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Asyl, Ukraine: Innerstaatlicher Schutz, allgemeine Versorgungslage und medizinische Versorgung

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VG Würzburg, Urteil v. 12.03.2018 – W 6 K 17.31730 Titel:

Asyl, Ukraine: Innerstaatlicher Schutz, allgemeine Versorgungslage und medizinische Versorgung

Normenketten:

AsylG § 3, § 4 GG Art. 16a

AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:

1. Aus den Erkenntnismitteln ist nicht ersichtlich, dass der ukrainische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinen Bürgern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

2. In den Auskunftsmitteln finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass in der Ukraine Müttern Kinder gegen ihren Willen ohne wichtigen Grund weggenommen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die allgemeine Versorgungslage in der Ukraine stellt darüber hinaus ebenfalls keine

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

4. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Versorgung in der Ukraine kostenlos und flächendeckend; Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, existieren landesweit; gelegentlich ist es korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. (Rn. 38)

(redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Ukraine, Teilnahme an den Demonstrationen auf dem Maidan (unglaubhaft), Bedrohungen wegen der Teilnahme an den Demonstrationen (unglaubhaft), Verfügbarkeit von Sozialleistungen, kostenlose medizinische Versorgung, Bedrohungen

Fundstelle:

BeckRS 2018, 36981  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand 1

1. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2), der in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Sie sind beide ukrainische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) reiste nach eigenen Angaben am 6.

März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Mai 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag.

2

Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 8. Juni 2016 trug die Klägerin zu 1) im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrem Mann im Februar 2014 an den Demonstrationen auf dem Maidan in Kiew beteiligt.

Sie seien für die Teilnahme an den Demonstrationen bezahlt worden und mit dem Bus nach Kiew gebracht worden. Als auf den Demonstrationen geschossen worden sei, hätten sie nicht mehr hingehen wollen. Sie seien aber bedroht worden weiter an den Demonstrationen teilzunehmen. Aus Angst sei die Klägerin zu 1) mit ihrem Mann nach Aserbaidschan gegangen. Nach fünf Monaten in Aserbaidschan sei sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt, weil sie in einem muslimischen Land nicht habe leben können. Sie habe sich dann

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nur drei Monate vor ihrer Ausreise nach Deutschland in der Ukraine aufgehalten. Dort wo sie gemeldet gewesen sei, seien fremde Männer aufgetaucht und hätten nach ihr gefragt.

3

Mit Bescheid vom 5. April 2017 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutz wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in die Ukraine zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert (Ziffer 5). Ferner wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

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2. Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. April 2017 Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 2017, Geschäftszeichen: 5991309-166 zu verpflichten,

dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, bezüglich des Klägers subsidiären Schutz zu gewähren,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, Ziffer 5 und 6 des Bescheides aufzuheben.

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Hinsichtlich der Begründung wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägers vom 20. April 2017, vom 22. Mai 2017 und vom 18. Juli 2017 verwiesen.

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Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

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3. Mit Beschluss vom 21. April 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

8

Der Ehemann der Klägerin zu 1) stellte ebenfalls Asylantrag und erhob gegen die ablehnende Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg. Die Akte in diesem Verfahren (W 7 K 17.31728) wurde

beigezogen.

9

Wegen der sonstigen Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogene Behördenakte und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen

Entscheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe 10

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom 5. April 2017 nicht rechtswidrig ist und die Kläger dadurch (schon deswegen) nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.) und keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG (2.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (3.) bzw. auf die Feststellung, dass

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (4.).

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1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i.S.v. § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im

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angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten

Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

13

Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl.

hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1.) beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; siehe hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie).

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Die Furcht vor Verfolgung ist nur dann begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; B.v. 11.7.2017 - 1 B 116.17 - juris Rn. 8). Die Gefahr kann nicht bereits dann verneint werden, wenn gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten sind, sondern erst dann, wenn bei einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose nicht ernstlich mit asylrechtlich erheblichen Maßnahmen gerechnet werden muss (BVerwG, U.v. 18.10.1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106 = juris Rn. 14). Wurde der Betroffene bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht, so ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie, ABl Nr. L 337 S.

9) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden.

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1.1 Die vorgebrachte Teilnahme an den Demonstrationen auf dem M. Platz in K. und die daraus resultierenden Bedrohungen können den Flüchtlingsstatus der Klägerin zu 1) nicht begründen.

1.1.1 16

Das Gericht hält es für nicht glaubhaft, dass die Klägerin zu 1) zusammen mit ihrem Ehemann im Februar 2014 auf dem Maidan in Kiew demonstriert hat und anschließend bedroht wurde, weil sie sich geweigert hat, nach Gewaltausbrüchen weiter zu demonstrieren.

(4)

17

Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich

Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die

Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der

Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw.

Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141/83 - Buchholz § 108 VwGO Nr.

147). Auch unter Berücksichtigung der in der psychologischen Bescheinigung vom 14. Juni 2017 beschriebenen leichten kognitiven Beeinträchtigungen werden die Schilderungen der Klägerin zu 1) den oben dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1) schon bei ihrer Anhörung beim Bundesamt widersprüchliche Angaben gemacht hat. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2018 kamen weitere erhebliche

Widersprüche hinzu.

18

So gab die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung an, mit dem Bus von ihrem damaligen Wohnort Sumy nach Kiew gebracht worden zu sein. Auf Nachfrage des Gerichts gab die Klägerin zu 1) an, dass die Fahrt mit dem Bus zwei Stunden gedauert habe. Laut Angaben Google-Maps dauert die Fahrt von Sumy nach Kiew (ca. 330 km) allerdings ca. vier Stunden. Das Gericht hält es also für ausgeschlossen, dass die angegebene Strecke mit dem Bus innerhalb von zwei Stunden zurückzulegen ist. Das Gericht hält es schon deshalb für unglaubhaft, dass die Klägerin zu 1) an den Demonstrationen auf dem Maidan in Kiew

teilgenommen hat.

