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Vom 8. Januar Bekanntmachung im NBl. HS MBWK Schl.-H. 2020, S. 5 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF: 15.

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Vom 8. Januar 2020

Bekanntmachung im NBl. HS MBWK Schl.-H. 2020, S. 5

Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF: 15. Januar 2020 geändert durch Satzungen vom

4. Januar 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H., S. 8; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 244) 23. Juni 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H., S. 52; Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. 267)

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In der konsolidierten – nicht amtlichen – Fassung der Änderungssatzung vom 23. Juni 2021

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Aufgrund § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 10 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Europa-Universität Flensburg vom 18. Dezember 2019 die folgende Satzung erlassen. Die Genehmigung des Präsidiums der Europa-Universität Flensburg ist am 8. Ja- nuar 2020 erfolgt.

Inhalt

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Studienordnung

§ 2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Ziele des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad

§ 4 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

§ 5 Gliederung des Studiums, Fächerkombinationen

§ 6 Ablegen von M.Ed.-Studien- und Prüfungsleistungen in begrenztem Umfang vor Einschreibung in den entsprechenden M.Ed.-Studiengang

II. Modulprüfungen und Bachelorprüfung

§ 7 Bildung von Noten

§ 8 Prüfungssprachen

§ 9 Bachelor Thesis

§ 10 Umfang und Bestehen der Bachelorprüfung III. Schlussbestimmungen

§ 11 Übergangsbestimmungen

(2)

§ 12 Inkrafttreten Fachspezifische Anlagen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Studienordnung

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung (PStO) enthält die Ziele und spezifischen Regelungen des Studiengangs Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts in Ergänzung der allgemei- nen Regelungen der Rahmenprüfungsordnung der Europa-Universität Flensburg (RaPO 2020). In den Fachspezifischen Anlagen der PStO sind die Inhalte und Anforderungen der Teilstudiengänge dieses Studiengangs im Einzelnen geregelt.

§ 2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Ba- chelor of Arts ist der Nachweis einer schulischen oder berufspraktischen Hochschulzugangsberechti- gung im Sinne des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Der Nachweis muss bis zu dem von der Europa-Universität Flensburg festgelegten Bewerbungsschluss vorliegen. Dies gilt auch für Nachweise, die zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung in einzelnen Teilstudiengängen gefor- dert werden. Näheres regeln die Eignungsprüfungssatzungen, die Einschreibeordnung sowie die Stu- dienqualifikationssatzung der Europa-Universität Flensburg.

(2) Bestehen in den Teilstudiengängen Zulassungsbeschränkungen, erfolgt die Auswahl der Bewerbe- rinnen und Bewerber nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzu- lassungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Das Hochschulauswahlverfahren regelt die Hoch- schulauswahlsatzung der Europa-Universität Flensburg.

§ 3 Ziele des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad

(1) Im Bachelorstudium werden die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Er- ziehungswissenschaft und weiterer Disziplinen, die sich mit Bildung und Erziehung befassen (z.B. Psy- chologie, Soziologie), der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken erarbeitet. Die Bachelorprü- fung führt zum ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss. Eine Lehramtsqualifikation besteht nicht.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird von der Europa-Universität der akade- mische Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“ verliehen.

§ 4 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Bachelorstudiums beträgt sechs Semester. Für einen erfolgreichen Abschluss sind 180 Leistungspunkte erforderlich.

(2) Das Bachelorstudium besteht aus Modulen, die praktische Studienphasen einschließen können.

(3) Ein Modul umfasst in der Regel 5 oder 10 Leistungspunkte (entsprechend durchschnittlich 150 bzw. 300 Stunden Arbeitszeit). Module mit 10 Leistungspunkten können sich über zwei Semester er-

(3)

strecken. Der Umfang der Bachelor Thesis ist in § 10 Abs. 1 dieser Prüfungs- und Studienordnung ge- regelt.

§ 5 Gliederung des Studiums, Fächerkombinationen

(1) Der Bachelorstudiengang Bildungswissenschaften besteht aus drei Teilstudiengängen, nämlich zwei fachspezifischen Teilstudiengängen (Unterrichtsfächern) sowie dem für alle Studierenden ver- pflichtenden Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft. Im fachspezifischen Teilstudiengang Sonderpädagogik werden zwei von vier sonderpädagogischen Fachrichtungen als Teilstudiengänge studiert.

(2) Im Bachelorstudium umfasst der Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft 60 Leistungs- punkte, wenn ein Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen bzw. ein Masterstudiengang für Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt Primarstufe angestrebt wird, und 50 Leistungspunkte, wenn ein Masterstudiengang für das Lehramt an einer weiterführenden Schule bzw. ein Masterstudi- engang für Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe angestrebt wird. Daneben bietet das 5. und 6. Semester des Bachelorstudiums zwei weitere Spezialisierungsmöglichkeiten. Wird ein erziehungswissenschaftlicher Masterstudiengang angestrebt, werden im Teilstudiengang Bildung, Er- ziehung, Gesellschaft 60, 65 oder 70 Leistungspunkte erworben, in den fachspezifischen Teilstudien- gängen jeweils 50 oder 55 Leistungspunkte. Wird ein Masterstudiengang in einem der beiden fach- spezifischen Teilstudiengänge angestrebt, werden im Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesell- schaft nur 40, 45 oder 50 Leistungspunkte erworben, in den beiden fachspezifischen Teilstudiengän- gen jeweils 60 oder 65 Leistungspunkte.

(3) Als fachspezifische Teilstudiengänge im Bachelorstudium werden angeboten:

⋅ Biologie

⋅ Chemie

⋅ Dänisch

⋅ Darstellendes Spiel/Theater (ab Herbstsemester 2021/2022)

⋅ Deutsch

⋅ Englisch

⋅ Berufliche Fachrichtung Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

⋅ Evangelische Theologie

⋅ Französisch

⋅ Geographie

⋅ Geschichte

⋅ Gesundheit und Ernährung

⋅ Katholische Theologie

⋅ Kunst und visuelle Medien

⋅ Mathematik

⋅ Musik

⋅ Philosophie

⋅ Physik

⋅ Sachunterricht – gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung

⋅ Sachunterricht – naturwissenschaftliche Ausrichtung

⋅ Sonderpädagogik mit folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen/Teilstudiengängen:

⋅ Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung

⋅ Pädagogik bei Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung

⋅ Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen

⋅ Sonderpädagogik des Lernens

(4)

⋅ Spanisch

⋅ Sport

⋅ Technik

⋅ Textil und Mode

⋅ Wirtschaft/Politik

Der Teilstudiengang Sachunterricht mit gesellschaftswissenschaftlicher Ausrichtung kann nicht kom- biniert werden mit dem Teilstudiengang Sachunterricht mit naturwissenschaftlicher Ausrichtung.

(4) Bei der Wahl der Fächer (Teilstudiengänge) sind die Fächerkombinationsvorgaben der angestreb- ten Master-of-Education-Studiengänge zu beachten.

(5) Wird ein Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen angestrebt, umfasst jeder der ge- nannten fachspezifischen Teilstudiengänge in sechs Semestern 55 Leistungspunkte (vgl. § 5 Abs. 2 dieser Prüfungs- und Studienordnung). Mindestens einer der fachspezifischen Teilstudiengänge muss in diesem Fall Deutsch, Englisch, Mathematik oder Sachunterricht sein.

(6) Wird ein Masterstudiengang für ein Lehramt an einer weiterführenden Schule angestrebt, um- fasst jeder der genannten fachspezifischen Teilstudiengänge in sechs Semestern 60 Leistungspunkte (vgl. § 5 Abs. 2 dieser Prüfungs- und Studienordnung).

(7) Wird ein Masterstudiengang für das Lehramt Sonderpädagogik mit Schwerpunkt Primarstufe bzw.

ein Masterstudiengang für Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt Primarstufe angestrebt, umfasst die sonderpädagogischen Studienanteile (inkl. der beiden gewählten sonderpädagogischen Teilstudi- engänge) 55 Leistungspunkte und der gewählte fachspezifische Teilstudiengang (Unterrichtsfach) ebenfalls 55 Leistungspunkte.

Wird ein Masterstudiengang für das Lehramt Sonderpädagogik mit Schwerpunkt Sekundarstufe bzw.

ein Masterstudiengang für Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe angestrebt, um- fasst die sonderpädagogischen Studienanteile (inkl. der beiden gewählten sonderpädagogischen Teil- studiengänge) 60 Leistungspunkte und der gewählte fachspezifische Teilstudiengang (Unterrichts- fach) ebenfalls 60 Leistungspunkte.

(8) Das Studienangebot der Teilstudiengänge und die jeweiligen Anforderungen sind in den Fachspe- zifischen Anlagen geregelt.

(9) Das Studium des Bachelorstudiengangs Bildungswissenschaften beinhaltet im Teilstudiengang Bil- dung, Erziehung, Gesellschaft im 1. und 2. Semester ein Orientierungspraktikum. Im Rahmen der an- deren Teilstudiengänge, mit denen ein Unterrichtsfach angestrebt werden kann, wird in der Regel im 3. Semester ein Schulpraktikum im Umfang von insg. 10 Leistungspunkten abgeleistet, das von jedem dieser Teilstudiengänge durch ein spezifisches universitäres Modul flankiert wird. Näheres regelt die Ordnung der Europa-Universität Flensburg zu den Schulpraktischen Studien.

