• Keine Ergebnisse gefunden

Frau Maria Pfister N a c h r u f FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Frau Maria Pfister N a c h r u f FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A M T S B L A T T

FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 2. Oktober Nr. 40 2009

N a c h r u f

Die Kliniken im Naturpark Altmühltal trauern um ihre Mitarbeiterin

Frau Maria Pfister

Frau Pfister hat über nahezu 15 Jahre hinweg den Kiosk der Klinik Eichstätt bis dessen Umbau betreut. Nach Abschluss der Umbau- maßnahmen war sie dann seit Dezember 2005 bis zu ihrem allzu frühen Tod als Mitarbeiterin an der Rezeption der Klinik Eichstätt beschäftigt. Wer sie gekannt hat, wusste ihre freundliche und offene Art zu schätzen. Wir werden unserer Mitarbeiterin ein ehrendes Gedenken bewahren. Den Angehörigen gilt unser tief empfundenes Mitgefühl.

Gunther Schlosser Werner Gloßner Vorstandsvorsitzender Personalratsvorsitzender

I n h a l t :

254 Endgültiges Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag am 27.September 2009 im Wahlkreis 217 Ingolstadt (Der Kreis- wahlleiter des Wahlkreises 217 Ingolstadt, Bundestagswahl 2009)

255 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Eichstätt (Abfallwirtschaftssatzung) 256 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des

Landkreises Eichstätt 257 Tierseuchenrecht;

Impfung aller Mastrinder in reinen Mastbetrieben gegen eine BHV1-Infektion

258 Bekanntmachung der Änderung der Satzung des Zweckverbands der Sparkasse Eichstätt (Landkreis Eichstätt)

259 Bekanntmachung der Änderung der Satzung des Zweckverbands der Sparkasse Eichstätt (Stadt Eichstätt)

260 Kraftloserklärung von Sparbüchern (Sparkasse Eichstätt)

Bekanntmachungen des Landratsamtes

Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 217 Ingolstadt, Bundestagswahl 2009

254 Endgültiges Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundes- tag am 27.September 2009 im Wahlkreis 217 Ingolstadt

Der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 217 Ingolstadt hat in seiner Sitzung am 30.09.2009 folgendes endgültiges Wahlergebnis festgestellt:

Wahlberechtigte: 252.615 Wähler/innen: 176.318 ungültige Erststimmen: 2.441

gültige Erststimmen: 173.877

ungültige Zweitstimmen: 1.617

gültige Zweitstimmen: 174.701

Für die einzelnen Bewerber/innen sind folgende gültige Erststimmen abgegeben worden:

1. Dr. Brandl, Reinhard CSU 99.482

2. Dr. Engelen-Kefer, Ursula SPD 26.825

3. Schmidt, Franz FDP 14.151

4. Krumwiede, Agnes GRÜNE 14.174

5. Bulling-Schröter, Eva DIE LINKE 10.936

6. Faber, Stefan NPD 3.308

11. Schieber, Alois BüSo 661

17. Winkler, Elisabeth ödp 3.874

20. Franzke, Manfred Willi-Weise-Projekt 466

Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf:

1. Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) 86.686 2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 26.877 3. Freie Demokratische Partei (FDP) 21.566

4. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 14.283

5. DIE LINKE (DIE LINKE) 10.717

6. Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) 2.588

7. DIE REPUBLIKANER (REP) 1.269

8. Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE) 1.157

9. Bayernpartei (BP) 1.351

10. Partei Bibeltreuer Christen (PBC) 227 11. Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo) 120 12. Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) 34 13. CHRISTLICHE MITTE - Für ein Deutschland nach

GOTTES Geboten (CM) 146

14. DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU) 86

15. Die Violetten - für spirituelle Politik (DIE VIOLETTEN) 228 16. Mensch Umwelt Tierschutz (Die Tierschutz-partei) 999 17. Ökologisch-Demokratische Partei / Bündnis für Familien

(ödp) 2.327

18. Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) 3.448 19. Rentnerinnen und Rentner Partei (RRP) 592

(2)

Gewählt ist der Bewerber Dr. Reinhard Brandl (Kreiswahlvor- schlag Nr. 1/CSU), Dipl.-Wirtschaftsingenieur, Eichstätter Str. 16, 85117 Eitensheim.

Ingolstadt, 30.09.2009

Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 217 Ingolstadt gez. Helmut C h a s e

255 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseiti- gung von Abfällen im Landkreis Eichstätt (Abfall- wirtschaftssatzung)

Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Landkreis Eichstätt (mit Zustimmung der Regierung von Oberbayern vom 22.09.2009, Nr. 55.1-8744.1-EI) folgende Satzung:

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich § 1

(1) Abfälle im Sinn dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs.

1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)).

Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Keine Abfälle i.S. dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Stoffe. Nicht von dieser Satzung erfasst werden Abfälle, sofern deren Entsorgung auf die Gemeinden des Landkreises übertragen wurde (Bauschutt, Abraum, Erde, Kies, der auf Deponien der Klasse 0 abgelagert werden kann, pflanzliche Abfälle).

(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Alle nicht Satz 1 zuordenbare Abfälle sind Abfälle aus anderen Herkunfts- bereichen als privaten Haushaltungen.

(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfall- verzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus pri- vaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abfälle.

(4) Die Abfallentsorgung im Sinn dieser Satzung umfasst die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung sowie die hierzu er- forderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns der Abfälle. Soweit Aufgaben dem Zweckver- band Müllverwertungsanlage Ingolstadt übertragen sind, gilt dessen Satzung in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zu- sammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grund- eigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaft- liche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.

Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksich- tigen.

(6) Grundstückseigentümern im Sinn dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte (nicht Mieter) gleich. Von mehreren

dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

Abfallvermeidung § 2

(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungsein- richtung des Landkreises hat die Menge der bei ihm anfallenden Ab- fälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten.

