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Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften

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Academic year: 2022

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VG München, Beschluss v. 08.03.2018 – M 8 SN 18.561 Titel:

Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften Normenketten:

BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 63 Abs. 1 BauGB § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BayDSchG Art. 6 Abs. 2 S. 2 Leitsatz:

Eine atypische, die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften über die erforderlichen

Abstandsflächen rechtfertigende Fallgestaltung liegt vor, wenn das Vorhabengrundstück in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegt, dessen Erscheinungsbild historisch gewachsen ist, in dem die Abstandsflächenvorschriften durchgehend nicht eingehalten werden. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Verletzung des Rücksichtnahmegebots, Keine Indizwirkung für Rücksichtlosigkeit, Abstandsflächen nicht eingehalten, Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung, Anforderungen an den Nachbarschutz im Denkmalschutzrecht, Baugenehmigungsverfahren, Nachbarschutz, Vorhaben

Fundstelle:

BeckRS 2018, 6636  

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 8 K 18.258) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12.

Dezember 2017.

2

Die Antragstellerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks Untere ...straße 3, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Gebäude mit

ausgebautem Dachgeschoss unter einem Satteldach bebaut, welches eine Wandhöhe von ca. 9,70 m, eine Firsthöhe von ca. 13,40 m und ein Satteldach mit einer Dachneigung unter 45° aufweist und welches als Einzelbaudenkmal in der Denkmalliste eingetragen ist. Alle Maße sind aus den genehmigten Plänen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung abgegriffen.

3

Das streitgegenständliche Grundstück ...straße 1, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., grenzt im Norden an das Grundstück der Antragstellerin. Das Bestandsgebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück verfügt über vier Geschosse und ein 45°- geneigtes Satteldach mit einer Traufhöhe von 13,71 m sowie einer Firsthöhe von 18,69 m. An der nicht grenzständig errichteten, nordöstlichen Außenwand befinden sich drei Gauben, jeweils mit einer Höhe von 15,01 m und einer Breite 1,2 m. Alle Maße sind aus den genehmigten Plänen des Bestandsgebäudes abgegriffen.

4

(2)

Die Bebauung im Geviert ...straße, Untere ...straße, ...platz und Obere ...straße ist durch

Blockrandbebauung mit zwei- bis fünfgeschossigen Gebäuden (jeweils zuzüglich Dachgeschoss) geprägt.

Sie ist Bestandteil des Ensembles H.

Lageplan (nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht) 5

Am 30. März 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Vorbescheid und verneinte insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung und der Änderung der Dachform zu einem Mansarddach entsprechend der Planunterlagen auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die hiergegen erhobene Klage der Beigeladenen (M 8 K 15.1604 - juris) hatte insoweit Erfolg, dass die

Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die Frage hinsichtlich einer Wandhöhe von 16,97 m und einer Firsthöhe von 20,54 m positiv zu beantworten, da sich das Vorhaben insoweit in die nähere Umgebung einfügt. Ein Vorhaben mit Wandhöhen von 17,27 m bzw. 19,0 m mit einem Mansarddach fügt sich dagegen nicht ein.

Die Antragsgegnerin stellte in der Folge einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 ZB 16.2093), über den noch nicht entschieden worden ist.

6

Am 7. März 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für Aufstockung, Umbau, Dachneubau, Einbau eines innenliegenden Aufzuges, Anbau von Balkonanlagen, Nutzungsänderung im Kellergeschoss und von Backstube in Physiotherapie-Praxis und im EG von Laden zu Wohnen hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks.

7

Nach der Vorhabenbeschreibung vom 2. März 2017 (Blatt 11 der Behördenakte) ist vorgesehen, die ursprüngliche Dachform – Mansarddach – wieder herzustellen. Hierzu solle der Dachstuhl des