(10) Das 5. Semester ist als Mobilitätsfenster für ein Auslandssemester („internationales“ oder „Eu- ropa-Semester“) konzipiert. Für die Studierenden, die kein Auslandssemester absolvieren, wird in der Regel ein fremdsprachiges Lehrangebot bereitgestellt.

(11) Die Bachelor Thesis wird in der Regel im 6. Semester erarbeitet. Sie umfasst 10 Leistungspunkte.

Wird ein Master of Education angestrebt, ist die Bachelor Thesis in einem der drei studierten Teilstu- diengänge mit disziplinärer oder Disziplinen übergreifender Themenstellung zu schreiben. Wird ein erziehungswissenschaftlicher Masterstudiengang angestrebt, ist die Bachelor Thesis im Teilstudien- gang Bildung, Erziehung, Gesellschaft zu verfassen. Wird ein Masterstudiengang in einem der beiden

(5)

fachspezifischen Teilstudiengänge angestrebt, ist die Bachelor Thesis in Fach A oder Fach B zu verfas- sen.

§ 6 Ablegen von M.Ed.-Studien- und Prüfungsleistungen in begrenztem Umfang vor Einschreibung in den entsprechenden M.Ed.-Studiengang

(1) Eingeschriebene Studierende des Bachelorstudienganges Bildungswissenschaften (B.A.) der Eu- ropa-Universität Flensburg, die die Zugangsvoraussetzungen für die lehramtsqualifizierenden Master- studiengänge nicht erfüllen, können auf schriftlichen Antrag, der im Servicezentrum für Prüfungsan- gelegenheiten bis spätestens zum Ende der zweiten Vorlesungswoche des jeweiligen Semesters zu stellen ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Studien- und Prüfungsleistungen des Lehramt-Masterstudiums in jenen Teilstudiengängen, deren zum Abschluss notwendigen Prüfungen im Bachelorstudiengang Bildungswissenschaften vollständig erfolgreich abgelegt wurden, erbringen (Parallelstudium), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Das Parallelstudium setzt eine ordnungsgemäße Immatrikulation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Bachelorstudiengang Bildungswissenschaften voraus.

2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in min- destens einem der beiden Fach-Teilstudiengänge des Bachelorstudiengangs Bildungswissen- schaften im sechsten oder höheren Fachsemester befinden.

3. Bei Antragstellung müssen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mindestens 150 bereits erreichte Leistungspunkte im Bachelorstudiengang Bildungswissenschaften nachge- wiesen werden.

4. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller darf in keiner prüfungsrechtlich vorgeschriebenen Prüfungsleistung des Bachelorstudiengangs Bildungswissenschaften endgültig gescheitert sein oder seinen Prüfungsanspruch in sonstiger Weise verloren oder verwirkt haben.

Das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten leitet nach erfolgter Vorprüfung den Antrag an die bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zur abschließenden Entscheidung wei- ter. Über die Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erteilt das Service- zentrum für Prüfungsangelegenheiten der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Wird die Durchführung eines Parallelstudiums genehmigt, informiert das Servicezentrum für Prü- fungsangelegenheiten die Sprecherin bzw. den Sprecher sowie die Teilstudiengangverantwortliche bzw. den Teilstudiengangverantwortlichen der jeweils von einem genehmigten Parallelstudium be- troffenen Teilstudiengänge über die Genehmigung des Parallelstudiums.

(2) Das Erbringen und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen des Masterstudiums sind in jedem Semester des Parallelstudiums nur statthaft, wenn die in Abs. 1 genannten Vorausset- zungen vorliegen und ein gemäß Abs. 1 gestellter schriftlicher Antrag der Antragstellerin bzw. des An- tragstellers durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt worden ist. Vor Teilnahme an den Lehr- und Prüfungsveranstaltungen des Masterstudiums sind zwingend der erfor- derliche Antrag zu stellen und dessen Genehmigung durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungs- ausschusses einzuholen. Eine nachträgliche Antragstellung nach bereits erfolgter Teilnahme an den Lehr- und Prüfungsveranstaltungen des Masterstudiums ist ausgeschlossen.

(3) Die Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in den Lehramt-Masterstudiengängen im Rahmen des Parallelstudiums setzt in jedem Semester des Parallelstudiums weiter voraus, dass Plätze in den entsprechenden Veranstaltungen des jeweiligen Lehramt-Masterstudiengangs verfüg- bar sind. Hierzu ist nach vorheriger Genehmigung des Parallelstudiums durch die bzw. den Vorsitzen-

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den des Prüfungsausschusses und noch vor Teilnahme an den entsprechenden Lehr- und Prüfungs- veranstaltungen des Lehramt-Masterstudiums im Rahmen des Parallelstudiums durch die Antragstel- lerin bzw. den Antragsteller eine schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Bestätigung der jeweili- gen Dozentin bzw. des jeweiligen Dozenten der Lehr- und Prüfungsveranstaltung einzuholen und un- verzüglich und unaufgefordert im Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten im Original einzu- reichen, der eindeutig alle für die Veranstaltungs- und Prüfungsanmeldung notwendigen Informatio- nen zu entnehmen sind. Das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten meldet die Studierenden auf Grundlage dieser Bescheinigung zu den entsprechenden Veranstaltungen und Prüfungen an.

Diese Bestätigung kann jeweils erst nach Ablauf der für die beabsichtigten Studien- und Prüfungsleis- tungen des Lehramt-Masterstudiums prüfungsrechtlich vorgeschriebenen Lehrveranstaltungs- bzw.

Prüfungsanmeldefristen ausgestellt werden, so dass gewährleistet ist, dass bereits ordnungsgemäß in ein Lehramt-Masterstudiengang eingeschriebene und das Studium absolvierende Studierende durch die Teilnahme von Studierenden im Rahmen des Parallelstudiums nicht in ihrem ordnungsgemäßen Studium und der Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen beeinträchtigt werden. Das or- dentliche Studium von bereits ordnungsgemäß in einen Lehramt-Masterstudiengang eingeschriebe- nen Studierenden darf durch das Parallelstudium nicht beeinträchtigt werden. In den Lehramt-Mas- terstudiengängen bereits ordentlich eingeschriebene Studierende sind bei der Vergabe der Lehr- und Prüfungsveranstaltungsplätze vorrangig zu berücksichtigen. Zusätzliche (außerkapazitäre) Veranstal- tungsplätze werden für Studierende des Parallelstudiums nicht geschaffen. Im Übrigen besteht für Studierende im Rahmen ihres Parallelstudiums kein Anspruch auf Teilnahme an bestimmten einzel- nen Lehr- und Prüfungsveranstaltungen der Lehramt-Masterstudiengänge.

(4) Das Parallelstudium ist längstens für die Dauer von zwei Semestern zulässig. Eine darüberhinaus- gehende Verlängerung oder eine Unterbrechung des Parallelstudiums, gleich aus welchen Gründen, ist nicht zulässig. Für jedes Semester des Parallelstudiums ist jeweils gesondert ein schriftlicher An- trag auf Zulassung zum Parallelstudium durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen zu stellen und durch die bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu genehmigen. Ebenso ist in jedem Semester des Parallelstudiums gesondert durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gemäß Abs. 3 die für die Teilnahme an den jeweili- gen Lehr- und Prüfungsveranstaltungen erforderliche Bestätigung der jeweiligen Dozentin bzw. des jeweiligen Dozenten einzuholen und im Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten unaufgefordert und unverzüglich im Original einzureichen.

(5) In jedem Semester des Parallelstudiums dürfen in allen in dem jeweiligen Semester angemeldeten Modulen des Lehramt-Masterstudiengangs insgesamt nicht mehr als zehn Semesterwochenstunden belegt werden. In einem Semester des Parallelstudiums darüberhinausgehend belegte Lehrveranstal- tungen werden für ein später nach ordnungsgemäß erfolgter Einschreibung absolviertes Lehramt- Masterstudium nicht anerkannt. Studierende des Parallelstudiums haben selbständig Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Obergrenze in jedem Semester des Parallelstudiums durch die von ihnen ge- wählten und absolvierten Lehrveranstaltungen nicht überschritten wird, und das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten und den Prüfungsausschuss im Falle einer erkennbaren Überschreitung dieser Obergrenze unaufgefordert und unverzüglich hierüber zu informieren. In den belegten Modu- len können Prüfungen abgelegt werden. Im Rahmen des Parallelstudiums werden maximal 15 Leis- tungspunkte pro Semester anerkannt. Ein prüfungsrechtlich für das Lehramt-Masterstudium vorge- schriebenes Praktikum, Begleitseminare zum Praktikum und die Master Thesis dürfen nicht im Rah- men des Parallelstudiums absolviert bzw. abgelegt werden.

(6) Für die Abmeldung von Prüfungen gilt das in der Rahmenprüfungsordnung der Europa-Universität Flensburg geregelte Verfahren. Gleiches gilt für die Folgen eines nicht fristgerecht erfolgten Rück- tritts von einer Prüfung.

