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Amtliche Abkürzung:

FinanzBeteiligVO

Ausfertigungsdatum:

19.07.2013

Gültig ab:

01.08.2013

Dokumenttyp:

Verordnung

Quelle:

Fundstelle:

GVBl. LSA 2013, 396

Gliederungs-Nr:

2160.32

 

Verordnung

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinden, Ver- bandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften an den Kosten der Förderung und Betreuung der Kinder (Finanzierungsbeteiligungsverordnung - FinanzBeteiligVO)

Vom 19. Juli 2013 Zum 05.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

 

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2017 (GVBl. LSA S. 246, 247)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel Gültig ab

Verordnung über die finanzielle Beteiligung der Gemeinden, Verbandsge- meinden und Verwaltungsgemeinschaften an den Kosten der Förderung und Betreuung der Kinder (Finanzierungsbeteiligungsverordnung - FinanzBeteilig- VO) vom 19. Juli 2013

01.08.2013

Eingangsformel 01.08.2013

§ 1 - Geltungsbereich 01.01.2018

§ 2 - Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs 01.08.2013

§ 3 - Zahlungen 01.08.2013

§ 4 - Sprachliche Gleichstellung 01.08.2013

§ 5 - Inkrafttreten 01.08.2013

 

Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48) , zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38) , in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sach- sen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt ge- ändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:

 

(2)

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§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Abwicklung der Auszahlung der Zuweisungen nach den §§ 12 und 12a des Kinderförderungsgesetzes an die Träger der Tageseinrichtungen und an die Tagespflegestellen sowie die Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs, den die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemäß § 12b Satz 1 des Kinderförderungsgesetzes zu tragen haben, ein- schließlich des Verfahrens zur Auszahlung dieses Betrages an die Träger der Tageseinrichtungen.

 

§ 2

Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs

(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften ermitteln die nach Alters- gruppen differenzierten Finanzierungsbedarfe eines in Anspruch genommenen Platzes in den Tages- einrichtungen und Tagespflegestellen auf dem Gebiet der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ver- waltungsgemeinschaften in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren. Bis zum 31. De- zember 2014 kann ein Eigenanteil des Trägers von bis zu 5 v. H. der Sachkosten in Abzug gebracht werden.

(2) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften berechnen aus dem ermit- telten Finanzierungsbedarf unter Abzug der Zuweisungen nach § 12 und § 12a des Kinderförderungs- gesetzes sowie der Kostenbeiträge nach § 13 des Kinderförderungsgesetzes den verbleibenden Fi- nanzbedarf.

(3) Die Gemeinde, Verbandsgemeinde und Verwaltungsgemeinschaft hat dem örtlichen Träger der öf- fentlichen Jugendhilfe und der Gemeindeelternvertretung die Ermittlung der Finanzierungsbedarfe of- fenzulegen.

 

§ 3 Zahlungen

(1) Die Zuweisungen nach den §§ 12 und 12a des Kinderförderungsgesetzes sind an die freien Träger von Tageseinrichtungen und an die Tagespflegestellen direkt oder über die Gemeinden, Verbandsge- meinden und Verwaltungsgemeinschaften weiterzuleiten.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Verfahren der Weiterleitung einheitlich zu regeln und öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften haben mit den Trägern der Tageseinrichtungen Termine zur Zahlung des verbleibenden Finanzbedarfs zu vereinbaren.

 

§ 4

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weibli- cher Form.

 

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§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Magdeburg, den 19. Juli 2013.

Der Minister für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

Bischoff  

 

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