 3 Absatz 1 vorgesehene Kol- lekte erbeten.

§ 5

Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit ver- schiedenen Gottesdienstorten

Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottesdienstorten, die insgesamt mindestens wöchentlich einen Gottesdienst feiern, erbitten die Kollekten nach dem Kollektenplan der Gesamtkirche unabhängig von der Häufigkeit der Gottes- dienste an den einzelnen Gottesdienstorten.

§ 6 Freie Kollekten

Der Kirchenvorstand oder das zuständige Vertretungsorgan ist für die Zweckbestimmung freier Kollekten zuständig.

§ 7

Kollekten bei Amtshandlungen

Für Kollekten in Gottesdiensten aus besonderem Anlass, insbesondere im Rahmen von Amtshandlungen, kann der Kirchenvorstand allgemeine Regeln festlegen oder eine Auswahlmöglichkeit einräumen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und trifft auch keine Einzelregelung, wird der Zweck der Kollekte von der den Gottesdienst leitenden Person in der Regel im Benehmen mit den Betroffenen festgelegt.

§ 8

Empfohlene Kollekten

Die Kirchensynode, die Kirchenleitung, die Dekanatssyno- den und die Dekanatssynodalvorstände können Empfehlun- gen für die Zweckbestimmung freier Kollekten aussprechen.

§ 9

Gaben für diakonische Aufgaben und Opferstöcke Wird neben der verbindlichen Kollekte eine Gabe für diako- nische Aufgaben der Kirchengemeinde erbeten, oder sind

(4)

Opferstöcke für bestimmte Zwecke aufgestellt, darf hierauf in demselben Gottesdienst nicht in besonderer Weise emp- fehlend aufmerksam gemacht werden.

§ 10

Abkündigung der Kollekte und Ergebnis Die Zweckbestimmung und Bedeutung der in dem Gottes- dienst erbetenen Kollekte ist abzukündigen. Das Ergebnis der Kollekte ist der Kirchengemeinde in geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 11

Einsammeln und Zählen

(1) Kollekten und Gaben für diakonische Aufgaben können entweder an geeigneter Stelle während des Gottesdienstes oder am Ausgang eingesammelt werden.

(2) Die Kollekte und die Gaben für diakonische Aufgaben werden jeweils von mindestens zwei geeigneten Personen unmittelbar nach dem Gottesdienst gezählt und festgestellt.

Das Ergebnis wird in das Kollektenbuch eingetragen und durch Unterschriften bestätigt. Bei den geeigneten Perso- nen soll es sich um Mitglieder oder Beauftragte des Kir- chenvorstands handeln. Ist dies nicht möglich, zählt die Leiterin oder der Leiter des Gottesdienstes zusammen mit einem Mitglied der Kirchengemeinde oder der Gottesdienst- gemeinde die Kollekte.

§ 12

Spenden ohne Zweckbestimmung

Der Kirchengemeinde anderweitig zugewendete Beträge ohne besondere Zweckbestimmung werden wie freie Kollek- ten behandelt.

§ 13

Haus- und Straßensammlungen

Der Kirchenvorstand kann Haus- und Straßensammlungen beschließen.

§ 14 Opferstöcke

Opferstöcke für bestimmte Zwecke werden entsprechend dem Beschluss des Kirchenvorstands regelmäßig von zwei Mitgliedern des Kirchenvorstands geöffnet, eingelegtes Geld entnommen, gezählt und festgestellt. Die Feststellung ist zu unterschreiben.

§ 15 Kollektenkasse

Sämtliche Kollektenmittel werden in der Kollektenkasse unter der Verantwortung des Kirchenvorstands verbucht.

§ 16 Mittelverwendung

(1) Mittel, die für einen bestimmten Zweck gegeben werden, sind diesem zeitnah zuzuführen.

(2) Kollekten, Spenden und Sammlungserträge ohne kon- krete Zweckbestimmung können für alle Aufgaben der Kir- chengemeinde eingesetzt werden.

(3) Gaben für diakonische Aufgaben ohne nähere Zweckbe- stimmung sind vorrangig für Einzelfallhilfen zu verwenden.

Hierfür nicht benötigte Mittel können anderen diakonischen Zwecken der Kirchengemeinde, des Dekanats, der Gesamt-

kirche, der Diakonie Hessen oder Partnergemeinden und Partnerkirchen zugeführt werden.