(2) Der Landkreis berät private Haushaltungen und Ein- richtungen aus anderen Herkunftsbereichen über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

§ 3

Abfallentsorgung durch den Landkreis

(1) Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch eine öffentliche Einrichtung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 kann sich der Landkreis Dritter, insbesondere des Zweckverbands Müllver- wertungsanlage Ingolstadt oder privater Unternehmen, bedienen.

(3) Der Landkreis kann einzelne Aufgaben der Abfallent- sorgung durch gesonderte Rechtsverordnung auf kreisangehörige Gemeinden mit deren Zustimmung übertragen.

§ 4

Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis

(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausge- schlossen:

1. Eis und Schnee

2. explosionsgefährliche Stoffe (wie z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen)

3. folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und -zentren, Sana- torien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physi- kalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten:

a) Infektiöse Abfälle

• Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere An- forderungen gestellt werden (AVV 18 01 03* und AVV 18 02 02*)

b) Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Ver- packungen

• die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten (AVV 18 01 06*, 15 02 02*, 18 02 05*, 15 01 10*),

• zytotoxische und zytostatische Arzneimittel (AVV 18 01 08* und 18 02 07*),

• Amalganabfälle aus der Zahnmedizin (AVV 18 01 10*),

c) Körperteile und Organabfälle, einschließlich gefüllter Blutbeutel und Blutkonserven (AVV 18 01 02).

4. Kraftfahrzeuge, Anhänger, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Altöl, Altreifen und Starterbatterien

5. folgende Schlämme:

• Klärschlamm aus industriellen Kläranlagen Fäkalien und Fäkalschlämme

• Klärschlämme und sonstige Schlämme mit einem Wassergehalt von mehr als 10 %

6. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus- haltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffen- heit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können; darunter fallen insbesondere Ab- fälle, die lt. der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung

(3)

der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (incl. Liste der von der Abfallentsorgung durch den Zweckverband ausge- schlossenen Abfälle) ausgeschlossen sind. Der Ausschluss gilt nicht für Abfälle dieser Art aus privaten Haushaltungen;

für haushaltsübliche Kleinmengen aus Einrichtungen sonstiger Herkunftsbereiche gilt der Ausschluss ebenfalls nicht, soweit sie mit Abfällen nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung entsorgt werden können.

7. Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes zur abfallwirtschaft- lichen Produktverantwortung oder im Zusammenhang mit einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung zurückgenommen werden,

8. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge von der Abfallent- sorgung durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind.

(2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

1. Bauschutt, Baustellenabfälle, Straßenaufbruch, Abraum, Kies, Erdaushub, Asbest

2. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus- haltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen oder jeder- mann zugänglichen Sammelbehältern gesammelt oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen Sammelfahrzeugen transportiert werden können.

3. Klärschlämme und sonstige Schlämme

4. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind;

5. Sperrmüll, soweit er nicht über die Sperrmüllabfuhr entsorgt wird (§ 14 Abs. 4)

Diese Abfälle unterliegen nach § 17 der Selbstanlieferung.

(3) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein Abfall vom Landkreis zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis oder dessen Beauftragter. Dem Landkreis ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teil- weise ausgeschlossenen Abfall handelt; die Kosten hierfür hat der Nachweispflichtige zu tragen.

(4) Soweit Abfälle nach Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie ohne besondere schriftliche Vereinbarungen mit dem Landkreis weder der Müllabfuhr übergeben noch den jedermann zugänglichen Sammelbehältern über- lassen werden. Soweit Abfälle darüber hinaus nach Abs. 1 vom Behandeln, Lagern und Ablagern durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie auch nicht gemäß §§ 14, 17 überlassen werden.

Geschieht dies dennoch, so kann der Landkreis neben dem Ersatz des ihm entstehenden Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die ihm für eine unschädliche Entsorgung der Abfälle entstanden sind.

§ 5

Anschluss und Überlassungsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallent- sorgungseinrichtung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht).

Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuf- lichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorge- sehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 10 bis 17 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nicht anschlussberechtig- ten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.

(3) Vom Überlassungsrecht nach Absatz 2 sind die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 - 4 dieser Satzung genannten Abfälle ausgenommen.

Anschluss- und Überlassungszwang § 6

(1) Eigentümer von im Landkreis gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungs- einrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Ausge- nommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise an- fallen.

(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben nach Maßgabe des § 13 KrW-/AbfG und mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG genannten Abfälle den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 - 17 der öffentlichen Abfallent- sorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungs- zwang). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken über- lassungs- pflichtige Abfälle im Sinne des Satzes 1 anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der öffent- lichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.

Für den gesamten im Landkreis anfallenden Abfall zur Beseiti- gung (mit Ausnahme der im Absatz 3 ausgeschlossenen Abfallarten) besteht Überlassungspflicht an den Landkreis.

(3) Vom Überlassungszwang nach Absatz 2 sind ausgenommen:

1. die in § 4 Abs. 1 genannten Abfälle,

2. die durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG zur Be- seitigung außerhalb von Anlagen i. S. des § 27 Abs. 1 KrW- /AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vor- schriften der Verordnung beseitigt werden,

3. die durch Einzelfallentscheidung nach § 27 Abs. 2 KrW- /AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen i.S. des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen der Einzelfallentscheidung beseitigt werden,

4. die Abfälle, deren Beseitigung dem Inhaber einer Abfall- beseitigungsanlage nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden ist.

(4) Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Anschluss- und Überlassungspflichtigen auf ihren Grundstücken Anlagen zur Beseitigung von Abfällen weder errichten noch betreiben. Das Recht, Abfälle durch Verwertung zu vermeiden, bleibt unberührt; das gilt insbesondere für die Eigenkompostierung organischer Reststoffe. Unberührt bleibt ferner das Recht, Abfälle im Rahmen gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener Rück- nahmepflichten des Handels an diesen zurückzugeben.

