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Benutzungsbedingungen Recycling-Stationen

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Academic year: 2022

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Benutzungs- bedingungen

der Recycling-St ationen

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Benutzungs- bedingungen

1. Geltungsbereich der Benutzungs- bedingungen

Die Benutzungsbedingungen gelten für die in der Stadt­

gemeinde Bremen als Annahmestellen betriebenen Recycling­

Stationen

• Aumund, Martinsheide 6

• Blockland, Fahrwiesendamm 100

• Blumenthal, Am Knick 7

• Borgfeld, Hamfhofsweg 61

• Burglesum, Steindamm 2

• Findorff, Kissinger Straße 1 a

• Hemelingen, Hermann­Funk­Straße 4

• Hohentor, Am Hohentorsplatz 8

• Horn, Achterstraße 4

• Huchting, Wardamm 114

• Hulsberg, Bennigsenstraße 28

• Kirchhuchting, Obervielander Straße 43

• Oberneuland, Rockwinkeler Landstraße 105

• Oslebshausen, Oslebshauser Landstraße 30

• Obervieland, Fritz­Thiele­Straße 20

• Weserpark, Hans­Bredow­Straße 19

Die Benutzungsbedingungen gelten in Verbindung mit dem jeweils gültigen Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen und der gültigen Gebühren­

ordnung für die Benutzung der öffent lichen Abfallentsorgung in der Stadt gemeinde Bremen.

Auf den Recycling­Stationen werden Abfall­, Wert­ und Schad­

stoffe angenommen, die in privaten Haushal tungen in der Stadtgemeinde Bremen angefallen sind. Die Anlieferung von Verkaufsverpackungen aus anderen Herkunftsbereichen ist gemäß den Kriterien der Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung zugelassen. Die Anlieferung von Elektro­ und Elektronikgeräten aus anderen Herkunfts­

bereichen ist gemäß den Bedingungen des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen zugelassen.

2a. Zugelassene Abfälle und Wertstoffe

Auf allen Recycling­Stationen werden folgende Abfälle und Wertstoffe angenommen:

• Gartenabfälle (Laub, Gras, Baum­ und Strauchschnitt) in einer Menge von maximal 1 m3

Papier und Pappe

• Glas

• Verkaufsverpackungen (Gelbe Säcke)

• Metalle

• Textilien und Schuhe

• Kleine Elektrogeräte

• Batterien/ Akkus

• CDs, DVDs

• Druckerpatronen / Tonerkartuschen

• Energiesparlampen, LED-Lampen und Leuchtstoffröhren

• Restmüll im Bremer Müllsack

• Bioabfälle

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2b. Zusätzliche Service-Angebote einzelner Recycling-Stationen

Baumstämme und -stubben werden nur auf der Recycling­

Station „plus“ Blockland angenommen.

Gartenabfälle über 1m³ sind gebührenpflichtig und können nur bei der Recycling­Station „plus“ Blockland entsorgt werden.

Schadstoffhaltige Abfälle werden zusätzlich auf den Recycling­ Stationen „plus“ Blockland und Hulsberg angenom­

men, oder zu bestimmten Zeiten an anderen Recycling­Statio­

nen. Termine sind im Internet und in der Broschüre „Fast alles über Müll“ publiziert.

Gasflaschen und Gaskartuschen mit einem Füllgewicht größer 1 kg können nur bei den ständigen Schadstoffannahme­

stellen auf den Recycling­Stationen „plus“ Blockland und Huls­

berg abgegeben werden.

Nachtspeicheröfen werden nur auf der Recycling­Station

„plus“ Blockland angenommen.

Bauabfälle bis zu 1 m3 werden gegen Gebühr zusätzlich auf den Recycling­Stationen Blockland, Blumenthal, Burglesum, Hohentor, Hulsberg, Kirchhuchting, Ober neuland und Ober­

vieland angenommen.

Bauabfälle aus Asbest und künstlichen Mineralfasern werden nur auf der Recycling­Station „plus“ Blockland ange­

nommen.

Sperrmüll und große Elektrogeräte werden auf den

Recycling­ Stationen „plus“ Blumenthal, Hohentor und Hulsberg (bis 2 m3) sowie Blockland (auch in größeren Mengen) ange­

nommen.

3. Beschaffenheit der Abfälle

Die Anlieferung der Abfälle und Wertstoffe hat sortenrein und frei von schädlichen Verunreinigungen und Anhaftungen zu erfolgen. Leichtverpackungen müssen in Gelben Säcken an geliefert werden. Die Gelben Säcke dürfen ausschließlich mit den für dieses Sammelsystem zugelassenen Leichtverpack­

ungen befüllt sein.

4. Öffnungszeiten

Die Recycling-Stationen sind werktags geöffnet:

Mo – Fr 09:00 – 17:00 Uhr Sa 09:00 – 13:00 Uhr

Längere Öffnungszeiten einzelner Recycling- Stationen sind möglich.

5. Anlieferung von Abfällen und Wertstoffen

Die Anlieferung von Abfällen und Wertstoffen ist nur mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t zulässig.

Ab weichende Regelungen sind nach Absprache möglich. Die Abfälle und Wertstoffe sind vom Anlieferer in die entspre­

chend beschrifteten Behälter oder Container einzufüllen.

