• Keine Ergebnisse gefunden

Lösungshinweise zur Abschlussklausur im Arbeitsrecht vom 9. Februar 2004

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Lösungshinweise zur Abschlussklausur im Arbeitsrecht vom 9. Februar 2004"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Lösungshinweise zur

Abschlussklausur im Arbeitsrecht vom 9. Februar 2004

Frage 1 : Begründetheit der Kündigungsschutzklage

KSch-Klage begründet, wenn wirksames AV nicht durch Erklärung vom 23.12.2004 be- endet

Anmerkung:

~ Bereits an dieser Stelle wurden viele Fehler gemacht, indem entweder gar kein oder nur ein falscher Obersatz gebildet wurde.

I) Auslegung der Erklärung: Anfechtung, da dies für AG am günstigsten

- aA innerhalb Auslegung vertretbar, zB mit Argument, dass er nur das erklären wollte, was letztlich auch wirksam wäre; dann Inzidentprüfung der Wirksamkeit der Anfechtung.

- aA einfach Auslegung in Richtung aoK kaum vertretbar, falls aber doch, dann P ob Umdeutung von aok in Anfechtung mögl. (hM (-)).

? jedenfalls soll ein Gutachten verfasst werden, dh. Stellungnahme zu allen P des SV Anmerkung:

~ Auslegung wurde von den meisten Bearbeitern nicht vorgenommen und wenn es einmal geschah, dann mit falschen Argumenten, was trotz uU richtigem Ergebnis Punktverlust bedeutet.

II) Anfechtung:

Wirkung beim Arbeitsverhältnis zwar idR ex nunc, aber trotzdem auch neben Kündi- gung möglich; Begr.: 119 ff. schützen Willensbildungsfreiheit bei Vertragsschluss, Kündigung dagegen will AV, das aufgrund fehlerfreier Willensbildung eingegangen wurde, für die Zukunft beenden

1) Erklärung nach § 143 I BGB (vgl. I.) 2) Anfechtungsgrund:

a) Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB (+) b) arglistige Täuschung gem. § 123 I BGB (+)

c) Anfechtungsgründe erloschen, weil A drei Jahre lang fehlerfrei gearbeitet hat?

aa) 1.M.: Einschränkung durch § 242 BGB

bb) 2.M.: teleologische Einschränkung des § 123 I BGB

cc) Ergebnis: jedenfalls kein Anfechtungsgrund (Begründung egal)

Anmerkung:

~ Auf die Anfechtung gab es nicht viele Punkte, da Kenntnisse im allgemeinen Teil schlicht als selbstver- ständlich vorausgesetzt werden. Dennoch sind Fehler gerade hier schmerzlich. Auch haben sich viele Bearbeiter durch endlose Ausführungen unnötig in zeitliche Bedrängnis gebracht.

~ Die Einschränkung des Anfechtungsrechts wurde nur von wenigen Bearbeitern diskutiert. Wenn sie ü- berhaupt einmal gesehen wurde, so wurde nahezu durchgängig einfach festgestellt, dass das Ergebnis

(2)

einer wirksamen Anfechtung nicht passe und korrigiert werden müsse. Dies zeugt lediglich von gutem Rechtsgefühl und Problembewusstsein, stellt aber noch keine verwertbare juristische Leistung dar!

~ Eine analoge Anwendung der Frist des § 626 II 1 BGB anstatt § 124 BGB ist nicht vertretbar. Diese Wertung kann allenfalls i.R.d. § 121 BGB herangezogen werden.

III) Außerordentliche Kündigung 1) Umdeutung gem. § 140 BGB

Anmerkung:

~ Viele Bearbeiter haben nicht oder nur teilweise Ausführungen gemacht, wie sie von der Anfechtung zur aoK zur oK oder umgekehrt gelangt sind.

~ Auch an dieser Stelle zeigt sich, dass es äußerst ungünstig war, die Willenserklärung des B direkt als außerordentliche Kündigung zu verstehen. In diesem Fall entsteht nämlich die Schwierigkeit, überhaupt zur Anfechtung zu gelangen, da eine Umdeutung von der aoK zur Anfechtung nach ganz hM ausge- schlossen ist.

~ Ebenso ist eine nochmalige Auslegung an dieser Stelle falsch, da eine Willenserklärung nicht als aoK und als Anfechtung ausgelegt werden kann.

2) Schriftlichkeit der Erklärung gem. §§ 623, 126 I BGB

3) Die Vermutungswirkung der §§ 13 I 2, 4 S. 1, 7 KSchG greift mangels Ablauf der 3-Wochen-Frist nicht ein.

