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Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

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Beschwerdeführerin A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 6. Januar 2020

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

3. Abteilung

Zirkular-Urteil vom 23. Februar 2021

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler

Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, M. Schneider, E. Ganz Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O3V 20 6

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Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin:

1. Die Verfügung vom 6. Januar 2020 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres eine ganze IV-Rente auszurichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Februar 2019 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an wegen „stark eingeschränkte[r] Belastbarkeit, sowohl körperlich als auch kognitiv, Konzen- trationsstörungen.“ Als Schadenereignis wurde eine „disseminierte Borreliose“ angegeben.

Bei ihren letzten Tätigkeiten im IT-Bereich habe sie in der Zeit von 2016 bis Anfangs 2019 (der letzte Arbeitsvertrag war befristet bis Ende Januar 2019) ein monatliches Durch- schnittseinkommen von über Fr. 25‘000.-- verdient, dies bei einem Vollzeitpensum. Die ge- sundheitliche Beeinträchtigung mit voller Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 7. August 2018 (vgl. IV-act. 1 und 9).

B. Die Vorinstanz holte in der Folge einen Bericht bei Dr. B., der die Beschwerdeführerin seit November 2018 regelmässig betreute, ein. Dr. B. schrieb am 19. März 2019 (IV-act. 12), der Beschwerdeführerin sei derzeit keine berufliche Tätigkeit zumutbar. Bei der Diagnose einer disseminierten Borreliose, NNR-Insuffizienz (Unterfunktion der Nebennierenrinde) so- wie Hashimoto-Thyreoiditis (Schilddrüsenerkrankung) leide sie unter stark eingeschränkter Belastbarkeit, erheblichen Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung, Schwindelzu- ständen und Palpitationen. Die Beschwerden hätten Ende Juli 2018 begonnen, als sie nach Gartenarbeit zunächst einen Hautausschlag am Nacken und anschliessend diverse weitere Probleme wie Blutdruckschwankungen, Tachykardien und Abgeschlagenheit feststellte, worauf wegen einer disseminierten Borreliose-Infektion eine Antibiotika-Behandlung initiiert worden sei.

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Am 24. April 2019 fand ein Assessment-Gespräch statt. Die Beschwerdeführerin berichtete, bis Sommer 2018 habe sie sich topfit gefühlt, bis sich plötzlich schlagartig alles geändert habe. Auffallend seien sowohl ein sehr hoher Blutdruck und Puls gewesen, sowie Schwin- del und Atemnot. Später sei die Diagnose Borreliose gestellt worden und seither sei sie deshalb in Behandlung. Ein Arbeitsversuch im November 2018 sei gescheitert wegen ihres immer noch anhaltend schlechten Gesundheitszustands. Die IV-Anmeldung habe sie auf Aufforderung der Krankentaggeldversicherung vorgenommen. Bei Wiedererlangung der Gesundheit werde sie sich umgehend selber um eine Arbeit bemühen, was für sie ohne Unterstützung der IV möglich sein werde. Nach dem Gespräch schickte die Beschwerde- führerin der Vorinstanz ergänzend diverse medizinische Unterlagen zu (IV-act. 18).

Die Vorinstanz holte im Anschluss sowohl bei der Versicherung C., dem Unfallversicherer der Beschwerdeführerin, als auch beim Taggeldversicherer Versicherung D. (nachfolgend auch: Versicherung D.) weitere Unterlagen ein (IV-act. 17 ff.). Die Versicherung D. in- formierte die Vorinstanz, sie werde die Taggelder per Ende April 2019 einstellen, da keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Falls die Beschwerdeführerin weitere medizinische Akten einbringen sollte, werde sie die Leistungspflicht nochmals überprüfen (IV-act. 19. S.

1 f.). Aus den der Vorinstanz zur Einsicht überlassenen Versicherung C.-Akten (IV-act. 20) ist ersichtlich, dass der Unfallversicherer mit Verfügung vom 4. März 2019 eine Leistungs- pflicht gegenüber der Beschwerdeführerin ebenfalls verneint hatte. Über die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung hatte die Versicherung C. damals noch nicht entschieden.

C. Die Vorinstanz legte das mit diesen Unterlagen ergänzte Dossier dem RAD zur Beurteilung vor und ersuchte um Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr.

E. hielt im RAD-Bericht vom 16. Mai 2019 (IV-act. 21) fest, es sei „keine dauerhafte rele- vante theapierefraktäre gesundheitliche Handicapierung zu objektivieren.“ Am 23. Mai 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid unter Verweis auf diese RAD-Stellungnahme mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 22).

