• Keine Ergebnisse gefunden

Ai'istoteles, AP 2, 2 — 3: y.xl δή και έδούλευον οί πένητες τοις πλουσίους και αυτοί κ αϊ τά τέκνα και αλ γυναίκες' καΐ έκαλοϋντο πελά- ται και έκτήμοροι

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ai'istoteles, AP 2, 2 — 3: y.xl δή και έδούλευον οί πένητες τοις πλουσίους και αυτοί κ αϊ τά τέκνα και αλ γυναίκες' καΐ έκαλοϋντο πελά- ται και έκτήμοροι"

Copied!
12
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DETLEF LÖTZ Ε

H E K T E M O R O I U N D V O R S O L O N L S C H E S S C H U L D R E C H T

Ai'istoteles, AP 2, 2 — 3: y.xl δή και έδούλευον οί πένητες τοις πλουσίους και αυτοί κ αϊ τά τέκνα και αλ γυναίκες' καΐ έκαλοϋντο πελά- ται και έκτήμοροι

-

κατά ταύτην γαρ την μίσθωσιν ήργάζοντο των πλουσίων τούς άγρούς (ή δέ πσ.σα γή δι' ολίγων ήν), καΐ εί μή τάς μισθώσεις άποδιδοϊεν, αγώγιμος και αυτοί και οί παίδες έγίγνοντο

-

καΐ οί δανεισμοί πασιν έ - ί τοις σώμασιν ήσαν μέχρι Σόλωνος . . . χαλε- πώτατον μεν ούν και π'.κρότατον ήν τοις πολλοίς των κατά τήν πολι- τείαν το δουλεύειν οΰ μην αλλά και έπί τοις άλλοις έδυσχέραινον ούδενος γάρ ώς εί-εϊν έτύγχανον μετέχοντες.

Plutarch, Solon 13, 4—5: «πας μεν γάρ ό δήμος ήν υπόχρεος των πλουσίων, ή γάρ έγεώργουν έκείνοις εκτα των γινομένων τελούντες, έκτημόριοι προσαγορευόμενοι καΐ θήτες, ή χρέα λαμβάνοντες έπί τοις σώμασιν άγώγιμοι τοις δανείζουσιν ήσαν, οί μεν αύτοΰ δουλεύοντες, οί δ' έ~ί τήν ξένην πιπρασκόμενοι. πολλοί δέ και παΐδας ίδιους ήναγκά- ζοντο πωλεΐν — ουδείς γάρ νόμος έκώλυε — και τήν πόλιν φεύγειν διά τήν χαλεποτητα των δανειστών.

Wer waren die Hektemoroi? Eine Fülle von Literatur liegt zu dieser Frage vor. Wenn wir sie jetzt erneut aufwerfen, können und müssen wir nur auf die hauptsächlichen Theorien eingehen. Der erste groß- angelegte Erklärungsversuch stammt von HEINRICH SVVOBODA

1

. Er betrachtet die Hektemoroi als Hörige und stellt sie als solche in den Zusammenhang der übrigen „Hörigkeits"-Verhältnisse im griechischen Raum (251 ff.). Daß diese Analogie zum mittelalterlichen Feudalismus zumindest bei den Paradebeispielen — Heloten, Klaroten, Penesten — nicht zutrifft, hoffe ich an anderer Stelle gezeigt zu haben

2

. Damit ist jedoch noch nichts gegen die Richtigkeit von SWOBODAS Auffassung

1 Beiträge zur griechischen Rechtsgeschichte II. Über die altgriechische Schuldknechtschaft. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 26 (1905) 190ff.

2 In meiner Dissertation Μεταξύ έλευ&έρων καΐ δούλων, Studien zur Rechts- stellung unfreier Landbevölkerungen in Griechenland bis zum 4. Jahrhundert v. Chr., J e n a 1950 (Maschinenschrift) (im Druck).

1 Zeitschrift „ r h l l o l o g u s " 1/2

(2)

2 DETI.BI·· LIOT/.B

im Falle der Ilcktonioroi gesagt, denn da es sich bei ihnen zweifellos nicht um eine unterworfene Vorbevölkerung handelt, ist die Möglich- keit einer freiwilligen Ergebung in eine Art von Hörigkeit nicht von der Hand zu weisen1. In der Selbst-Dedition sieht S W O B O D A eine im Interesse sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers liegende Alternative zur cxckutorischen Schuldsklaverei (204) und vergleicht damit die Stellung der κατακείμενοι im Recht von Gortyn (214ff.).

Allerdings ist Verschuldung f ü r ihn nicht der einzige Grund des Ein- tritts in die Hörigkeit, sondern daneben stehen die allgemeine wirt- schaftliche Unsicherheit und das Bedürfnis nach dem Schutz eines mächtigen Patrons (204). Daher trennt er grundsätzlich — im Gefolge von Plutarch — Ilektemoroi und Schuldner (247), zumal nach seiner Auffassung die Ilektemoroi auch dann, wenn sie durch Verschuldung in diesen Stand geraten waren, nicht mehr der Personalexekution unterworfen waren. Wir halten hier inne und sehen von dem Gesamt- bild, das S W O B O D A entwirft, ab, weil letztlieh alles von der Erklärung des Ursprungs abhängt.

