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über das Statut der Europäischen

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Bundesvorstand

Verantwortlich:

Dietmar Hexel DGB

Bundesvorstand

Nachfragen an:

Marie Seyboth Bereich Mitbestimmung und Unternehmenspolitik 030 240 60 769

Stand: 29.07.08

Stellungnahme des DGB zum Vorschlag

für eine Verordnung des Rates

über das Statut der Europäischen

Privatgesellschaft

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Gliederung:

1. Einleitende Bemerkungen

2. Rechtsgrundlage / grenzüberschreitendes Element 3. Arbeitnehmermitbestimmung

4. Organstruktur 5. Mindestkapital 6. Transparenz 7. Fazit

1. Einleitende Bemerkungen

Mit der Europäischen Gesellschaft soll auf europäischer Ebene eine haftungs- beschränkte Kapitalgesellschaft geschaffen werden, die die Wettbewerbsfähig- keit der KMU durch Erleichterung ihrer Niederlassung und Tätigkeit im Binnen- markt erhöhen soll. Auch wenn diese Zielsetzung in dem Vorschlag regelmäßig wiederholt wird, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die SPE eben gerade nicht auf KMU beschränkt sein soll. Nach dem Statut haben auch große Kapi- talgesellschaften das Recht eine SPE zu gründen. Es ist sogar davon auszuge- hen, dass die SPE in erster Linie von großen Kapitalgesellschaften genutzt wird. Denn die vorgesehene umfangreiche Satzungsautonomie ist eher auf große Kapitalgesellschaften zugeschnitten, denn auf KMU.

Weitere Kennzeichen des Vorschlags der Europäischen Kommission sind ins- besondere das Fehlen eines nennenswerten Mindestkapitals, die Festschrei- bung der Gründungstheorie, das Zugeständnis einer weitreichenden Satzungs- autonomie sowie die völlige Unzulänglichkeit im Hinblick auf die Frage der un- ternehmerischen Mitbestimmung. Unter den Schlagworten „Flexibilität“ und

„unternehmerische Freiheit“ verzichtet der Vorschlag auf ein Mindestmaß an Regelungsgehalt und eindeutigen Ordnungsprinzipien. Bei dem Vorschlag in seiner jetzigen Form liegt der Verdacht nahe, dass mit der SPE einseitig die Interessen der Anteilseigner berücksichtigt werden sollen. Ausweislich des Ver- trags von Lissabon ist aber nicht nur die Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes Ziel der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch die Verwirk- lichung einer sozialen Marktwirtschaft. Dem Vorschlag ist aber nicht zu ent- nehmen, inwiefern er sich auch dieser Zielsetzung verpflichtet fühlt.

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2. Rechtsgrundlage / grenzüberschreitendes Element

Es ist zweifelhaft, ob Art. 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union (EGV) eine ausreichende Kompetenznorm für die Einführung der SPE bietet. Die Einschlägigkeit dieser Vorschrift ist nicht so eindeutig wie der Kom- missionsvorschlag dies suggeriert. Zwar mag die Förderung eines europäi- schen Gesellschaftsrechts durchaus den Zielen der europäischen Gemein- schaft zuzuordnen sein.1 Nach dem Kommissionsvorschlag soll für die SPE aber kein grenzüberschreitender Bezug erforderlich sein, vielmehr soll die Mög- lichkeit einer ex nihilio Gründung jedem inländischen Unternehmen unabhängig von einem grenzüberschreitenden Bezug den Zugang zur Rechtsform einer SPE eröffnen. Auf diese Weise erfolgt jedoch ein unzulässiger Durchgriff auf das nationale Gesellschaftsrecht, die SPE ist von vornherein darauf angelegt

nationale Rechtsformen wie die deutsche GmbH langfristig zu verdrängen.

Für die Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte bietet Art. 308 EGV aber keine Kompetenzgrundlage, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs2 ist immer ein eindeutiger grenzüberschreitender Bezug erforder- lich. So ist ein solcher bei den bereits bestehenden europäischen Gesell-

schaftsformen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) auch ausdrücklich gegeben.

Sofern in der Vorschlagsbegründung ausgeführt wird,3 der erforderliche Aus- landbezug ergebe sich dadurch, dass erst durch die SPE den KMU die Mög- lichkeit eröffnet wird, am europäischen Binnenmarkt tatsächlich effektiv teilzu- nehmen, so trägt diese Begründung nicht. Insbesondere Klein- und Kleinstun- ternehmen sind von vornherein nicht auf eine Teilnahme am Binnenmarkt aus- gerichtet, vielmehr ist deren Tätigkeitsumfeld – wenn nicht bereits regional, so doch regelmäßig zumindest national begrenzt. Art. 308 EGV setzt aber selbst bei weiter Auslegung einen tatsächlichen Auslandsbezug voraus, die rein theo- retische Möglichkeit eines solchen wird dem Ausnahmecharakter der Kompe- tenznorm nicht gerecht.

