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Stoffstrombilanz Rechtliche Rahmenbedingungen und Umsetzung

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Academic year: 2022

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Rechtliche Rahmenbedingungen und Umsetzung

Stoffstrombilanz 2021

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2 | April 2021 | Maria Simon

Wer ist stoffstrombilanzpflichtig?

❙ Grundlage: StoffBilV (Stoffstrombilanzverordnung - sachsen.de)

❙ Schema gültig seit 01.01.2018 bis 31.12.2022

❙ Folgende Betriebe sind zur Erstellung und Bewertung einer Stoffstrombilanz seit 1.5.2020 verpflichtet:

❙ Betriebe mit > 50 Großvieheinheiten (GV) und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha,

❙ Betriebe mit > 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha,

❙ Viehhaltende Betriebe, die die o.g. Schwellenwerte unterschreiten, in denen mehr als 750 kg N/a aus Viehhaltung anfallen (N-Ausscheidungen der Tiere), wenn ihnen im Bezugsjahr außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird,

❙ Betriebe die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem der o. g. viehhaltenden Betriebe in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird,

❙ Flächenlose Betriebe mit > 50 GV.

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3 | April 2021 | Maria Simon

Wer ist stoffstrombilanzpflichtig?

Weitere Hinweise:

https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Hinw eise_fuer_die_Umsetzung_StoffBilV_2020_08_10.pdf

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4 | April 2021 | Maria Simon

Durchführung

❙ Festlegung des Bezugsjahres vor erstmaliger Erstellung

❙ Bei Wechsel des Bezugszeitraumes muss dir Stoffstrombilanz solange für den alten und den neuen Bezugszeitraum erstellt werden, bis mit dem neuen Bezugszeitraum ein dreijähriger Mittelwert erstellt werden kann

❙ Erstellung jährlich bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres für N und P

❙ Basis ist der Gesamtbetrieb (ähnlich Hoftorbilanz)

❙ Ermittlung der zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an N und P zuzüglich legume N-Bindung

❙ Innerbetriebliche Nährstoffkreisläufe sind nicht zu erfassen

❙ Jährliche betriebliche Stoffstrombilanzen für N und P sind zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz zusammenzufassen (Bewertung erst nach dem Bilanzierungsjahr 2020 möglich = Mittel aus den Jahren 2018, 2019 und 2020)

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5 | April 2021 | Maria Simon

Berechnung des Bilanzwertes

Zur Berechnung nach StoffBilV:

Zulässiger N-Saldo/ha (50 kg N/ha)

+ Aufsummierung aller entstehender Verluste im Betrieb

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6 | April 2021 | Maria Simon

Bewertung N-Saldo

❙ Bewertung der Bilanzen nur für N erforderlich und anhand eines zulässigen Bilanzwertes vorzunehmen

❙ Bewertet wird nur das dreijährige Mittel der Stoffstrombilanz

❙ Zwei Bewertungsverfahren möglich:

❙ Bewertung mit einem maximal zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg N/ha und Jahr (nicht für flächenlose Betriebe anwendbar) oder

❙ Berechnung eines betriebsindividuellen maximal zulässigen Bilanzwertes nach dem vorgegebenen Bewertungssystem nach Anlage 4 StoffBilV (Bilanzwert ist jährlich zu ermitteln)

❙ Das ermittelte Saldo darf im Mittel der letzten drei Jahre:

❙ 175 kg N/ha nicht überschreiten oder

❙ Den ermittelten zulässigen dreijährigen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten

❙ Für P muss für das Bezugsjahr und als gleitender Mittelwert für den Zeitraum der letzten drei Bezugsjahre vorliegen, jedoch liegen keine Vorgaben zur Bewertung vor

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7 | April 2021 | Maria Simon

Bewertung N-Saldo

❙ Wenn der Stoffstrombilanzsaldo im dreijährigen Mittel < 175 kg N/ha ist, gilt der Kontrollwert als erfüllt.

❙ Wenn in einem Jahr der Kontrollwert von 175 kg N/ha-Wert überschritten wird, muss das dreijährige Mittel der Stoffstrombilanz und das dreijährige Mittel des betriebsindividuellen Bilanzwertes gebildet werden.

❙ Das Mittel der dreijährigen Stoffstrombilanz darf dann das Mittel des betriebsindividuellen Bilanzwertes um nicht mehr als 10% überschreiten.

❙ Im Falle von flächenlosen Betrieben (BGA, gewerbliche Tierhalter) darf nur die Bewertung über den betriebsindividuellen Bilanzwert erfolgen.