§ 17

Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- nung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstands bedarf, die Erhebung und Verwaltung der durch Kollekten, Spenden und Sammlungen eingehenden Gelder näher zu regeln.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung – KollO) vom 14. Sep- tember 2002 (ABl. 2003, S. 150) außer Kraft.

(5)

Anlage 2 zu Drucksache Nr. 22/17

Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen

(Kollektenordnung – KollO), vom 14. Septem- ber 2002

Synodendrucksache Nr. 42/16 zur Revision der Kollektenordnung

Vorlage in der Herbstsynodaltagung 2016

Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen

(Kollektenordnung – KollO)

Neufassungsentwurf

§ 1 § 1 Begriffsbestimmungen § 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Glieder der Kirchengemeinden tragen nach dem Maß ihrer Kräfte durch Spenden zur Erfül- lung der gemeindlichen und kirchlichen Aufgaben bei. 2 Das Dankopfer der Gemeinde ist neben Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Lied und Gebet ein Stück des Gottesdienstes der Ge- meinde. 3 Darum wird die Gemeinde in jeder got- tesdienstlichen Versammlung auf die Kollekte in besonderer Weise hingewiesen. 4 Auch bei ande- ren Gelegenheiten soll die Gemeinde um Spen- den und um die Beteiligung an Sammlungen ge- beten werden.

(1) Die Glieder der Kirchengemeinden tragen durch Spenden zur Erfüllung der kirchlichen und diakonischen Aufgaben bei.

(2) Kollekten sind Geldsammlungen, die als Be- standteil gottesdienstlicher Versammlungen, neben Wortverkündigung und Sakramentsver- waltung, unter Angabe einer Zweckbestimmung erbeten und gegeben werden.

(3) Geldsammlungen für bestimmte Zwecke kön- nen auch als Haus- und Straßensammlungen stattfinden.

(1) Kollekten und Spenden tragen zur Erfüllung der kirchlichen und diakonischen Aufgaben bei.

(2) Kollekten sind Geldsammlungen, die als Be- standteil gottesdienstlicher Versammlungen unter Angabe einer Zweckbestimmung erbe- ten und gegeben werden.

(3) Geldsammlungen für bestimmte Zwecke können auch als Haus- und Straßensamm- lungen stattfinden.

§ 2 § 2 Kollekten § 2 Geldsammlungen in Gottesdiensten

Dankopfer werden in gottesdienstlichen Ver- sammlungen erbeten als

a. Kollekten, deren Erhebung verbindlich für alle Gemeinden vorgeschrieben ist (ver- bindliche Kollekten),

b. Kollekten, deren Erhebung für bestimmte Zwecke empfohlen ist (empfohlene Kol- lekten),

c. Kollekten, deren Zweckbestimmung frei- gestellt ist (freigestellte Kollekten).

Dankoper werden In gottesdienstlichen Versamm- lungen werden erbeten als:

1. Kollekten, deren Erhebung für einen oder für alternative Zwecke verbindlich für alle Gemeinden allen Kirchengemeinden vor- geschrieben ist (verbindliche Kollekten), 2. Kollekten, deren Zweckbestimmung frei

gewählt werden kann (freie Kollekten).

(1)Dankoper werden In gottesdienstlichen Ver- sammlungen werden erbeten als:

1. Kollekten, deren Erhebung für einen oder für alternative Zwecke vorgeschrieben ist (verbindliche Kollekten),

2. Kollekten, deren Zweckbestimmung frei gewählt werden kann (freie Kollekten).

(2) Neben den Kollekten können

1. Gaben für diakonische Aufgaben der Kir- chengemeinde erbeten und

2. Sammelbehältnisse für festgelegte Zwe- cke im Gottesdienstraum aufgestellt wer- den (Opferstöcke).

§ 3 § 3 Verbindliche Kollekten § 3 Verbindliche Kollekten

1 Kollekten, deren Erhebung verbindlich für alle Gemeinden vorgeschrieben ist (§ 2 Buchstabe a), werden von der Kirchensynode in einem Kol- lektenplan für ein oder zwei Jahre festgelegt. 2 Eine solche Kollekte kann auch die Dekanatssy- node beschließen, in der Regel jedoch jährlich nicht mehr als eine Kollekte.