Am 1. Juli 2019 meldete sich Dr. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei der Vorinstanz und teilte mit, er könne bestätigen, dass „die aus körpermedizinischer Sicht unklaren Symptome auf psychiatrischem Gebiet ohne weiteres zu erklären sind und eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründen.“ In den der Vorinstanz vorliegen- den Berichten werde eine psychiatrische Untersuchung empfohlen; „erfahrungsgemäss werden solche Untersuchungen von den IV-Stellen selbst in Auftrag gegeben, um dem Er-

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fordernis, den Sachverhalt ausreichend abzuklären, gerecht zu werden, bevor ein Ent- scheid getroffen wird. Bitte erteilen Sie mir den Auftrag, um damit Ihre Unterlagen zu ver- vollständigen“ (IV-act. 27). Die Vorinstanz fragte hierauf den RAD an, ob tatsächlich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin angezeigt sei. Im Bericht vom 3. Juli 2019 (IV-act.

28) zeigte sich Dr. E. „erstaunt, dass Psych. Dr. F. offensichtlich nicht bekannt ist, dass die Abklärungsmaxime des RAD nicht dahin geht, einer vermeintlichen Diagnose nach- zugehen.“ Eine Begutachtung, wie Dr. F. wünsche, stehe für den RAD derzeit nicht zur Diskussion. Sollte die gesundheitliche Symptomatik sich auf psychiatrischem Gebiet erklären lassen, so bitte der RAD, diesen Umstand fachärztlich erklärt zu bekommen.

Am 29. August 2019 schickte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz innert erstreckter Frist schliesslich einen begründeten Einwand gegen den Vorbescheid zu und legte einen am 11. Juli 2019 verfassten Untersuchungsbericht von Dr. F. an die Versicherung D. bei (IV- act. 32). Dr. F. stellte bei der Beschwerdeführerin verschiedene psychiatrische Diagnosen (IV-act. 32, S. 4 oben). Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit, rückblickend sei eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit plausibel nachgewiesen seit Juli / August 2018 (IV-act. 32, S. 6 oben). Die Prognose sei ungewiss, eine ambulante Psychotherapie sei die einzige in Frage kommende Behandlung (IV-act. 32, S. 11). Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz im Einwand mit, inzwischen sei Dr. F. von der Versicherung D. beauftragt worden, ein Gutach- ten durchzuführen und bat darum, dieses vor einem definitiven Entscheid über den Ein- wand noch abzuwarten und ebenfalls zu berücksichtigen. Sie werde zudem „eine psychia- trische Therapie vorsehen, damit sich meine psychische Verfassung stabilisieren lässt“ (IV- act. 32, S. 1).

Am 23. September 2019 gab Dr. F. sein psychiatrisches Gutachten zu Handen des Tag- geldversicherers ab (IV-act. 34). Er diagnostizierte nach den inzwischen erfolgten weiteren persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (im Einzelnen: posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf, ICD-10: F43.1; dissoziative Störungen / Konversionsstörungen, gemischt, ICD-10:

F44.7; mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1 [IV-act. 34, S. 20 unten]). Dr. F.

wies darauf hin, dass sich die verschiedenen die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte nicht einig darüber seien, ob die Symptomatik mit einer Borrelieninfektion in Zu- sammenhang stehe (IV-act. 34, S. 21). Bei der Beschwerdeführerin seien seit Sommer 2018 die dekompensierten Verhältnisse einer Traumafolgestörung ersichtlich (IV-act. 34, S.

23 unten). Ausgangspunkt der Gesundheitsstörung sei das frühe Erleben seelischer und sexueller Gewalt (IV-act. 34, S. 24). Angestammt bestehe seit Juli / August 2018 vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 34, S. 31), für eine adaptierte Tätigkeit - wie etwa das Führen von Korrespondenzen und Erteilen von Auskünften stundenweise im Homeoffice, ohne Er-

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wartung an Effizienz und ohne feste Arbeitszeiten - bestehe eine (theoretische) Restar- beitsfähigkeit von höchstens 20% (IV-act. 34, S. 41). Berufliche Eingliederungsmassnah- men seien derzeit nicht zu empfehlen (IV-act. 34, S. 35). Bei ungewisser Prognose bestehe die Indikation für eine ambulante Psychotherapie, die aktuelle internistische Therapie sei allein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu steigern (IV-act. 34, S. 38 f.).

Die Vorinstanz legte das ergänzte Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung der Eingliede- rungsfähigkeit vor. Im RAD-Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV-act. 36) hielt Dr. G. fest, an der bisherigen RAD-Einschätzung könne festgehalten werden. Der Gesundheitszustand sei nicht austherapiert, eine leitliniengerechte Eskalationstherapie sei nicht nachgewiesen. Die

„Datenlage zur Sicherung einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist versiche- rungsmedizinisch unzureichend.“

Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (IV-act. 37) hielt die Vorinstanz daraufhin an der bereits im Vorbescheid in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest.

D. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 er- hobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 12. März 2020 verlangte die Vorinstanz deren Abweisung (act. 6).

Am 30. April 2020 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte weitere Unterlagen ein (act. 9 und 10), worauf die Vorinstanz am 14. Mai 2020 eine Duplik (act. 12) abgab und an der leistungsablehnenden Verfügung festhielt. Die Vorinstanz wies ausserdem darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, sich gegebenenfalls erneut bei der IV anzumelden, sollte nach adäquater Therapie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit be- stehen bleiben. Die Beschwerdeführerin liess hierauf eine weitere Stellungnahme mit Aus- zügen aus einem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. F. zu Handen der Versicherung D.

vom 28. April 2020 einreichen (act. 13 und 14), woraufhin sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen liess.

E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vor- bringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen.

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Erwägungen

1. Formelles

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Ge- mäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

1.2 Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fra- gestellungen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Ap- penzell Ausserrhoden, abrufbar unter https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf, Ziff.

2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.

1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er- gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer- deführerin als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Be- schwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.5 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Ent- scheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs.

2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfah- ren gefällt.

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2. Materielles

2.1

a. Die Leistungen gemäss IVG sollen die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmäs- sigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben; die verbleiben- den ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen und damit letztlich zu einer eigenverantwortlichen und selbst- bestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen (Art. 1a IVG).

b. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit als Begriffsmerkmal der Invalidität ist im Bereich der Invalidenversicherung Art. 28 Abs. 1 IVG zu beachten, wonach ein Rentenanspruch erst entsteht, wenn eine ver- sicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit (oder, hier nicht von Relevanz: ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a). Die versicherten Personen müssen wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Pro- zent arbeitsunfähig gewesen sein (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (lit. c).

c. Die Beschwerdeführerin macht eine seit Sommer 2018 andauernde Erwerbsunfähigkeit gel- tend. Sie wünscht von der Vorinstanz keine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (vgl. IV-act. 15, S. 2; auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden keine Eingliederungsmassnahmen beantragt), sondern verlangt einzig die Zusprache einer Rente. Der oben angeführte Zweckartikel von Art. 1a IVG verdeutlicht allerdings, dass Ren- tenleistungen nur und erst dann zugesprochen werden sollen, wenn die Eingliederung die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zu beseitigen vermag. Auch wenn sich aus dem Zweckarti- kel grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ergeben, ist dieser im Rahmen der Aus- legung der einzelnen Anspruchsnormen mitzuberücksichtigen (vgl. auch MEYER/REICH-

MUTH,Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 1a IVG).

2.2 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin im Wesentlichen mit folgenden zwei Begründungen:

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a. Zum einen hielt sie fest, es sei „gemäss unseren medizinischen Abklärungen [...] bei Ihnen keine dauerhafte relevante therapiefraktäre gesundheitliche Handicapierung“ vorhanden (IV-act. 37).

a/a. „Therapiefraktär“ ist gleichbedeutend mit „nicht ansprechend auf eine Therapie“ bzw. „mit üblichen Mitteln nicht therapierbar.“ Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation, wonach bei der Beschwerdeführerin somit keine dauerhafte, nicht therapierbare Gesundheitsschädi- gung ausgewiesen sei - oder mit anderen Worten also höchstens eine vorübergehende, therapierbare Gesundheitsschädigung vorliegen soll -, auf die vom RAD im Bericht vom 16. Mai 2019 (IV-act. 21) entsprechend geäusserte Einschätzung. Dr. E. hatte seine dies- bezügliche Aussage im RAD-Bericht nicht näher begründet.

a/b. Den vorliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die die Beschwerdeführerin Ende August 2018 während eines notfallmässigen stationären Aufenthalts in dem Spital H.

behandelnden Ärzte berichteten (IV-act. 18, S. 2 ff.), die von der Beschwerdeführerin be- klagten Blutdruckschwankungen hätten nicht verifiziert werden können. Auch zeige das Langzeit EKG keine höhergradigen Herzrhythmusstörungen. Es wurde eine weitere Lang- zeitblutdruckmessung unter alltäglicher Belastung sowie ergänzend eine Ergometrie empfohlen.

Ein weiterer notfallmässiger stationärer Aufenthalt nach „subjektiv gefühlten Herzrhythmus- störungen im Sinne von Palpationen und zunehmender AZ-Minderung“ fand Ende Septem- ber 2018 im Spital I. statt (IV-act. 18, S. 14 ff.). Die behandelnden Ärzte empfahlen zunächst diverse weitere ambulante Abklärungen.