Bestandshauses – Satteldach – abgebrochen werden und mit einem neuen Mansarddach nach heutigen Standards ersetzt werden; die Firsthöhe erhöhe sich um 1,09 m bei gleichbleibender Traufhöhe. Die bestehenden Wohnungen im Dachgeschoss würden mit dem neu geschaffenen Wohnraum im Speicher zu Maisonette-Wohnungen ausgebildet. In der ersten Dachgeschossebene seien Gauben vorgesehen. Zwei neue Außenbereiche – Loggien – sollen auf der Hofseite entstehen. Im Spitzboden erfolge die Belichtung durch neue Dachflächenfenster. Zudem sei der Einbau eines innenliegenden Aufzuges in das bestehende Treppenauge geplant. Außerdem sollen die Wohnungen mit Ausrichtung zum Hof jeweils einen Balkon erhalten. Im Kellergeschoss werde ein Fahrradkeller angelegt. Die bisher genehmigte Nutzung des Kellergeschosses (Backstube, Mehllager und sonstige Nebenräume einer Bäckerei) soll zu einer physiotherapeutischen Praxis bzw. Lagerkeller geändert werden.

8

Die Traufhöhe soll nach den Plänen unverändert bei 13,715 m bleiben. Der Mansardknick liegt bei 17,505 m, die neue Firsthöhe beträgt 19,78 m. Der untere Dachbereich ist um 70°, der obere Dachbereich um 30°

geneigt.

9

(3)

Die geplanten Balkone an der nicht grenzständigen, nordöstlichen, 10,3 m breiten Außenwand sind 1,50 m tief, 4,3 m breit und die Geländeroberkante des Balkons im 3. Obergeschoss weist eine Höhe von 11,08 m auf.

10

Die beiden Gauben an der nicht grenzständigen, nordöstlichen Außenwand sind jeweils 16,62 m hoch bei einer Breite von 1,8 m.

11

Alle Maße sind aus den genehmigten Plänen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung abgegriffen.

12

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 (Az.: ...*), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 14.

Dezember 2017 zugestellt, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Beigeladenen vom 7. März 2017 nach Plan-Nr. ... sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 4.

April 2017 und 11. Dezember 2017 im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

13

In der Baugenehmigung erteilte die Antragsgegnerin vier Abweichungen: eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch die Aufstockung und der Balkonanlage zu dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... als westlich angrenzenden Nachbar, eine Abweichung wegen nicht ausreichender Kinderspielplatzgröße, eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der

erforderlichen Aufzugskabinengröße sowie eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch die Aufstockung zu dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...

als nördlich angrenzenden Nachbar. Letztere begründete die Antragsgegnerin damit, dass die beantragte Abweichung mit einer Fläche von insgesamt 87,55 m² erteilt werden könne, da sich die Gebäudehöhe in die nähere Umgebung einfüge. Hierdurch entstünden keine wesentlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung für die Nachbaranwesen. Das Schutzziel der

Abstandsflächenvorschriften werde auf dem betroffenen Nachbargrundstück im Wesentlichen erreicht. Mit einer Dachneigung von 70° kämen die Abstandsflächen zwar in erheblichem Umfang auf dem

Nachbargrundstück zu liegen, erreichten jedoch nicht das Gebäude und belasteten damit nicht die Nutzung im Gebäude. Unter Berücksichtigung der dicht bebauten Innenstadtlage werde somit auch das

Rücksichtnahmegebot gewahrt, zumal eine Einhaltung der benachbarten Abstandsflächen nicht möglich sei und somit auch die Abstandsflächen des Nachbargebäudes auf das Antragsgrundstück fielen. Die

Abstandsflächen seien bereits mit dem bestehenden Gebäude nicht eingehalten worden.

14

Unter der Nachbarwürdigung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, entspreche;

nachbarrechtlich geschützte Belange würden nicht beeinträchtigt. Das Gebot der Rücksichtnahme könne nicht verletzt sein, da sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Es lägen auch keine städtebaulichen Missstände nach § 136 BauGB vor.

15

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 15. Januar 2018 eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Klage gegen die Baugenehmigung vom 12. Dezember 2017 erheben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.258 geführt und ist noch nicht entschieden.

16

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 5. Februar 2018 eingegangen, beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Januar 2018 gegen die der Beigeladenen erteilte

Baugenehmigung gemäß Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2017 – Az.: ... – anzuordnen, hilfsweise die Vollziehung des der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten

Baugenehmigungsbescheides vom 12. Dezember 2017 (Az.: ...) auszusetzen,

(vorsorglich – für den Fall eines kurzfristigen Baubeginns – :) der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen einem Bescheid zu erlassen, wonach die Bauarbeiten zur Aufstockung, zum Umbau und

(4)

zum Dachneubau des Anwesens, ...straße 1, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... einzustellen sind und die Baustelle stillzulegen ist.