(1) Die Kirchensynode legt in einem Kollektenplan die im Kalenderjahr verbindlich zu erhebenden Kollekten fest. Ihre Zahl soll die Hälfte der Zahl der Sonn- und allgemein begangenen Festtage nicht übersteigen. Von den verbindlichen Kol- lekten können bis zu acht als vorrangig ge- kennzeichnet werden.

(1) Die Kirchensynode legt in einem Kollekten- plan die im Kalenderjahr verbindlich zu erhe- benden Kollekten fest. Ihre Zahl soll die Hälf- te der Zahl der Sonn- und allgemein began- genen Festtage nicht übersteigen. Von den verbindlichen Kollekten können bis zu acht als vorrangig gekennzeichnet werden.

(6)

(2) Die Dekanatssynode kann für jedes Kalender- jahr eine zusätzliche verbindliche Kollekte be- schließen.

§ 6

(1) Alle Kollekten, deren Erhebung verbindlich angeordnet ist (§ 2 Buchstabe a), werden in den Gottesdiensten an Sonn- und Festtagen erhoben ohne Rücksicht darauf, an welchem Ort oder zu welcher Tageszeit die Gottesdienste stattfinden;

(3) Die Kirchengemeinden haben die verbindlichen Kollekten in allen Gottesdiensten der Kirchen- gemeinde an dem jeweiligen Sonn- oder Fest- tag und gegebenenfalls an dem vorausgehen- den Samstag zu erbitten.

(2) Die Kirchengemeinden haben die verbindli- chen Kollekten in allen Gottesdiensten an dem jeweiligen Sonn- oder Festtag und ge- gebenenfalls an dem vorausgehenden Samstag zu erbitten .

ausgenommen sind Kindergottesdienste, selbst- ständige Tauf- und Traugottesdienste sowie Be- erdigungsgottesdienste.

(4) Die verbindlichen Kollekten werden nicht erho- ben in Gottesdiensten aus Anlass von Amts- handlungen, die neben dem regelmäßigen Got- tesdienst stattfinden und in Kindergottesdiens- ten.

(3) Die verbindlichen Kollekten werden nicht erhoben in Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen, die neben dem regelmäßi- gen Gottesdienst stattfinden, und in Kinder- gottesdiensten.

(2) Fällt die Kollekte nach § 2 Buchstabe a auf einen Tag, an dem in dieser Gemeinde für einen besonderen Anlass (z. B. ein Missionsfest oder Festtag eines kirchlichen Werkes) eine Kollekte erhoben wird, so ist die vorgeschriebene Kollekte an dem nächsten Sonntag zu erheben, für den eine Kollekte nicht verbindlich festgelegt oder empfohlen wird.

(5) Die Kirchengemeinden können in jedem Jahr bis zu drei verbindliche Kollekten aus besonde- rem Anlass mit den jeweils nächsten freien Kol- lekten tauschen. Dies gilt nicht für die als vor- rangig gekennzeichneten verbindlichen Kollek- ten.

(4) Die Kirchengemeinden können in jedem Jahr bis zu fünf verbindliche Kollekten aus beson- derem Anlass mit den jeweils nächsten freien Kollekten tauschen. Dies gilt nicht für die als vorrangig gekennzeichneten verbindlichen Kollekten.

§ 4 Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit nicht wöchentlichem Gottesdienst

§ 4 Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit nicht wöchentlichem Gottesdienst

(3) 1 Gemeinden, in denen nur jeden zweiten Sonntag oder monatlich ein Gottesdienst gehalten wird, erheben die Kollekten, die im Kollektenplan hierfür vorgesehen sind. 2 Dies gilt nicht für be- nachbarte Kirchengemeinden, die ihre gottes- dienstlichen Versammlungen im Wechsel in dem- selben Raum halten.

(1) Kirchengemeinden, die seltener als wöchentlich Gottesdienst feiern, können einen eigenen kir- chengemeindlichen Kollektenplan aufstellen, wenn sie von der Erhebung der verbindlichen Kollekten nach § 3 Absätze 1 und 2 abweichen wollen.