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8 | April 2021 | Maria Simon

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

❙ Der Betriebsinhaber hat gem. § 7 StoffBilV aufzuzeichnen:

❙ Dem Betrieb zugeführte und vom Betrieb abgegebene Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren

❙ Frist: spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr/Abgabe

❙ Ausgangsdaten, Ergebnisse und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen, einschließlich der Bilanzwertermittlung

❙ Frist: spätestens 6 Monate nach Ablauf des festgelegten Bezugsjahres (z.B. 30.06. wenn Bezugsjahr = Kalenderjahr; 31.12. wenn Bezugsjahr

= Wirtschaftsjahr/Düngejahr)

❙ Für eine nachvollziehbare und fehlerfreie Erfassung der Einzeldaten über Zufuhr und Abgabe sind folgende Angaben aufzuzeichnen:

❙ Datum Beleg, Bezeichnung sowie Bilanzposition, Menge, Nährstoffgehalt N und P pro Mengeneinheit und Nährstoffgesamtmenge in kg N und kg P, Grundlage der Ermittlung der Nährstoffgehalte (Kennzeichnung, Analyse oder Richtwert)

❙ 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde vorzulegen sind:

❙ Ergebnis-PDF oder Ergebnisausdruck der einjährigen Stoffstrombilanz bzw. des einjährigen betriebsindividuellen Bilanzwertes

❙ Ergebnis-PDF oder Ergebnisausdruck des dreijähriges Mittels

❙ Rechnungen und Lieferscheine als Nachweis

❙ Dokumentationshilfe: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Dokumentationshilfe_fuer_StoffBilV_LFULG.xls

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9 | April 2021 | Maria Simon

Folgen bei Nichteinhaltung

❙ Stoffstrombilanz

❙ Überschreitung des zulässigen Bilanzwertes für N im Durchschnitt der letzten drei Jahre: Anordnung durch das zuständige Amt zur Teilnahme an einer anerkannten Beratung

❙ Ordnungswidrigkeiten

❙ bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung der Anordnung

❙ Verstoß gegen § 7 Absatz 1 StoffBilV (nicht erstellt, nicht richtig, nicht vollständig nicht rechtzeitig)

❙ Verstoß gegen § 7 Absatz 2 StoffBilV (kein Nachweis über einzelne Nährstoffzugänge und Nährstoffabgänge innerhalb von 3 Monaten, keine Aufbewahrung der Aufzeichnungen und der Belege und Lieferscheine für 7 Jahre)

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10 | April 2021 | Maria Simon

Vorgehensweise im Programm - Vorbemerkungen

❙ Flächenlose tierhaltende Betriebe oder Biogasanlagen setzen bei der Betriebsauswahl einen Haken, dass der Betrieb keine Fläche hat und lassen bei den Bilanzdaten den standartmäßig voreingestellten 1 ha Fläche stehen.

❙ Bei Erstellung eines neuen flächenlosen Betriebes, der keinen Sammelantrag stellt, kann eine „Dummy-Betriebsnummer“ vergeben werden, die allerdings mit 14 beginnen muss (z.B. 149999999999).

❙ Biogasanlagen, bei Zukauf von pflanzlichen Gärsubstraten in Form von Silagen oder Frischfutter, tragen Sie diese bei „Zufuhr organische Düngemittel“ ein und wählen dort Grünmasse aus und dann die entsprechende Pflanzenart (es können Lagerungsverluste geltend gemacht werden).

❙ Biogasanlagen, bei Zukauf von pflanzlichen Gärsubstraten, bei denen keine Lagerungsverluste anfallen (z.B. Getreidekorn), tragen Sie diese bei „Zufuhr Futtermittel“ ein und wählen dort Einzelfutter und anschließend das entsprechende Getreidekorn aus.

❙ Bei Zukauf von Betriebsmitteln ist das Lieferdatum anzunehmen, nicht das Rechnungsdatum

❙ Eine Untersuchung der Nährstoffgehalte bei Düngemitteln, Futtermitteln etc. kann sinnvoll sein, da diese von den Richtwerten abweichen können

❙ Berechnung des betriebsindividuellen Bilanzwertes hauptsächlich für flächenlose Betriebe und reine Biogasanlagenbetriebe

❙ Grobfutterfläche und Eingabe von „erworbenes bzw. abgegebenes Grobfutter für Wiederkäuer“ spielt keine Rolle mehr

❙ Heu und Stroh etc. bei pflanzliche Erzeugnisse oder Futtermittel angeben

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11 | April 2021 | Maria Simon

Betriebsangaben (Button „Neu“ bzw. „Wählen/Ändern“)

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12 | April 2021 | Maria Simon

Dateneingabe Stoffstrombilanz

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13 | April 2021 | Maria Simon

Dateneingabe

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14 | April 2021 | Maria Simon

Dateneingabe

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15 | April 2021 | Maria Simon

Saldo während Dateneingabe

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16 | April 2021 | Maria Simon

Nährstoffanfall aus Tierhaltung

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17 | April 2021 | Maria Simon

Aufnahme betriebsfremder Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

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18 | April 2021 | Maria Simon

Einkauf von Mineraldünger

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19 | April 2021 | Maria Simon

Einkauf von Saat- und Pflanzgut

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20 | April 2021 | Maria Simon

Zufuhr von Futtermittel

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21 | April 2021 | Maria Simon

Anrechnung Lagerverluste bei Einsatz für Biogasanlage

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22 | April 2021 | Maria Simon