Nachdem jahrzehntelang das Problem schon beinahe als durch

S W O B O D A gelöst gegolten hatte, wurde es durch die umfassende und scharfsinnige Untersuchung von W I L L I A M J O I I N W O O D I I O U S I ; wieder aufgerollt2. I m Unterschied zu S W O B O D A läßt W O O D I I O U S E die Frage nach den konkreten Ursachen f ü r die Solbstdedition nicht mehr offen, sondern setzt seinen Lösungsversuch beim Schuldrecht a n ; und das wohl mit Recht. Plutarch trennt zwar einerseits Ilektemoroi und Schuldner, f a ß t aber andererseits beide Gruppen unter der Rubrik ΰπόχρεως zusammen. Es ist allerdings nicht sicher, ob wir dieses Wort ohne weiteres als „verschuldet" übersetzen dürfen, denn es könnte illicit die umfassendere Bedeutung „ v e r p a c h t e t , ajjhängig" haben (vgl. bei Aristoteles έδούλευον). Man darf vielleicht vermuten, daß Plutarch absichtlich einen dehnbaren Begriff wählte, weil er über den Ursprung der Hektomoroi nichts Genaues zu sagen wußte. Schon Aristoteles befand sich anscheinend in einer ähnlichen Lage, denn auch er sclnveigt über die Herkunft. Darüber brauchen wir uns nicht zu wundern, wenn wir uns zu vergegenwärtigen suchen, wie schwierig die Q.uellenlage womöglich schon zu seiner Zeit war.

Es ist nicht mehr auszumachen, ob überhaupt ein Gesetz Solons über die Ilektemoroi existierte — genauer gesagt: ein Gesetz, in dem

1 Vgl. dazu außer SWOBODA 202ff. auch Kl). MIIYLIK, Geschichte dos Altertumr.

I I I2 280f.

2 Solon tho Liberator. Α Study of tlio Agrarion Problem in Attika in tlio Seventh Century. Oxford 1038.

(3)

Ilektcmoroi und vorsoloiiisclics Sclmldrccht 3 (lio Hektemoroi ausdrücklich mit dieser Bezeichnung genannt waren, denn sonst konnte auch in einem noch existierenden Gesetz die Be- ziehung auf sie leicht vergessen werden1. Als zweito zeitgenössische

Quelle mit amtlichem Charakter bleibt die Archontenlisto, dio um 425 veröffentlicht wurde und f ü r Hellanikos das chronologische Gerüst bot.

Sio war aber wohl nicht mehr als eine Namenliste2. Die Wahrschein- lichkeit, daß sie etwas f ü r die Ilektcmoroi hergab, ist also gering. Das- selbe gilt f ü r etwaige andere Listen von Beamten und Priestern, von deron Existenz aber nichts bekannt ist. Infolgedessen hatten möglicher- weise schon die Atthidographen, aus denen Aristoteles weitgehend schöpfte, keine zuverlässigen urkundlichen Quellen3. Eine etwa vor- handene mündliche Tradition kommt als ernstzunehmendc Quelle nicht in Frage. Sie ist auch kaum vorauszusetzen, da der Stand der Ilektc- moroi nach seiner Aufhebung ohne aktuelles Interesse war. Jedenfalls ist die Überlieferung von genauen Einzelheiten nicht zu erwarten.

Als sichere authentische Quelle können daher nur die Dichtungen Solons betrachtet werden. Eine gewisse Schwierigkeit besteht aber darin, daß in den erhaltenen Fragmenten die Hoktemoroi nicht ge- nannt sind. Aristoteles zitiert ihn ausgiebig im Zusammenhang mit der Seisachtheia (12, 4), wobei folgende Verso am wertvollsten sind (Fr. 24):

συμμαρτυροίη ταΰτ' αν έν δίκη Χρόνου μήτηρ μεγίστη δαιμόνων 'Ολυμπίων άριστα, Γη μέλαινα, της εγώ ποτε ορούς άνεΐλον πολλά χ η πεπηγότας, πρόσθεν δέ δουλεύουσα, νυν ελευθέρα, πολλούς δ* 'Αθήνας, πατρίδ' είς θεόκτιτον, άνήγαγον πρα1>έντας, άλλον έκδίκως, άλλον δικαίως, τούς δ' άναγκαίης ύπό χρειοΰς φυγόντας, γλώσσαν ούκέτ' Άττικήν ίέντας, ώς αν πολλαχη πλανωμένους-

τούς δ' ένθάδ' αύτοΰ δουλίην άεικέα έχοντας, ήθη δεσποτών τρομευμένους, ελευθέρους έβηκα.

1 H o r r Professor Κ . v. Fim'Z, dor moiiioi· H y p o t h e s o im wesontlichon zu- s t i m m t , vorweist mich nachträglich auf d a s noch in dor notion Komödio greif- barer Gesotz, d a ß kein ohemaligor a t h e n i s c h e r Bürger, d e m sein Bürgerrecht, nicht d u r c h einen S t a a t s a k t entzogen wordon ist, auf a t t i s c h e m Bodon Sklave Kein k a n n .