17

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen auch dem Nachbarschutz dienende Vorschriften verstoße und die Antragstellerin durch die Ausführung und Benutzung des genehmigten Bauvorhabens tatsächlich in ihrem Eigentum beeinträchtigt werde. Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin würden massiv überschritten; die erteilte Abweichung berücksichtige die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Antragstellerin nicht angemessen. Die Baugenehmigung verletze die Antragstellerin außerdem in ihrem Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme, da sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge; die nicht eingehaltenen Abstandsflächen würden eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme indizieren. Darüber hinaus beeinträchtige die in der angefochtenen Baugenehmigung enthaltene denkmalschutzrechtliche Erlaubnis die Antragstellerin in ihrem Eigentum, weil sich das Vorhaben nicht in den Ensemblebereich einfüge.

18

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei dringend geboten, da die drei von der

genehmigten Aufstockung und dem Dachneubau betroffenen Dachgeschosswohnungen bereits nicht mehr bewohnt seien und somit mit einer kurzfristigen Verwirklichung des Vorhabens zu rechnen sei.

19

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

20

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Antragstellerin in eigenen Rechten nicht verletze. Das Maß der baulichen Nutzung sei nicht nachbarschützend. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da sich der

Höhenunterschied des Bestandsgebäudes zur Nachbarbebauung durch die geplante Aufstockung kaum verändern werde. Zudem werde das geplante Gebäude nicht grenzständig errichtet. Die für eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderliche Atypik sei im dicht bebauten Innenstadtbereich zu sehen. Die Abstandsflächen würden sich zudem in einem zumutbaren Rahmen halten. Eine Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG sei nicht gegeben.

21

Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

22

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen Bezug auf ihre Ausführungen im Hauptsacheverfahren.

Dort wiesen sie darauf hin, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze.

Das Vorhaben füge sich objektiv in die nähere Umgebung ein, was das Verwaltungsgericht München (M 8 K 15.1604) bestätigt habe. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor, da es bereits an einem krassen Missverhältnis zwischen dem antragstellerischen Baukörper und dem Vorhaben fehle. Die erteilte Abweichung sei zu Recht ergangen; eine Atypik liege vor. Insbesondere fielen auch

Abstandsflächen des antragstellerischen Grundstücks auf das Vorhabengrundstück. Zudem betreffe die Abstandsflächenüberschreitung nur die Hoffläche der Antragstellerin. Schließlich werde durch die denkmalpflegerischen Nebenbestimmungen die Verträglichkeit mit weiteren Denkmälern im Nahbereich gewährleistet.

23

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichts- und Behördenakte in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren verwiesen.

II.

24

Die Anträge haben keinen Erfolg.

25

(5)

1. Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs.

5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 14. Januar 2018 (M 8 K 18.258) gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

26

1.1 Der Antrag ist zulässig, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die statthafte Antragsart ist. Die Bedingung für den Hilfsantrag auf Aussetzung der Vollziehung des der

Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheides vom 12. Dezember 2017 ist damit nicht eingetreten.

27

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß

§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

28

1.2 Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt, die im Prüfumfang der

Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO).

29

1.2.1 Im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO trifft das Gericht eine eigene

Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als

wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als

rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v.

12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten der Antragsteller ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

30

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl.

BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20).

Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die

Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).

31

(6)

1.2.2 Dies zugrunde gelegt, wird die Klage der Antragstellerin nach summarischer Überprüfung

voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin verletzt sie nicht in ihren Rechten, so dass ihm auch kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

1.2.2.1 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind.

33

1.2.2.1.1 Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen

Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der

Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.

34

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und

fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der Oberen ...straße teilweise eine Baulinie vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

35

1.2.2.1.2 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor.

Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da aus den Luftbildern und den Feststellungen des Augenscheins im Verfahren M 8 K 15.1604 davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung – wie sie das Vorhaben vorsieht – vorliegt. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.