(7)

(7) Die Prüfungsergebnisse werden in der im Masterstudiengang üblichen Form erfasst und bekannt- gegeben.

(8) Das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten registriert alle positiven und negativen Prü- fungsergebnisse der Studierenden und verbucht diese nach tatsächlich erfolgter ordnungsgemäßer Einschreibung in den Masterstudiengang in dem entsprechenden elektronischen Prüfungskonto. Im Rahmen des Parallelstudiums abgelegte Prüfungsleistungen, für die ein Prüfungsergebnis entgegen den vorstehenden Bestimmungen durch die Studierenden nicht fristgemäß nachgewiesen wird, gel- ten als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Im Parallelstudium mit „nicht ausreichend (5,0)“ be- wertete Prüfungsleistungen finden nach erfolgter späterer ordnungsgemäßer Einschreibung in den Masterstudiengang bei der Berechnung der für eine Modul- bzw. Modulteilprüfung prüfungsrechtlich zur Verfügung stehenden Höchstzahl möglicher Prüfungsversuche uneingeschränkt Berücksichtigung.

(9) Im Rahmen des gesamten Parallelstudiums kann zu einer jeden Modul- bzw. Modulteilprüfung des Masterstudiengangs nur einmalig angetreten werden. Eine im Rahmen des Parallelstudiums nicht bestandene Modul- bzw. Modulteilprüfung des Masterstudiengangs kann im weiteren Verlauf des Parallelstudiums – auch in einem weiteren Semester des Parallelstudiums – nicht wiederholt werden.

(10) Die formalen Verfahrensabläufe, -fristen und -formulare werden im Übrigen durch den zuständi- gen Prüfungsausschuss festgelegt und hochschulüblich bekannt gegeben bzw. zur Verfügung gestellt.

Anträge, Bestätigungen oder sonstige Unterlagen, die – gleich aus welchen Gründen – nicht frist- bzw. formgerecht bei den zuständigen Stellen eingereicht werden, werden für das Parallelstudium nicht berücksichtigt und nicht akzeptiert; eine Nachfrist für eine erforderliche Antragstellung, den Nachweis erforderlicher Bestätigungen oder die Vornahme sonstiger erforderlicher Verfahrenshand- lungen wird nicht gewährt. Die Bestimmungen des § 90 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zur Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand bleiben hiervon unberührt.

(11) Im Übrigen gelten für das Parallelstudium die Bestimmungen der entsprechenden Masterprü- fungs- und Studienordnung.

II. Modulprüfungen und Bachelorprüfung

§ 7 Bildung von Noten

(1) Die Gesamtnote des Bachelor of Arts Bildungswissenschaften errechnet sich aus dem mit Leis- tungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der Teilstudiengänge und der Ba- chelor Thesis. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma be- rücksichtigt, alle weiteren Stellen werden gestrichen. § 17 Abs. 3 RaPO gilt entsprechend.

(2) Für die Teilstudiengänge werden jeweils separate Gesamtnoten gebildet. Hierfür wird das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel der Modulnoten des jeweiligen Teilstudiengangs errechnet, Leistungspunkte von lediglich mit „bestanden“ gewerteten Modulen bleiben hierbei unbe- rücksichtigt. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksich- tigt, alle weiteren Stellen werden gestrichen.

§ 8 Prüfungssprachen

(1) Lehr- und Prüfungssprachen sind grundsätzlich Deutsch oder Englisch; im Teilstudiengang Dänisch auch Dänisch; im Teilstudiengang Französisch auch Französisch; im Teilstudiengang Spanisch auch Spanisch. Bei Bedarf können nach Festlegung des Senats oder eines von ihm eingesetzten Gremiums

(8)

auch andere Sprachen Lehr- und Prüfungssprache sein. Die Festlegung einer anderen Lehr- oder Prü- fungssprache erfolgt mit der Bereitstellung des Lehr- und Prüfungsangebotes gemäß § 2 RaPO.

§ 9 Bachelor Thesis

(1) Die Bachelor Thesis soll in der Regel bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen sein. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate.

§ 10 Umfang und Bestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den erforderlichen Modulprüfungen in den drei Teilstudiengän- gen, den Praxisphasen sowie der Bachelor Thesis. Insgesamt müssen 180 Leistungspunkte erworben werden.

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle in Abs. 1 genannten Prüfungen bestanden und die erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden.

III. Schlussbestimmungen

§ 11 Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungs- und Studienordnung gilt

a) für Studierende, die den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts ab dem Herbstsemester 2020 aufnehmen, sowie

b) für Studierende des Studiengangs Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts, die ihr Studium unter Geltung der Gemeinsame Prüfungs- und Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für die Studiengänge Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie Lehramt an Grundschulen mit dem Abschluss Master of Education und Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I mit dem Abschluss Master of Education und Lehramt an Sekundarschulen mit dem Abschluss Master of Education (GPO 2015) vom 06.03.2015 aufgenommen und bis zum 31.08.2023 nicht alle zum Abschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erfolgreich abgelegt haben ab dem 01.09.2023.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Flensburg, den 8. Januar 2020 Europa-Universität Flensburg Prof. Dr. Werner Reinhart Präsident

(9)

Fachspezifische Anlage BEG-BA zur Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Eu- ropa-Universität Flensburg für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts (PStO B.A. Bildungswissenschaften 2020)

§ 1 Geltungsbereich

Die Fachspezifische Anlage gilt für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts für den Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft. Diese Fachspezifische Anlage gilt nur für Studierende, die ihr Studium gemäß Satz 1 ab dem Herbstsemester 2020 (1. September 2020) beginnen.

§ 2 Kombination der Studienrichtungen

Gemäß der Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für den Studiengang B.A. Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts muss der oben bezeichnete Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft mit zwei weiteren Teil- studiengängen des Bachelor of Arts Bildungswissenschaften kombiniert werden. Wird hierbei die berufliche Fachrichtung Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft studiert, so ist zwingend die im Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft enthaltene Spezialisie- rung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zu wählen.

§ 3 Studienziel

Ziel des Teilstudiengangs Bildung, Erziehung, Gesellschaft ist der Erwerb von grundlegen- den Kenntnissen und Kompetenzen in Erziehungswissenschaft sowie weiteren Disziplinen, die sich mit Fragen von Bildung und Erziehung befassen (z.B. Psychologie, Soziologie, Phi- losophie). Die Studierenden werden zur analytisch-konzeptionellen Erarbeitung der wissen- schaftlichen Grundlagen von Bildung, Unterricht und Erziehung befähigt. Sie erwerben eine reflexive Grundhaltung, die es ihnen ermöglicht, Berufswahlmotive, Berufseignung und per- sönliche Entwicklungsprozesse zu reflektieren.

Sie können die Bedingungen und Voraussetzungen pädagogischen Handelns reflektieren und erste Handlungsentwürfe erproben. Dazu werden im Rahmen des Studienangebots ei- nerseits grundlegende theoretische und wissenschaftliche Grundlagen behandelt, anderer- seits aber auch methodische und methodologische Fähigkeiten unter dem Ziel der Umset- zung von Wissen in Handeln gestärkt. In Bezug auf berufs- und gesellschaftsbezogen be- deutsame Bildungsfragen erwerben die Studierenden erziehungswissenschaftliche Grund- kenntnisse in den Disziplinen, die sich mit Bildungs- und Erziehungsprozessen, mit Bildungs- systemen sowie mit deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen.

Die Studierenden erwerben professionsspezifische Kompetenzen in den für den Lehrerberuf zentralen Aufgabenfeldern „Unterrichten“, „Erziehen“, „Beurteilen“ und „Innovieren“. Sie erler- nen grundlegendes pädagogisches Fachwissen und reflektieren dieses im schulischen Kon- text.

In Verbindung mit den für das Fach relevanten Wissenschaftsdisziplinen werden sie einge- führt in Grundlagen von Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationsprozessen und in die Me- thoden der erziehungswissenschaftlichen Forschung. Dabei berücksichtigen sie Fragen nach der Bedeutung von (Massen-)Medien für schulisches Lehren und Lernen, den Umgang mit Heterogenität sowie Aspekte von Bildung im Kontext gesellschaftlicher Transformation. Sie erlernen grundlegendes Wissen hinsichtlich der pädagogischen Lern- und Leistungsdiagnos-

(10)

tik und Förderung von Schülerinnen und Schülern, entwickeln Kenntnisse über die Lernspra- chentwicklung in Deutsch als Zweitsprache und können diese reflexiv auf institutionalisierte Lehr-Lernprozesse beziehen.

Im Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft wird eine zunehmend theoriegeleitete Reflexionsfähigkeit der eigenen und fremden Schul- und Unterrichtspraxis angebahnt.

Mit der Spezialisierung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden in dem Teilstu- diengang grundlegende allgemein- und berufspädagogische Kenntnisse und Kompetenzen erworben.

§ 4 Studienverlauf

Im Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft sind in der Regel im 1. bis 4. Semester 40 Leistungspunkte zu erwerben; im 5. und 6. Semester je nach gewählter Spezialisierung bis zu 30 Leistungspunkte.