Mitteilungs- und Auskunftspflichten § 7 Mitwirkung der Gemeinden

(1) Die Anschluss- und ggf. Überlassungspflichtigen müssen dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle zu den durch Bekanntmachung festgelegten Zeitpunkten für jedes anschluss- pflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebühren- berechnung und -erhebung wesentlichen Umstände mitteilen; dazu gehören insbesondere die Anzahl der auf dem Grundstück befind- lichen privaten Haushaltungen (einschließlich der dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen) und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen, Angaben über den Grundstücks- eigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die dem Landkreis überlassen werden müssen.

Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf einem Grundstück erstmals überlassungspflichtige Abfälle an- fallen, haben die Anschluss- und Überlassungspflichtigen unaufge- fordert und unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu machen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Landkreis von den Anschluss- und den Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über

(4)

die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesent- lichen Umstände verlangen.

Dazu hat der Landkreis bzw. seine Beauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben und zum Vollzug der Satzung das Recht, die Grundstücke der Anschlusspflichtigen zu betreten und die aufgestell- ten Abfall- und Wertstoffbehältnisse zu kontrollieren.

Außerdem hat der Landkreis nach Maßgabe des § 40 KrW-/AbfG das Recht, von den Anschlusspflichtigen, ggf. Überlassungs- pflichtigen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, aus denen Art, Menge und ggf. Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle zur Ver- wertung bzw. Abfälle zur Beseitigung hervorgehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeuger oder Be- sitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Dies gilt insbesondere für erforderliche Mitteilungen zur Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität nach § 15 Abs. 2 und Abs. 3. Werden die erforderlichen Mitteilungen nicht oder offensichtlich unrichtig erteilt, so werden die erforderlichen Werte geschätzt. Die geschätzten Werte werden für die Ermittlung der Rest- müllbehälterkapazität solange zugrunde gelegt, bis die tatsächlichen Werte vom Verpflichteten gemeldet und vom Landkreis anerkannt worden sind.

(4) Die Gemeinden unterstützen den Landkreis nach den Grundsätzen der Amtshilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. Die Gemeinden teilen dem Landkreis die für den Vollzug dieser Satzung und die zur Gebührenerhebung erheblichen Daten mit. Sie haben Auskünfte, Mitteilungen, Anmeldungen und Verstöße gegen die Anschluss- und Benutzungspflicht entsprechend der mit dem Landkreis Eichstätt jeweils abgeschlossenen Verein- barung dem Landratsamt (Sachgebiet Abfallwirtschaft) mitzuteilen.

§ 8

Störungen in der Abfallentsorgung

(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behörd- licher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.

(2) Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen i. S. des Abs. 1, die länger als zwei Tage andauern, von den Überlassungspflichtigen wieder zurückzunehmen. Müllbehälter sind an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzustellen.

§ 9

Eigentumsübertragung

Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Landkreises über. Wird Abfall durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer hierzu geeigneten Abfallent- sorgungseinrichtung des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum des Landkreises über.

Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen be- handelt.

2. Abschnitt

Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 10

Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

1. durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbe- sondere private Unternehmen,

a) im Rahmen des Bringsystems (§§ 11 und 12) oder b) im Rahmen des Holsystems (§§ 13 bis 16) oder 2. durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes

Unternehmen (§17).

§ 11 Bringsystem

(1) Beim Bringsystem werden die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Abfälle nach Maßgabe des § 12 in jedermann zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen (z.B. Sammel- stellen Problemmüll) erfasst, die vom Landkreis oder von Dritten (z.B.

Duales System Deutschland) in zumutbarer Entfernung für die Abfall- besitzer bereitstellt werden. Die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ab- fälle sind zu den vom Landkreis bestimmten Anlagen zu bringen;

diese werden im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekannt gemacht.

(2) Dem Bringsystem unterliegen

1. folgende Abfälle (im haushaltsüblichen Umfang) a) Altglas

b) Eisen und Altmetalle

c) Kunststofffolien (sauber bzw. besenrein) d) Styropor (sauber)

e) Aluminium f) Altkleider

g) Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen h) Elektro- und Elektronikschrott

i) Teppich

j) Compact-Discs (CD’s und DVD’s) k) Tonerpatronen

l) Korken

m) Altholz (Klasse I bis III)

n) Flachglas (Flach-, Draht-, Verbundglas) o) Altfette

p) Batterien

q) Aluminium-, Metalldosen r) Gebrauchtgüter

2. Abfälle

a) die durch Direktanlieferung an Deponien oder sonstigen Annahmestellen entsorgt werden, insbe- sondere Bauschutt, Baustellenabfälle, Straßen- aufbruch, Erdaushub, asbesthaltige Abfälle, Gipskar- tonplatten, Mineraldämmstoffe (Glas- und Steinwolle) b) die durch Direktanlieferung an die Müllverwertungs-

anlage Ingolstadt entsorgt werden, insbesondere Heraklithplatten, Altholz der Klasse IV

3. Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit nicht mit den in Haus- haltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können (Problemabfälle), insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- oder löse-mittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Säuren, Laugen und Salze, sowie Arz- neimittel.

§ 12

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem

(1) Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen in die vom Landkreis dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben.

Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben noch neben diesen zurückgelassen werden. Die Benutzung der Sammelbehälter ist nur zu den vom Landkreis festgelegten und am Standort deutlich lesbar angegebenen Einfüllzeiten zulässig. Die in Satz 1 genannten Abfälle dürfen auch zu den vom Landkreis bekanntgegebenen zentralen Sammeleinrichtungen gebracht werden.