Mittlere Unternehmen haben aber bereits heute die Möglichkeit grenzüber- schreitend tätig zu sein. Diesen Unternehmen stehen die Rechtsform der SE und vor allen Dingen die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Verfügung.

Insofern erscheint es mehr als fraglich, ob für die Einführung einer SPE über- haupt ein Regelungsbedarf besteht und ob der Vorschlag geeignet ist, die vor-

1 Vgl. Art.48, 49 EGV.

2 EuGH vom 2.5.2006, C 436/03,

zudem eindeutiger Wortlaut „Gemeinsamer Markt“ in Art. 308 EGV

3 Vgl. Vorschlagsbegründung Abschnitt 4./ 6.

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geblichen Hemmnisse der KMU für eine Teilnahme am Binnenmarkt zu beseiti- gen.

So stößt gerade die SE beim Mittelstand auf breite Akzeptanz, so dass auch aus diesem Grund kein Bedarf für eine weitere europäische Gesellschaftsform besteht. Im Weiteren wirft das Zugeständnis einer weitestgehenden Satzungs- autonomie die Frage auf, ob dadurch wirklich eine einfachere und schnellere Möglichkeit zur Gesellschaftsgründung geschaffen wird oder ob sich nicht nur lediglich die Probleme verlagern. Insbesondere die KMU dürften aufgrund des Fehlens klarer Regeln im Statut und der Vielzahl an Regelungsaufträgen bei der Satzungsbestimmung4 selbst kaum in der Lage sein eine SPE ohne einge- hende rechtliche Beratung zu gründen. Der Beratungsbedarf erscheint hier we- sentlich höher als bei der Gründung einer GmbH, insbesondere sobald der Ge- setzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Deutschland in Kraft getreten sein wird. Nach diesem Gesetzentwurf sollen gerade GmbH Gründungen erleichtert und deren Regis- tereintragung beschleunigt werden.

3. Arbeitnehmermitbestimmung

Völlig unzureichend sind die beabsichtigten Regelungen zur Arbeitnehmermit- bestimmung in der SPE. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Information, Konsultation und Mitbestimmung in einer SPE sollte nicht hinter denen der Europäischen Aktiengesellschaft und der Europäischen Genossen- schaft zurückfallen. Diese in einem historischen Kompromiss erreichten Rege- lungen müssen auch für die SPE gelten.

Die Arbeitnehmermitbestimmung in der SPE muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Europäischen Aktiengesellschaft und Europäischen Genossen- schaft geregelt werden. Denn auch bei der SPE soll es sich um eine neue eu- ropäische Rechtsform handeln, die es Unternehmen ermöglichen soll, europa- weit tätig zu werden. Im krassen Widerspruch zu dieser Zielsetzung der Kom- mission steht die Vorschrift, die die Gründung einer SPE ex nihilo gestattet.

Eine nur in einem Mitgliedstaat tätige SPE mutet eher als eine nationale Gesell- schaftsform mit europäischem Label an, als an ein ernsthaftes europäisches Projekt. Sie ist ein Rückschritt gegenüber den bei der Europäischen Gesell- schaft und Europäischen Genossenschaft erreichten Regelungen zur Arbeit- nehmermitbestimmung. Ein Rückschritt für ein soziales Europa.

4 Vgl. Anhang I/Kapitel V VO-E.

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Die in dem Statut der SPE vorgesehenen Regelungen zur Arbeitnehmermitbe- stimmung bei einer Verlegung des eingetragenen Sitzes sind lückenhaft und bergen die Gefahr, die Arbeitnehmermitbestimmung auszuhöhlen.

Nach der Vorschrift in Art. 38 des Statuts gelten grundsätzlich für die Mitbe- stimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vorschriften im Auf- nahmemitgliedstaat.

Hiervon kann unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden. Die Arbeit- nehmermitbestimmung ist dann zwischen Geschäftsführung und Arbeitnehmer- vertretern zu verhandeln. Eine Voraussetzung dafür ist aber, dass mindestens ein Drittel der Gesamtarbeitnehmer/innen der SPE im Herkunftsland beschäftigt ist. Der Schwellenwert von einem Drittel ist völlig willkürlich gesetzt, eine Be- gründung findet sich dafür nicht. Diese Regelung entspricht nicht dem europäi- schen Gedanken und dient ebenfalls der Aushebelung der Arbeitnehmermitbe- stimmung.