Das 5. Semester ist als Mobilitätsfenster für ein Auslandsstudium konzipiert (internationales bzw. Europasemester).

Die Spezialisierungen für das Lehramt an Grundschulen, an Gemeinschaftsschulen und an Gymnasien sowie die Spezialisierung in Erziehungswissenschaft und jene für ein fachwis- senschaftliches Masterstudium beinhalten in den ersten vier Semestern das Absolvieren der Module 1 bis 9. Im 5. und 6. Semester differenziert sich der Studienverlauf aus.

Die Spezialisierung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen beginnt bereits im ersten Semester. Sie wird nur von jenen Studierenden absolviert, die den Teilstudiengang „Berufli- che Fachrichtung Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft“ studieren.

Empfohlener Studienverlauf, wenn die Spezialisierungen für Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Gemeinschaftsschulen, Lehramt an Gymnasien, Erziehungswissenschaft oder fachwissenschaftliches Masterstudium angestrebt werden:

Spezialisierungsoption für Master of Education für das Lehramt an Grundschulen:

1 M 1: Grundlagen der Bildung und Erziehung

M 2: Theorie-Praxis-Modul I:

Lehren und Lernen als Beruf

mit Orientierungspraktikum I Fach A Fach B

2 M 3: Entwicklung und Ler- nen: Psychologische Grund-

lagen

M 4: Theorie-Praxis-Modul II:

Einführung in die Allgemeine Didaktik mit Orientierungs-

praktikum II

Fach A Fach B

3 M 5: Philosophie und Sozio- logie der Bildung

M 6: Einführung in For- schungsmethoden für Bil-

dungswissenschaften Fach A Fach B

4

Wahlpflicht: 1 aus 2

M 9: Diagnostik

und Förderung Fach A Fach B

M 7: Heteroge- nität und Inklu- sion: Erzie- hungswissen-

schaftliche Grundlagen

M 8: Inklusion und (sonder-) pädagogische Entwicklungs-

förderung

(11)

5 M 10: Lernersprachent- wicklung in Deutsch als

Zweitsprache

M 11: Medien

und Bildung Fach A Fach B

6 M 12: Kindheit, Schule, Unterricht Fach A BA Thesis

(A, B, Erz.)

Fach B

Spezialisierungsoption für Master of Education für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen und Master of Education für das Lehramt an Gymnasien:

5 M 13: Medienbildung und Sprachliche Vielfalt M 14: Schule und Unter-

richt/Sekundarschulen Fach A Fach B

6 Bachelor Thesis

(Fach A, Fach B oder Erz.) Fach A Fach B

Spezialisierungsoption erziehungswissenschaftlicher Fach-Masterstudiengang (insg. 20, 25 oder 30 LP im Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft):

5

Wahlmöglichkeit (keins, eins oder zwei):

Fach A Fach B M 10: Lernerspra-

chentwicklung in Deutsch als Zweitsprache

M 11: Medien und Bildung

M 13: Medienbil- dung und Sprach-

liche Vielfalt

6 M 15: Theorie und Empirie in der Erziehungswissen-

schaft

M 16: Soziale Kontexte und institutionelle Strukturen von Erziehung, Bildung und So-

zialisation

M 23: Bachelor Thesis (Erziehungswiss.)

Spezialisierungsoption fachwissenschaftlicher Masterstudiengang (insg. null, fünf oder zehn LP im Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft):

5

Wahlmöglichkeit (keins, eins oder zwei):

Fach A Fach B M 10: Lernerspra-

chentwicklung in Deutsch als Zweitsprache

M 11: Medien und Bildung

M 13: Medienbil- dung und Sprach-

liche Vielfalt

6 Fach A Fach B Bachelor Thesis

(Fach A oder Fach B) Empfohlener Studienverlauf der Spezialisierung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen für die Studierenden des Teilstudiengangs „Berufliche Fachrichtung Ernährungs- und Haus- wirtschaftswissenschaft“:

1 M 18: Theorie-Praxis-Modul

I: Beobachtung und Analyse EHW Fach B

(12)

Auch die Studierenden, die die Spezialisierung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen begonnen haben, können nach dem vierten Semester die Spezialisierungsoption erzie- hungswissenschaftlicher Fach-Masterstudiengang oder die Spezialisierungsoption fachwis- senschaftlicher Masterstudiengang anschließen.

Die Bachelor Thesis im Umfang von 10 Leistungspunkten wird bei den Spezialisierungsoptio- nen für das Lehramt in einem der drei studierten Teilstudiengänge erstellt. In der Spezialisie- rungsoption außerschulisches erziehungswissenschaftliches Masterstudium wird sie in den Erziehungswissenschaften erstellt. In der Spezialisierungsoption fachwissenschaftliches Masterstudium wird die Bachelor Thesis in Fach A oder Fach B erstellt.

§ 5 Veranstaltungsformen

Neben den in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) in § 12 vorgesehenen Lehrveranstal- tungsformen werden im Teilstudiengang folgende Lehrveranstaltungsformen angeboten:

• Praktikum (Pr): Universitäre Veranstaltung am Lernort Schule oder an einem außer- schulischen Lernort in Koppelung mit einer (berufs-)pädagogischen oder fachdidakti- schen bzw. berufsdidaktischen Begleitveranstaltung.

§ 6 Prüfungsformen

Neben den in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) in § 15 erläuterten Prüfungsformen wer- den im Teilstudiengang keine weiteren Prüfungsformen angewendet.

§ 7 Module des Teilstudiengangs

Modul Veranstaltungsfor-

men (Anzahl, Art und SWS)

Modulanforderun- gen, Prüfungsleis- tung

LP

M 1: Grundlagen der Bildung

und Erziehung 1 V: 2 SWS Klausur (90 min) 5

2 M 17: Grundlagen der Bil- dung, Erziehung und Berufs-

pädagogik

von berufspädagogischer

Praxis EHW Fach B

3 M 5: Philosophie und Sozio- logie der Bildung

M 19: Entwicklung und Ler- nen: Psychologische Grund- lagen für Berufspädagog/in-

nen

EHW Fach B

4

M 20: Heterogenität und In- klusion: Erziehungswissen- schaftliche und berufspäda-

gogische Grundlagen

M 6: Einführung in For- schungsmethoden für Bil-

dungswissenschaften EHW Fach B

5 M 21: Medienbildung und sprachliche Vielfalt in der Be-

rufspädagogik

M 22: Genese und Entwick-

lung beruflicher Bildung EHW Fach B

6 Bachelor Thesis

(Fach A, Fach B oder Berufspädagogik) EHW Fach B

(13)

Modul Veranstaltungsfor- men (Anzahl, Art und SWS)

Modulanforderun- gen, Prüfungsleis- tung

LP

M 2: Theorie-Praxis-Modul I:

Lehren und Lernen als Beruf mit Orientierungspraktikum I

1 S: 2 SWS 1 Pr: 3 Wochen

Portfolio (15-25 S.) 5

M 3: Entwicklung und Ler- nen: Psychologische Grund- lagen

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Klausur (90 min) oder Hausarbeit (12-15 S.) oder wissenschaftliche Präsentation oder mündliche Prüfung (30 min)

5

M 4: Theorie-Praxis-Modul II:

Einführung in die Allgemeine Didaktik mit Orientierungs- praktikum II

1 S: 2 SWS 1 Pr: 3 Wochen

Portfolio (18-30 S.) 5

M 5: Philosophie und Sozio-

logie der Bildung 1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Hausarbeit (10-15 S.) oder Portfolio (10-15 S.) oder mündliche Prüfung (30 min) oder Klausur (90 min)

5

M 6: Einführung in For- schungsmethoden für Bil- dungswissenschaften

2 V/Ü: je 2 SWS Klausur (90 min) 5

M 7: Heterogenität und Inklu- sion: Erziehungswissen- schaftliche Grundlagen (Wahlpflicht)

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Portfolio (10-15 S.) o- der mündliche Prüfung (20 min) oder Klausur (90 min)

5

M 8: Inklusion und (sonder-) pädagogische Entwicklungs- förderung

(Wahlpflicht)

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Klausur (90 min) oder

Prüfungsleistungen in Form anderer Medien oder

Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (60 min bzw. 5-7 S.)

5

M 9: Diagnostik und Förde-

rung 1 S: 2 SWS Prüfungsleistungen in

Form anderer Medien 5 M 10: Lernersprachentwick-

lung in Deutsch als Zweit- sprache

(Voraussetzung für M.Ed.

Grundschulen; Wahlmöglich- keit für Erzwiss., Fachwiss.)

1 V: 1 SWS 1 Ü: 1 SWS

Klausur (60 Minuten) 5

M 11: Medien und Bildung (Voraussetzung für M.Ed.

Grundschulen; Wahlmöglich- keit für Erzwiss., Fachwiss.)

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Hausarbeit (10-15 S.) oder Projektarbeit (10- 15 S.) oder (e)Portfolio (10-15 S.)