(2) Bei einem kirchengemeindlichen Kollektenplan reduziert sich die Zahl der verbindlichen Kollek- ten

1. auf 23 bei monatlich drei Gottesdiens- ten,

2. auf 15 bei monatlich zwei Gottesdiens- ten,

3. auf 8 bei monatlichem Gottesdienst und

4. auf eine Zahl, die wenigstens der Hälf- te der jährlich gefeierten Gottesdienste entspricht, bei einem anderen Rhyth- mus.

(1) Kirchengemeinden, die seltener als wöchent- lich Gottesdienst feiern, können einen eige- nen, kirchengemeindlichen Kollektenplan aufstellen, wenn sie von der Erhebung der verbindlichen Kollekten nach § 3 Absatz 1 abweichen wollen.

(2) Bei einem kirchengemeindlichen Kollekten- plan reduziert sich die Zahl der verbindlichen Kollekten

1. auf 23 bei regelmäßig drei Gottes- diensten im Monat,

2. auf 15 bei regelmäßig zwei Gottes- diensten im Monat,

3. auf 8 bei regelmäßig einem Gottes- dienst im Monat und

4. auf eine Zahl, die wenigstens der Hälfte der jährlich gefeierten Gottes- dienste entspricht, bei einem ande- ren Rhythmus.

(7)

Anlage 2 zu Drucksache Nr. 22/17

(3) Die vorrangigen verbindlichen Kollekten müs- sen in diesen Kollekten enthalten sein. Sie werden, soweit an dem betreffenden Sonntag kein Gottesdienst gefeiert wird, in dem darauf folgenden Gottesdienst erbeten.

(4) Bei Gottesdiensten, die in unregelmäßigen Abständen gefeiert werden, wird die in § 3 Ab- sätzen 1 und 2 vorgesehene Kollekte erbeten.

(5) Zwischen den als nicht vorrangig gekennzeich- neten verbindlichen Kollekten können die Kir- chengemeinden frei wählen. Dabei sind die verbindlichen Kollekten an den in dem Kol- lektenplan der Gesamtkirche angegebenen Sonn- und Festtagen zu erbitten. Wird an die- sen Tagen kein Gottesdienst gefeiert oder be- reits eine andere verbindliche Kollekte erbeten, ist die verbindliche Kollekte am folgenden Sonntag zu erbitten.

(6) Ein kirchengemeindlicher Kollektenplan ist dem Dekanatssynodalvorstand für jedes Jahr im Voraus zur Kenntnis gegeben

(3) Die vorrangigen verbindlichen Kollekten müssen in diesen Kollekten enthalten sein.

Sie werden, soweit an dem betreffenden Sonntag oder Festtag kein Gottesdienst ge- feiert wird, in dem vorausgehenden oder da- rauf folgenden Gottesdienst erbeten.

(4) Die weiteren verbindlichen Kollekten können die Kirchengemeinden aus den nicht als vor- rangig gekennzeichneten verbindlichen Kol- lekten frei wählen. Diese sollen an den in dem Kollektenplan der Gesamtkirche ange- gebenen Sonn- und Festtagen erbeten wer- den.

(5) Ein kirchengemeindlicher Kollektenplan ist dem Dekanatssynodalvorstand für jedes Jahr im Voraus zur Kenntnis zu geben.

(6) Bei Gottesdiensten, die in unregelmäßigen Abständen gefeiert werden, wird die in § 3 Absatz 1 vorgesehene Kollekte erbeten.

§ 5 Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottesdienstorten

§ 5 Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottesdienstorten

. Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottes-

dienstorten, die insgesamt mindestens wöchentlich einen Gottesdienst feiern, erbitten die Kollekten nach dem Kollektenplan der Gesamtkirche unab- hängig von der Häufigkeit der Gottesdienste an den einzelnen Gottesdienstorten.

Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottes- dienstorten, die insgesamt mindestens wöchent- lich einen Gottesdienst feiern, erbitten die Kollek- ten nach dem Kollektenplan der Gesamtkirche unabhängig von der Häufigkeit der Gottesdienste an den einzelnen Gottesdienstorten.

§ 5 § 6 Freie Kollekten § 6 Freie Kollekten

Über Kollekten, deren Zweckbestimmung freige- stellt ist (§ 2 Buchstabe c), entscheidet der Kir- chenvorstand.

Der Kirchenvorstand legt die Zweckbestimmung freier Kollekten fest.

Der Kirchenvorstand oder das zuständige Vertre- tungsorgan ist für die Zweckbestimmung freier Kollekten zuständig.