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Statut bei der Verlegung der SPE eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer vor. Zentrale Fragen über die nähere Ausgestaltung der Verhandlungen sind in dem Kommissionsvorschlag aber nicht zu finden. Es bleibt offen, wer genau die Verhandlungspartner sind, wie und ob diese gewählt werden, welche Rechte sie im Rahmen der Verhandlungen haben. Aufgrund jeglichen Fehlens einer Aussage hinsichtlich dieser Fragen, wäre es auf Grundlage des Vor- schlags wohl möglich, dass diese Fragen im Rahmen der Satzung einseitig seitens der Anteilseigner geregelt werden können. In diesem Falle wäre die Verhandlungslösung aber nur noch ein Feigenblatt, ohne jeden Wert hinsicht- lich der Sicherung der Arbeitnehmermitbestimmung. Die wesentlichen Fragen des Verhandlungsverfahrens müssten vom Gesetzgeber selbst geschaffen werden, ansonsten fehlt es zudem an einer ausreichenden demokratischen Legitimationsgrundlage.

Auch die Frage wie mit Folgeverlegungen umzugehen ist, bleibt ungeklärt. Ge- meint sind hiermit die Fälle, in denen die SPE bereits über eine Mitbestim- mungsvereinbarung verfügt und dann erneut ihren Sitz verlegt. Muss dann er- neut verhandelt werden oder gilt die Vereinbarung für alle Zeiten fort?

Eine Reihe ungeklärter Fragen, die jedoch gleichzeitig deutlich machen, dass eine grenzüberschreitende Sitzverlegung sinnvoller Weise nur gemeinschafts- weit geregelt werden kann. Nur durch eine europaweit geltende Richtlinie kön- nen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet

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werden. Daher ist die 14. Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften vorrangig auf den Weg zu bringen.

4. Organstruktur

Die SPE hat lediglich zwei notwendige Organe: Geschäftsführer und Gesell- schafterversammlung. Über welche Organe dann eine nach nationalem Recht erforderliche Arbeitnehmermitbestimmung erfolgen soll, ist dem Statut nicht zu entnehmen. Um insofern europaweite einheitliche Mindeststandards zu sichern, sollte das Statut zumindest die verpflichtende Errichtung von Aufsichtsorganen ab einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten vorsehen.

Hinsichtlich der inneren Ausgestaltung der SPE enthält das Statut nur rudimen- täre Regelungen: Die nähere Ausgestaltung soll der Satzung der jeweiligen Gesellschaft vorbehalten bleiben. Insbesondere fehlen erschöpfende Regelun- gen zur Frage der Unternehmensleitung, auch hier bleibt die nähere Regelung der Satzung vorbehalten.

So kann die Satzung Auswahlkriterien für die Mitglieder der Unternehmenslei- tung festlegen und das Verfahren für die Bestellung und die Abberufung von Mitgliedern der Unternehmensleitung bestimmen.

Auch diese Vorschriften in dem Kommissionsvorschlag sind nicht vereinbar mit der deutschen Unternehmensmitbestimmung. Damit wird selbst der im Statut aufgestellte Grundsatz „die Mitbestimmung unterliegt dem Mitgliedsstaat, in dem die SPE ihren Sitz hat“ durchbrochen.

5. Mindestkapital

Durch den Vorschlagsentwurf wird das Prinzip des Mindeststammkapitals prak- tisch aufgegeben. Die Kapitaleinlage in Höhe von nur einem Euro widerspricht dem Gedanken des Gläubigerschutzes und erscheint auch nicht geeignet das allgemeine Vertrauen in diese Gesellschaftsform zu fördern. Auch wenn man einwenden mag, dass in vielen Fällen auch eine Kapitalausstattung in Höhe von 10 000 € (wie es nach dem MoMiG künftig für die GmbH vorgesehen ist) oder auch 25 000 € kaum einen ausreichenden Gläubigerschutz gewährleisten kann, so ist dennoch das Bestehen eines nennenswerten Stammkapitals das entscheidende Kennzeichen einer Kapitalgesellschaft. Aus dem Vorhandensein eines gewissen Kapitalstocks lässt sich zumindest der Nachweis eines Mini- mums an finanziellem Engagement und Ernsthaftigkeit entnehmen. Eine Kapi- talgesellschaft ohne Kapital ist ein Widerspruch in sich, man muss sich fragen, worin dann noch die Rechtfertigung einer rechtlichen Verselbstständigung lie- gen soll: Kein Kapital kann schwerlich verselbstständigt sein. Unternehmer, die nicht wenigstens 10 000 € aufbringen können oder wollen, streben im Grunde

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auch nicht die Errichtung einer Kapitalgesellschaft an. Es ist nicht ersichtlich, warum diesen dann dennoch der Zugang zu der privilegierten Haftungsform der Kapitalgesellschaft eröffnet werden soll.