5

(14)

Modul Veranstaltungsfor- men (Anzahl, Art und SWS)

Modulanforderun- gen, Prüfungsleis- tung

LP

M 12: Kindheit, Schule, Un- terricht (Voraussetzung für M.Ed. Grundschulen)

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Portfolio (10 S.) oder mündliche Prüfung (20 min)

10

M 13: Medienbildung und Sprachliche Vielfalt (Voraussetzung für M.Ed.

Gemeinschaftsschulen und M.Ed. Gymnasien; Wahlmög- lichkeit für Erzwiss., Fach- wiss.)

2 S: je 2 SWS Hausarbeit (10-15 S.) oder Projektbericht (10-15 S.) oder (e)Portfolio (10-15 S.)

5

M 14: Schule und Unter- richt/Sekundarschulen (Voraussetzung für M.Ed.

Gemeinschaftsschulen und M.Ed. Gymnasien)

1 S: 2 SWS Hausarbeit (10-15 S.) oder Projektbericht (10-15 S.) oder münd- liche Prüfung (20 min)

5

M 15: Theorie und Empirie in der Erziehungswissenschaft (Voraussetzung für Erzwiss.)

2 S: je 2 SWS mündliche Prüfung (20 min)

oder

Portfolio (15 - 20 S.)

10

M 16: Soziale Kontexte und institutionelle Strukturen von Erziehung, Bildung und Sozi- alisation

(Voraussetzung für Erzwiss.)

2 S: je 2 SWS Portfolio (15 - 20 S.) oder

mündliche Prüfung (20 min)

oder

Hausarbeit (10 - 15 S.) 10

M 17: Grundlagen der Bil- dung, Erziehung und Berufs- pädagogik

(Spezialisierung M.Ed. be- rufsbildende Schulen)

2 V: je 2 SWS Klausur (90 min) oder Portfolio (ca. 15 S.) 10

M 18: Theorie-Praxis-Modul I: Beobachtung und Analyse von berufspädagogischer Praxis

(Spezialisierung M.Ed. be- rufsbildende Schulen)

2 S: je 2 SWS 2 Pr: je 3 Wochen

Portfolio (ca. 20 S.) 10

M 19: Entwicklung und Ler- nen: Psychologische Grund- lagen für Berufspädagog/in- nen

(Spezialisierung M.Ed. be- rufsbildende Schulen)

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Klausur (90 min) oder

Hausarbeit (10-15 S.) oder

wissenschaftliche Prä- sentation (schriftlich/

mündlich) oder

mündliche Prüfung (20 min)

5

(15)

Modul Veranstaltungsfor- men (Anzahl, Art und SWS)

Modulanforderun- gen, Prüfungsleis- tung

LP

M 20: Heterogenität und In- klusion: Erziehungswissen- schaftliche und berufspäda- gogische Grundlagen (Spezialisierung M.Ed. be- rufsbildende Schulen)

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Portfolio (10-15 S.) oder

mündliche Prüfung (20 min)

oder

Klausur (90 min)

5

M 21: Medienbildung und sprachliche Vielfalt in der Be- rufspädagogik

(Spezialisierung M.Ed. be- rufsbildende Schulen)

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Hausarbeit (10-15 S.) oder

Projektbericht (10-15 S.)

oder (e)Portfolio

5

M 22: Genese und Entwick- lung beruflicher Bildung (Spezialisierung M.Ed. be- rufsbildende Schulen)

1 V: 2 SWS 1 S: 2 SWS

Referat und schriftliche Ausarbeitung (ca. 10 S.)

oder

Hausarbeit (maximal 25 S.)

5

M 23: Bachelor Thesis (Voraussetzung für Erzwiss.;

Wahlpflicht für M.Ed. Grund- schulen, M.Ed. Gemein- schaftsschulen, M.Ed. Gym- nasien, M.Ed. berufsbildende Schulen)

- Bachelor Thesis (Bear-

beitungszeit 4 Monate) 10

Die Qualifikationsziele der Module und weitere Einzelheiten sind dem Modulkatalog des Teil- studiengangs zu entnehmen.

(16)

Fachspezifische Anlage BIO-BA zur Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Eu- ropa-Universität Flensburg für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts (PStO B.A. Bildungswissenschaften 2020)

§ 1 Geltungsbereich

Die Fachspezifische Anlage gilt für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts für den Teilstudiengang Biologie. Diese Fachspezifische Anlage gilt nur für Studierende, die ihr Studium gemäß Satz 1 ab dem Herbstsemester 2020 (1. Sep- tember 2020) beginnen.

§ 2 Kombination der Studienrichtungen

Gemäß der Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für den Studiengang B.A. Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts muss der oben bezeichnete Teilstudiengang Biologie mit dem Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Ge- sellschaft und einem weiteren Teilstudiengang des Bachelor of Arts Bildungswissenschaften kombiniert werden.

§ 3 Studienziel

Ziele des Teilstudiengangs Biologie sind der Erwerb und die Vermittlung der biologischen Grundlagen in allen wichtigen Teildisziplinen. Dazu gehören u.a. Grundlagen der Morpholo- gie, Anatomie, Physiologie, Genetik, Zellbiologie, Humanbiologie, Zoologie, Botanik, der Bio- diversitätsforschung, Ökologie, Evolutionskunde und des angewandten Naturschutzes.

Die Studierenden erwerben das zur Ausübung des Lehrerberufs im Fach Biologie notwen- dige Fachwissen, studieren grundlegende Methoden der Biologie und der Vermittlung von Wissen und spezifischen Fertigkeiten. Sowohl beim Erwerb von Wissen und Schlüsselqualifi- kationen als auch bei der Anwendung fachspezifischer Methoden wird besonderer Wert auf die Erarbeitung der Ziele, Motivation, Kritikfähigkeit und auf den verantwortungsvollen Um- gang mit dem Leben und den Lebewesen gelegt. Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, interdisziplinäre Inhalte und Arbeitsweisen der naturwissenschaftlichen Fächer kennenzuler- nen und sich diese für den Unterricht in der Gemeinschaftsschule zu erschließen.

§ 4 Studienverlauf

Im Teilstudiengang Biologie sind in der Regel im 1. bis 4. Semester 40 Leistungspunkte zu erwerben; ab dem 5. Semester gibt es drei verschiedene Wahlmöglichkeiten („Spezialisie- rungsoptionen“).

Das 5. Semester ist als Mobilitätsfenster für ein Auslandsstudium konzipiert (internationales bzw. Europasemester).

Empfohlener Studienverlauf:

1

Bildung, Erziehung,

Gesell- schaft

M 1: Grundlagen der Biologie Fach B

2

Bildung, Erziehung,

Gesell- schaft

M 2: Biodiversität Fach B

(17)

3

Bildung, Erziehung,

Gesell- schaft

M 3: Evolution und Funktio- nelle Morphologie

M 4: Theorie-Praxis-Modul III: Fachdidaktisches Prakti- kum mit fachdidaktischem

Seminar

Fach B

4

Bildung, Erziehung,

Gesell- schaft

M 5: Physiologie

des Menschen M 6: Ökologie und

Umweltbildung Fach B

Spezialisierungsoption für Master of Education für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen (insg. 20 LP im Teilstudiengang Biologie: Module 7, 9, 8 und 10 – oder Module 7, 9 und 11):

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 7: Leben und Verantwortung

Wahlbereich:

Fach B M 8: Inter-

disziplinä- res Projekt

M 11: Grundlegende na- turwissenschaftliche Bil-

dung 6 BA Thesis (A/B/E) M 9: Biologie an außerschu-lischen Lernorten A

Wahlbereich:

Fach B M 10: Biologie an außer-

schulischen Lernorten B

Spezialisierungsoption erziehungswissenschaftlicher Fach-Masterstudiengang (insg. 10 oder 15 LP im Teilstudiengang Biologie: M 8 und 11 oder nur M 11):

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 8 (W):

Interdisziplinäres Projekt

M 11: Grundlegende naturwissen-

schaftliche Bildung Fach B

6 Bildung, Erziehung, Gesellschaft Bachelor Thesis

(Erzwiss.) Bildung, Erziehung, Gesellschaft

Spezialisierungsoption fachwissenschaftlicher Masterstudiengang (insg. 20 oder 25 LP im Teilstudiengang Biologie: M 7, 9, 10 und 11 oder nur M 9, 10 und 11):

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 7 (W): Leben und Verantwor-

tung

M 11: Grundlegende naturwissen-

schaftliche Bildung Fach B

6 BA Thesis (A oder B) M 9: Biologie an außerschu-

lischen Lernorten A M 10: Biologie an außer-

schulischen Lernorten B Fach B

Die Bachelor Thesis im Umfang von 10 Leistungspunkten wird bei den Spezialisierungsoptio- nen für das Lehramt in einem der studierten Teilstudiengänge erstellt. In der Spezialisie- rungsoption außerschulisches erziehungswissenschaftliches Masterstudium wird sie in den Erziehungswissenschaften erstellt. In der Spezialisierungsoption fachwissenschaftliches Masterstudium wird die Bachelor Thesis in Fach A oder Fach B erstellt.