4) wichtiger Grund:

a) abstrakt wichtiger Grund

aa) dauernde Verspätungen als Störung im Leistungsverhältnis (+) bb) arglistige Täuschung als Störung im Vertrauensverhältnis? (+) b) konkret wichtiger Grund

aa) bzgl. Verspätungen: Argumentation:

- notorische Störung

- Kinder und häusliche Situation als Grund egal

Anmerkung:

~ Allenfalls hätte geprüft werden können, ob dies zu Sonderurlaub gem. § 616 BGB geführt hätte, so daß keine Arbeitspflichtverletzung durch das Zuspätkommen gegeben ist. Dieser Schluß hätte aber richtigerweise i.R.d. abstrakt wichtigen Grundes gezogen werden müssen.

- aber Unterhaltspflichten

Anmerkung:

~ An diesem Prüfungspunkt litten fast alle Arbeiten an erheblichen Mängeln; beachten Sie daher:

~ Der Schwerpunkt nicht nur der meisten kündigungsrechtlichen Entscheidungen, sondern auch Klausuren, liegt idR bei der Prüfung des Kündigungsgrundes. Fehler und/oder Ungenauigkeiten

(3)

~ Die meisten Arbeiten haben nicht zutreffend zwischen abstrakt und konkret wichtigem Grund un- terschieden. Aber selbst wenn es geschah, so wurde zwar oftmals die Begrifflichkeiten richtig ge- bracht, doch die Prüfungspunkte selbst wurde wieder vermengt.

bb) bzgl. Täuschung: hier (-), da hier gleicher Grund wie bei Anfechtung; dort aber Grund erloschen, so dass hier gleiches gelten muss;

wenn aA:

- Tätigkeit in Vertrauensposition?

- hat nie Fehler gemacht

- Zukunftsprognose: lässt keine weiteren derartigen Vertragsstörungen erwarten

5) Unzumutbarkeit der Beschäftigung bis Ende oK-Frist: wohl (-), weil ständiges Zuspätkommen bisher auch geduldet wurde und nicht ersichtlich, dass für Betrieb oder betrieblichen Ablauf übermäßig belastende Störung

Anmerkung:

~ Einige Bearbeiter ließen die Kündigung daran scheitern, dass der Betriebsrat nicht angehört wur- de. Dabei verkennen Sie, dass laut Sachverhalt kein Betriebsrat existiert. Wird ein solcher im Sach- verhalt nicht erwähnt, so ist davon auszugehen, dass er nicht gebildet wurde, denn die Bildung eines Betriebsrats ist fakultativ.

~ Das Bejahen einer aoK an sich wurde nicht als schwerwiegender Fehler gewertet, sofern eine ü- berzeugende Argumentation dargeboten wurde, an der es idR mangelte. Jedenfalls hätten die Bear- beiter beim konkret wichtigen Grund die Abmahnungsproblematik (s.u. IV. 5.) prüfen müssen.

IV) Ordentliche Kündigung 1) Umdeutung gem. § 140 BGB

2) Schriftform gem. §§ 623, 126 I BGB

3) Eingreifen des KSchG (§§ 23 I 2, 1 I KSchG)

Anmerkung:

~ Viele Bearbeiter haben die Sozialwidrigkeit der Kündigung bei der außerordentlichen Kündigung ge- prüft; das stellt einen äußerst schweren Fehler dar, da Sie so zeigen, dass Ihnen die Systematik des Kündigungsschutzes nicht vertraut ist.

4) oK-Grund: verhaltensbedingter Grund (+) a) bzgl. Zuspätkommen (+)

b) bzgl. Täuschung (-), vgl. oben 5) Ultima-ratio-Prinzip: Abmahnung

? P: Vorarbeiter abmahnungsberechtigt? (+), da abmahnungsberechtigt grs. jeder wei- sungsbefugte Vorgesetzte ist

Anmerkung:

(4)

- Dieser Punkt wurde von vielen Bearbeitern nicht gesehen und von den anderen, nur unzureichend be- arbeitet.

6) Interessenabwägung: Argumentation!!!

a) für Weiterbeschäftigung: zB:

- Dauer der Betriebszugehörigkeit - Unterhaltspflichten

b) für Kündigung:

- Beharrlichkeit des Zuspätkommens - evtl. Auswirkungen auf Betrieb

7) P: Kündigung zur Unzeit: Einschränkung gem. § 242 BGB oä (-)

Anmerkung:

~ Wurde von keinem Bearbeiter gesehen, dabei sticht eine Kündigung an Heiligabend doch ins Auge.