36

1.2.2.1.3 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn.

1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Antragstellerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

37

1.2.2.1.4 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

38

Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn.

4).

39

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v.

29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige

(7)

Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine

Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

40

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v.

10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v.

9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

41

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos. Ein „übergroßer“ Baukörper in geringem Abstand zur Antragstellerin entsteht durch die Aufstockung und Änderung der Dachform nicht.

Zwar besteht ein Höhenunterschied von 6,38 m (= 19,78 m - 13,40 m) zwischen dem Bauvorhaben und dem Gebäude der Antragstellerin, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die genehmigte – und

bestandsgeschützte – Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück bereits eine Firsthöhe von 18,69 m aufweist und sich der Abstand des geplanten Hauptbaukörpers zur Grundstücksgrenze (ca. 6,4 m – abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan) bzw. zur Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin (ca. 14,1 m – abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan) im Vergleich zum Bestand durch die Aufstockung nicht verändert. Die Erhöhung um 1,09 m führt nicht dazu, dass (nunmehr) eine einmauernde oder erdrückende Wirkung entsteht. Gerade im vorliegenden dicht bebauten

innerstädtischen Bereich, wie er sich bereits im Lageplan darstellt, ist dieser Anstieg der maximalen

Höhenentwicklung nicht als so erheblich einzuordnen, dass er für den Nachbarn unzumutbar wäre. Insoweit sei auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2017 (2 B 16.2432 – juris) hingewiesen, in welcher eine fünfgeschossige Blockrandbebauung neben einem zweigeschossigen Gebäude zugelassen wurde, wobei drei Geschosse mit einer Höhe von 9,31 m direkt an der Grenze in einem Abstand von 3,70 m zum Nachbargebäude und zwei weitere Geschosse mit einer Gesamthöhe von 14,60 m, 2,70 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt, errichtet wurden.

42

Auch die Änderung der Dachform oder die Anbringung von Balkonen führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Antragstellerin durch das Vorhaben weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich ist.

43

Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Rücksichtslosigkeit indiziere. Dem landesrechtlichen

Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen

(8)

Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche

Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v.

22.11.1984 – 4 B 244.84 – NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 29 m.w.N.; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a.a.O. m.w.N.).

44

1.2.2.2 Drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts werden nicht verletzt. Insbesondere verletzt die erteilte Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie rechtmäßig ist.

45

Wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, hält das Vorhaben die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht auf dem eigenen Grundstück ein; vielmehr kommen die Abstandsflächen unter anderem auf dem Grundstück der Antragstellerin zum Liegen.

46

Da die Beigeladene eine Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der

streitgegenständlichen Baugenehmigung und sind im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu prüfen (vgl. BayVGH, U. v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris Rn. 35 m. w. N.).

47

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund freizuhalten. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 9 CS 16.2278 – juris Rn. 14; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 33; B.v. 9.8.2016 – 9 ZB 14.2684 – juris Rn. 7; B.v. 15.9.2015 – 2 CS 15.1792 – juris Rn. 5 f.; U.v.

3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m.w.N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 9 CS 16.2278 – juris Rn. 14; B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16, 18 m.w.N.).

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Eine atypische Fallgestaltung liegt hier vor. Das Vorhabengrundstück liegt in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich, dessen Erscheinungsbild historisch gewachsen ist (vgl. den Lageplan sowie die Ensemblebeschreibung ...*). Die Abstandsflächenvorschriften werden im Geviert ...straße, Untere ...straße, ...platz und Obere ...straße faktisch – unabhängig von etwaigen Abstandsflächenübernahmeerklärungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO – durchgehend nicht eingehalten. Dies gilt insbesondere auch für das Grundstück der Antragstellerin. Bei einer Wandhöhe von 9,70 m und einer Dachneigung von unter 45°

beträgt die Tiefe der Abstandsfläche gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 BayBO – jedenfalls im südöstlichen Gebäudeteil – 9,70 m. Da der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze jedoch nur ca.

7,7 m (abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan) beträgt und somit Abstandsflächen auf das

(9)

südöstlich angrenzende Grundstück der Beigeladenen fallen, verstößt auch die Antragstellerin gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

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Die Abweichung ist auch unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen vereinbar, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

50

Gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften, nämlich ausreichender Belichtung und Belüftung der Gebäude sowie Brandschutz und Wohnfrieden (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art.