Schadstoffe sind beim Betriebspersonal der Recycling-Sta­

tion abzugeben. Die Anlieferung der Abfälle/Wertstoffe muss in Transportgebinden (zum Beispiel in Säcken, Körben oder Kartons) erfolgen. Die Transportgebinde müssen gefahrlos von einer Person über eine Treppe in den Container geladen werden können. Transportgebinde, die breiter sind als die Con­

taineraufgänge, oder die nur von zwei Personen transportiert werden können, werden aus Sicherheitsgründen abgewiesen.

Ebenso werden auf offenen Planen transportierte Abfälle/

Wertstoffe nicht angenommen.

Die Feststellung der angelieferten Menge Abfälle obliegt einzig dem Betriebspersonal der Recycling­Station.

Das Abladen einer Abfallteilmenge mit dem Ziel der Aufteilung der zu entsorgenden Gesamtabfallmenge in mehrere Teil an­

lieferungen von bis zu 1 m3 ist unzulässig.

Transportverpackungen und ­behältnisse sind vom Anlieferer wieder mitzunehmen.

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6. Auskunftspflicht

Der Abfallanlieferer ist verpflichtet, Auskunft über die Her­

kunft der von ihm angelieferten Abfälle und/oder Wertstoffe zu geben. Auf Verlangen ist vom Anlieferer unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und unter Vorlage seiner Personalpapiere eine Erklärung zu unter zeichnen, in der die genaue private Herkunft der Abfälle und/oder Wertstoffe dar­

gelegt und bestätigt wird. Das Betriebspersonal der Recycling­

Station ist befugt, alle angelieferten Abfälle zu kontrollieren.

Das Betriebs personal hat das Recht, Abfälle, Wertstoffe und Schadstoffe zurückzuweisen, auch wenn diese bereits ab ge- laden sein sollten.

7. Verhalten auf der Recycling-Station

Die Anlieferer und ihre Begleitpersonen haben den Anweisun­

gen des Betriebspersonals Folge zu leisten.

Sonderfahrzeugen wie zum Beispiel Feuerwehr oder Rettungs­

wagen ist unter allen Umständen die Durchfahrt zu gewähren.

Auf dem Gelände der Recycling­Station gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt Schritttempo. Fahrzeuge zur Containerbewirtschaftung haben grundsätzlich Vorrang. Im Falle der Anlieferung mittels eines Kraftfahrzeuges ist beim Entladen der Motor ab zustellen.

Die Verkehrs­ und sonstigen Hinweisschilder sowie Verbotsta­

feln sind zu beachten. Das Betreten von Gebäuden, Anlagen und nichtöffentlichen Bereichen ist Un befugten nicht gestat­

tet.

Rauchen und offenes Feuer sind strikt verboten.

Anlieferern und anderen betriebsfremden Personen ist die Mit­

nahme und das Durchsuchen von bereits abgeladenen Abfall­, Wert-, und Schadstoffen aus den Sammelbehältern/-containern untersagt.

8. Unfallschutz an den Entladestellen

Der Aufenthalt von Personen hinter Entsorgungsfahr zeugen, ihren Aufbauten und von ihnen aufgenom me nen bzw. aufzu­

nehmenden Behältern ist untersagt. Das Abkuppeln von Fahr­

zeuganhängern ist ohne Absprache mit dem Betriebspersonal untersagt.

9. Eigentumsübergang

Mit dem Einfüllen in die Sammelbehälter oder Container oder mit der Übergabe an das Betriebspersonal gehen die Abfälle, Wertstoffe und Schadstoffe in das Eigentum der Stadt gemeinde Bremen über.

Vom Eigentumsübergang ausgeschlossen sind alle von der Annahme ausgeschlossenen Stoffe. Dies gilt auch, soweit sie schon entladen oder sichergestellt sind.

10. Haftung

Die Benutzung der Recycling­Stationen geschieht auf eigene Gefahr.

Der Betreiber der Recycling­Station übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder Sachen die bei Aufenthalt auf der Recycling­Station entstehen, sofern hier nicht ein vorsätz­

liches oder grob fahrlässiges Verschulden des Betriebsperso­

nals vorgelegen hat.

Der Betreiber der Recycling-Station ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.

Für Schäden, die durch die Anlieferung nicht zu gelassener Abfälle oder Stoffe entstehen, haften neben dem Abfaller- zeuger der Abfallbesitzer, Abfallanlieferer und dessen Auftrag­

geber gesamtschuldnerisch.

11. Verstöße gegen die Benutzungs- bedingungen

Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzungsbedingungen, kann das Betriebspersonal ein be fristetes oder unbefristetes Hausverbot für die Recycling­

Station aus sprechen.

12. Inkrafttreten

Diese Benutzungsbedingungen treten am 01. Juli 2018 in Kraft.

Die Benutzungsbedingungen sind während der Öffnungszeiten einsehbar und werden auf Wunsch ausgehändigt.

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GfG / Gruppe für Gestaltung GmbH, Fotos: © Tristan Vankann / Fotoetage Papier: 100 g/m2 RecyStar Polar, Recyclingpapier zertifiziert mit dem Blauen Engel (RAL-UZ 14), Stand: August 2019

Die Bremer Stadtreinigung Kundenservice

Telefon 0421 361-3611 info@dbs.bremen.de

www.die-bremer-stadtreinigung.de

Die Bremer Stadtreinigung Anstalt öffentlichen Rechts An der Reeperbahn 4 28217 Bremen

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