(2) Die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen selbst oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis bestimmten Anlagen zu bringen; diese werden im Amtsblatt

(5)

des Landkreises öffentlich bekannt gemacht. Im Falle der Anlieferung zu den vom Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt be- triebenen Anlagen ist die Abfallwirtschaftssatzung des Zweck- verbands zu beachten.

(3) Problemabfälle im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr.3 sind von den Überlassungspflichtigen dem Personal an den speziellen Sammel- fahrzeugen bzw. Sammeleinrichtungen zu übergeben. Die jeweiligen Standorte, Annahmebedingungen bzw. Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. Die Abgabe ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig.

§ 13 Holsystem

(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 14 am oder auf dem Anfallgrundstück bzw. dem vom Landkreis fest- gelegten Ort abgeholt.

(2) Dem Holsystem unterliegen 1. folgende Abfälle zur Verwertung

a) Papier, Pappe, Kartonagen (Papiertonne)

b) Verkaufsverpackungen aus Kunststoff und Verbund- stoffen, die aufgrund des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verpackungsverordnung außerhalb der öffentlichen Entsorgung zurückzunehmen und zu verwerten sind (gelber Sack)

2. Abfälle, die infolge ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse auf- genommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren (Sperrmüll),

3. Abfälle zur Beseitigung, die nicht nach den Nummern 1 und 2 oder nach § 11 Abs. 2 getrennt erfasst werden (Restmüll).

§ 14

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem

(1) Die in § 13 Abs. 2 Nr.1 aufgeführten Abfälle zur Ver- wertung sind getrennt in den jeweils dafür bestimmten und nach den in den Sätzen 3 bis 5 zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereit- zustellen; andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingegeben werden. Andere als die zugelassenen Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet des Absatzes 3 nicht entleert.

Für die Abfälle nach § 13 Abs. 2 Nr. 1a sind folgende als

„Papiertonne“ gekennzeichnete Behältnisse zulässig:

1. Müllnormtonne (grün) mit 120 Liter Füllraum 2. Müllnormtonne (grün) mit 240 Liter Füllraum 3. Müllgroßbehälter (grün) mit 1.100 Liter Füllraum 4. Papiersack (braun) mit 70 Liter Füllraum Für Abfälle nach § 13 Abs. 2 Nr. 1a sind im Gebiet der Stadt Eichstätt zusätzlich folgende als „wöchentliche Papiertonne“ gekenn- zeichneten Behältnisse zulässig:

1. Müllnormtonne (grau)

mit dem Aufkleber „Altpapier“ mit 120 Liter Füllraum 2. Müllnormtonne (grau)

mit dem Aufkleber „Altpapier“ mit 240 Liter Füllraum 3. Müllgroßbehälter (grau)

mit dem Aufkleber „Altpapier“ mit 1.100 Liter Füllraum Für die Abfälle nach § 13 Abs. 2 Nr. 1b sind folgende als „Gelber Sack“ gekennzeichnete Behältnisse zulässig:

Gelbe Kunststoffsäcke mit ca. 60 Liter Füllraum für Verkaufs- verpackungen aus Kunststoff und Verbundstoffen, die von den Dualen Systemen oder vom Landkreis zur Verfügung gestellt werden.

(2) Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 3 (Rest- müll) sind in den dafür bestimmten und nach Satz 3 Nr. 1 – 5 zuge- lassenen Restmüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; nach Ab- satz 1 oder § 12 gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse nicht eingegeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse:

1. graue Müllnormtonnen mit 60 Liter Füllraum (Altfälle mit 50 Liter Füllraum),

2. graue Müllnormtonnen mit 120 Liter Füllraum, 3. graue Müllnormtonnen mit 240 Liter Füllraum, 4. grauer Müllgroßbehälter mit 1100 Liter Füllraum, 5. Restmüllsäcke mit 70 Liter Füllraum.

(3) Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Behältnissen nicht oder nicht ordnungsgemäß unter- gebracht werden können, so sind die weiteren Abfälle in den dafür vorgesehenen Säcken (Restmüllsäcken bzw. Papiersäcken) zur Ab- holung bereitzustellen. Diese Säcke können bei den Gemeinden und beim Landratsamt – Sachgebiet Abfallwirtschaft - erworben werden.

(4) Sperrmüll im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird vom Land- kreis oder dessen Beauftragten in der Regel zweimal jährlich abge- holt; der Landkreis bestimmt den Abholzeitpunkt und gibt ihn recht- zeitig bekannt. Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht verladen werden können (maximale Länge: 2,5 m, maximale Höhe und Breite:

1 m, maximales Gewicht: 50 kg). Bei der Sperrmüllabfuhr werden nur haushaltsübliche Mengen (keine Haushaltsauflösungen, maximal 3 m³ pro Haushalt und Halbjahr) entsorgt. Altholz sowie Altmetall sind vom übrigen Sperrmüll getrennt bereit zu stellen. Der Sperrmüll ist an den vom Landkreis bekannt gegebenen Tagen ab 06.00 Uhr morgens bereit zu stellen. Nachträglich abgestellte Gegenstände werden nicht abgeholt. Der Sperrmüll ist auf oder vor dem anschlusspflichtigen Grundstück so zur Abfuhr bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fuß- gänger nicht behindert oder gefährdet werden. Soweit nach der Sperrmüllabfuhr „nicht zur Abfuhr geeignete Gegenstände“ liegen geblieben sind, ist der Platz unverzüglich von demjenigen zu räumen und zu reinigen, der die Gegenstände bereit gestellt hat. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend; bei Entsorgungsengpässen kann der Landkreis die Abfuhr nach Satz 1 verringern oder aussetzen.