Anfangs Oktober 2018 hielt sich die Beschwerdeführerin für mehrere Tage stationär im Spital J. auf, wo diverse Untersuchungen (neurologisch, psychisch, internistisch) stattfan- den. Die dort behandelnde Ärztin Dr. K. berichtete einerseits von diversen nicht therapiebe- dürftigen (was nicht mit therapiefraktär gleichzusetzen ist) Befunden ohne weiteren Handlungsbedarf und erwähnte andererseits gleichzeitig, dass die beigezogenen Psy- chiater eine psychosomatische Begleit-Genese der Beschwerden als möglich erachten und der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine stationäre Abklärung empfehlen würden (IV-act.

20.23, S. 8).

Hausarzt Dr. L. berichtete im Februar 2019 (IV-act. 19, S. 10 f.) von gegenwärtig durchge- führten Zyklen von Antibiotika im Zusammenhang mit dem dringenden Verdacht auf eine Neuroborreliose. Die Antibiotika-Behandlung war vom Spezialisten Dr. B. aufgegleist worden, der im Bericht vom 19. März 2019 (IV-act. 19, S. 5 f.) als Diagnose unter anderem eine disseminierte Borreliose anführte und einen Therapieplan für die Antibiotika-Be- handlung erstellt hatte.

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Dr. M. hielt im Bericht vom 22. März 2019 (IV-act. 19, S. 7 ff. insbesondere S. 9) dagegen fest, die von Dr. L. bzw. Dr. B. postulierte Borreliose sei tatsächlich gar nicht objektivierbar.

Zwar habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der erneut eingeleiteten und bis zum März 2019 durchgeführten antibiotischen Behandlung „sukzessive bis zum heutigen Untersuchungszeitpunkt merklich gebessert“, wobei aber dieser scheinbar günstige Verlauf im Rahmen der langdauernden Antibiotikabehandlung es aus seiner Sicht trotzdem nicht erlaube, die postulierte Diagnose zu bestätigen. Der somatische Befund begründe keine Arbeitsunfähigkeit und es bestünden im somatischen Bereich auch keine Therapiemög- lichkeiten. Allenfalls würden aber Therapiemöglichkeiten im psychosomatisch-psychiatri- schen Bereich bestehen. Eine entsprechende Begutachtung sei dringend zu empfehlen.

RAD-Arzt Dr. E. bei der Abgabe seiner Einschätzung (IV-act. 21) noch nicht vorgelegen hatten die medizinischen Berichte von Dr. F.: Der Psychiater beschrieb die Beschwerde- führerin im Untersuchungsbericht vom 11. Juli 2019 (IV-act. 32) in rein psychiatrischer Hin- sicht als rückwirkend seit Juli / August 2018 vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe eine eindeutige Indikation für ambulante Psychotherapie (IV-act. 32, S. 6). Im ausführlicheren Gutachten vom 23. September 2019, das er im Auftrag des Taggeldversicherers erstellt hatte (IV-act. 34), führte Dr. F. als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf, dissoziative Störungen / Konversionsstörungen gemischt sowie eine mittelgradige depressive Episode an (IV-act. 34, S. 20). Er attestierte der Be- schwerdeführerin unverändert eine seit Juli / August 2018 andauernde vollständige Arbeits- unfähigkeit. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine nur geringe Belastungstoleranz, phasenweise auch eine komplette Belastungsintoleranz in Verbindung mit hochgradiger Symptombelastung und emotionalem Dystress (IV-act. 34, S. 31 f.). Berufliche Eingliede- rungsmassnahmen seien derzeit nicht empfehlenswert (IV-act. 34, S. 35). Es bestehe die Indikation für ambulante Psychotherapie, dies bei ungewisser Prognose; die aktuelle inter- nistische Therapie sei jedenfalls allein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu steigern (IV- act. 34, S. 38 f.).

a/c. Aus diesen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin einer- seits einer Antibiotika-Therapie unterzog und andererseits mehrere Ärzte, namentlich auch Facharzt Dr. F., mehrfach auf die Geeignetheit (und Notwendigkeit) einer psychiatrischen Behandlung mit ambulanter Psychotherapie hinwies. Sowohl die die Beschwerdeführerin somatisch behandelnden Ärzte als auch Psychiater Dr. F. sehen im konkreten Fall also sehr wohl Behandlungsmöglichkeiten (in somatischer Hinsicht eine Antibiotikatherapie - wobei deren tatsächliche Indikation allerdings umstritten ist - bzw. aus rein psychiatrischer Sicht vor allem ambulante Psychotherapie). Dass die Vorinstanz die Leistungsabweisung damit begründet, dass angeblich keine therapiefraktäre gesundheitliche Handicapierung vorliegen soll (was auf die Äusserung von RAD-Arzt Dr. E. zurückzuführen sein dürfte, die

