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Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland und demWelternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Bürodes Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in derBundesrepublik Deutschland

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Aktie "Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland und demWelternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Bürodes Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in derBundesrepublik Deutschland"

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Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem

Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland

UNWFPBüroAbkV

Ausfertigungsdatum: 07.03.2013 Vollzitat:

"Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. März 2013 (BGBl. 2013 II S. 294; 2014 II S. 89)"

Diese V ist gem. Art. 3 Abs. 1 u. 3 iVm Bek. v. 13.12.2013; 2014 II 89 am 22.10.2013 in Kraft getreten. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das in Art. 1 genannte Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 22.10.2013 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:

Art 1  

Das in Rom am 17. Mai 2011 geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und

Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995.

Art 3  

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 3 außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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