8) Frist gem. § 4 S. 1 KSchG

a) anwendbar gem. §§ 23 I 2, 1 I KSchG

b) P: Rechtsnatur der Frist; jedenfalls egal, weil Frist eingehalten

Anmerkung:

~ Einzig an dieser Stelle hätte das KSchG auch iRd aoK geprüft werden können (und müssen).

~ Zur Rechtsnatur der Frist: str. ob prozessual (da auch Zusammenhang zu § 5 KSchG prozessualen Charakter zeige) oder materiell (da Wirkung nach § 7 KSchG rein materiell-rechtlichen Wirkung).

~ Bei Prüfung iRd aoK musste (nicht mehr nach neuem Recht) idR noch erörtert werden, ob § 1 I KSchG Voraussetzung für die Anwendung von § 13 KSchG ist.

9) Kündigungsfrist: Ende gem. § 622 II 1 Nr. 1 BGB 31.1.2004; daher entsprechende Umdeutung

V) Ergebnis: AV durch Erklärung vom 23.12.2004 erst zum 31.01.2004 beendet, dh Klage teilweise begründet

Frage 2 : Weihnachtsgratifikation

I) einzige Anspruchsgrundlage: Gleichbehandlungsgrundsatz

Anmerkung:

~ Arbeitsvertrag oder betriebl. Übung als Anspruchsgrundlage scheiden hier so offensichtlich aus, dass längere Ausführungen überflüssig sind.

~ Kurze (!!!) Herleitung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre schön gewesen, zB: „Zwar ist die Rechtsgrundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes umstritten (Art. 3 GG direkt oder analog, Ausfluss des arbeitsrechtlichen Fürsorgeprinzips oder allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsatz), doch sind seine

(5)

1) Anwendungsbereich

a) Maßnahme, die einseitiger Gestaltungsmacht des Arbeitgebers unterfällt: (+) b) Maßnahme wurde nach abstrakt generalisierenden Regeln getroffen

Anmerkung:

~ Die meisten Arbeiten haben als Voraussetzung für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund- satz schlicht festgelegt: „Greift ein, wenn der Arbeitgeber Gleiches gleich und Ungleiches ungleich be- handelt.“ Das ist aber zu pauschal. Hier fehlt nicht nur die Feststellung, dass eine Ungleichbehandlung mit sachlichem Differenzierungsgrund erlaubt ist, sondern vielmehr wird verkannt, dass im Rahmen der Privatautonomie der Arbeitgeber ja gerade grundsätzlich seine Arbeitnehmer unterschiedlich be- handeln darf und die Gleichbehandlung nur in einem eng begrenzten Spektrum die Ausnahme bleiben muss. Daher waren Fehler hier äußerst schwerwiegend.

2) Ungleichbehandlung einer vergleichbaren Gruppe von Arbeitnehmern

3) kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung: Ungleichbehandlung aufgrund Kün- digung gerechtfertigt? (-)

- Kündigung zum einen erst zum 31.1.2004 wirksam, dh A im Jahr 2003 noch ganz normal AN

- iÜ aus Rechtsnatur von Weihnachtsgeld: sofern nichts weiter angegeben, haben Gratifikationen Entgeltcharakter (wohl nicht Treueprämie oder Zuwendung für er- höhte Ausgaben an Weihnachten); da aber A das ganze Jahr gearbeitet hat, hat er auch einen Anspruch auf die Gratifikation

Anmerkung:

~ Während sich die meisten Bearbeiter auf die Feststellung einer unproblematischen Ungleichbe- handlung beschränkten, haben sich nur wenige die Mühe gemacht zu fragen, ob die Ungleichbe- handlung sachlich gerechtfertigt sein könnte. Hierin lag aber der eigentliche Schwerpunkt der Prü- fung.

~ Häufig wurde auch schlicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt.

Das ist zu pauschal.

II) Ergebnis: Anspruch auf Weihnachtsgratifikation

Anmerkung:

~ Einzelne Bearbeiter haben bei der Rechtsfolge diskutiert, ob sich nun ein Anspruch für den Arbeitneh- mer auf Leistung der Weihnachtsgratifikation ergibt oder ob der Arbeitgeber von allen anderen Arbeit- nehmern die Gratifikation zurückzahlen lassen muss. Das wirft ein schlechtes Bild auf die vorherigen Ausführungen, weil so der Eindruck entsteht, dass Sie die Rechtsnatur des arbeitsrechtlichen Gleichbe- handlungsanspruchs als Anspruchsgrundlage verkannt haben und öffentlich-rechtliche Probleme unre- flektiert ins Privatrecht übertragen.