63 Rn. Rn. 42), führt die Erteilung einer Abweichung nicht zu für die Antragstellerin schlechthin untragbaren Verhältnissen.

51

Zwar wird der Zweck des Abstandsflächenrechts regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn allein für die zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichtete nordöstliche, nicht grenzständig errichtete Außenwand ist eine Abstandsflächentiefe von H = 14,978 m (Traufhöhe von 13,715 m + 1/3 der Dachhöhe des 70°-geneigten Dachabschnittes von 3,79 m) gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 BayBO anzusetzen. Bei einem Grenzabstand von 6,4 m und einer Außenwandbreite von 10,3 m fällt eine Fläche von 88,35 m² der gesamten Abstandsfläche von 154,27 m² auf das Grundstück der Antragstellerin.

52

Die Abstandsfläche der an dieser Außenwand geplanten Balkonanlage kommt innerhalb dieser Abstandsfläche zu liegen.

53

Die Abstandsflächentiefe der beiden an dieser Außenwand geplanten Gauben, welche die Privilegierung des Art. 9 Abs. 8 Nr. 3 BayBO wegen der Abstandsflächenüberschreitung durch die Außenwand nicht in Anspruch nehmen können (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2005 – 2 ZB 02.2285 – juris Rn. 3 zur Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO aF; Franz/Rauscher/Dhom in: Simon/Busse, 125. EL Mai 2017, BayBO, Art. 6 Rn. 393 m.w.N.), beträgt jeweils H = 16,62 m. Bei einem Grenzabstand von 6,6 m (abgegriffen aus dem

genehmigten Abstandsflächenplan) und einer Gaubenbreite von jeweils 1,8 m liegen jeweils 18,04 m² der gesamten Abstandsfläche von 29,92 m² auf dem Grundstück der Antragstellerin, wobei nur jeweils 2,60 m² nicht in der Abstandsfläche der Außenwand liegen.

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Die Abstandsflächenüberschreitung beträgt somit insgesamt 93,55 m² (88,35 m² + 2 x 2,60 m²).

55

Die Abstandsflächenüberschreitung durch den Bestand beträgt durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichtete nordöstliche, nicht grenzständig errichtete Außenwand 75,29 m²

(Traufhöhe 13,71 m, kein Ansatz der Dachhöhe, Grenzabstand 6,4 m und Außenwandbreite 10,3 m). Hinzu kommen Abstandsflächenüberschreitungen von 27,40 m² (3 Gauben, Höhe 15,01 m, Gaubenbreite 1,2 m, Grenzabstand 7,4 m – abgegriffen aus genehmigten Plänen des Bestandsgebäudes), wovon jedoch nur 1,08 m² nicht in der Abstandsflächen der Außenwand liegen. Die Abstandsflächenüberschreitung im Bestand beträgt daher insgesamt 76,37 m².

56

Mit einer Vergrößerung der Abstandsflächenüberschreitung um 17,18 m² findet tatsächlich auch eine Verschlechterung der bisherigen Situation für die Antragstellerin statt, weil insbesondere durch die Aufstockung und Änderung der Dachform eine erhöhte Verschattung der südwestlichen Gebäudewand zu erwarten ist.

57

Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Abwägung jedoch folgende Aspekte: zunächst ist der eigene Abstandsflächenverstoß der Antragstellerin zu berücksichtigen, sodass die Schutzwürdigkeit und - bedürftigkeit ihrer Rechtsposition eingeschränkt ist. Zudem erhöht sich der Abstandsflächenverstoß gegenüber der Antragstellerin durch das Vorhaben um weniger als ein Viertel. Schlechthin untragbare, als

(10)

Missstand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierende Verhältnisse sind damit nicht verbunden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den unsubstantiierten Vortrag der Antragstellerin zu Belichtung und Belüftung. In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von

Aufenthaltsträumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. zu dieser früheren Anforderung Artikel 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 BayBO in der bis 31.8.1982 geltenden Fassung), wobei dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos gilt (BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8). Angesichts der Einzeichnungen in den Plänen ist eine solche Belichtung hinreichend sichergestellt.

