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Bundesbeschluss zur Festlegung des Mehrjahresprogramms des Bundes 2016–2023 zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik (NRP)

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2014-2225 7413

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Bundesbeschluss

zur Festlegung des Mehrjahresprogramms des Bundes 2016–2023 zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik (NRP)

vom 22. September 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Regionalpolitik,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20152, beschliesst:

Art. 1 Förderinhalte (Ausrichtung 1 der NRP)

Das Mehrjahresprogramm des Bundes 2016–2023 zur Umsetzung der Neuen Regio- nalpolitik (Mehrjahresprogramm) enthält im Sinne einer abschliessenden Aufzäh- lung die folgenden Förderinhalte:

a. Wissenstransfer und Innovationsunterstützung für KMU fördern;

b. Qualifizierung der regionalen Arbeitskräfte und Akteure fördern;

c. unternehmensübergreifende Vernetzung und Kooperationen voranbringen;

d. Wertschöpfungsketten schliessen und verlängern;

e. wertschöpfungsorientierte Infrastrukturen bzw. Angebote sichern und reali- sieren.

Art. 2 Förderschwerpunkte (Ausrichtung 1 der NRP)

Das Mehrjahresprogramm enthält die folgenden prioritären Förderschwerpunkte:

a. Wertschöpfungssystem Industrie;

b. Wertschöpfungssystem Tourismus.

Art. 3 Weitere Wertschöpfungssysteme (Ausrichtung 1 der NRP)

Das Mehrjahresprogramm sieht die Förderung weiterer Wertschöpfungssysteme vor, die sich an der wirtschaftlichen Vielfalt in den Kantonen und Regionen orientieren.

1 SR 901.0

2 BBl 2015 2381

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Festlegung des Mehrjahresprogramms 2016–2023 des Bundes zur Umsetzung der NRP. BB

7414

Art. 4 Flankierende Massnahmen (Ausrichtungen 2 und 3 der NRP) Für die Jahre 2016–2023 werden für die flankierenden Massnahmen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik die folgenden Schwerpunkte gesetzt:

a. Stärkung der Zusammenarbeit auf Bundesebene zwischen den Bereichen Regionalpolitik und weiteren Bundesaufgaben, mit dem Ziel, Synergien zu schaffen und gemeinsame Vorhaben durchzuführen (Ausrichtung 2);

b. Weiterbetrieb des Wissens- und Qualifizierungssystems zur Regionalent- wicklung (Ausrichtung 3).

Art. 5 Exportbasis-Ansatz

Die Massnahmen, die der Bund gestützt auf die Programmvereinbarungen mit den Kantonen fördert, sollen gemäss Exportbasis-Ansatz zur Stärkung der Gebiete als Standorte für exportfähige wirtschaftliche Leistungen beitragen. Export bedeutet dabei einen Güter- oder Leistungstransfer aus der Region, dem Kanton oder der Schweiz hinaus.

Art. 6 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 22. September 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 21. September 2015 Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

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