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(1)M 131/2007 BVE 4

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M 131/2007 BVE 4. Juli 2007 BVE C Motion

1213 Grüne (Lauterburg-Gygax, Bern)

Weitere Unterschriften: 16 Eingereicht am: 28.03.2007

Zur Stromversorgung im Kanton Bern Der Regierungsrat wird beauftragt,

• die Anschlussgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) und zum Elektrizitätsgesetz zu erarbeiten

Begründung:

Am 23. März 07 haben die Eidgenössischen Räte das Stromversorgungsgesetz und das Elektrizitätsgesetz als Nachfolgeregelungen des abgelehnten Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG) verabschiedet. Für den Vollzug dieser Gesetze ist zum Teil der Kanton zuständig.

Bereits im Hinblick auf das EMG hatte der Kanton Grundlagen in einem Bericht erarbeitet.

Teilweise können diese Arbeiten für die neuen Regelungen wieder herangezogen werden.

Dabei ist der nun vom Bund vorgeschriebenen Versorgungspflicht in abgelegene Gebiete Beachtung zu schenken. Weiter sind zentrale Themen wie Besitzverhältnisse (Netz, Werke etc.), Kooperationen, Gemeindeverträge, Förderung erneuerbarer Energien etc. zu klären.

Die erwähnten Bundesgesetze sollen dann auf Kantonsebene möglichst ohne Verzug umgesetzt werden können.

Die laufende Revision des Energiegesetzes des Kantons ist – falls nötig – entsprechend anzupassen und soll nicht verzögert werden.

Antwort des Regierungsrates

Die eidgenössischen Räte haben das Stromversorgungsgesetz und das Elektrizitätsgesetz in der Märzsession 2007 verabschiedet. Gegenwärtig ist noch nicht klar, ob der Bund zu- sätzliche Ausführungsvorschriften erlässt. Es sind verschiedene Fragen zu Bereichen, die durch die Kantone ausgeführt werden müssen, noch zu klären. Dies geschieht in Zusam- menarbeit mit den Bundesstellen.

Die laufende Revision des kantonalen Energiegesetzes ist schon weit fortgeschritten. In der Junisession 2007 wurde die grossrätliche Kommission bestellt und in der November- session 2007 ist die erste Beratung im Grossen Rat geplant. Um die Revision des kanto- nalen Energiegesetzes nicht zu verzögern, will die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion das Kapitel über die leitungsgebundenen Energien, soweit es Überschneidungen mit dem Stromversorgungsgesetz des Bundes gibt, aus der laufenden Revision ausklammern. Die- ses Kapitel wird dann aber - sobald die allfälligen Ausführungserlasse auf Bundesebene bekannt sind bzw. die Gespräche mit dem Bund geführt sind - so schnell wie möglich

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ebenfalls revidiert und an die neue Bundesgesetzgebung angepasst.

Die Regierung lehnt deshalb das Begehren, die Anschlussgesetzgebung zum Stromver- sorgungsgesetz in die laufende Revision des kantonalen Energiegesetzes zu integrieren, in der Form der Motion ab. Eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung kann erst statt- finden, wenn die Ausführungsbestimmungen des Bundes vorliegen. Allfällig notwendige Anpassungen werden dannzumal rasch vorgenommen. Der Regierungsrat beantragt des- halb, den Vorstoss als Postulat anzunehmen.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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