58

Auch hinsichtlich des Brandschutzes und des Wohnfriedens erfolgt von Seiten der Antragstellerin kein substantiierter Vortrag. Eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung dieser Belange ist für das Gericht, insbesondere angesichts der innerstädtischen Lage der Grundstücke, nicht erkennbar.

59

Ob sonstige nicht drittschützende öffentliche Belange im Rahmen der Ermessensentscheidung im Rahmen der Nachbarklage entscheidungserheblich sind (dagegen BayVGH, B.v. 9.2.2015 – 15 ZB 12.1152 – juris Rn. 7 ff. m.w.N. zum Streitstand), kann hier offen bleiben, da eine Verletzung sonstiger öffentlicher Belange nicht ersichtlich ist. Insbesondere fügt sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sodass das Vorhaben auch objektiv

planungsrechtlich zulässig ist. Auf die Ausführungen im Urteil vom 11. April 2016 (M 8 K 15.1604 – juris) kann entsprechend verwiesen werden. Das dort streitgegenständliche Vorbescheidsvorhaben der Frage 1 (Aufstockung, Satteldach mit 34,34°-Neigung, Traufhöhe ca. 16,97 m und Firsthöhe 20,54 m) ist

insbesondere hinsichtlich der Höhenentwicklung mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar.

60

Angesichts all dessen ist die Ermessensentscheidung durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO und deren Begründung im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Das Gericht gelangt sogar zu einer geringeren Abstandsflächenüberschreitung als im Bescheid genannt, sodass die Ausführungen der Antragsgegnerin erst recht zutreffend sind.

61

Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen Abweichungen von den Vorschriften des Bauordnungsrechts erteilt hat, ist eine Verletzung in drittschützenden Rechten weder vorgetragen noch ersichtlich.

62

1.2.2.3 Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf ihr unter Denkmalschutz stehendes Gebäude einwendet, dass das Vorhaben sich negativ auf dessen Erscheinungsbild auswirke, bleibt der Vortrag unsubstantiiert.

Für das Gericht ist nicht erkennbar wie die Aufstockung und Änderung der Dachform – zumal diese im Hinblick eine Wiederherstellung der ursprünglichen historischen Dachform und in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege erfolgt – das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des Einzelbaudenkmals der Antragstellerin beeinträchtigt und gewichtige Gründe des

Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Gebäudes der Beigeladenen sprechen (Art. 6 Abs.

2 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG). Denn von Nordosten – nur von dort konnte und kann das Gebäude im öffentlichen Raum angesichts der Blockrandbebauung im Geviert betrachtet werden – ist das Einzelbaudenkmal auch nach Umsetzung des Vorhabens unverändert in seinem Erscheinungsbild.

Ein um 1,09 m erhöhtes und geändertes Dach im Hintergrund des Denkmals wirkt sich auf dieses nur unwesentlich aus. Die Denkmalwürdigkeit des Einzelbaudenkmals wird durch das Vorhaben somit nicht in Frage gestellt. Einen allgemeinen Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers lässt sich dem

bayerischen Denkmalschutzgesetz darüber hinaus nicht entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an eine Beeinträchtigung BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 1 CS 17.2517 – juris Rn. 4; B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 13 ff.).

63

2. Die Bedingung für den zweiten Hilfsantrag, für den Fall eines kurzfristigen Baubeginns der

Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen einem Bescheid zu erlassen, wonach die Bauarbeiten zur Aufstockung, zum Umbau und zum Dachneubau des Anwesens, ...straße 1, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... einzustellen sind und die Baustelle stillzulegen ist, ist nicht eingetreten. Abgesehen davon, dass eine solche Anordnung sachlich nicht begründet wäre (vgl. Ziffer 1), wurde ein Baubeginn von der

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Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Neben dem fehlenden Bedingungseintritt fehlt damit zugleich die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

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3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die anwaltlich vertretene Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie weder im Hauptsacheverfahren noch im Eilrechtsschutzverfahren einen Sachantrag gestellt hat, sondern sich lediglich schriftsätzlich geäußert hat, und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.1.4, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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