§ 10 § 7 Kollekten bei Amtshandlungen § 7 Kollekten bei Amtshandlungen

1 Über Kollekten, die bei Andachten, Bibelstun- den, Kindergottesdiensten, selbstständigen Tauf- und Traugottesdiensten und Beerdigungsgottes- diensten sowie anderen gemeindlichen Veranstal- tungen zusammen kommen, verfügt entsprechend der Kirchenordnung der Kirchenvorstand.

Für Kollekten in Gottesdiensten aus besonderem Anlass, insbesondere im Rahmen von Amtshand- lungen, kann der Kirchenvorstand allgemeine Re- geln festlegen oder eine Auswahlmöglichkeit ein- räumen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und trifft auch keine Einzelregelung, wird der Zweck der Kollekte von der den Gottesdienst leitenden Person in der Regel im Benehmen mit den betroffenen Gemeindegliedern festgelegt.

Für Kollekten in Gottesdiensten aus besonderem Anlass, insbesondere im Rahmen von Amtshand- lungen, kann der Kirchenvorstand allgemeine Regeln festlegen oder eine Auswahlmöglichkeit einräumen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und trifft auch keine Einzelregelung, wird der Zweck der Kollekte von der den Gottesdienst leitenden Person in der Regel im Benehmen mit den Betroffenen festgelegt.

(8)

§ 4 § 8 Empfohlene Kollekten § 8 Empfohlene Kollekten 1 Kollekten, deren Erhebung für bestimmte Zwe-

cke empfohlen wird (§ 2 Buchstabe b), können Kirchensynode oder Kirchenleitung sowie Deka- natssynoden oder Dekanatssynodalvorstand von den Gemeinden erbitten. 2 Der Kirchenvorstand entscheidet, ob er der Empfehlung folgt.

Die Kirchensynode, die Kirchenleitung, die Deka- natssynoden und die Dekanatssynodalvorstände können Empfehlungen für die Zweckbestimmung freier Kollekten aussprechen.

Die Kirchensynode, die Kirchenleitung, die Deka- natssynoden und die Dekanatssynodalvorstände können Empfehlungen für die Zweckbestimmung freier Kollekten aussprechen.

§ 6 § 9 Gaben für die Diakonie und Opferstöcke § 9 Gaben für diakonische Aufgaben und Opfer- stöcke

(4) Wird neben der Kollekte dem Herkommen nach noch ein Opfer für die Diakonie der Gemein- de (Klingelbeutel) erbeten, oder sind Opferstöcke für bestimmte Zwecke aufgestellt, so soll dadurch die verbindlich zu erhebende Kollekte nicht ge- schmälert werden, insbesondere darf darauf in demselben Gottesdienst nicht empfehlend auf- merksam gemacht werden.

Wird neben der verbindlichen Kollekte dem Her- kommen nach noch eine Gabe für die Diakonie der Kirchengemeinde (Klingelbeutel) erbeten, oder sind Opferstöcke für bestimmte Zwecke aufgestellt, so soll dadurch die verbindlich zu erhebende Kollekte nicht geschmälert werden, insbesondere darf hie- rauf in demselben Gottesdienst nicht in besonderer Weise empfehlend aufmerksam gemacht werden.

Wird neben der verbindlichen Kollekte dem Her- kommen nach noch eine Gabe für diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde erbeten, oder sind Opferstöcke für bestimmte Zwecke aufge- stellt, so soll dadurch die verbindlich zu erheben- de Kollekte nicht geschmälert werden, insbeson- dere darf hierauf in demselben Gottesdienst nicht in besonderer Weise empfehlend aufmerksam gemacht werden.

§ 7

1 Halten benachbarte Kirchengemeinden ihre gottesdienstlichen Versammlungen im Wechsel in demselben Raum, so werden die Kollekten, deren Zweckbestimmung freigestellt ist, nach der Zahl der beteiligten Kirchengemeinden aufgeteilt. 2 Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

§ 8 § 10 Abkündigung der Kollekte und Ergebnis § 10 Abkündigung der Kollekte und Ergebnis (1) 1 Jede Kollekte ist der Gemeinde so zu emp-

fehlen, dass ihre Bedeutung und Zweckbestim- mung deutlich werden. 2 Dies geschieht in dem Gottesdienst, in dem die Kollekte erhoben wird. 3 Darüber hinaus soll die Kollekte bereits vorher auf geeignete Weise verkündet werden.