(5) Für die Bereitstellung der nachfolgend genannten Abfälle aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Sanatorien, Pflegeheimen, Arztpraxen, Praxen von Heilpraktikern, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheime, Tier- versuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u. ä. Herkunftsorte gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände (AVV 18 01 01 und AVV 18 02 01) sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in fest mit Deckeln versehenen Schachteln aus Kunst- stoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), die im medizinischen Fach- handel unter dem Begriff ,,Entsorgungsbox" erhältlich sind, zu ver- packen. Diese Schachteln sind gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern oder sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen (AVV 18 01 04 und AVV 18 02 03) in einfache, undurchsichtige Plastiksäcke mit mindestens 1/10 mm Wandstärke zu verpacken, die, bevor sie in die Restmüllbehälter gegeben werden, zuzubinden sind.

§ 15

Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem

(1) Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss für private Nutzung (Wohnzwecke) und für jede Einrichtung aus anderen Her- kunftsbereichen (z.B. gewerbliche Nutzung) jeweils ein Restmüll- behältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - 4 vorhanden sein.

Auf privat genutzten Grundstücken muss ein Behältnis für Papier/Pappe/Kartonagen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 3 oder Satz 4 Nr. Nr. 1 - 3 vorhanden sein. Für Einrichtungen aus anderen Her- kunftsbereichen muss ebenfalls ein Behältnis für Papier/Pappe/Kar- tonagen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 3 oder Satz 4 Nr. 1 - 3 vorhanden sein, soweit diese Abfälle nicht anderweitig verwertet werden (§ 3 Abs. 7 Gewerbeabfallverordung (GewAbfV)). Abs. 4 bleibt hiervon unberührt (Tonnengemeinschaft).

(6)

(2) Die Anschlusspflichtigen haben dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der benötigten Restmüllbehältnisse zu melden, die die anfallende Restmüllmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve ordnungsgemäß aufnehmen können. Der Landkreis kann Art, Größe und Zahl der Restmüllbehältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 – 4 durch Anordnung für den besonderen Einzelfall abweichend von der Meldung nach Satz 1 festlegen. Eine höhere als von der Satzung vorgesehene Restmüllkapazität (vgl. Abs. 3) kann nur gefordert werden, wenn die vorhandene Behälterkapazität für die Aufnahme der regelmäßig anfallenden Abfälle nicht oder nicht mehr ausreicht.

(3) Für jedes privat genutzte Grundstück muss mindestens eine 60-Liter-Restmülltonne zur Verfügung stehen, wobei sich die Mindestbehältniskapazität für jede mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person regelmäßig aus der folgenden Tabelle ergibt:

Personen Restmülltonne (Volumen in Liter)

Papiertonne (Volumen in Liter)

1 60 120

2 60 120

3 120 240

4 120 240

5 120 240

6 120 240

7 120 + 60 240 + 120

8 120 + 60 240 + 120

9 240 240 + 240

10 240 240 + 240

Für jede weitere mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person zusätzlich 12 Liter Restmüllvolumen pro Woche. Mit jeder Restmülltonne wird grundsätzlich eine Papiertonne mit doppeltem Fassungsvermögen ausgegeben.

Für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen bei der regelmäßig Abfall anfällt, ist die dafür erforderliche Behältnis- kapazität bereitzuhalten (§ 7 Satz 4 der GewAbfV), mindestens jedoch eine 240-Liter Restmülltonne. Im Einzelfall kann der Landkreis auf Antrag eine Restmülltonne mit 120 bzw. 60-Liter Füllraum zulassen, soweit diese zur Beseitigung der regelmäßig bei dieser Nutzung an- fallenden Abfälle ausreicht und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Satz 2 gilt entsprechend.

Für Einrichtungen mit überwiegendem Anfall von Freizeit- und Reisemüll bzw. Veranstaltungen wie z.B. Messen, Jahrmärkten, Konzerten etc. wird die Restmüllbehälterkapazität im Einzelfall ent- sprechend der Zahl und dem anzunehmenden Entsorgungsverhalten der Nutzer ermittelt.

Wird ein Grundstück gemischt oder von mehreren Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen genutzt, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 die Benutzung eines gemeinsamen Abfallbehältnisses gestattet werden.

(4) Auf Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen kann der Landkreis für benachbarte Grundstücke die gemeinsame Nutzung eines zugelassenen Restmüllbehältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - 4 gestatten, wenn

a) sich einer der Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der gesamten Abfallentsorgung verpflichtet und

b) mindestens ein Gesamtvolumen gem. Abs. 3 gegeben ist und c) sichergestellt ist, dass sämtliche anfallenden Restmüll-

mengen unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in dem gemeinsamen Restmüllbehältnis ordnungsgemäß aufgenommen werden können.

Benachbarte Grundstücke liegen nur vor, wenn sie einen gemein- samen Grenzverlauf aufweisen.

(5) Abfallgefäße können abgemeldet bzw. stillgelegt werden, wenn sich alle auf dem Grundstück angemeldeten Bewohner nach- weislich mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung im Ausland aufhalten. Hält sich eine gemeldete Person nachweislich mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung im Ausland auf, wird sie bei der Berechnung der Mindestbehältniskapazität nach Abs. 3 Satz 1 für die Dauer des Auslandsaufenthalts nicht berücksichtigt.

(6) Der Landkreis bzw. dessen Beauftragter stellen den Anschlusspflichtigen die nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zugelassenen Behältnisse zur Verfügung (Miete); dies gilt nicht für Restmüll- und Wertstoffsäcke; diese sind über die Gemeinden bzw. das Landratsamt – Sachgebiet Abfallwirtschaft - zu beschaffen. Bei Müllgroßbehältern (1.100 Liter Füllraum) ist auch eine Selbstanschaffung durch den Anschlusspflichtigen zulässig. Die zur Verfügung gestellten Sammel- behältnisse sind schonend und pfleglich zu behandeln, sowie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Reparaturen dürfen nur von den durch den Landkreis Beauftragten vorgenommen werden.