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dieser allerdings notabene in einem Zeitpunkt abgegeben hatte, als noch gar keine psychiatrischen Berichte vorlagen) überzeugt daher nicht. Gestützt auf das medizinische Dossier erscheint eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin denn auch im Gegenteil sogar dringend angezeigt.

a/d. Die Behandelbarkeit einer Gesundheitsstörung sagt allerdings, für sich allein betrachtet, ohnehin noch nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Dr. E. verneinte im RAD- Bericht vom 16. Mai 2019 (IV-act. 21) zusätzlich auch die Dauerhaftigkeit der gesundheit- lichen Störungen bei der Beschwerdeführerin. Hierzu ist folgendes in Erwägung zu ziehen:

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. F.

seit Sommer 2018 vollständig arbeitsunfähig sei, dies bei ungewisser Prognose (IV-act. 34, S. 31 und S. 39 unten). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bezüglich Dauerhaftigkeit der Gesundheitsstörung zu beachten, dass für die Entstehung des Anspruchs auf eine In- validenrente im Besonderen immer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jah- res (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art.

28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 6 ATSG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 7 und 8 ATSG weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern einer versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c m.w.H.). Wie es sich damit im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ver- hält, hat die Vorinstanz allerdings gar nicht weiter abgeklärt: Dr. F. hat der Beschwerdeführerin zwar eine bereits über ein Jahr andauernde mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; ob darüber hinaus auch weiterhin eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist, wurde aber, da die Beschwerdeführerin sich zum vornherein nicht interessiert an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zeigte, nicht weiter geprüft. Ob die Begründung in der angefochtenen Verfügung, es liege auch keine dauerhafte Handicapierung der Beschwerdeführerin vor, zutrifft oder nicht, kann gestützt auf die derzeit vorliegenden IV-Akten daher gar nicht abschliessend beurteilt wer- den.

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b. Zum anderen führte die Vorinstanz mit Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin aus: „Der Gesundheitszustand ist nicht austherapiert. Es besteht kein Nachweis für eine leitliniengerechte Eskalationstherapie. Die Sicherung einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist versicherungsmedizinisch unzureichend“ (IV-act. 37).

b/a. Diese zweite von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung der Rentenabweisung steht zunächst in einem klaren Widerspruch zur ersten Begründung (E. 2.2a vorstehend): Es erschliesst sich dem Gericht nicht, wie bei einem angeblich the- rapiefraktären Gesundheitszustand gleichzeitig von einem fehlenden Nachweis für eine leit- liniengerechte Eskalationstherapie die Rede sein kann. Ein nicht therapierbarer Gesund- heitszustand kann begriffsnotwendig nie austherapiert sein, weil es ja eben gar keine ge- eignete Therapie gibt. Entsprechend würde es auch keinen Sinn machen, einen Nachweis einer Therapie zu verlangen. Nur, wenn man davon ausgeht, dass im Fall der Beschwerde- führerin grundsätzlich eine (psychiatrische) Therapie möglich und angezeigt ist (was das Gericht gemäss vorstehenden Erwägungen gefolgert hat), macht die Begründung der Vor- instanz, wonach ein nicht austherapierter Gesundheitszustand vorliegen soll und mangels Nachweises für eine Therapie kein Leistungsanspruch entstehen kann, überhaupt Sinn.

b/b. Dass bei der Beschwerdeführerin ein nicht austherapierter Gesundheitszustand vorliege, entspricht der Aussage der RAD-Ärztin Dr. G. im RAD-Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV- act. 36). Gleichzeitig führte die RAD-Ärztin in jenem Bericht an: „An der bisherigen Ein- schätzung kann festgehalten werden.“ Die vorige RAD-Einschätzung, auf welche sie dabei Bezug nahm, war naheliegenderweise jene von Dr. E. vom 3. Juli 2019 (IV-act. 28). Im RAD-Bericht vom 3. Juli 2019 hatte Dr. E. - dem gestützt auf die damals vorhandenen medizinischen Akten noch keine konkreten psychiatrischen Einschätzungen oder Diag- nosen vorlagen - darauf hingewiesen, es sei nicht Aufgabe des RAD, einer vermeintlichen Diagnose nachzugehen, weshalb er darum ersuchte, dass zunächst von der Beschwer- deführerin konkrete fachärztliche Einschätzungen vorgelegt werden, welche die gesund- heitliche Symptomatik auf psychiatrischem Gebiet erklären. Dr. E. wies damals zudem da- rauf hin, vor einer Rentenprüfung seien eine Diagnose und eine Therapie vorausgesetzt.

