- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Steffen Ufer und Kollegen, Sophienstraße 3, München -
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2 Bundesverfassungsgericht
- 2 BVR 2109/98 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde des Herrn S,
gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1998 - OLGAusl. 141/98 (45/98) - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfas- sungsrechtliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, daß das Oberlandesgericht die Be- stimmungen des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zu- satzvertrages vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1980 II S. 646, 1300; 1988 II S. 1087) falsch angewendet hat. Er rügt damit die Anwendung einfachen Rechts, die grund- sätzlich Sache der Fachgerichte ist. Auch im Auslieferungsverfahren prüft das Bun- desverfassungsgericht nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich da- her der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürli- chen Erwägungen beruht (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1993 - 2 BvR 2112/92 - unveröff.).
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6 Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt, der dem Auslieferungsersuchen zu-
grundeliegt und der sich aus den von den US-amerikanischen Behörden übermittel- ten Unterlagen ergibt, nur fragmentarisch vorgetragen und auch den Auslieferungs- haftbefehl vom 30. Oktober 1998, auf den das Oberlandesgericht verweist, nicht vorgelegt hat, läßt sich eine willkürliche Sachbehandlung durch das Oberlandesge- richt nicht feststellen. Die vom Senat seiner Entscheidung zugrundegelegten Erwä- gungen lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GO-BVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer Broß Osterloh
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 2109/98
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezem- ber 1998 - 2 BvR 2109/98 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/
rk19981210_2bvr210998.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981210.2bvr210998
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