Beschädigungen und Verluste von Behältnissen sind dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen.

Für Verlust und für Schäden an den überlassenen Sammelbe- hältnissen haftet der Anschlusspflichtige, falls er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (z.B. Verschleiß). Die Anschluss- pflichtigen haben die Behältnisse betriebsbereit zu halten, zu säubern und dafür zu sorgen, dass sie den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen regelmäßig und ordnungsgemäß benutzt werden können. Bei Umtausch bzw. Rück- gabe der Sammelbehältnisse sind diese in gereinigtem Zustand bei der vom Landkreis bestimmten Stelle abzugeben.

(7) Die Behältnisse dürfen nur mit den jeweils dafür bestimmten Abfälle bereit gestellt werden. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht mechanisch vorgepresst und nicht in die Behältnisse eingestampft werden; brennende, glühende oder heiße Abfälle sowie sperrige Gegenstände, die Behältnisse, Sammel- fahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder unge- wöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden.

(8) Die Behältnisse sind nach den Weisungen der mit der Ab- holung beauftragten Personen am Abholtag spätestens ab 06.00 Uhr auf oder vor dem anschlusspflichtigen Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können.

Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen. Können Grundstücke vom Abfuhr- fahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend.

Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfall- behältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.

§ 16

Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallabfuhr

(1) Restmüll wird vierzehntägig abgeholt. Die Papiertonne wird vierwöchig geleert. Bei den Müllgroßbehältern sind Sonderleerungen auf Abruf gegen gesondertes Entgelt möglich. Die Abholung des

„Gelben Sacks“ richtet sich nach den Festlegungen der Betreiber der Dualen Systeme. Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Kreisgebiets vorgesehene Wochentag wird vom Landkreis bekannt- gegeben. Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich die Abholung auf einen vorhergehenden oder folgenden Werktag. Muss der Zeitpunkt der Abholung verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit bekanntgegeben.

(2) Werden die Abfallbehältnisse aus einem in der Person des Anschlusspflichtigen gelegenen Grund nicht entleert, so erfolgt die Abholung erst wieder am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Wegen der Unterbringung der in dieser Zeit anfallenden Abfälle wird auf die Verwendung von Säcken gemäß § 14 Abs. 3 verwiesen.

(3) Der Landkreis kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine längere oder kürzere Abfuhrfolge festlegen. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 5 ent- sprechend.

(7)

§ 17

Selbstanlieferung von Abfällen zur Beseitigung durch den Besitzer

(1) Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 und 3 sind die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Abfälle vom Besitzer selbst oder durch von ihm Beauftragte zu den vom Zweckverband Müllver- wertungsanlage Ingolstadt betriebenen Anlagen zu bringen.

Der Zweckverband macht eine Übersicht der für die Anlieferung zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen bekannt und regelt die Selbstanlieferung durch die Abfallwirtschaftssatzung des Zweck- verbandes Müllverwertungsanlage Ingolstadt. Diese ist bei der Selbst- anlieferung zu beachten. Der Landkreis kann im übrigen die Anlie- ferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von Satz 1 und 2 regeln.

(2) Darüber hinaus kann der Landkreis zulassen, dass Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus- haltungen vom Besitzer oder in dessen Auftrag zu den Abfallent- sorgungsanlagen gebracht werden, soweit eine Erfassung nach § 14 Abs. 2 aufgrund der anfallenden Mengen unzweckmäßig oder auf- grund besonderer Verhältnisse auf dem Grundstück nicht möglich ist.

Eine Erfassung nach § 14 Abs. 2 gilt u.a. als unzweckmäßig, wenn zur Aufnahme der Abfälle pro Woche mehr als 2 Müllgroßbehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 erforderlich wären. Eine Zulassung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch einen Bescheid, mit dem das oder die be- treffenden Grundstücke vom Einsammeln und Befördern des Abfalls zur Beseitigung durch den Landkreis befreit werden.

(3) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen.

Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen das Herunterfallen gesichert sein; erhebliche Belästigungen, insbeson- dere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten. Vor- schriften über das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach § 49 KrW-/AbfG (Transportgenehmigung) bleiben unberührt.

§ 18 Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. Sie können außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckwerken und in ortsüblicher Weise in den kreis- angehörigen Gemeinden veröffentlicht werden.

§ 19 Gebühren

Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Ab- fallentsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung. Ausgenommen sind die Abfälle, die nach § 17 bzw.

§ 11 Abs. 2 Nr. 2 von den Besitzern selbst oder durch von ihnen Be- auftragte zu den Einrichtungen des Zweckverbandes Müllver- wertungsanlage Ingolstadt gebracht werden, für die der Zweckverband Gebühren nach Maßgabe seiner jeweils gültigen Gebührensatzung erhebt.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LKrO, kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. gegen die Überlassungsverbote in § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 verstößt,

2. den Vorschriften über den Anschluss- und Überlassungs- zwang (§ 6) zuwiderhandelt,

3. den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 7 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen An- gaben nachkommt,

4. gegen die Vorschriften in §§ 12 oder 14 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- und Holsystem verstößt,

5. den Vorschriften über die Meldung, Beschaffung, Be- nutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse (§15) zuwiderhandelt,

6. unter Verstoß gegen § 17 Abfälle zu anderen als den vom Landkreis bestimmten Anlagen oder Einrichtungen bringt

oder nicht nach den vorgeschriebenen Fraktionen getrennt anliefert,

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und § 61KrW-/AbfG, bleiben un- berührt.

§ 21

Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel (1) Der Landkreis kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs- gesetzes.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 08. Januar 1991 und tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichstätt zum 01. Januar 2010 in Kraft.

Die Satzung vom 08. Januar 1991, geändert mit Satzung vom 20.