Im Zeitpunkt der späteren Beurteilung des Dossiers durch Dr. G. lagen nun neu konkrete fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnosen vor: Die medizinischen Unterlagen waren inzwischen sowohl mit dem Untersuchungsbericht von Dr. F. vom 11. Juli 2019 (IV-act. 32) als auch mit seinem ausführlicheren Gutachten vom 23. September 2019 (IV-act. 34) er- gänzt worden. Ob bzw. welche konkrete Therapie die Beschwerdeführerin in psychiatri- scher Hinsicht in Anspruch nahm, ergab sich allerdings aus diesen Unterlagen nicht.

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b/c. Dr. G. erklärte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (IV-act. 36), es fehle ein Nachweis einer „leitliniengerechten Eskalationstherapie.“ Was genau die RAD-Ärztin mit einer „leitliniengerechten Eskalationstherapie“ meint, ist nicht näher präzisiert. Die Be- schwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang ei- ne E-Mail-Stellungnahme von Dr. F. vorgelegt, wo dieser äussert, der Begriff einer „leit- liniengerechten Eskalationstherapie“ sei ihm im psychiatrischen Schrifttum noch nie begeg- net und für komplexe Störungsbilder wie bei der Beschwerdeführerin gebe es ohnehin keine Leilinien, sondern Behandlungen würden in solchen Konstellationen jeweils metho- denübergreifend und individualisiert erfolgen (act. 2.3). Dr. F. hatte der Beschwerdeführerin aber jedenfalls schon im Untersuchungsbericht vom 11. Juli 2019 (IV-act. 32) sowie auch im psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2019 (IV-act. 34) konkret (und dringend) eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Deshalb drängt sich im konkreten Fall - unabhängig davon, wie der Hinweis der RAD-Ärztin auf eine „leitliniengerechte Eskalations- therapie“ zu verstehen ist, was vom Nichtmediziner nicht ohne weiteres beurteilt werden kann - die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin sich inzwischen einer solchen psychia- trischen Therapie unterzieht.

b/d. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat die IV-Stelle im Rahmen einer Anspruchsprüfung - und in einer solchen befand sie sich im konkreten Fall, nachdem sie auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin (stillschweigend) eingetreten und erste Abklärungen in die Wege ge- leitet hatte, bevor sie mittels Vorbescheid in Aussicht stellte, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin abzuweisen - die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzu- nehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dr. E. wies die Vorinstanz bereits im RAD-Bericht vom 3. Juli 2019 darauf hin: „Zur IV Rentenprüfung wird denn zu zeigen sein, dass die lange (Monate bis Jahre, je nach Diagnose) und intensive (medikamentöse und auch stationäre) Behandlung nicht fruchtete und denn psych. ein stabiler ausbehandelter Defekt mit entsprechenden funktionellen Auswirkungen in einer auch leidensangepassten Tätigkeit vorliegt“ (IV-act. 28). In ihrem Einwand vom 29. August 2019 (IV-act. 32, S. 1) erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich: „Zudem werde ich eine psychiatrische Therapie vorsehen, damit sich meine psychische Verfassung stabilisieren lässt“; dies aller- dings, ohne genauer anzugeben, was für eine konkrete Behandlung sie in Anspruch zu nehmen gedenke und Nachweise dazu zu liefern. Diesbezüglich liess sich auch den ärzt- lichen Unterlagen von Dr. F., welche mit dem Einwand vorgelegt wurden, nichts Konkretes entnehmen. Obwohl Dr. G. im RAD-Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV-act. 36) auf eine be- treffend Therapie „unzureichende Datenlage“ hinwies, sah sich die Vorinstanz in der Folge aber nicht veranlasst, vor einem abschliessenden Entscheid über den Leistungsanspruch bei der Beschwerdeführerin zunächst noch konkrete Informationen dazu einzuholen, was

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für eine Therapie sie bei wem in Anspruch nehme, sondern sie erliess direkt die leis- tungsabweisende Verfügung.

b/e. Die Beschwerdeführerin hat nun im Rahmen des Schriftenwechsels des vorliegenden Ver- fahrens eine E-Mail-Bestätigung vom 27. April 2020 von Dr. F. vorgelegt, wonach sie be- reits seit 27. Juni 2019 lückenlos von ihm behandelt werde, derzeit mit 3 Konsultationen wöchentlich. Zwar erstaunt diese rückwirkende Angabe per 27. Juni 2019 insoweit, als Dr.