(18)

§ 5 Veranstaltungsformen

Neben den in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) in § 12 vorgesehenen Lehrveranstal- tungsformen werden im Teilstudiengang folgende Lehrveranstaltungsformen angeboten:

• Vorlesungen mit Übungen (V/Ü) dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung wissenschaftlichen Grund- und Vertiefungswissens und der damit verbun- denen Vermittlung von praktischen Fähigkeiten für das Studium und die späteren Be- rufsfelder.

• Seminare mit Übungen (S/Ü) dienen dem vertieften Erwerb von Kenntnissen und Fer- tigkeiten zu ausgewählten Themen und Fragestellungen des Faches und der damit verbundenen Vermittlung von praktischen Fähigkeiten für das Studium und die späte- ren Berufsfelder.

• Projekte (P) thematisieren konkrete Fragestellungen, die von der Formulierung der Frage bis zur Präsentation der Ergebnisse eigenständig bearbeitet werden. Die ent- sprechenden Leistungen können als Einzel- oder Gruppenarbeit verrichtet werden.

§ 6 Prüfungsformen

Neben den in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) in § 15 erläuterten Prüfungsformen wer- den im Teilstudiengang folgende Prüfungsformen angewendet:

• Referat/Präsentation mit oder ohne schriftliche Ausarbeitung

• Projektarbeiten mit oder ohne schriftliche Ausarbeitung

• Präsentation mit Übung

§ 7 Module des Teilstudiengangs

Modul Veranstaltungsfor-

men (Anzahl, Art und SWS)

Modulanforderungen Prüfungsleistung

LP

M 1: Grundlagen der Bi-

ologie 1 V: 2 SWS

1 S/Ü: 3 SWS

Klausur (60 Minuten) sowie regelmäßige u. erfolgreiche Teilnahme an den Experi- menten u. Diskussionen er- forderlich, wobei Testate erfolgen können.

10

M 2: Biodiversität 4 V/Ü: je 2 SWS Portfolio. Zusätzlich zur be- noteten Leistung ist eine re- gelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Bestim- mungsübungen und Dis- kussionen erforderlich, wo- bei Testate erfolgen kön- nen.

10

(19)

Modul Veranstaltungsfor- men (Anzahl, Art und SWS)

Modulanforderungen Prüfungsleistung

LP

M 3: Evolution und Funktionelle Morpholo- gie

1 V: 2 SWS 1 S: 1 SWS 1 Ex: 1 SWS

Klausur (60 Minuten) u.

Teilnahme an Exkursionen im Gesamtumfang von 3 Tagen. Die aktive Teil- nahme am Seminar ist Vo- raussetzung für die Teil- nahme an der Exkursion.

5

M 4: Theorie-Praxis-Mo- dul III: Fachdidaktisches Praktikum mit fachdidak- tischem Seminar

1 S: 2 SWS Portfolio oder schriftliche Prüfungsleistung (ca. 8-10 Seiten).

(Begleitend zum fachdidak- tischen Praktikum ist in ei- nem der zwei fachdidakti- schen Seminare (Fach A o- der Fach B) ein Portfolio zu erstellen. Im anderen fach- didaktischen Seminar ist anstelle eines Portfolios dann eine andere schriftli- che Prüfungsleistung zu er- bringen. Näheres regelt § 6 Abs. 5 der Ordnung der Eu- ropa-Universität Flensburg zu den Schulpraktischen Studien für den Studien- gang Bildungswissenschaf- ten mit dem Abschluss Ba- chelor of Arts vom 25. Juni 2015, in ihrer jeweils gülti- gen Fassung.

5

M 5: Physiologie des

Menschen 1 S: 2 SWS Projektarbeit: Ein Vortrag

mit Präsentation oder einer schriftlichen Ausarbeitung oder beides. Zusätzlich zur Projektarbeit ist eine regel- mäßige aktive und erfolg- reiche Teilnahme am Semi- nar erforderlich.

5

M 6: Ökologie und Um-

weltbildung 1 V: 2 SWS

1 Ü/Ex: 4 + 2 SWS

Klausur (90 Minuten) zu den Grundlagen der Ökolo- gie. Erfolgreiche Teilnahme an 5 ganzen bzw. 10 hal- ben Exkursionstagen.

Mündliche, schriftliche und praktische Arbeiten.

5

(20)

Modul Veranstaltungsfor- men (Anzahl, Art und SWS)

Modulanforderungen Prüfungsleistung

LP

M 7: Leben und Verant- wortung

(Voraussetzung für M.Ed. Gemeinschafts- schulen; Wahlmöglich- keit für Fachwiss.)

2 S/Ü: je 2 SWS Präsentation mit Übung

und Klausur (90 Minuten) 5

M 8: Interdisziplinäres Projekt

(Wahlmöglichkeit für M.Ed. Gemeinschafts- schulen, Erzwiss.)

1 P: 1 SWS Projektdokumentation (Aus- arbeitung in Form eines Ex- ponats, Fachartikels oder Posters und mündliche Prä- sentation)

5

M 9: Biologie an außer- schulischen Lernorten A (Voraussetzung für M.Ed. Gemeinschafts- schulen, Fachwiss.)

1 S: 2 SWS 1 Ex: 1 SWS

Projektdokumentation (Aus- arbeitung in Form eines Ex- ponates, eines Fachartikels im Umfang von 5-10 Seiten oder eines Posters und mündliche Präsentation im Umfang von 15-20 Minu- ten). Zusätzlich zur Projekt- arbeit ist eine regelmäßige aktive und erfolgreiche Teil- nahme an den Seminaren und an der Exkursion erfor- derlich.

5

M 10: Biologie an außer- schulischen Lernorten B (Wahlmöglichkeit für M.Ed. Gemeinschafts- schulen; Voraussetzung für Fachwiss.)

1 S: 2 SWS 1 Ex: 1 SWS

Projektdokumentation (Aus- arbeitung in Form eines Ex- ponates, eines Fachartikels im Umfang von 5-10 Seiten oder eines Posters und mündliche Präsentation im Umfang von 15-20 Minu- ten). Zusätzlich zur Projekt- arbeit ist eine regelmäßige aktive und erfolgreiche Teil- nahme an den Seminaren und an der Exkursion erfor- derlich.

5

M 11: Grundlegende na- turwissenschaftliche Bil- dung

(Wahlmöglichkeit für M.Ed. Gemeinschafts- schulen; Voraussetzung für Erzwiss., Fachwiss.)

1 V: 2 SWS 1 S: 1 SWS 1 Pr: 3 SWS

Hausarbeit (Umfang nach

Absprache) 10

(21)

Modul Veranstaltungsfor- men (Anzahl, Art und SWS)

Modulanforderungen Prüfungsleistung

LP

M 12: Bachelor Thesis (Wahlpflicht für M.Ed.

Gemeinschaftsschulen, Fachwiss.)

- Bachelor Thesis (Bearbei-

tungszeit 4 Monate, Um- fang 30-60 Seiten)

10

Die Qualifikationsziele der Module und weitere Einzelheiten sind dem Modulkatalog des Teil- studiengangs zu entnehmen.

(22)

Fachspezifische Anlage CHE-BA zur Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Eu- ropa-Universität Flensburg für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts (PStO B.A. Bildungswissenschaften 2020)

§ 1 Geltungsbereich

Die Fachspezifische Anlage gilt für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts für den Teilstudiengang Chemie. Diese Fachspezifische Anlage gilt nur für Studierende, die ihr Studium gemäß Satz 1 ab dem Herbstsemester 2020 (1. Sep- tember 2020) beginnen.

§ 2 Kombination der Studienrichtungen

Gemäß der Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für den Studiengang B.A. Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts muss der oben bezeichnete Teilstudiengang Chemie mit dem Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Ge- sellschaft und einem weiteren Teilstudiengang des Bachelor of Arts Bildungswissenschaften kombiniert werden.

§ 3 Studienziel

Ziel des Teilstudiengangs Chemie ist der Erwerb von grundlegenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen. Die Studierenden lernen, über naturwissenschaftliche Fragestellungen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zu kommunizieren. Die Stu- dierenden erwerben die Fähigkeit, naturwissenschaftliche Fragestellungen in den Kontexten Gesellschaft, Industrie und Umwelt aus der Fachperspektive Chemie zu erkennen und zu be- werten. Die Studierenden lernen grundlegende Methoden zur Erkenntnisgewinnung im Fach Chemie kennen und können diese anwenden. Die Studierenden erhalten grundlegende Ein- blicke in die Fächer Biologie und Physik und erwerben ein Verständnis und die Fähigkeit zur Reflexion einer Natur der Naturwissenschaften (im Sinne von Nature of Science). In Verbin- dung mit dem Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft sowie dem zweiten fachli- chen Teilstudiengang erwerben sie, insb. mit Bezug auf den Bereich der Chemie, umfas- sende Fähigkeiten der Selbstreflexion und der Reflexion von Bedingungen des Lehrens und Lernens im Fach Chemie. Die Gestaltungsmöglichkeiten von Lehr-Lern-Prozessen werden reflektiert. Sie lernen, Chemie verständlich zu machen und auf verschiedene Lebensbereiche zu beziehen.