2 Vgl. F . .IACOIIV, A t t h i s (Oxford 1940) 17ßf.

3 Welche Folgen das beispielsweise f ü r dio Chronologie h a t t o , zeigt dio jüngst, erschienene Arbeit von F . MliinisÜCHliL, Dio Chronologie der Foisistratidon in der Atthis, P h i l o l o g i e 101 (1957) 7 0 - 8 0 .

(4)

4 D E T L E F LOTZE

Man wünschte, daß Aristoteles auch seine Ausführungen übel· die Hektomoroi durch entsprechende Solon-Zitato belegt hätte. D a f ü r , daß er es nicht getan hat, lassen sich verschiedene Gründe denken;

am ehesten aber ist wohl anzunehmen, daß keine brauchbaren Äuße- rungen Solons vorhanden waren. Gowiß war Dichtung nicht die ge- eignete Form, um wirtschaftspolitische Erklärungen von wissenschaft- licher Genauigkeit zu geben. Wenn aber der Stand der Hcktemoroi wirklich die ihm von Aristoteles und Plutarch zugeschriebene Holle spielte, mujß man erwarten, daß Solon sie in seiner poetischen Rechen- schaftslegung nicht mit Schweigen überging. So werden wir zu dem Schluß geführt, daß die zitierten Verse auch die Hektomoroi betreffen.

Diese sind dann als Schuldner anzusehen, denn von solchen spricht Solon doch offensichtlich. Ist diese Schlußfolger 1111g richtig, so war ein spezielles Gesetz über die Aufhebung der „Hörigkeit" überflüssig, und es ist erklärlich, daß Solon auch in seinen Dichtungen nicht aus- drücklich von den Hektomoroi sprach. Dieser Name war vielleicht gar nicht „amtlich". So konnte es dann geschehen, daß man in späterer Zeit zwar den Namen kannte und über die Verschuldung der Bauern- schaft und ihre Befreiung durch Solon orientiert war, aber nicht mehr den richtigen Zusammenhang herstellen konnte. Aristoteles' Dar- stellung der Hektomoroi als Pächter ist vermutlich ein Erklärungs- versuch von ihm selbst, ebenso wio es seine eigene Verknüpfung ist, wenn er Arme, Pelatai und Hektomoroi identifiziert. Plutarch ist zurückhaltender und läßt die rechtliche Bestimmung des Verhältnisses der Hektomoroi zu den πλούσιοι offen1.

Den Weg des freien Bauern in die Unfreiheit des Hektcmoros re- konstruiert W O O D I I O U S E folgendermaßen (145ff.): Geriet ein attischer Bauer in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so konnte er Darlehen nur von den stärkeren Nachbarn erhalten, in erster Linie den Eupatriden.

Sicherheit konnte dem Gläubiger nicht durch das Mittel der Hypo- thek gewährt werden — die gab es noch nicht —, sondern außer durch Verpfändung der Person nur durch Übereignung des ganzen Grund- stücks mit dem Vorbehalt des Rückkaufsrechts (πρασις επί λύσει), die durch οροι angezeigt wurde. Der Schuldner durfte als Pächter auf dem Lande bleiben. Wenn sich Pachtrückstände ergaben, wurde diese Schuld als neues Darlehen behandelt, f ü r das nun nur noch die Person des Schuldners selbst als Sicherheit dienen konnte. Als Alternative zur exekutorischen Schuldsklaverei wurde dann gemäß den neuen

1 8 . o . S . 2 .

(5)

Uoktcmoroi und vmsolonisclics Soliuldrcchfc 5 wirtschaftlichen Bedürfnissen eine Art der Hörigkeit entwickelt, das Hektemoros-Verhältnis.

W O O D I I O U S E nimmt also zwei Grade der. Bindung an. Dagegen hat

N A I 'U T A U L E W I S1 mit Recht eingewandt, daß Aristoteles schon die

„Pächter", bevor sie durch Zinsrückstände αγώγιμοι wurden, Hekte- moroi nennt; nach der Personalexekution waren sie überhaupt keine Hektemoroi mehr, sondern Sklaven. Das Androhen der Versklavung war das einzige Mittel, durch das der Gläubiger die Erfüllung der Zins- vcrpilichtungen erzwingen konnte. Denn L E W I S ist nicht anders als

W O O D I I O U S E der Ansicht, daß die Landlose in Wirklichkeit nicht ver- äußert werden durften, die πρασις έπί λύσει also eine reine Fiktion war, die dem Gläubiger niemals das Eigentum an dem verpfändeten

Boden verschaffen konnte.

Die Theorie von der Unveräußerlichkeit des Grund und Bodens ist der Punkt, in dem W O O D I I O U S E am stärksten von der seit S W O B O D A