(6)

Frage 3 : Schadensersatz A) Ansprüche des C:

I) § 823 I, II BGB iVm § 229 StGB (+)

Anmerkung:

~ Da die Anspruchsgrundlage ganz unproblematisch erfüllt ist, waren hier längere Ausführung überflüs- sig.

II) aber ausgeschlossen gem. § 105 I SGB VII

Anmerkung:

~ Leider oftmals nicht gesehen, dabei wurde er ausführlich iRd Vorlesung behandelt.

B) Ansprüche der D

I) § 823 I, II BGB iVm § 229 StGB (+)

Anmerkung: Hier hätte die Bemerkung „siehe oben“ oä genügt.

II) kein Ausschluss gem. § 105 I SGB VII

Anmerkung:

~ Hier sollte der Unterschied in der Behandlung Betriebsangehöriger und Betriebsfremder erkannt wer- den, was leider vielfach allein deshalb nicht geschah, weil die Bearbeiter nicht nach Personen unter- gliederten.

C) Rückgriff A gegen B: § 670 BGB analog

Anmerkung:

~ Hier wurde von fast niemandem die richtige Anspruchsgrundlage mit einer angemessenen Begründung gewählt; insbesondere nicht zu vertreten war es, einen Anspruch über den innerbetrieblichen Scha- densausgleich selbst zu konstruieren. Dieser wird richtigerweise iRd § 254 I BGB analog als Haftungsbe- schränkung gehandelt und kann daher nicht als Anspruchsgrundlage dienen.

I) Vss. der Analogie

1) Regelungslücke: Rückgriff von AN gegen AG bei arbeitsbedingten Schäden nicht geregelt

2) Planwidrigkeit: hätte AN den AG geschädigt, so hätte er auch nur in einem be- stimmten Umfang gehaftet; werden zufällig Dritte verletzt, soll aber nichts anderes gelten, denn der AG profitiert von Tätigkeit des AN, soll dafür aber auch Risiken ü- bernehmen, die er iÜ viel besser beherrschen (und versichern) kann

3) Vergleichbare Lage: grs. Lage AG – AN vergleichbar zu der von Auftraggeber zu

Beauftragtem in § 670 BGB. Zwar erfasst dieser nach dem Wortlaut keine Schäden,

doch sind hiervon (wie in § 110 HGB) Ausnahmen anerkannt

(7)

1) arbeitsbedingte „Aufwendungen“ des AN = Schadensersatz an D; Unfall erfolgte arbeitsbedingt

2) Einschränkung durch die Grs. innerbetrieblichen Schadensausgleichs analog

§ 254 BGB (evtl. kurze Herleitung); unterscheide:

- Vorsatz: volle Haftung

- grobe Fahrlässigkeit: grs. volle Haftung - mittlere Fahrlässigkeit: Quotelung

- leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung

? Einordnung je nach Argumentation grobe Fahrlässigkeit oder mittlere Fahrlässig- keit

III) Ergebnis: Rückgriffsanspruch (+)

Bewertung :

- Frage 1: - Bildete den Schwerpunkt der Klausur (ca. 60 %).

- Schwerpunkte: richtiger Aufbau, Problematisierung der Einschränkung des Anfechtungsrechts und Begründung des (Nicht-)Vorliegens eines Kündigungsrundes.

- Frage 2: - Wurde mit ca. 10 % gewertet.

- Schwerpunkte: Erkennen der richtigen Anspruchsgrundlage mit Herlei- tung und Anwendungsbereich sowie Diskussion eines sachlichen Diffe- renzierungsgrundes.

- Frage 3: - Bewertung ca. 30 %.

- Schwerpunkt: Rückgriffsanspruch, insbesondere Erkennen der richtigen Anspruchsgrundlage mit Herleitung und Prüfung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Beachte:

Eine Klausur wird erst dann als bestanden gewertet, wenn 50% der zu vergebenden

Punkte erreicht werden. Da viele Bearbeiter in Frage 2 und 3 nahezu keine Punkte er-

zielt haben, hätte zum Bestehen Frage 1 deutlich überdurchschnittlich behandelt wer-

den müssen, was aber durchweg nicht gelang.

(8)

Merken Sie sich daher für folgende Klausuren, dass erste Priorität sein sollte, die Klausur in ihrer Ganzheit zu bearbeiten.