F. in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Juli 2019 noch ausdrücklich angegeben hatte:

„Ein Behandlungsverhältnis zwischen A. und mir besteht nicht“ (IV-act. 32, S. 3) und auch im Gutachten vom 23. September 2019 (IV-act. 34) keine Angabe zu einer von ihm durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin machte (vgl.

IV-act. 34, insbesondere S. 38 f.). Aus der weiteren Erklärung von Dr. F. in seinem E-Mail (Hervorhebung durch Verf.): „Dass die Behandlung im Anschluss an das Versicherung D.- Gutachten von mir durchgeführt wird [...]“, ist naheliegenderweise zu schliessen, dass eine eigentliche Psychotherapie wohl erst im Herbst 2019 bei ihm aufgegleist worden sein dürfte.

b/f. Unter diesen Umständen überzeugt nun aber die Begründung der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung vom 6. Januar 2020, wonach sich die Beschwerdeführerin keiner leitli- niengerechten Therapie unterziehe, ebenfalls nicht ohne weiteres für eine definitive Leis- tungsabweisung. Zwar mag es zutreffen, dass im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung die Datenlage in diesem Zusammenhang „versicherungsmedizinisch unzurei- chend“ gewesen sein mag, wie Dr. G. dies äusserte, es wäre aber unter den gegebenen Umständen gerade Sache der Vorinstanz gewesen, vor einer definitiven Verfügung über den Leistungsanspruch im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht zunächst konkret abzuklä- ren, ob und falls ja, inwiefern und von wem sich die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandeln lässt (insbesondere, nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz gerade ausdrücklich mitgeteilt hatte, sie würde sich in eine entsprechende Behandlung begeben).

Hätte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin nachgefragt, bei wem sie sich in Behand- lung befinde, hätte sie noch vor einem definitiven Entscheid Berichte beim Behandler ein- holen können. Sie hat sich aber weder bei der Beschwerdeführerin nach dem Behandler erkundigt noch die Beschwerdeführerin je konkret aufgefordert, ärztliche Berichte des Behandlers einzureichen. Wenn die Vorinstanz in der Duplik schreibt: „Das Mail von Dr. F.

[...] erfüllt die Anforderungen an einen Arztbericht nicht“, mag auch dies zwar zutreffen.

Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass deshalb ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ohne weiteres abgewiesen werden kann, sondern angesichts der Un- tersuchungspflicht der Vorinstanz ist diese gehalten, einen die Anforderungen erfüllenden

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Arztbericht bei Dr. F. einzuholen bzw. im Anschluss daran allenfalls sogar weitere medi- zinische Abklärungen in die Wege zu leiten, sollte sich dies als nötig erweisen.

b/g. Die Beschwerdeführerin reichte inzwischen Auszüge aus einem Ärztlichen Bericht von Dr.

F. vom 28. April 2020 ein (act. 14; eingereicht wurden S. 1 - 4 sowie S. 14 - 18 des Be- richts). Dr. F. erklärt dort, er habe die Beschwerdeführerin seit 27. Juni 2019 zunächst psy- chiatrisch-psychotherapeutisch abgeklärt und dabei nebst der diagnostischen Zielsetzung auch bereits therapeutische Gesichtspunkte aufgegriffen, weshalb der psychiatrisch-psy- chotherapeutische Behandlungsbeginn auf den 27. Juni 2019 datiert werden könne. Nach dem 7. August 2019 sei dann die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inten- siviert fortgesetzt worden. Bei unveränderter Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung beschreibt er die Beschwerdeführerin als seit dem 7. August 2018 zu 100%

arbeitsunfähig angestammt. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 20% für adaptierte Arbeiten im Homeoffice, ohne feste Arbeitszeiten und Effizienzerwartung. Die Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der Therapie sei einwandfrei, derzeit würden drei Sitzungen wöchentlich stattfinden. Eine halbstationäre oder stationäre Behandlung komme im konkreten Fall wegen Kontraindikationen nicht in Frage.

b/h. Unter diesen Umständen vermag die Leistungsabweisung der Vorinstanz auch mit der zweiten Begründung, der Gesundheitszustand sei nicht austherapiert und es bestehe kein Nachweis einer leitliniengerechten Therapie, nicht ohne weiteres zu überzeugen. Eine all- fällige Leistungsverweigerung oder -kürzung mit der Begründung, eine versicherte Person schöpfe ihre Behandlungsressourcen nicht aus, setzt grundsätzlich ein Vorgehen nach Art.