§ 4 Studienverlauf

Im Teilstudiengang Chemie sind in der Regel im 1. bis 4. Semester 40 Leistungspunkte zu erwerben; ab dem 5. Semester gibt es drei verschiedene Wahlmöglichkeiten („Spezialisie- rungsoptionen“).

Das 5. Semester ist als Mobilitätsfenster für ein Auslandsstudium konzipiert (internationales bzw. Europasemester).

Empfohlener Studienverlauf:

1

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 1: Chemie kompakt:

Stoffe, Reaktionen und Strukturen

M 2: Chemie kompakt:

Basiskonzepte der Chemie Fach B

(23)

2

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 3: Chemie kompakt:

Organische Chemie Fach B

3

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 4: Chemie vertieft:

Stoffe, Ei- genschaften,

Strukturen und Reaktio-

nen

M 5: Che- miedidaktik:

Fachbezoge- nes Lernen, Lehren und Kommunizie-

ren

M 6: Theorie-Praxis-Modul III: Fachdidaktisches Prakti- kum mit fachdidaktischem

Seminar

Fach B

4

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 7: Chemie kompakt:

Physikalische Chemie Fach B

Spezialisierungsoption für Master of Education für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen:

5 Bildung, Er- ziehung, Ge-

sellschaft M 8: Grundlegende naturwissenschaftliche Bildung Fach B

6 BA Thesis (A/B/E) M 9: Chemie im Spannungs- feld Gesellschaft, Industrie

und Umwelt

M 10: Experimentelle

Schulchemie Fach B

Spezialisierungsoption erziehungswissenschaftlicher Fach-Masterstudiengang (insg. 10 oder 15 LP im Teilstudiengang Chemie: M 8 oder M 8 und 11):

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 8: Grundlegende naturwissenschaft-liche Bildung

M 11 (W): Che- miedidaktisches

Projekt Fach B

6 Bildung, Erziehung, Gesellschaft Bachelor Thesis

(Erzwiss.) Bildung, Erziehung, Gesellschaft

Spezialisierungsoption fachwissenschaftlicher Masterstudiengang (insg. 20 oder 25 LP im Teilstudiengang Chemie: M 8, 9 und 10 oder M 8, 9, 10 und 12):

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 8: Grundlegende naturwissenschaft-liche Bildung M 12 (W): Analyti-

sche Chemie Fach B

6 BA Thesis (A oder B)

M 9: Chemie im Spannungs- feld Gesellschaft, Industrie

und Umwelt

M 10: Experimentelle

Schulchemie Fach B

Die Bachelor Thesis im Umfang von 10 Leistungspunkten wird bei den Spezialisierungsoptio- nen für das Lehramt in einem der studierten Teilstudiengänge erstellt. In der Spezialisie- rungsoption außerschulisches erziehungswissenschaftliches Masterstudium wird sie in den

(24)

Erziehungswissenschaften erstellt. In der Spezialisierungsoption fachwissenschaftliches Masterstudium wird die Bachelor Thesis in Fach A oder Fach B erstellt.

§ 5 Veranstaltungsformen

Neben den in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) in § 12 vorgesehenen Lehrveranstal- tungsformen werden im Teilstudiengang folgende Lehrveranstaltungsformen angeboten:

• Praktikum (Pr): Die Studierenden erarbeiten im Labor arbeitstechnische, methodische und weitere praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten im Feld Chemie sowie in der ex- perimentellen Schulchemie. Die Studierenden erlernen den sicheren Umgang mit Ge- fahrstoffen sowie Regeln zu Sicherheit und Entsorgung.

§ 6 Prüfungsformen

Neben den in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) in § 15 erläuterten Prüfungsformen wer- den im Teilstudiengang folgende Prüfungsformen angewendet:

• Experimentell-mündliche Prüfung: Die Studierenden bereiten einen Versuch vor, füh- ren ihn den Prüfenden vor und erläutern dabei den Ablauf. Im Prüfungsgespräch wer- den weitere mit dem Stoffgebiet zusammenhängende Fragen erörtert.

• Präsentation mit schriftlicher Reflexion: Die Studierenden präsentieren während einer Lehrveranstaltung einen vorbereiteten Beitrag und reflektieren die Präsentation und die sich anschließende Diskussion im Anschluss daran schriftlich.

§ 7 Prüfungsvorleistungen

Für die Zulassung zu Modulprüfungen können Prüfungsvorleistungen verlangt werden. Prü- fungsvorleistungen können sein: Thesenpapiere, Leselisten, Laborjournale, Lernwerkstatt- protokolle, Referate, Handouts, Sinnesübungen und Experimente, Abstract, Kurzvideos, Un- terrichtssequenzen, Poster, Peer-Reviews, Präsentationen sowie einzureichende Hausauf- gaben. Einzelheiten zu den Prüfungsvorleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehr- veranstaltungen bekannt gegeben.

§ 8 Module des Teilstudiengangs

Modul Veranstaltungsfor-

men (Art, Anzahl, SWS)

Modulanforderungen Prüfungsleistung LP M 1: Chemie kompakt: Stoffe, Re-

aktionen und Strukturen 1 VL: 1 SWS 1 VL: 2 SWS 1 S: 1 SWS 2 Pr: je 3 SWS

Prüfungsvorleistung:

Laborjournal und ins- gesamt sechs Ver- suchsprotokolle (zwei in Allgemeiner Che- mie, vier in Anorgani- scher Chemie)

Modulprüfung: Klausur (120 Min.)

10

(25)

Modul Veranstaltungsfor- men (Art, Anzahl, SWS)

Modulanforderungen Prüfungsleistung LP M 2: Chemie kompakt: Basiskon-

zepte der Chemie 1 VL: 2 SWS

1 Pr: 2 SWS

1 Ü (Tutorium): 1 SWS

Prüfungsvorleistung:

Laborjournal und drei Versuchsprotokolle Modulprüfung: Experi- mentell-mündliche Prüfung (30 Min. plus 30 Min. Vorbereitung)

5

M 3: Chemie kompakt: Organische

Chemie 1 VL: 2 SWS

1 Pr: 3 SWS Prüfungsvorleistung:

Laborjournal und fünf Versuchsprotokolle Modulprüfung: Klausur (60 Min.)

5

M 4: Chemie vertieft: Stoffe, Eigen- schaften, Strukturen und Reaktio- nen

2 VL: je 2 SWS

1 S: 1 SWS Prüfungsvorleistung:

15-minütige Präsenta- tion

Modulprüfung: mündli- che Prüfung (30 Min.)

5

M 5: Chemiedidaktik: Fachbezoge- nes Lernen, Lehren und Kommuni- zieren

2 S: je 2 SWS

1 S: 1 SWS Prüfungsvorleistung:

Erstellung eines Pos- ters und dessen Prä- sentation

Modulprüfung: Portfo- lio (ca. 20 S.)

5

M 6: Theorie-Praxis-Modul III:

Fachdidaktisches Praktikum mit fachdidaktischem Seminar

1 S: 2 SWS Prüfungsvorleistung:

keine

Modulprüfung: Portfo- lio oder schriftliche Prüfungsleistung (ca.

8-10 Seiten).

(Begleitend zum fach- didaktischen Prakti- kum ist in einem der zwei fachdidaktischen Seminare (Fach A o- der Fach B) ein Portfo- lio zu erstellen. Im an- deren fachdidakti- schen Seminar ist an- stelle eines Portfolios dann eine andere schriftliche Prüfungs- leistung zu erbringen.

Näheres regelt § 6 Abs. 5 der Ordnung der Europa-Universität Flensburg zu den Schulpraktischen Stu- dien für den Studien- gang Bildungswissen- schaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts vom 25. Juni 2015, in ihrer jeweils gültigen Fassung.

5

(26)

Modul Veranstaltungsfor- men (Art, Anzahl, SWS)

Modulanforderungen Prüfungsleistung LP M 7: Chemie kompakt: Physikali-

sche Chemie 1 VL: 2 SWS

1 Pr: 3 SWS Prüfungsvorleistung:

Laborjournal und neun Versuchsprotokolle Modulprüfung: Klausur (60 Min.)

5

M 8: Grundlegende naturwissen- schaftliche Bildung

(Voraussetzung für M.Ed. Gemein- schaftsschulen, Erzwiss., Fach- wiss.)

1 VL: 2 SWS 1 S: 1 SWS 1 Pr: 3 SWS

Prüfungsvorleistung:

Gestaltung und Be- treuung einer Station im Lernlabor

Modulprüfung: Hausar- beit (Umfang nach Ab- sprache)

10

M 9: Chemie im Spannungsfeld Ge- sellschaft, Industrie und Umwelt (Voraussetzung für M.Ed. Gemein- schaftsschulen, Fachwiss.)

1 S/Pr: 3 SWS

1 Ex: 2 SWS Prüfungsvorleistung:

keine

Modulprüfung: Präsen- tation mit schriftlicher Reflexion (5-10 S.)

5

M 10: Experimentelle Schulchemie (Voraussetzung für M.Ed. Gemein- schaftsschulen, Fachwiss.)