herrschenden communis opinio abweicht und demzufolge in seiner Er- klärung der Situation, die Solon vorfand, völlig andere Wege geführt wird. Von den Gründen, die er dafür anführt (74ff.), sind nicht alle in gleicher Weise überzeugend. Folgendes jedoch scheint nur einem Be- weis zumindest nahezukommen. Aristoteles sagt ohne irgendwelche Einschränkung, daß bis auf Solon alle Darlehen gegen personale Sicherheit gegeben wurden (οί δανεισμοί π α σ ι ν έπί τοις σώμασιν ήσαν). Man hat das so erklären wollen, daß nur der Besitzlose seine eigene Person einsetzen mußte2. Dann muß man aber Aristoteles eine zu große Verallgemeinerung unterstellen; denn aus seinen Worten muß jeder unbefangene Leser entnehmen, daß die personalo Bürgschaft grundsätzlich gefordert wurde. Offen bleibt nur die Möglichkeit, daß außerdem noch rcalo Sicherheiten je nach Vermögen gegeben weiden konnten. Selbst in diesem Fall ist jedoch der Schluß kaum zu umgehen, daß die personale Bürgschaft das Primäre war und ihr Weiterbestehen neben dem vermuteten Aufkommen der realen Bürgschaft das letzte Stadium vor der Verdrängung durch diese war. Die Frage ist dann, welches Stadium die Entwicklung um 000 erreicht hatte. Gegen einen fortgeschrittenen Stand spricht die Tatsache, daß das Erbrecht auch nach Solon noch deutliche Spuren einer Bindung des Eigentums zeigt.

W O O D I I O U S E verweist besonders auf das Institut der Erbtochter (82f.), wodurch das Eigentum eines Erblassers ohne Söhne der Familie er-

1 Solon's Agrarian Legislation, American Journal of Philology 62 (1941) 144 ff.

2 So neuerdings noch F R I T Z P I U N G S H I J I M in soinor Uozoneion dos weitor unton genannten Buchos von F I N I S, Gnomon 24 (1052) 351.

(6)

6 DETLEF LOTZE

halten werden sollte. Nicht minder bedeutsam ist Solons Testaments- gesotz, nachdcm gezeigt worden ist, daß es keine Testierfreiheit nach unseren Begriffen einführte, sondern nur dem kinderlosen Erblasser gestattete, sich einen Erben zu adoptieren, und zwar inter vivos1. Wenn selbst nach Solon die Verfügungsgewalt des Bürgers über sein Eigentum so beengt war, erscheint der Sehluß nicht abwegig, daß auch außerhalb des Erbrechtes eine Veräußerung des Familionguts nicht ohne weiteres möglich war. FI N E geht sogar noch über diese Fest- stellungen hinaus und sucht in eindringlichen Darlegungen zu erweisen, daß die Unvcräußerlichkeit des Grundbesitzes bis in die ersten J a h r e des Peloponnesischen Krieges bestanden habe. Für die Untersuchung des Hektemoroi-Problems genügt es aber, wenn bis Solon eine feste Bindung des Grundbesitzes als wahrscheinlich gelten darf.

Auch P R I N G S H E I M a. 0 . läßt seino Bereitschaft erkennen, eine lange Bewahrung des Familieneigentums anzunehmen. Gerade Solons Verse mit ihrer Erwähnung der I'Ioroi jedoch erregen ihm schwere Bedenken.

Zu dem Versuch von W O O D I I O U S E und seinen Nachfolgern, diesen An- stoß durch die Theorie von der πρασις επί λύσει zu beseitigen, sagt er:

„Warum diese Überlassung keine Veräußerung des Landes sein soll und also das Verbot solcher Veräußerung nicht verletzt, sondern um- geht, ist mir cbensowenig klar geworden wie der Unterschied dieser Prasis epi Lysci des 7. u. 0. J h . von der späteren des 4. J h . Gesagt wird nur, daß es sich bei der frühen Form nicht um Sicherung, sondern um eine bloße Rechtsfiktion handelte. Was wird denn fingiert?

Dem kritischen Ilechtshistoriker scheint diese Erklärung nicht klar.

E r glaubt bereitwillig an die Notlage des Schuldners, der zu jedem Dienst und zu jeder Lösung bereit ist, wenn er nur frei und auf seinem Land bleibt, mag dies auch nur ein vorläufiger Aufschub sein. Aber er kann nicht recht sehen, warum darin keino Veräußerung des Landes liegen soll, inwiefern es immer noch im Familieneigentum bleibt, und wie trotzdem der Gläubiger zu seinem Recht kommt. Pachten kann man doch nur vom Eigentümer; und' der Gläubiger soll doch nicht endgültiger, voller Eigentümer (outright owner) werden. Da doch auch bei der Prasis epi Lysei des 4. J h . der Schuldner das Rückkaufs- recht (right of redemption) behielt, ist der fundamentale Unterschied (183) beider Systeme nicht deutlich."

Ich habe P R I N G S H E I M so ausführlich zitiert, weil er damit sicher f ü r viele spricht, denen sich die gleichen Bedenken aufgedrängt haben.

1 V g l . JOHN V . A . FINE, H o r o i , H e s p e r i a S u p p l . 9 ( 1 0 5 1 ) 1 8 5 - 1 0 1 a u f G r u n d von Louis GERNET, La Creation du Tostamont, Revue des fitudes Grocques 33 ( 1 9 2 0 ) 1 2 3 - 1 0 8 , 2 4 9 - 2 9 0 .