Auch lässt sich das Argument des Gläubigerschutzes gerade bei Kleinstunter- nehmen, für welche die SPE angeblich geschaffen werden soll, nicht gänzlich von der Hand weisen. Gerade diese entfalten Geschäftstätigkeit oft in nur ge- ringem Umfang, so dass durch eine Mindeststammkapitaleinlage etwa in Höhe von 10 000 € zumindest ein gewisser Gläubigerschutz erreicht werden kann.

Gerade Kleingläubiger werden durch ein gewisses Mindestkapital durchaus geschützt.

Der DGB hat in der rechtspolitischen Debatte um die Herabsetzung des Min- deststammkapitals bzw. den Verzicht eines gesetzlichen Stammkapitals stets auf die Unseriösität solcher Gesellschaften, allen voran die englische Limited, hingewiesen.

6. Transparenz

Die SPE zeichnet sich durch ein besonderes Maß an fehlender Transparenz aus. So fehlen Beurkundungsvorschriften, die die Transparenz und zugleich auch externe Kontrolle sicherstellen, fast völlig. Überwiegend genügt vielmehr die einfache Schriftform.

Beispielhaft sei genannt, dass nach dem Kommissionsvorschlag im Falle der Anteilsübertragung die einfache Schriftform ausreichend sein soll. Es findet demnach keine Überprüfung der Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels durch ein externes Kontrollorgan statt. Zwar sieht Art. 16 Abs. 3 des Verord- nungsentwurfs vor, dass ein etwaiger Gesellschafterwechsel in das Verzeichnis der Anteilseigner aufzunehmen ist. Letztlich obliegt es aber alleine dem Lei- tungsorgan, ob es dieser Verpflichtung nachkommt oder nicht. Zum einen sieht der Vorschlag keine Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung vor, zum anderen ist das Verzeichnis von der Gesellschaft selbst zu führen und insofern manipulierbar.

Auch für die Satzung ist die bloße Schriftform ausreichend. Die Gründungskon- trolle wird vielmehr auf nur noch eine Stelle beschränkt.5 Die Mitgliedsstaaten können die Wirksamkeitskontrolle der Satzung entweder alleine den Notariaten oder den Registergerichten überlassen. Bei der letzten Möglichkeit besteht die Gefahr, dass die Registergerichte mit der umfassenden Wirksamkeitskontrolle überfordert sind und so das vorgebliche Ziel der SPE einer Verfahrensbe-

5 Vgl. Art. 10 Abs. 2 VO-E.

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schleunigung nicht erreicht werden kann. Insbesondere da der SPE gleichzeitig eine weitgehende Satzungsautonomie zugestanden wird und der Vorschlag für viele Bereiche nur eine lückenhafte Regelung trifft, wäre hier eine zwingende notarielle Beratung zur Sicherung eines Mindestmaßes an Rechtssicherheit unbedingt notwendig.

7. Fazit

Der DGB ist davon überzeugt, dass nur ein soziales Europa, in dem die Beteili- gung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Repräsentanten einen festen Platz haben, den Anforderungen einer globalisierten Ökonomie erfolgreich begegnen kann. Die Verwirklichung des europäischen Binnenmark- tes darf nicht zum Sozialdumping führen. Es muss vielmehr darum gehen, Eu- ropa auch eine soziale Dimension zu geben.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines SPE-Statuts wurde die Möglichkeit ver- passt ein klares und eindeutiges Bekenntnis zu Fragen der Arbeitnehmermitbe- stimmung abzugeben. Es wurde lediglich die „Hülle“ einer SPE entworfen ohne dass deren Inhalt erschöpfend geregelt wurde. Die letztendliche inhaltliche Ausgestaltung bleibt durch eine Vielzahl von Regelungsaufträgen der Sat- zungsautonomie der Gesellschafter vorbehalten, was nur schwer mit einem Mindestmaß an Rechtssicherheit zu vereinbaren ist.

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