1 S: 2 SWS

1 Pr: 3 SWS Prüfungsvorleistung:

45-minütige Präsenta- tion, Entwicklung und Betreuung einer Expe- rimentierstation, Er- stellung eines Hand- outs

Modulprüfung: Mündli- che Prüfung (30 Min.)

5

M 11: Chemiedidaktisches Projekt

(Wahlmöglichkeit für Erzwiss.) 1 S: 2 SWS

1 S/Pr: 3 SWS Prüfungsvorleistung:

keine

Modulprüfung: Projekt- bericht (ca. 20.000 Zeichen)

5

M 12: Analytische Chemie

(Wahlmöglichkeit für Fachwiss.) 1 S/Pr: 4 SWS Prüfungsvorleistung:

keine

Modulprüfung: Mündli- che Prüfung (20 Min.)

5

M 13: Bachelor Thesis (Wahlpflicht für M.Ed. Gemeinschaftsschulen, Fachwiss.)

- Bachelor Thesis (Bear-

beitungszeit 4 Monate, Umfang nach Abspra- che)

10

Die Qualifikationsziele der Module und weitere Einzelheiten sind dem Modulkatalog des Teil- studiengangs zu entnehmen.

(27)

Fachspezifische Anlage DÄN-BA zur Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Eu- ropa-Universität Flensburg für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts (PStO B.A. Bildungswissenschaften 2020)

§ 1 Geltungsbereich

Die Fachspezifische Anlage gilt für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Ab- schluss Bachelor of Arts für den Teilstudiengang Dänisch. Diese Fachspezifische Anlage gilt nur für Studierende, die ihr Studium gemäß Satz 1 ab dem Herbstsemester 2020 (1. Sep- tember 2020) beginnen.

§ 2 Kombination der Studienrichtungen

Gemäß der Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für den Studiengang Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts muss der oben bezeichnete Teilstudiengang Dänisch mit dem Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Ge- sellschaft und einem weiteren Teilstudiengang des Bachelor of Arts Bildungswissenschaften kombiniert werden.

§ 3 Studienziel

Gegenstand des Studiums ist die dänische Sprache, dänische Literatur und Kultur sowie de- ren Vermittlung. Das Studium ist in Module gegliedert, die inhaltlich auf einander aufbauen.

Es gibt eine deutliche inhaltliche und sprachliche Progression.

Ziel des Teilstudiengangs Dänisch ist der Erwerb von grundlegenden fachwissenschaftli- chen, forschungsmethodischen und fachdidaktischen Kompetenzen. Im sprachlichen Bereich erwerben Studierende – unter Einbeziehung fachdidaktischer Fragestellungen – sprachana- lytische Fähigkeiten (Methodenkompetenz) und verbessern ihre schriftliche Ausdrucksfähig- keit in der Zielsprache. Im sprachanalytischen Bereich steht in den ersten zwei Semestern die Analyse satzinterner Strukturen im Vordergrund. Ab dem dritten Semester wird schwer- punktmäßig die Beherrschung von Semantik, Phraseologie und Aussprache der dänischen Sprache angestrebt, worauf dann ab dem vierten Semester eingehend Gespräche und Texte, unter Einbezug der jeweiligen Interaktions- und Diskursebenen, analysiert werden.

Im fremdsprachendidaktischen Bereich ist das Ausbildungsziel, grundlegende Fragstellun- gen der wissenschaftlichen Sprachlehr- und Lernforschung reflektieren zu können: Fremd- sprachenlehrmethoden, das Fremdsprachenlernen im Vergleich zu anderen (Sprach-) Lern- prozessen, Interaktion im Unterricht, fremdsprachendidaktische Fragestellungen sowie Ana- lyse und Entwicklung von Lehrmaterialien.

Im Bereich der Literaturwissenschaft wird – in ausgewählten Themenbereichen auch unter fachdidaktischer Reflexion – die literarische Analysefähigkeit, Methodenkompetenz sowie li- teraturwissenschaftliches Bewusstsein zunächst anhand dänischer Kinder- und Jugendlitera- tur erworben. Dieses Grundlagenwissen wird ab dem dritten Semester methodisch und the- matisch hinsichtlich der Medienanalyse erweitert und mit fachdidaktischer Vorbereitung ge- koppelt. Hier werden Analysen der etwaigen Zielgruppen, Lehr- und Lernstrategien, Phasen und Prozesse von Unterrichtsabläufen, Interaktion der Akteure und adäquate Evaluations- möglichkeiten reflektiert.

Gegen Ende des Stundenverlaufs folgt in zwei Teilen und mit kulturhistorischen, diskursbe- zogenen und ideengeschichtlichen Bezügen eine Übersicht der dänischen Literaturge- schichte, die anhand von exemplarischen Textbeispielen und unter Berücksichtigung von in- terdisziplinären Fragestellungen und Aspekten gestaltet wird. Einen Schwerpunkt bilden komparative Analysen des deutsch-dänischen Kulturaustausches.

(28)

Ab dem 4. Semester gibt es unterschiedliche berufsorientierte Optionen und inhaltliche Spe- zialisierungsmöglichkeiten.

§ 4 Studienverlauf

Im Teilstudiengang Dänisch sind in der Regel im 1. bis 4. Semester 40 Leistungspunkte zu erwerben; ab dem 5. Semester gibt es vier verschiedene Wahlmöglichkeiten („Spezialisie- rungsoptionen“).

Das 5. Semester ist als Mobilitätsfenster für ein Auslandsstudium konzipiert (internationales bzw. Europasemester).

Empfohlener Studienverlauf:

1

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft M 1: Literarische Lektüre und Analyse – Litteraturlæsning og analyse

M 2: Grundlagen der däni- schen Grammatik mit Sprachpraxis – Dansk sproglære med sprogpraksis

Fach B

2

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

Fach B

3

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft M 3: Literatur und Medien I – Litteratur og medier

M 4: Theorie-Praxis-Modul III: Fachdidaktisches Prakti- kum mit fachdidaktischem

Seminar

Fach B

4

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 5: Mündlichkeit und Schriftlichkeit – Mundtlighed

og skriftlighed Fach B

Spezialisierungsoption für Master of Education für das Lehramt an Grundschulen:

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 6: Literatur nach 1870 M 7: Kulturwissenschaft (Schwerpunkt 20. und 21.

Jahrhundert) Fach B

6

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 8: Mehrsprachigkeit Bachelor Thesis

(Fach A, B oder Erzwiss.) Fach B

Spezialisierungsoption für Master of Education für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen bzw. das Lehramt an Gymnasien bzw. das Lehramt an berufsbildenden Schulen (Ernäh- rungs- und Hauswirtschaftswissenschaft):

(29)

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 6: Literatur nach 1870 M 9: Sprachwissenschaft:

Sprachvarietäten / Soziolin-

guistik Fach B

6 BA Thesis (A/B/E) M 10: Dänische Literatur und Kultur 1750-1870

Wahlpflicht:

Fach B M 7: Kultur-

wissenschaft (Schwer- punkt 20.

und 21. Jh.)

M 11:

Sprachwis- senschaft:

Sprachkon- takt und Mehrspra-

chigkeit

Spezialisierungsoption erziehungswissenschaftlicher Fach-Masterstudiengang (insg. 10 oder 15 LP im Teilstudiengang Dänisch: M 6 und 7 oder M 6, 7 und 9):

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 6: Literatur nach 1870

M 7: Kulturwis- senschaft (Schwerpunkt 20.

und 21. Jh.)

M 9 (W): Sprach- wissenschaft:

Sprachvarietäten / Soziolinguistik

Fach B

6 Bildung, Erziehung, Gesellschaft Bachelor Thesis

(Erzwiss.) Bildung, Erziehung, Gesellschaft

Spezialisierungsoption fachwissenschaftlicher Masterstudiengang (insg. 20 oder 25 LP im Teilstudiengang Dänisch: M 6, 7 und 10 sowie ein oder zwei Module aus M 9, 11 und 12):

5

Bildung, Erzie- hung, Ge-

sellschaft

M 6: Literatur nach 1870

M 7: Kulturwis- senschaft (Schwerpunkt 20.

und 21. Jh.)

M 9 (W): Sprach- wissenschaft:

Sprachvarietäten / Soziolinguistik

Fach B

6 BA Thesis (A oder B) M 10: Dänische Literatur und Kultur 1750-1870

Wahlmöglichkeit:

Fach B M 11: Sprach-

wissenschaft:

Sprachkontakt und Mehrspra-

chigkeit

M 12: Litera- tur und Me-

dien II

Die Bachelor Thesis im Umfang von 10 Leistungspunkten wird bei den Spezialisierungsoptio- nen für das Lehramt in einem der studierten Teilstudiengänge erstellt. In der Spezialisie- rungsoption außerschulisches erziehungswissenschaftliches Masterstudium wird sie in den Erziehungswissenschaften erstellt. In der Spezialisierungsoption fachwissenschaftliches Masterstudium wird die Bachelor Thesis in Fach A oder Fach B erstellt.

§ 5 Veranstaltungsformen

Neben den in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) in § 12 vorgesehenen Lehrveranstal- tungsformen findet für Studienanfängerinnen und Studienanfänger, die das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens noch nicht erreicht haben oder sprachlich

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