(7)

llektcmoroi und vorsolonisclics Schuldrcclit 7

Gibt es einen Weg, sie zu beseitigen, ohne die Hypothese von dci· Un- veräußerlichkeit des Bodens widerlegen zu können? Mir scheint er darin zu liegen, daß man mit dieser Hypothese noch mehr Ernst macht als W O O D I I O U S K und seine Nachfolger. Das bedeutet, eine Verpfändung des Bodens auch in der Form einer πρασις επί λύσει auszuschließen und die persönliche Bürgschaft als die tatsächlich einzige Form des Kredits anzunehmen. Schon L E W I S h a t in seiner Kritik von WO O D -

HOUSEs 2-Stufen-Theorie darauf hingewiesen, daß letztlich auch die erste Schuld nur durch die Person gesichert werden konnte, da sonst f ü r den Gläubiger keine Exekution möglich gewesen wäre ( 1 4 7 ) . L E W I S

hat jedoch daraus nicht den weitergehenden Schluß gezogen, daß damit die πρασις έττί λύσει als Sicherungsübereignung eigentlich hin- fällig wird.

So kann der Versuch einer Erklärung nur bei der Selbstverpfändung des Schuldners einsetzen. Diese Verpfändung ist in zwei Formen denk- bar: einer, die der πρασις επί λύσει, und einer anderen, die der Hypo- thek entspricht. I m zweiten Fall erlangte der Gläubiger über den Schuldner Gewalt, wenn dieser am Fälligkeitstag des Darlehens zahlungsunfähig war. I m ersten Fall dagegen t r a t der Schuldner sofort unter die Gewalt des Gläubigers, wenn auch nur bedingt. SW O B O I M

scheint anzunehmen, daß gewöhnlich erst kurz vor dem Fälligkeits- termin eines Darlehens, wenn die sichere Zahlungsunfähigkeit in Aus- sicht stand, ein besondererer Verpfändungsvertrag geschlossen wurde, um die drohende exekutorische Schuldsklaverei durch die freiwillige solutorische Schuldknechtschaft zu ersetzen (217). I s t es aber nicht auch möglich, daß der Eintritt in die Schuldknechtschaft unmittelbar mit der Aufnahme des Darlehens gekoppelt war? Beispiele f ü r ein solches Verfahren sind in größerer Zahl aus dem alten Orient bekannt1. Gcwiß können räumlich und zeitlich so weit entfernte Parallelen kaum etwas beweisen. Immerhin zeigen sie, Avas im Rahmen eines ähnlichen Schuldrechts möglich war. Darüber hinaus gestattet, ja erfordert es die spätero Existenz der προίσις επί λύσει geradezu, nach Spuren einer entsprechenden Art der Selbstverpfändung f ü r die Zeit zu suchen, als es noch keine reale, sondern nur personale Sicherheit gab.

Nehmen wir also einmal probeweise an, daß im vorsolonischen Attika die Selbstverpfändung in der bezeichneten Form gebräuchlich gewesen sei, so läßt sich das Entstehen des Hektemoros-Verhältnisses etwa folgendermaßen rekonstruieren. Wenn ein Bauer sich genötigt

1 V g l . ISAAC MENDELSOHN, S l a v e r y in tho A n c i o u t N e a r E a s t ( N e w Y o r k 1 0 4 9 ) 2 3 f f .

(8)

8 DiiTUil·" Ιιοτζίί

sah, einen wirtschaftlich stärkeren Nachbarn um ein Darlehen zu bitten1, dann gab es f ü r diesen verschiedene Wege der Sicherung. Der primitivste war der, daß der Gläubiger, wenn der Schuldner das Dar- lehen mit Zinsen zur nächsten Ernte nicht zurückerstatten konnte, zur Pcrsonalexekution schritt. Als f ü r beide Teile zweckmäßiger dürfte sich aber die solutorische Schuldknechtschaft herausgestellt haben.

Wir brauchen das nicht weiter auszuführen, da SwobodA darüber hin- reichend gehandelt hat. Ein entscheidender Gesichtspunkt aber, den Swoboda bei seiner Einstellung zum Problem des Grundeigentums nicht in den Blick bekommen konnte, verlangt unsere Aufmerksamkeit.

Sobald das Interesse der Aristokratie an einer Ausweitung des Öl- und Weinanbaus erwacht war, mußto ihr an einer Vermehrung nicht nur der Arbeitskräfte, sondern auch der Ländereicn liegen2. Menschen konnte ihr die exckutorischo Schuldsklaverei bzw. die solutorische Schuldknechtschaft verschaffen. Wie aber kam sie zu Land, das doch

— nach der von uns angenommenen Theorie — unveräußerlich war?

In dieser Situation mußto es nahcliegon, den zahlungsunfähigen Schuldner nicht auf den Besitzungen der Aristokratie als Arbeiter zu verwenden, sondern durch ihn die Verfügung über sein Landlos in Anspruch zu nehmen. Als eine Abwandlung der Schuldknechtschaft wäre es dann zu verstehen, daß der Schuldner auf seinem Kleros blei- ben durfte, ihn aber im Interesse des Gläubigers zu bearbeiten hatte, wobei der Ertrag nach den Grundsätzen des Teilbaus geteilt wurde.

Für die Rückzahlung des Kapitals bürgte der Schuldner also mit seiner Person ebenso wie in den sonst üblichen Fällen, wo er in das Haus des Gläubigers überging; die Zinsen flössen diesem jedoch aus dem Ernte- ertrag des Schuldners zu und konnten so wohl reichlicher ausfallen, als wenn er nur dessen Arbeitskraft auf seinem eigenen Gute ausnutzte.