(2) Das Ergebnis der Kollekte soll am nächsten Sonn- oder Festtag im Gottesdienst mit einem Dank bekannt gegeben werden.

Die Zweckbestimmung und Bedeutung der in dem Gottesdienst erbetenen Kollekte ist abzukündigen.

Das Ergebnis der Kollekte ist der Kirchengemeinde in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Die Zweckbestimmung und Bedeutung der in dem Gottesdienst erbetenen Kollekte ist abzu- kündigen. Das Ergebnis der Kollekte ist der Kir- chengemeinde in geeigneter Weise bekanntzu- geben.

§ 9 § 11 Einsammeln und Zählen § 11 Einsammeln und Zählen

(1) Die Kollekte soll von zwei Mitgliedern des Kir- chenvorstandes eingesammelt und unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes gezählt werden.

(2) Der Kirchenvorstand hat Kollekten, die für Dritte erhoben werden, treuhänderisch zu verwal-

Die Kollekte und gegebenenfalls der Klingelbeutel werden von mindestens zwei geeigneten Personen unmittelbar nach dem Gottesdienst getrennt ge- zählt und festgestellt. Das Ergebnis wird in das Kollektenbuch eingetragen und durch Unterschrif- ten bestätigt. Bei den geeigneten Personen soll es

(1) Kollekten und Gaben für diakonische Auf- gaben können entweder an geeigneter Stel- le während des Gottesdienstes oder am Ausgang eingesammelt werden.

(2) Die Kollekte und die Gaben für diakonische Aufgaben werden jeweils von mindestens

(9)

Anlage 2 zu Drucksache Nr. 22/17

ten und bestimmungsgemäß weiter zu leiten. sich um Mitglieder oder Beauftragte des Kirchen- vorstands handeln. Ist dies unvorhergesehen oder unvermeidbar nicht möglich, zählt die Leiterin oder der Leiter des Gottesdienstes zusammen mit einem Mitglied der Kirchengemeinde oder der Gottes- dienstgemeinde die Kollekte.

zwei geeigneten Personen unmittelbar nach dem Gottesdienst gezählt und festgestellt.

Das Ergebnis wird in das Kollektenbuch eingetragen und durch Unterschriften bestä- tigt. Bei den geeigneten Personen soll es sich um Mitglieder oder Beauftragte des Kir- chenvorstands handeln. Ist dies nicht mög- lich, zählt die Leiterin oder der Leiter des Gottesdienstes zusammen mit einem Mit- glied der Kirchengemeinde oder der Gottes- dienstgemeinde die Kollekte.

§ 10 § 12 Spenden ohne Zweckbestimmung § 12 Spenden ohne Zweckbestimmung

. 2 Dasselbe gilt für die der Pfarrerin, dem Pfarrer oder einem anderen Mitarbeitenden übergebenen oder auf den Altar gelegten Beträge.

Der Kirchengemeinde anderweitig zugewendete Beträge ohne besondere Zweckbestimmung wer- den wie freie Kollekten behandelt.

Der Kirchengemeinde anderweitig zugewendete Beträge ohne besondere Zweckbestimmung werden wie freie Kollekten behandelt.

§ 12 § 13 Haus- und Straßensammlungen § 13 Haus- und Straßensammlungen

1 Haus- und Straßensammlungen werden, soweit sie nicht gesamtkirchlich angeordnet sind, vom Kirchenvorstand beschlossen. 2 Bei der Durchfüh- rung öffentlicher Sammlungen sind die staatlichen Bestimmungen zu beachten. 3 Die Erträge sind aufgrund der Sammlungsunterlagen alsbald nach Abschluss der Sammlung vom Kirchenvorstand ordnungsgemäß festzustellen.

Der Kirchenvorstand kann Haus- und Straßen- sammlungen beschließen. Das Aufkommen von Sammlungen wird wie die Erträge freier Kollekten behandelt.

Der Kirchenvorstand kann Haus- und Straßen- sammlungen beschließen.

