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Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)

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Academic year: 2022

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(1)

§ 20

Die Enteignung

(2)

Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)

Instituts- garantie

Bestandes- garantie

Wert- garantie

Gesetzgeber

rechts-

anwendende Organe

rechts-

anwendende Organe

Adressat:

Schutz des Rechtsinstituts Privateigentum Schutz der konkreten

Vermögensrechte

Entschädigung Inhalt:

Einschränkungen unter den Voraus- setzungen von Art. 36 BV

subsidiär

Die Frage der Entschädigung stellt sich nur, wenn die Einschrän- kung der Eigentumsgarantie (Bestandesgarantie) zulässig ist ! (→ zweistufige Prüfung)

(3)

Art. 26 Abs. 2 BV

"Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Ent- eignung gleichkommen, werden voll entschädigt."

= formelle Enteignung

= materielle Enteignung

Beachte:

• Die BV versteht unter "Enteignung" nur die formelle Enteignung

• Auch das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG) von 1930 (SR 711) regelt lediglich die formelle Enteignung

• Voraussetzungen der materiellen Enteignung: Praxis!

(4)

Entwicklung des Enteignungsrechts

• 2. Hälfte 19. Jh.: Landbedarf im Zusammenhang mit dem Bau der Meliorationswerke (Hochwasserschutz), des Eisenbahnnetzes und der Alpenstrassen → Formung des Rechtsinstituts der Enteignung

• 1930: Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)

• Wesentlich später: BGer erkennt, dass sich auch Einschränkungen des Eigentums, die nicht zum Entzug des Eigentums führen, für die Betroffenen ähnlich belastend auswirken können wie Enteignung

→ Figur der "materiellen" Enteignung

Prototyp: Auszonung eines baureifen Grundstücks (Raumplanung)

Die eigentliche Enteignung bezeichnete man fortan als "formelle"

Enteignung.

Die materielle Enteignung wird in Art. 26 Abs. 2 BV zwar erwähnt;

geregelt sind ihre Voraussetzungen bis heute aber nirgends. Mass- gebend: bundesgerichtliche Rechtsprechung (→ problematisch unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips!)

(5)

(Zulässige) Eingriffe in die Eigentumsgarantie

formelle Enteignung

materielle

Enteignung übrige Fälle

volle

Entschädigung

volle

Entschädigung

keine

Entschädigung

→ im Ergebnis:

entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentums-

beschränkung

"Alles-oder-nichts-Prinzip"

(6)

(Zulässige) öffentlichrechtl. Eigentumsbeschränkungen

materielle Enteignung

entschädigungslose öffentlichrechtliche

Eigentums- beschränkung

Beachte:

• Intensität der Einschränkung massgebend ("… die einer Enteignung gleichkommen") → kein kategorialer, sondern gradueller Unterschied

• Unterscheidung nicht a priori, sondern vom Ergebnis her:

– wenn Intensität einer Enteignung erreicht → materielle Enteignung – wenn Intensität einer Enteignung nicht erreicht → entschädigungslose

öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung

= entschädigungspflichtige öffentlichrechtliche

Eigentumsbeschränkung

(7)

Enteignung

formelle Enteignung materielle Enteignung

Entzug des Vermögensrechts

Übertragung auf den Enteigner

Besondere Fälle: zwangsweise Begrün- dung od. Aufhebung einer Dienstbarkeit

Entschädigung = Voraussetzung für den Rechtsübergang

Vgl. Art. 91 Abs. 1 EntG

(Analogie zu einem "unfreiwilligen" Ver- kauf; Leistung Zug um Zug)

Beschränkung der Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse

(→ kein Entzug, kein Rechts- übergang)

Entschädigung = Folge der Beschränkung

(Analogie zur ausservertraglichen Haf- tung; Geschädigter muss den Anspruch selbst geltend machen)

Typisches Beispiel:

Enteignung eines Grundstücks zum Bau einer Autobahn

Typisches Beispiel:

Auszonung eines baureifen Grundstücks

(8)

Formelle Enteignung

Träger des Enteignungsrechts:

– Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde)

– Dritte, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und denen das Enteignungsrecht verliehen wurde

(Bsp.: Art. 3 EBG, Art. 36a Abs. 4 LFG)

Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV):

– Werke des Bundes bzw. im Interesse des Bundes

Bundesgesetz über die Enteignung (EntG) vom 20. Juni 1930 (SR 711)

(vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG)

– Werke der Kantone / Gemeinden bzw. in deren Interesse

→ kantonales Recht

Bsp. ZH: Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (LS 781)

(9)

Formelle Enteignung

Gegenstand der Enteignung (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG):

– dingliche Rechte

– aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte – obligatorische Rechte von Mietern und Pächtern

– wohlerworbene Rechte

Berechnung der Entschädigung

"weder reicher noch ärmer" Nr. 113

(10)

Kleiner (neuer) Sündenfall

(vgl. dazu BEAT STALDER, Der Bundesgesetzgeber auf enteignungsrechtlichen Abwegen, ZBl 2019 645 f.)

(Teilrevision des EntG vom 19. Juni 2020)

(11)

anwendbares Recht / anwendbares Verfahren

Werke des Bundes

Werke von überregionaler Bedeutung

Werke von regionaler od. lokaler Bedeutung

EntG kantonales Recht

Kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren

Selbständiges Enteignungs-

verfahren

Normalfall

(Teilrevision des EntG vom 19. Juni 2020)

selten

(wo kein PGV vorgesehen) (Art. 28–35 EntG) (Art. 36–41 EntG)

(12)

Kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren

Plangenehmigungsgesuch

(inkl. Enteignungsplan u.

Grunderwerbstabelle)

öffentl. Publikation (30 Tage)

"Einsprache" gg. Enteignung Entschädigungsforderung

persönliche Anzeige Plangenehmigungs- verfahren (Leitbehörde)

Plangenehmigung

(inkl. Entscheid über Art, Umfang und Inhalt der Enteignung)

Einigungsverhandlung (Präs. ESchK)

Einigung

Enteignungs- vertrag keine Einigung

Schätzungsverfahren (ESchK)

Entscheid

Bundesverwaltungsgericht

betr. Entschädigung

(13)

Materielle Enteignung

• BGE 91 I 329, Entscheid Barret (1965) → "Barret-Formel"

• definitive Fassung seit den 1970er-Jahren:

"Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV (…) liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.

Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteig- nung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde.

In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher

Zukunft verwirklichen."

(BGE 131 II 728, E. 2)

(14)

Materielle Enteignung

Einschränkung

• des bisherigen Gebrauchs einer Sache

• eines künftigen Gebrauchs, der in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit reali- sierbar ist

besondere Intensität

Sonderopfer

1

2

(Grundtatbestand) (Spezialfall)

(15)

Materielle Enteignung

Besondere Intensität der Einschränkung:

Massgebend ist, ob auf dem betreffenden Grundstück eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung weiterhin möglich ist

→ Zurückhaltung des Bundesgerichts; hohe Schwelle zur ma- teriellen Enteignung (warum?)

– Fallgruppe 1: raumplanerische Massnahmen Nr. 114 – Fallgruppe 2: Unterschutzstellung eines Gebäudes Nr. 115

(16)

Materielle Enteignung

Sonderopfertatbestand

Beachte: Massgebend ist nicht der Vergleich mit anderen Eigen- tümern schlechthin, sondern mit Eigentümern in vergleichbaren Situationen

Nr. 116

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