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Informationsblatt LAPL-Rechte mit einer Privatpilotenlizenz ausüben

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Academic year: 2022

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NORD D E U T S C H L A N D

L u f t f a h r t b e h ö r d e n

Stand: 05/2021 Informationsblatt LAPL-Rechte bei PPL Seite 1 von 4 Revision: 1

Informationsblatt

LAPL-Rechte mit einer PPL ausüben

Mit Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zum 11. November 2019 erhielten Inha- ber:innen von PPL-Lizenzen das Recht, bei Verlust oder nach Ablauf des Tauglichkeits- zeugnisses Klasse 2, weiterhin zumindest LAPL-Rechte auszuüben, sofern noch ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis besteht:

„Die Rechte eines Inhabers einer PPL […] bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Ko- pilot […] im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL […] auszuüben.“

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber:in einer PPL-Lizenz, haben aber nur noch ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis?

In diesem Fall müssen Sie Ihre Lizenz nicht mehr zwangsläufig bei der zuständigen Luftfahrt- behörde gegen eine LAPL tauschen. Stattdessen können Sie Ihre PPL mit eingeschränkten Rechten entsprechend den LAPL-Vorschriften weiternutzen, solange die LAPL-Tauglichkeit fortbesteht.

Bestehende Rechte

Durch die LAPL-Tauglichkeit sind auch Ihre Lizenzrechte auf LAPL-Rechte beschränkt. Dies bedeutet, dass gewisse Rechte oder Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden dürfen und weiterhin nur ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb geflogen werden darf (FCL.105).

LAPL-Rechte aus einer PPL(A)

Als PPL(A)-Inhaber:in dürfen Sie weiterhin einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk - SEP(land), einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbenmotor - SEP(sea) oder Reisemotorsegler - TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger mit bis zu 3 Flug- gästen an Bord als verantwortliche:r Pilot:in (PIC) fliegen (FCL.105.A).

Die Berechtigungen Nachtflug – Night, Schleppberechtigungen ST(A) und ST(TMG) sowie BT(A) und BT(TMG), Bergflug – Mountain und Kunstflug – Aerobatic können ebenfalls weiter- hin genutzt werden.

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Stand: 05/2021 Informationsblatt LAPL-Rechte bei PPL Seite 2 von 4 Revision: 1

Allerdings dürfen Sie keine Rechte als Lehrberechtigte:r oder Prüfer:in wahrnehmen. Alle Klassen- und Musterberechtigungen mit Ausnahme der zuvor genannten dürfen nicht mehr geflogen werden. Auch die Instrumentenflugrechte – IR, EIR, BIR ruhen.

LAPL-Rechte aus einer PPL(H)

Als PPL(H)-Inhaber:in dürfen Sie weiterhin einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzu- lässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger mit bis zu 3 Fluggästen an Bord als ver- antwortliche:r Pilot:in (PIC) fliegen (FCL.105.H).

Allerdings dürfen Sie keine Rechte als Lehrberechtigte:r oder Prüfer:in wahrnehmen. Alle Musterberechtigungen mit Ausnahme der zuvor genannten dürfen nicht mehr geflogen wer- den. Auch die Instrumentenflugrechte – IR, EIR, BIR und die Rechte für Nachtflug – Night ruhen.

Bestehende Pflichten

Ab dem Zeitpunkt, ab dem nur noch eine LAPL-Tauglichkeit besteht, müssen die Ausübungsvoraussetzungen des FCL.140.A/H erfüllt sein. D.h. unabhängig davon, ob noch eine gültige Klassen- oder Musterberechtigung in der PPL besteht, darf nur als PIC fliegen, wer diese Ausübungsvoraussetzungen erfüllt hat!

Anders herum darf bei Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen auch dann auf Basis der LAPL-Rechte geflogen werden, sofern die Klassen- oder Musterberechtigung in der PPL keine Gültigkeit mehr aufweist.

Ausübungsvoraussetzungen des FCL.140.A für LAPL(A)-Rechte

Die LAPL-Rechte darf nur ausüben, wer in den letzten 2 Jahren als Flugzeug- oder TMG- Pilot:in eine der folgenden Bedingungen erfüllt hat:

1. 12 Flugstunden als PIC, mit Fluglehrer:in oder allein unter Aufsicht einer lehrberechtigten Person absolviert, einschließlich:

a. 12 Starts und Landungen,

b. einer Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einer lehrberechtigten Person;

2. Befähigungsüberprüfung mit Prüfer:in

Ausübungsvoraussetzungen des FCL.140.H für LAPL(H)-Rechte

Die LAPL-Rechte darf auf einem bestimmten Baumuster nur ausüben, wer in den letzten 12 Monaten entweder:

1. mindestens sechs Flugstunden auf Hubschraubern dieses Baumusters als PIC, mit Fluglehrer:in oder allein unter der Aufsicht einer lehrberechtigten Person mit sechs Starts, Anflügen und Landungen sowie eine Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einer lehrberechtigten Person absolviert hat, oder

2. eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer:in auf dem jeweiligen Baumuster ablegt hat;

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Stand: 05/2021 Informationsblatt LAPL-Rechte bei PPL Seite 3 von 4 Revision: 1

Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Berechtigungen

PPL-Lizenzen enthalten Klassen- und Musterberechtigungen, die, anders als bei LAPL- Lizenzen, Ablaufdaten haben. Trotz bestehender LAPL-Rechte durch das LAPL- Tauglichkeitszeugnis können Sie weiterhin die bisherigen PPL-Verlängerungs- bzw. Erneu- erungsvoraussetzungen erfüllen und somit Ihre Klassen- und Musterberechtigung aufrechterhalten, sofern die LAPL-Rechte diese Berechtigungen umfassen (siehe Abschnitt LAPL-Recht aus einer PPL(A/H).

In diesem Fall sind die Bestimmungen des Anhang I, Abschnitt H der Verordnung (EU) 1178/2011 maßgeblich. Die Ziffer FCL.740 findet Anwendung.

Die Luftfahrtbehörden empfehlen Ausdrücklich die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen aufrecht zu erhalten! Im Falle eines Ablaufs der Gültigkeit ist ansonsten zwingend eine Erneuerung mit Prüfer:in erforderlich. Im Falle der Erneuerung von Klassenberechtigungen SEP und TMG ist jeweils eine separate Erneuerung erforderlich!

Verlängerung der Berechtigungen in der PPL(A)

Inhaber:innen einer PPL(A) können Ihre ausübungsfähige Klassenberechtigung weiterhin entsprechend den Vorgaben der Ziffer FCL.740.A b) verlängern.

Verlängerung der Berechtigungen in der PPL(H)

Inhaber:innen einer PPL(H) können Ihre ausübungsfähige Musterberechtigung weiterhin entsprechend den Vorgaben der Ziffer FCL.740.H a) verlängern.

Nicht ausübungsfähige Rechte

Die bereits zuvor genannten Rechte (Lehrberechtigte:r, Prüfer:in, IR, EIR, BIR, diverse Klas- sen- und Musterberechtigungen) dürfen mit einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis nicht ausgeübt werden. Somit können diese Rechte auch nicht verlängert oder erneuert werden. Es sei denn, die Voraussetzungen hierfür wurden bereits vor Verlust des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 erfüllt. Diese Rechte können erst mit Wiedererlangung des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 verlängert oder erneuert werden.

Ausnahme: Sollten Sie die Verlängerungsvoraussetzungen für eine Berechtigung bereits vor dem Verlust des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 erfüllt haben und es wurde kein Hand- eintrag zur Verlängerung durch eine:n Prüfer:in vorgenommen, so können Sie einen Antrag zur Verlängerung bei Ihrer zuständigen Luftfahrtbehörde stellen. Allerdings dürfen Sie die ver- längerten Rechte nicht ausüben.

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Stand: 05/2021 Informationsblatt LAPL-Rechte bei PPL Seite 4 von 4 Revision: 1

Erwerb weiterer Rechte

Planen Sie als Inhaber:in einer PPL mit einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis weitere Rechte bzw. Berechtigungen zu erwerben, so ist dies unter den Bestimmungen für PPL-Inhaber:innen möglich.

Es können aber lediglich solche Rechte bzw. Berechtigungen erworben werden, die auch mit einer LAPL ausgeübt werden dürften. Lesen Sie hierzu bitte den Abschnitt Bestehende Rechte.

Rückkehr zu PPL-Rechten

Sobald wieder eine Tauglichkeit der Klasse 2 besteht, dürfen wieder PPL-Rechte ausgeübt werden. In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der Ausübung der PPL-Rechte die jeweilige Berechtigung eine Gültigkeit aufweisen.

Fortan gelten wieder die Bestimmungen des Abschnitts C – Privatpilotenlizenz sowie des Abschnitt H – Klassen- und Musterberechtigungen des Anhang I der Verordnung (EU) Nr.

1178/2011.

Flüge außerhalb der EU (in Drittstaaten)

Wenn Sie lediglich ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis besitzen, haben Sie keine ICAO-konforme Lizenz. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sie somit die Lizenzrechte nicht in Dritt- staaten ausüben dürfen. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall bei der zuständigen Luftfahrt- behörde des Drittstaats, in dem Sie fliegerisch tätig werden möchten.

Referenzen

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