21 Abs. 4 ATSG voraus. Da im konkreten Fall durch die Vorinstanz weder Angaben bei der Beschwerdeführerin zur konkreten Behandlung angefordert worden sind, geschweige denn im Hinblick auf als nötig erachtete Therapien ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchge- führt worden wäre, können der Beschwerdeführerin Rentenleistungen nicht einfach mit der pauschalen Begründung verweigert werden, sie nehme keine adäquate Behandlung wahr (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Feb- ruar 2017 E. 3.2 m.w.H.).

c. Zusammengefasst überzeugt die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung, weshalb sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, gleich in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Vorinstanz ist im Rahmen der Untersuchungspflicht ge- mäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, zunächst die nötigen Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu tätigen und dabei insbesondere erneut Informationen bei den behandelnden Ärzten einzuholen, bevor sie einen abschliessenden Entscheid über das Leistungsgesuch fällt. Ob dabei die Einholung eines Gutachtens notwendig sein wird (oder nicht, wie der

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Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift in fine anbringt), wird die Vorinstanz nach den weiteren Abklärungen, die sie im Rahmen ihrer allgemeinen Untersu- chungspflicht noch nachzuholen haben wird, gestützt auf das aktualisierte Dossier zu ent- scheiden haben.

d. Wie bereits eingangs erwähnt, bezweckt die Invalidenversicherung, eine allfällige Invalidität in erster Linie mit Eingliederungsmassnahmen zu verhindern oder zu beheben; erst in zwei- ter Linie steht zur Diskussion, trotz Eingliederungsmassnahmen verbleibende ökonomische Folgen einer Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs mit rein finanziellen Leistungen - konkret: einer Invalidenrente - auszugleichen (Art. 1a IVG).

Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin ausdrücklich kein Interesse an Eingliederungs- massnahmen zeigen, steht es der Vorinstanz grundsätzlich frei, von beruflichen Massnah- men zum vornherein abzusehen und (erneut) direkt eine Rentenprüfung einzuleiten. Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie sich unter diesen Um- ständen eine theoretische angepasste Erwerbsmöglichkeit bzw. die daraus theoretisch erzielbaren Einkünfte anrechnen lassen müssen wird, sofern, soweit und solange sie eine solche gemäss der abschliessenden medizinischen Beurteilung zumutbarerweise noch er- greifen könnte. Weiter wird im Zusammenhang mit der Festlegung des Valideneinkommens im Fall der Beschwerdeführerin, welche gemäss den vorliegenden Unterlagen vor Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2018 über ein überdurchschnittliches Ein- kommen verfügte, auch vertieft zu prüfen sein, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ein solches auch weiterhin erzielt hätte. Für die Festlegung des Validen- einkommens steht - gerade im vorliegenden Fall, wo das letzte Arbeitsverhältnis der Be- schwerdeführerin offenbar bis zum 31. Januar 2019 befristet war (IV-act. 9, S. 2) - nämlich nicht zwingend der zuletzt erzielte Lohn im Vordergrund, sondern es kommt letztlich auf die hypothetischen Einkünfte an, welche die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3).

3. Kosten und Entschädigung

3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfah- ren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern keine besonderen Um- stände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Weil die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen rechtsprechungsge- mäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. No-

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vember 2019 E. 6), sind dem Verfahrensausgang entsprechend bei der obsiegenden Be- schwerdeführerin keine Kosten zu erheben. Da der IV-Stelle gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten, welche auf Fr. 800.-- festgesetzt werden, auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be- messen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1).

Beim vorliegenden Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorin- stanz eine Parteientschädigung zu. Ihr Rechtsvertreter hat eine Honorarnote eingereicht, gemäss welcher Barauslagen im Betrag von Fr. 170.-- sowie ein Honorar von Fr. 3‘836.50 (entsprechend einem Zeitaufwand von rund 16 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 250.--) ausgewiesen sind.

Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur An- wendung. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im konkreten Fall haben sich keine besonders schwierigen Rechts- und / oder Sachverhaltsfragen gestellt und auch der Aktenumfang ist mit durchschnittlichen IV-Fällen vergleichbar. Insgesamt erscheint im Vergleich zur Gerichtspraxis in anderen Sozialversicherungsrechtsfällen ein maximales Honorar von pau- schal Fr. 3‘000.-- als angemessen. Zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen im Be- trag von Fr. 170.-- sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädi- gung im Gesamtbetrag von Fr. 3‘414.10, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vor- instanz zuzusprechen ist.

(17)

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Leistungsanspruch im Sinne der Erwägungen erneut prüfe und anschliessend über die Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin erneut verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichts- kasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘414.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und an das Bun- desamt für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse.

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident:

lic. iur. Walter Kobler

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 26. Februar 2021

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