§ 14 Opferstöcke § 14 Opferstöcke

Opferstöcke für bestimmte Zwecke werden ent- sprechend dem Beschluss des Kirchenvorstands regelmäßig von zwei Mitgliedern des Kirchenvor- stands geöffnet, eingelegtes Geld entnommen, gezählt und festgestellt. Die Feststellung ist zu unterschreiben.

Opferstöcke für bestimmte Zwecke werden ent- sprechend dem Beschluss des Kirchenvorstands regelmäßig von zwei Mitgliedern des Kirchenvor- stands geöffnet, eingelegtes Geld entnommen, gezählt und festgestellt. Die Feststellung ist zu unterschreiben.

§ 13 § 15 Kollektenkasse § 15 Kollektenkasse

1 Sämtliche Kollekteneingänge sind in einer be- sonderen Kollektenkasse unter der Verantwortung des Kirchenvorstandes zu verwalten. 2 Der Kir- chenvorstand kann aus Kollektenmitteln, die sei- ner Verfügung unterstehen, der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Gemeinde bestimmte Beträge zur freien Verwendung in der Gemeinde überlassen.

Sämtliche Kollektenmittel werden in der Kollekten- kasse unter der Verantwortung des Kirchenvor- stands verbucht. Näheres wird durch Rechtsver- ordnung nach § 17 geregelt.

Sämtliche Kollektenmittel werden in der Kol- lektenkasse unter der Verantwortung des Kir- chenvorstands verbucht.

(10)

§ 11 § 16 Mittelverwendung § 16 Mittelverwendung (1) Mit den Erträgen von Kollekten, Klingelbeuteln,

Opferstöcken, Spenden und Sammlungen ist wie folgt zu verfahren:

1. Zugunsten Dritter erbetene Mittel, sind un- verzüglich weiterzuleiten.

2. Alle übrigen Erträge sind unverzüglich an die kassenführende Stelle der Kirchenge- meinde weiterzuleiten und dabei einzeln mit Zweckbestimmung auszuweisen.

(1) Mittel, die für einen bestimmten Zweck ge- geben werden, sind diesem zeitnah zuzu- führen.

Beträge, die für einen bestimmten Zweck gege- ben werden, sind diesem unmittelbar zuzuführen.

(2) Mittel, die für einen bestimmten Zweck gege- ben werden, sind diesem unmittelbar zuzufüh- ren.

(2) Kollekten, Spenden und Sammlungserträge ohne konkrete Zweckbestimmung können für alle Aufgaben der Kirchengemeinde ein- gesetzt werden.

(3) Kollekten, Spenden und Sammlungserträge ohne konkrete Zweckbestimmung können für alle Aufgaben der Kirchengemeinde eingesetzt werden.

(3) Gaben für diakonische Aufgaben ohne nä- here Zweckbestimmung sind vorrangig für Einzelfallhilfen zu verwenden. Hierfür nicht benötigte Mittel können anderen diakoni- schen Zwecken der Kirchengemeinde, des Dekanats, der Gesamtkirche, der Diakonie Hessen oder Partnergemeinden und Part- nerkirchen zugeführt werden.

(4) Gaben für die Diakonie ohne nähere Zweckbe- stimmung sind vorrangig für Einzelfallhilfen zu verwenden. Hierfür nicht benötigte Mittel kön- nen anderen diakonischen Zwecken der Kir- chengemeinde, des Dekanats, der Gesamtkir- che, der Diakonie Hessen oder Partnergemein- den und Partnerkirchen zugeführt werden.

§ 14 § 17 Rechtsverordnungen § 17 Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung die Erhebung und Verwaltung der durch Kollekten, Spenden und Sammlungen ein- gehenden Gelder näher zu regeln.

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung die Erhebung und Verwaltung der durch Kollekten, Spenden und Sammlungen einge- henden Gelder näher zu regeln.

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kir- chensynodalvorstands bedarf, die Erhebung und Verwaltung der durch Kollekten, Spenden und Sammlungen eingehenden Gelder näher zu re- geln

§ 15 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollekten- ordnung) vom 28. März 1976 (ABl. 1976 S. 75) außer Kraft.

Dieses Kirchengesetz tritt am… in Kraft. Gleichzei- tig tritt das Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung – KollO) vom 14. September 2002 (ABl. 2003, S. 150) außer Kraft.

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kol- lektenordnung – KollO) vom 14. September 2002 (ABl. 2003, S. 150) außer Kraft.

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