Dieses Ziel erreichte er am schnellsten, wenn der um ein Darlehen Nachsuchende sich schon bei Aufnahme des Darlehens seiner Gewalt unterstellte. Dem Armen konnte das dadurch schmackhaft gemacht worden, daß sich infolge seines Verbleibens auf der eigenen Scholle an seiner Lebensweise nichts änderte.

Unter diesen Umständen konnte freilich dem Gläubiger nicht daran gelegen sein, daß der Schuldner so schnell wie möglich seine Schuld

1 Übor <lio Gründe, diu sich für das EinltobiK dieser Zwangslage als Mtumut- erschoinung vermuten lassei), vgl. Woodhouse 117ff. sowio K u r t V. Fritz, Onco moro tlio έκτήμοροι, American Journal of Philology 04 (1943) 24ff., bos. 31 ff.

~ Vgl. Luwis 149, der die κρασις έπΐ λύσει als Mittol zur Erreichung diosoa Zieles ansieht.

(9)

lloktomoroi und vorsulonisclics Scluilrirccht 0 abverdicnte, wits os sonst der Zweck der solntorischen Schuldknccht- schaft war. Die Dailehonsschuld war von zweitrangiger Bedeutung neben dem Streben nach Land. Das erinnert a n gewisse ähnliche E r - scheinungen in Nuzi1. Dort gab es F o r m e n der Schuldknechtschaft, bei denen die Dienstbarkeit nicht mit der Rückzahlung des Darlehens zu einem beliebigen Zeitpunkt endete, sondern von vornherein auf eine bestimmte Zeit festgesetzt war, und zwar bis zur Dauer von 50 J a h r e n . E s ist klar, d a ß dabei die Gewinnung von Arbeitskräften der leitende Gesichtspunkt war. Wir wissen nicht, ob die I lektemoroi etwa in ähnlicher Weise zu einer Dienstbarkeit von bestimmter Dauer verpflichtet waren. Wir dürfen jedoch überzeugt sein, d a ß die Aristo- kratie Mittel und Wege fand, u m den verschuldeten Bauern die Rück - Zahlung der Schuld und d a m i t die Befreiung möglichst zu erschweren.

Eine« dieser Mittel könnte ein hoher Zinssatz gewesen sein. Spricht das f ü r eine Abgabe von f ü n f Sechsteln, wie sie Eustathios ad Od, 10, 28 behauptet? Gegen W o o m i o u s i i h a t ν. F R I T Z2 «ι. Ε. zu Beeilt dio über- wiegende Quellen Überlieferung verteidigt, die von einem Sechstel spricht. E r h a t gezeigt, d a ß diese D e u t u n g des Wortes έκτήμορος sprachlich möglich und sachlich einfach gefordert ist, d a sich k a u m vorstellen läßt, wie ein Bauer, der seine eigene Familie nicht mehr über Wasser halten kann, allein durch A u f n a h m e eines Darlehens in die Lage versetzt sein soll, f ü n f Sechstel des Ertrages abzuliefern. Die Erzählung bei Aristoteles A P 1G,G, wie Peisistratos einem Bauern die lOprozentigo Steuer erläßt, zeigt, d a ß schon die Abgabe eines Zehnten drückend sein konnte. Bei Berücksichtigung dieser U m s t ä n d e erscheint ein Sechstel als ein nicht zu niedriger, wenn auch wohl durchaus er- träglicher Satz3. Die Quollen sprechen ja auch nicht davon, d a ß eine zu hoho Abgabeverpflichtung der H a u p t g r u n d f ü r die Unzufriedenheit gewesen sei, sondern χαλεπώτατον και πικρότατον ήν το δουλεύειν

(Aristoteles). Sicher bedeutete diese δουλεία u. a., d a ß der Gläubiger über die Art des Anbaues bestimmen und ihn dadurch so regeln konnte, daß dem Hektemoros jede Zahlung über die laufenden Abgaben hinaus sehr erschwert oder sogar unmöglich gemacht wurde.

W a s aber geschah, wenn der E r t r a g nicht einmal zur E n t r i c h t u n g der Zinsen ausreichte? Die Angabo des Aristoteles ist eindeutig: εί μή

1 B e h a n d e l t boi MKNOHLSOHN 20ff., d o r t Quollen- u n d L i t o r a t u r u n g a h c n .

2 T h o M e a n i n g of έκτήμορος, A m e r i c a n J o u r n a l of Philology 01 (1940) ß4ff.

3 D o r N a i n o H e k t e m o r o s z w i n g t n i c h t n o t w e n d i g zu d e r A n n a h m e , d a ß überall g e n a u oin Sechstel gefordert, w u r d o . I m m o r h i n e n t s p r a c h dio B e r e c h n u n g n a c h S e c h s t e l n d e m g e l t e n d e n M a ß - u n d M ü n z s y s t e m (vgl. WOODHOUSIS 123f.

u n d 150 zu P l u t a r c h , Solon 23, 3).