Februar 1995 tritt dann zum 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Eichstätt, den 30.09.2009 gez. Anton K n a p p , Landrat

256 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Eichstätt

Auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5 des Bayerischen Abfall- wirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.V.m. Art. 1 und 8 des Kommunal- abgabengesetzes (KAG) erlässt der Landkreis Eichstätt folgende

Gebührensatzung

Gebührenerhebung § 1

Der Landkreis Eichstätt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren. Diese dienen der Kosten- deckung der Abfallwirtschaft des Landkreises.

Gebührenschuldner § 2

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungs- einrichtungen des Landkreises einschließlich der von ihm beauftragten Dritten benutzt.

(2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte, der an die Abfall- entsorgung angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. Bei der Verwendung von Restmüll- und Wertstoffsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Benutzer. Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerten Abfälle der Land- kreis entsorgt.

(3) Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sowie Wohnungs- und Teileigen- tümer i. S. des Wohneigentumsgesetzes sind Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohneigentumsverwalter gerichtet werden.

Gebührenmaßstab § 3

(1) Die monatliche Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bestimmt sich nach der Anzahl und dem Fassungs- vermögen der Restmüllbehältnisse.

(8)

In der Gebühr für die Restmülltonne ist jeweils enthalten:

- die Leerung der Restmülltonne (bei 2-wöchiger Leerung) - die Leerung einer Papiertonne die dem doppeltem Fassungs-

vermögen der Restmülltonne entspricht (bei 4-wöchiger Leerung)

- die Erstausstattung mit der erforderlichen Zahl an Abfall- behältnissen

- die Sperrmüllabfuhr nach § 14 Abs. 4 der Abfallwirtschafts- satzung

- die Entsorgung von Problemabfällen nach § 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung

- die Benutzung der Wertstoffhöfe, soweit für die einzelnen Fraktionen keine gesonderte Gebühr erhoben wird.

Für weitere Papiertonnen und für die wöchentliche Papiertonne im Gebiet der Stadt Eichstätt wird nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 bis Abs.

6 eine gesonderte Gebühr erhoben. Die zusätzliche Gebühr für Rest- müll- oder Wertstoffsäcke ergibt sich aus § 4 Abs. 8. Die Gebühr für die Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) ergibt sich aus § 4 Abs. 9.

(2) Bei Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle, gemessen in Kilogramm.

§ 4 Gebührensatz

(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Hol- system beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse incl. der Behältergestellung

Restmülltonne

(Volumen in Liter) Monatliche Gebühr

in € Vierteljährliche Gebühr in €

50 bzw. 60 7,80 € 23,40 €

120 13,40 € 40,20 €

240 26,70 € 80,10 €

1100 139,00 € 417,00 €

(2) Wird der Restmüllbehälter nicht vom Landkreis oder dem Abfuhrunternehmen zur Verfügung gestellt, so beträgt die Gebühr nach Abs. 1

Restmülltonne

(Volumen in Liter) Monatliche Gebühr

in € Vierteljährliche Gebühr in €

50 bzw. 60 7,60 € 22,80 €

1100 133,80 € 401,40 €

Sofern die Papiertonne vom Landkreis gestellt wird, beträgt die zusätzliche Gebühr für die Behälterstellung einer 1100 l Papiertonne 1,50 € monatlich.

(3) Für weitere Papiertonnen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 beträgt die Gebühr bei vierwöchiger Abfuhr incl. der Behälter- gestellung

Papiertonne

(Volumen in Liter) Monatliche Gebühr

in € Vierteljährliche Gebühr in €

120 1,00 € 3,00 €

240 2,00 € 6,00 €

1100 10,00 € 30,00 €

(4) Werden die Papiertonnen nach Abs. 3 nicht vom Landkreis oder dem Abfuhrunternehmen zur Verfügung gestellt, so beträgt die Gebühr

Papiertonne

(Volumen in Liter) Monatliche Gebühr

in € Vierteljährliche Gebühr in €

1100 7,50 € 22,50

(5) Für die wöchentliche Papiertonne im Gebiet der Stadt Eichstätt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 beträgt die Gebühr incl. der Behältergestellung

Papiertonne

(Volumen in Liter) Monatliche Gebühr

in € Vierteljährliche Gebühr in €

120 3,00 € 9,00 €

240 6,00 € 18,00 €

1100 30,00 € 90,00 €

(6) Werden die Papiertonnen nach Abs. 5 nicht vom Landkreis oder dem Abfuhrunternehmen zur Verfügung gestellt, so beträgt die Gebühr

Papiertonne

(Volumen in Liter) Monatliche Gebühr

in € Vierteljährliche Gebühr in €

1100 23,00 € 69,00 €

(7) Bei Leerung in anderen Intervallen (§ 16 Abs. 3 der Abfall- wirtschaftssatzung) ändern sich die Beträge nach Abs. 1 bis 6 ent- sprechend. Bei den Gebühren nach Abs. 5 und 6 ist eine kostenlose Entleerung, die in der Gebühr für die Restmülltonne enthalten ist, bereits berücksichtigt. Alle übrigen Varianten errechnen sich ent- sprechend.

(8) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Säcken beträgt

- für jeden Restmüllsack 2,60 € - für jeden Wertstoffsack

(Papier, Pappe, Kartonagen) 1,20 €

(9) Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird nach dem tatsächlichen Arbeits- und Entsorgungsaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch mindestens 50,- Euro.

(10) Die Gebühr für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfälle beim Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt wird vom Zweckverband durch eigene Satzung festgelegt und erhoben.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung am 01. Januar 2010. Für später hinzukommende Schuldner entsteht die Gebührenschuld erstmals bei Eintritt des Gebührentatbestands - bis zum 15. Tag des Kalendermonats mit Beginn dieses Kalender- monats, bei Eintritt des Gebührentatbestands nach dem 15. Tag des Kalendermonats mit Beginn des folgenden Kalendermonats. Im Übringen entsteht die Gebührenschuld fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres.

