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An die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Marc Stampfli

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern

Tel. +41 (31) 3229079, Fax +41 (31) 3227880 Marc.Stampfli@bsv.admin.ch

http://www.bsv.admin.ch P.P. CH-3003 Bern, BSV

An die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG

Unser Zeichen: 643.01/2007/00416 18.04.2011 Doknr: 388 Sachbearbeiterin: Yasemin Cevik

Bern, 12. Mai 2011

Anpassung der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen aufgrund Bundesge- richtsurteil zum unbezahlten Urlaub

Sehr geehrte Damen und Herren

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_713/2010 vom 23. März 2011 entschieden, dass bei ei- nem unbezahlten Urlaub kein Anspruch auf Weiterzahlung der Familienzulagen während des laufen- den und den drei folgenden Monaten besteht. Für die heutige Regelung in der Wegleitung zum Bun- desgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) fehle die rechtliche Grundlage.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat deshalb Rz. 519.1 der FamZWL entsprechend ange- passt. Die neue Fassung finden Sie auf der Vollzugsseite des Bundesamts für Sozialversicherungen:

http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:103/lang:deu

Die Familienausgleichskassen müssen das Bundesgerichtsurteil nun entsprechend umsetzen. Fälle, in denen vor dem 23. März 2011 eine rechtskräftige Verfügung ergangen, bzw. eine Auszahlung er- folgt ist, sind nach den bisherigen Weisungen abzuwickeln.

Wir bedanken uns für Ihre Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüssen

Marc Stampfli,

Leiter Bereich Familienfragen

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