Zukauf/Zufuhr Tiere

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23 | April 2021 | Maria Simon

Eingabe von pflanzlichen Gärsubstraten bei Biogasanlagen

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24 | April 2021 | Maria Simon

N-Bindung Leguminosen

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25 | April 2021 | Maria Simon

Zufuhr sonstige Stoffe

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26 | April 2021 | Maria Simon

N-Deposition

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27 | April 2021 | Maria Simon

N-Verluste aus Tierhaltung

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28 | April 2021 | Maria Simon

Abgabe betriebseigener Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

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29 | April 2021 | Maria Simon

Verkauf/Abgabe Mineraldünger

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30 | April 2021 | Maria Simon

Verkauf/Abgabe Saat- und Pflanzgut

(31)

31 | April 2021 | Maria Simon

Verkauf/Abgabe pflanzliche Erzeugnisse

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32 | April 2021 | Maria Simon

Verkauf/Abgabe Futtermittel

(33)

33 | April 2021 | Maria Simon

Verkauf/Abgabe tierische Erzeugnisse

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34 | April 2021 | Maria Simon

Verkauf/Abgabe sonstige organische Düngemittel

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35 | April 2021 | Maria Simon

Individueller Bilanzwert

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36 | April 2021 | Maria Simon

Ermittlung des zulässigen Bilanzwertes

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37 | April 2021 | Maria Simon

Ermittlung des zulässigen Bilanzwertes

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38 | April 2021 | Maria Simon

Bewertung der Stoffstrombilanz nach 175 kg N/ha Kontrollwert

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39 | April 2021 | Maria Simon

Bewertung der Stoffstrombilanz nach betriebsindividuellem zulässigen Bilanzwert

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40 | April 2021 | Maria Simon

Bewertung Stoffstrombilanz

❙ Variante 1

❙ Im Beispielbetrieb ist der Stoffstrombilanzsaldo mit 23 kg N/ha < 175 kg N/ha

❙ Dreijähriges Mittel der Stoffstrombilanz ≤ 175 kg N/ha

>>> Kontrollwert eingehalten

❙ Variante 2 (nur im Falle Kontrollwert > 175 kg N/ha nach Variante 1 zu berechnen)

❙ Der betriebsindividuelle Bilanzwert beträgt 6839 kg

❙ Der Stoffstrombilanzsaldo ohne Flächenbezug beträgt 2493 kg N

❙ 2493 kg N < 6839 kg N

>>> Kontrollwert eingehalten

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41 | April 2021 | Maria Simon

Ergebnis Stoffstrombilanz

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42 | April 2021 | Maria Simon

Ergebnis Einjährige Stoffstrombilanz

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43 | April 2021 | Maria Simon

Ergebnis Einjährige Stoffstrombilanz:

Zulässiger betriebsindividueller N-Bilanzwert

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44 | April 2021 | Maria Simon

Ergebnis mehrjährig

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45 | April 2021 | Maria Simon

Bezug zu Nährstoffvergleich

❙ Die Stoffstrombilanz war in BESyD mit dem Nährstoffvergleich bis 2019 in folgenden Punkten gekoppelt:

❙ Daten, die bereits im Nährstoffvergleich eingegeben wurden, werden automatisch mit in die Stoffstrombilanz übernommen. Zufuhr Mineraldünger, Zufuhr und Abgabe Wirtschaftsdünger und Zufuhr sonstige organische Düngestoffe können übernommen werden, wenn in den Formularen der Stoffstrombilanz noch keine Daten eingetragen sind. (Achtung: Alle Änderungen der Grobfutterflächenanteile oder der Werte in den „weißen“

Dateneingabefeldern führen auch zu Datenänderungen im Nährstoffvergleich.)

❙ Ab der BESyD-Version 2019 V04 wurde die Stoffstrombilanz vom Nährstoffvergleich teilweise entkoppelt:

❙ Die Positionen, Zufuhr Mineraldünger, Zufuhr Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Zufuhr sonstige organische Düngemittel, Abgabe

Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft greifen in der Stoffstrombilanz nicht auf die Mengenpositionen des Nährstoffvergleiches zurück, da in der Stoffstrombilanz der Zugang bzw. Abgang im Bilanzjahr berücksichtigt wird und im Nährstoffvergleich (DüV) der Einsatz der genannten Stoffe im Düngejahr. Die genannten Positionen müssen daher im Einzeljahr in beiden Bilanzen nicht zwangsläufig übereinstimmen.

❙ Es besteht jedoch die Möglichkeit bei der erstmaligen Dateneingabe die einzelnen zugeführten Düngemittel und die abgeführten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, die im Nährstoffvergleich eingegeben wurden, auch in die Stoffstrombilanz zu übernehmen, die eingegeben Mengen werden jedoch nicht mit

übertragen.

❙ Es bietet sich daher an, zunächst den kompletten Nährstoffvergleich zu erstellen und die Positionen dann in die Stoffstrombilanz zu übernehmen.

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46 | April 2021 | Maria Simon

Referenzen

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