(10)

10 D E T L E F LOTZE

τάς μισθώσεις άποδιδοϊεν, αγώγιμοι και αύτοί και οί παίδες έγί- γνοντο. Indessen könnte eingewandt werden, daß Aristoteles hier die Ilektemoroi mit den übrigen Schuldnern verwechsele; das Hektemoros- Vorhältnis sei dagegen — nach S W O B O D A — gerade zu dem Zweck entwickelt worden, die Personalexekution zu vermeiden. Das würde bedeuten, daß der Gläubiger keine Möglichkeit gehabt hätte, Zins- rückstände einzutreiben. Denn S W O B O D A S Annahme paßt nur im Kähmen seiner gesamten Theorie, nach dor die Hcktomoroi vom Grundherrn eine Parzelle aus den ihm gehörigen Ländereien, in denen dio Grundstücke der gelegten Bauern aufgegangen waren, zum Nieß- brauch überwiesen bekommen hatten und bei Versagen einfach vor- jagt worden konnton. Wenn jedocli der Gläubiger das Land des .Schuld- ners nicht erwerben und es nur auf dem Umweg über dessen Person in gewissem Umfang nutzen konnte, hätte er durch eino Lösung des Dienstverhältnisses alles verloren. Da es andererseits auf dasselbe hinauslief, wenn der Schuldner die Zinsen nicht zahlte, blieb als einzige Möglichkeit, dio Interessen des Gläubigers zu wahren, die Personalexekution. Diese kann folglich durch das Eingehen des Hoktemoros-Vorhältnisses nicht ausgeschlossen worden sein oder jedenfalls nur so lange, wie die Zinsen gezahlt wurden und sich diese Abwandlung der Schuldknechtschaft auch wirklich rentierte.

Bei allen diesen Überlegungen haben wir bisher das Problem, das für P R I N G S H E I M den Hauptanstoß bietet, außer acht gelassen: die öpoi des Solon-Fragments. Was soll man mit ihnen und der γη πρόσ- θεν δουλεύουσα, νυν έλευθέρα anfangen, wenn nur die Person ver- pfändet und das Land gar nicht direkt betroffen wurde? Daran nmß docli offenbar die ganze Hypothese scheitern. Hier ist zunächst die Gegenfrage zu stellen: Inwiefern wird der Boden durch eine Hypothek odor Abgabe belastet? Zweifellos handelt es sich um einen übertragenen, bildlichen Ausdruck, der besagen will, daß der Eigentümer mit einer finanziellen Schuld belastet ist, die er durch den Boden bzw. aus seinen Erträgnissen zu decken boreit oder gezwungen ist. In Wirklichkeit ruht die Last also auf dem Eigentümer, nicht auf dem leblosen Grund und Boden1. So wäre es zu verstehen, daß Solon von Versklavung und Befreiung des Landes spricht, auch wenn es gar nicht verpfändet werden konnte; und das um so mehr, als die dichterische Form den metaphorischen Ausdruck geradezu herausfordert. Schwieriger sind die

1 Vgl. auch VVOODHOUSE l l l f . : What Solon means to say, is that tho land, t h a t is to s a y i t s o c c u p a n t a n d h o l d e r , from being subject to tho binden recorded on tho Horos or Contract-Stone, has now been delivered . . .

(11)

licktciiKiroi mill vorsoluniaelios Schulilrcdit 11 Horoi zu erklären. Es wäre jedoch wohl denkbar, daß sie keine eigent- liche Verpfändung des Bodens anzeigten, sondern nur bedeuteten, daß das Grundstück auf Grund eines Schuldverhältnisses im Interesse des Gläubigers zu bebauen war. Diese Verwendung der Steine würde zwar etwas von der der späteren Hypothekensteine abweichen* aber wir müssen auf so etwas gefaßt sein, je mein' es klar wird, wie wenig man die Wirtschaft Attikas um die Wende zum 0. Jahrhundert mit den Maßstäben des 4. Jahrhunderts messen darf. Immerhin kamen Horoi auch später nicht nur als Zeichen einer Hypothek oder πρασις έκί λύσει vor, sondern auch einer Pacht, von Grenzsteinen ganz ab- gesehen1. Man darf daher wohl nicht von einer speziellen Bedeutung ausgehen, sondern nur ganz allgemein von dem Zweck der Kund- machung von Vereinbarungen, die das Grundstück betreffen. Was

M O S E S I. F I N L U Y2 über den Sinn der Horoi im 4. J a h r h u n d e r t sagt, kennzeichnet gut auch die Sachlage beim Schuldvcrhältnis der Hekte- moroi: "The horoi were to prevent third parties from acting with respect to the property, and, though their force was neither impera- tive nor binding in law, their effect should not bo underestimated.

A potential lender or purchaser would certainly hesitate long in the presence of a horos, for the stone promises legal entanglements if he goes ahead with the proposed transaction. The creditor who placed the horos thus protected himself against further disputes with third parties. That, of course, was his objective, not a humanitarian desire to protect others." Diese Notwendigkeit des Schutzes vor kon- kurrierenden Ansprüchen bestand ja auch f ü r die Gläubiger der Hekte- moroi, deren Bindung cbensowenig wie eine Hypothek jedem sichtbar war.

Es liegt nun n.iho, den Konsequenzen nachzugehen, die sich aus dem über die Entstehung des Standes der Hektemoroi Gesagten f ü r ihre rechtliche Stellung ergeben — oder wenigstens ergeben, könnten.