Endet der Gebührentatbestand im Laufe eines Kalenderviertel- jahres, so besteht die Gebührenschuld bis zum Ende des laufenden Monats.

Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß § 4 Abs. 1 bis 6 ändern.

(2) Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Abfall- behältnisse nicht oder nicht regelmäßig zur Abholung bereit gestellt werden oder wenn die Abfallbehältnisse aufgrund von Verstößen gegen die Abfallwirtschaftssatzung nicht geleert worden sind.

(3) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüll- säcken bzw. Wertstoffsäcken (Papier, Pappe, Kartonagen) entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer. Die Gebühr für die Säcke ist in bar zu entrichten.

(4) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.

(5) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter und abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis.

Fälligkeit der Gebührenschuld § 6

(1) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem wird die Gebühr vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.

November fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Bescheids.

(9)

(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüll- säcken bzw. Wertstoffsäcken (Papier, Pappe, Kartonagen) und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Ab- fälle (§ 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebühren- schuld fällig.

Aufgabenübertragung § 7

Gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden die Gemeinden des Landkreises Eichstätt bzw. zuverlässige Dritte mit

1. der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, 2. der Gebührenabrechnung,

3. der Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide, 4. der Entgegennahme der Gebühr

in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 4 einschließlich abweichender Intervalle und Abs. 8 beauftragt.

In-Kraft-Treten § 8

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 01. Januar 2002 und tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichstätt zum 01. Januar 2010 in Kraft.

Die Satzung vom 01. Januar 2002 tritt dann zum 31.12.2009 außer Kraft.

Eichstätt, den 30.09.2009 gez. Anton K n a p p , Landrat

257 Tierseuchenrecht;

Impfung aller Mastrinder in reinen Mastbetrieben gegen eine BHV1-Infektion

Das Landratsamt Eichstätt erlässt folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :

I. Jeder Halter von Rindern in reiner Stallmast hat in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 seine Tiere von einem Tier- arzt gegen eine BHV1-Infektion impfen zu lassen.

II. Unter Vorbehalt des Widerrufs sind von der Impfpflicht die- jenigen Rinder ausgenommen, die bis spätestens 31.12.2009 geschlachtet werden.

III. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.

IV. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Hinweise:

1. Tierhalter, die entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) ein dort genanntes Tier nicht impfen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BHV1-Verordnung i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Tierseuchengesetzes mit Geld- buße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

2. Eine evtl. Anfechtung der Ziffern I. und II. dieser Verfügung hat gem. § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes keine auf- schiebende Wirkung.

3. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungs- verfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung kann mit ihrer Begründung während der üblichen Geschäftszeiten im Landratsamt Eichstätt, Zimmer 212a, eingesehen werden.

Eichstätt, den 01.10.2009

gez. K e l l n b e r g e r , Regierungsrätin

258 Satzung zur Änderung der Satzung des „Zweckverbands der Sparkasse Eichstätt“ vom 15. Juni 2009

Aufgrund von Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes für die kommunale Zusammenarbeit (BayRS 2020-6-1-I) wurde die Satzung des Zweck- verbands der Sparkasse Eichstätt vom 18. September 2003, veröffent- licht im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 20 vom 10. Oktober 2003, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 15. Juni 2009 Nr. 6 geändert. Die Änderung ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 18 vom 11. September 2009 Seiten 140/141 veröffentlicht.

Hierauf weist der Landkreis Eichstätt gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit hin.

Eichstätt, 30.09.2009

gez. Anton K n a p p , Landrat

Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt

259 Satzung zur Änderung der Satzung des „Zweckverbands der Sparkasse Eichstätt“ vom 15. Juni 2009

Aufgrund von Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes für die kommunale Zusammenarbeit (BayRS 2020-6-1-I) wurde die Satzung des Zweck- verbands der Sparkasse Eichstätt vom 18. September 2003, veröffent- licht im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 20 vom 10. Oktober 2003, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 15. Juni 2009 Nr. 6 geändert. Die Änderung ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 18 vom 11. September 2009 Seiten 140/141 veröffentlicht.

Hierauf weist die Stadt Eichstätt gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit hin.

Eichstätt, 30.09.2009

gez. Arnulf N e u m e y e r , Oberbürgermeister

Bekanntmachungen anderer Behörden

260 Kraftloserklärung von Sparbüchern

Gemäß Art. 39 AGBGB wurde nachstehendes Sparbuch Nr. 3212045334

durch Beschluss des Vorstandes der Sparkasse Eichstätt für kraft- los erklärt.

Eichstätt, 25.09.2009

Der Vorstand der Sparkasse Eichstätt H o l l w e c k S c h l am p

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen wurden (auf sog. Oktober 2021 bis einschließlich 28. Februar 2022

Bay- erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV); Bekanntmachung über das Überschreiten des 7- Tage-Inzidenz-Wertes von 50 für den Landkreis Eichstätt 162

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresab- schluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den

Antragsteller: Vereinigte Marmorwerke Kaldorf GmbH, Auweg 6, 85135 Titting-Kaldorf; Vorhaben: Er- richtung und Betrieb eines Steinbruches mit Sprengstof- feinsatz und Änderung

Juni 2010, wäh- rend der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Eich- stätt, Marktplatz 11, 85072 Eichstätt, Einwohnermeldeamt (Zi.-Nr. 001/Erdgeschoss), für

- Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Residenzplatz 1, 85072 Eichstätt, Zimmer 212 während der Dienststunden oder nach telefonischer Vereinbarung

Titting "Am Galgenberg" und Baugebiet "Am Berg" sowie Stadelho- fen und Kesselberg werden mit Wasser vom Wasserwerk Nennslingen versorgt. 35 und 36 AGBGB wird