Allgemeine Anmerkungen

- Viele Klausuren waren nicht oder nur sehr schlecht gegliedert. Die Bearbeiter ver- kennen dabei, dass es so nicht nur für den Korrektor äußerst schwierig ist, sich zu- rechtzufinden, sondern dass eine klare Gliederung auch dem Bearbeiter hilft, Durchblick zu gewinnen und sich die verschiedenen Prüfungspunkte klar zu ma- chen.

- Als anderes Extrem gab es auch einige Klausuren, die zu stark gegliedert haben, indem sie zB jeden noch so kleinen Prüfungspunkt mit einer Zwischenüberschrift versehen haben. Bitte beachten Sie hier, dass Sie nicht nur überflüssig Zeit ver- schwenden, sondern auch, dass Ihre Überschriften nicht zum Text gehören und Sie daher Ihre Überschrift im Zweifel wiederholen müssen. Wenn Sie sich aber an den Gutachtenstil halten, so taucht die Überschrift ohnehin gleich im ersten Satz auf und ist daher außer bei den großen Prüfungsschritten überflüssig.

- Halten Sie sich an den Gutachtenstil. Dieser soll für Sie keine Schikane darstellen, sondern Ihnen helfen, eine schlüssige Argumentation aufzubauen und die releva n- ten Probleme zu erkennen. Daher geht idR das Nichteinhalten des Gutachtenstils mit Oberflächlichkeit einher.

- Zitieren Sie genau nach Paragraph, Absatz, Satz, Halbsatz, Nummer, litera. Ge- schieht dies nicht, weiß der Korrektor im Zweifel nicht, was Sie gemeint haben.

Auch zwingen Sie sich selbst zu mehr Genauigkeit, was Ihrer Arbeit nur zugute kommen kann.

- Üben Sie Ihre Gedanken auszudrücken. Viele Arbeiten litten an dem ganz erhebli-

chen Mangel, dass man zwar erahnen konnte, was gemeint war, es aber so, wie

(9)

- Versuchen Sie, leserlich zu schreiben. Unleserlichkeit geht zu Ihren Lasten.

- Die „hM“ oder „das BAG“ sind keine Argumente. Vielmehr macht es einen äußerst schlechten Eindruck, wenn Sie zur Unterstützung Ihrer Thesen allein diese Autori- täten heranziehen. Sie sollen mit Argumenten zeigen, dass Sie die Materie ver- standen haben und nicht, dass Sie ohne eigene Argumentation Rechtsprechung wiederkäuen können. Auch die zusätzliche Angabe solcher Autoritäten in der Kla u- sur kostet nur überflüssig Zeit und Platz.

- Die Klausur war bewusst so angelegt, dass Probleme mit der Zeiteinteilung entste-

hen konnten, wenn Sie nicht wirklich gut vorbereitet waren und/oder Probleme

falsch gewichtet haben. Gleiches wird Ihnen im Examen widerfahren. Problemge-

wichtung und Zeitmanagement sollten daher frühzeitig geübt werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

lichen Ausbauzeit die Bedeutung als Periode zuzuer kennen. Werten wir aber die Entwicklung dei Kultur landschaft im Hinblick auf ihre gesamte dingliche Er fiillung und auf

Volumen management etc.) ausgeht, ungleich höher als auf der Intensivstation. Daher lässt, eine entspre- chende Qualifikation des Delegaten vorausgesetzt, die Intensivmedizin

Als Leitlinie zur Erfas- sung des Oxygenierungsindexes muss festgelegt werden, dass der Index nur bei Beatmeten oder mindestens bei Patienten mit CPAP erhoben wird, da sich bei

[r]

Hebammen und Ent- bindungspfleger dürfen die vier Arzneistoffe in entsprechen- der Darreichungsform aber in der Apotheke ohne Rezept für ihren Praxisbedarf kaufen, um sie dann

Wird ein nasser Brennstoff, beispielsweise Lohe, gefeuert, deren Verbrennung durch ein Steinkohlenfeuer unterstützt werden muß, so sind Einzelroststäbe für die Mitte des Rostbelages

ähnlich wie bei den nachfolgend beschriebenen Feue- rungen für flüssige Brennstoffe, in fein zerteiltem Zu- stande und in inniger Berührung mit der Verbrennungs- luft in

als Vergnügungsviertel grundsätzlich anerkenne und lediglich einer unbeschränkten Ausweitung von Vergnügungsstätten entgegenstehe. Die bestehende Nutzung solle nicht