Zwangsläufig folgt daraus, daß sie durch den solonischen Schulden- ei'laß wieder in ihren früheren Stand als freie Bauern mit den ent- sprechenden politischen Rechten eingesetzt wurden; die Kontroverse zwischen SWOBODA und B U S O L T3 über die Frage, ob die Hektemoroi Land auf Kosten der „Grundherren" bekamen oder bis Peisistratos oder gar Klcisthenes4 Theten blieben, ist im Rahmen der hier vor-

1 V g l . FINK 41, der a l s Ueispiel I G I I2 2 4 9 2 a n f ü h r t .

2 S t u d i e s in L a n d a n d Credit in A n c i e n t A t h e n s ( N e w B r u n s w i c U - N o w J e r s e y 1051) 15.

3 Sieho BUSOLT, Griechische S t n a t s k u n d e I I (München 1020) 831 f.

4 S o WALTER OTTO, S l i M ü n c h e n 1023, 10 f.

(12)

12

DHTLBI? IjOTZIC

getragenen Theorie (wio schon der von

WuöDHOUSli)

gegenstandslos.

Kaum etwas Sicheres Iäßt sich jedoch sagen über die Rechtsniinde- rungen, die mit der vermuteten Art der Unfreiheit verbunden waren.

Dürfen wir mit der Analogio der κατακείμενοι in Gortyn arbeiten?

Vielleicht sogar mit größcrem Recht als SwouoiM, da wir schon von der solutorischen Schuldknechtschaft ausgehen. Aber das Verbleiben der „Sehuldknechto" auf dem eigenen Landlos war eine bemerkens- werte Besonderheit, die auch rechtliche Folgen gehabt haben mag.

Denkbar ist ferner, daß das Hcktenioros-Verhältnis zwar nach dem Muster der solutorischen Schuldkneehtschaft entworfen — weil als Abwandlung oder Alternative zu ihr entstanden —-, aber ihr nicht gleich war. Ein weiteres Problem ist, ob die hier vorgeschlagene Deu- tung des fielttemoros-Verhältnisses nicht zu der Annahme führen muß, daß sich dio πρασις επί λύσει von Grund und Boden doch — im Gegen- satz zu Fi Ν Iis These — organisch aus der Selbstverpfändung ent- wickelt hat, nachdem Solon diese unterbunden hatte. Ich versage es mir jedoch, auf rein hypothetischen Fundamenten woiterzubauen, wie es

Sw o b o d a

und

Wo o d i i o u s e

getan haben. Die vorgetragenen Gedanken erheben nicht den Anspruch, die Lösung des Problems zu bieten. Sie sind nicht mehr als ein Versuch, unter der Voraussetzung der Unvcräußerlichkeit des Bodens eine mögliche Lösung zu zeigen, die auf die Postuüerung einer in ihrer Art sehr fragwürdigen πρδίσις έτη λύσει verzichtet. Erst wenn alle möglichen Erklärungen durch- dacht und gegeneinander abgewogen sind, kann man sich für eine von ihnen entscheiden — oder muß es auch dann noch beim ,,11011 liquet"

lassen.

.Jena

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ακόμη και ο εμβολιασμός του διδακτικού προσωπικού, αρχίζοντας από τους δασκάλους των δημοτικών και των σχολείων ειδικής αγωγής, όπως και του προσωπικού που εργάζεται εκεί

28 Συναχθεντες δε οι γραμματεις και φαρισαιοι και πρεσβυτεροι προς αλληλους, ακουσαντες οτι ο λαος απας γογγυζει και κοπτεται τα στηθη λεγοντες οτι

Μεταγωγή από γωνία σε τοις εκατό και αντίστροφα Με πάτημα πλήκτρου μεταβαίνετε μεταξύ του τρόπου λειτουργίας γωνία ( ) και τοις εκατό (%).. Γωνία ( ): Η

Τοποθετείτε τον εκτυπωτή και τη φιάλη σε πλαστικές σακούλες ξεχωριστά και διατηρείτε τη στάθμη του εκτυπωτή κατά την αποθήκευση και τη μεταφορά..

Τοποθετείτε τον εκτυπωτή και τη φιάλη σε πλαστικές σακούλες ξεχωριστά και διατηρείτε τη στάθμη του εκτυπωτή κατά την αποθήκευση και τη μεταφορά..

Για να γίνει αυτό, κάντε κλικ στο κουμπί Start [Έναρξη], τοποθετήστε το δείκτη του ποντικιού στην επιλογή All Programs [Όλα τα προγράμματα] στα Windows

∆εν είναι παρακινδυνευµένο να ισχυριστεί κανείς, ότι η κρατική πρωτοβουλία αριστείας στοχοθετεί την αντικατάσταση της παραδοσιακής ιδέας του πανεπιστηµίου

Η Euroclassica (=ΟΜΙΛΟΣ ΕΥΡΩΠΑΙΚΩΝ ΕΤΑΙΡΕΙΩΝ ΚΑΘΗΓΗΤΩΝ ΚΛΑΣΙΚΩΝ ΓΛΩΣΣΩΝ ΚΑΙ ΠΟΛΙΤΙΣΜΩΝ), η ΟΜΗΡΙΚΗ ΑΚΑΔΗΜΙΑ και η ΕΛΛΗΝΙΚΗ