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Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) ihre Angaben zum Ablauf der Demonstrationen im Vergleich zu den Aussagen beim Bundesamt wesentlich gesteigert. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es auch dann, wenn der Kläger sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94/95; BVerwG, U.v. 30.10.1990 - 9 C 72/89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; B.v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). Vorliegend gab die Klägerin beim Bundesamt nur an, es sei auf dem Maidan geschossen worden. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin zu 1)

ausführlich, dass Scharfschützen auf den Dächern gewesen seien und dass diese auch auf Personen geschossen hätten, die anderen Personen zu Hilfe kommen seien. Weiter schilderte die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung, es seien überall verwunderte gewesen, z.B. Menschen ohne Arm und es seien Molotow-Cocktails in die Menge geworfen worden. In den drastischen Schilderungen liegt eine deutliche Steigerung zum ursprünglichen Vorbringen im oben beschriebenen Sinne. Das Gericht ist

überzeugt davon, dass die Klägerin zu 1) das Vorbringen nochmals gesteigert hat, um ihre Chance auf eine Anerkennung als Flüchtling zu erhöhen. Auch deshalb hält das Gericht die Aussagen für unglaubhaft.

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Auch die Angaben zu den Personen, die die Klägerin zu 1) bedroht haben sollen, nachdem sie sich entschlossen habe, nicht mehr auf den Maidan zu demonstrieren, hält das Gericht für nicht schlüssig. Auf Frage des Gerichts, von welchen Personen sie bedroht worden sei, gab die Klägerin zu 1) zunächst an, es seien die Leute gewesen, die die Busreisen organsiert hätten, die sie aber nicht gekannt habe. Außerdem seien die Männer maskiert gewesen. Anschließend gab die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts an, die Männer, die die Reisen organisiert hätten, seien zunächst nicht maskiert gewesen. Erst als sie sich

geweigert habe zu demonstrieren hätten maskierte Männer die Busreisen organsiert. Da davon auszugehen ist, dass die Busreisen nicht nur für die Klägerin und ihren Mann organisiert wurden, ist es nicht glaubhaft, dass die Männer gerade ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Klägerin weigerte zu demonstrieren, Masken getragen haben. Außerdem sind die Aussagen der Klägerin in diesem Zusammenhang auch zu vage und

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oberflächlich. Die Erklärungen der Klägerin erschöpfen sich in der Aussage, dass sie bedroht worden sei.

Dass die Personen, die die Drohungen ausgestoßen haben maskiert gewesen seien, gab die Klägerin erst auf Nachfrage des Gerichts an. Nähere Umstände zu den ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen wurden nicht geschildert. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) die Bedrohungssituation näher hätte schildern können, wenn sie sich tatsächlich zugetragen hätten.

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Das Gericht hält die Aussagen der Klägerin in Zusammenhang mit den Demonstrationen auf dem Maidan in Kiew auch deshalb für unglaubhaft, weil sie im Widerspruch zu den Aussagen ihres Mannes bei seiner Anhörung beim Bundesamt stehen. Ihr Mann hat bei seiner Anhörung angegeben, er sei nicht politisch aktiv gewesen und erwähnt auch nicht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin die Vorkommnisse vorgebracht hätte, wenn sie sich tatsächlich so zugertragen hätten. Soweit die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ihr Mann habe beim Bundesamt nichts von Demonstrationen erzählt um ihr schaden zu wollen, hält das Gericht diese Erklärung für nicht plausibel. Der Ehemann der Klägerin zu 1) hat selbst ein Interesse daran in Deutschland als Flüchtling anerkannt zu werden. Dies zeigt sich schon allein daran, dass er einen Asylantrag gestellt.

Würde er also von einer politischen Verfolgung nicht berichten, obwohl sie sich zugetragen hat, würde sich damit selbst schaden. Das Gericht geht also davon aus, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) alle

asylrelevanten Belange bei seiner Anhörung vorgetragen hat. Außerdem geht aus dem Anhörungsprotokoll des Ehemanns hervor, dass dieser zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht mit der Klägerin zu 1) zerstritten war. Als Grund für seine Ausreise gab der Ehemann an, er sei nach Deutschland ausgereist und wolle seiner Frau und seiner Familie nahe sein.

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1.1.2 Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass die Klägerin zu 1) an den Demonstrationen auf dem Maidan teilgenommen hat und sie im Anschluss danach bedroht wurde, kann dies die

Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Eine Gefahr der Verfolgung würde nach Überzeugung des Gerichts heute nach einer Rückkehr in die Ukraine nicht mehr drohen.

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Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass Personen in der Ukraine über drei Jahre nach den Vorfällen noch ein Interesse daran haben sollten, Menschen zu schädigen die damals nicht mehr an den

Demonstrationen auf dem Maidan teilnehmen wollten. Die Demonstrationen liegen lange zurück und die politischen Verhältnisse haben sich in der Zwischenzeit gewandelt. Auch die Klägerin zu 1) konnte in der mündlichen Verhandlung kein Grund nennen, warum ihr zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Gefahr drohen sollte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin zu 1) nach ihren eigenen Angaben nach ihrer Ausreise aus Aserbaidschan noch einige Monate in der Ukraine gelebt hat. Den Personen, die ein Interesse haben sollen, die Klägerin zu 1) zu schädigen, war es in dieser Zeit

offensichtlich nicht gelungen die Klägerin zu 1) aufzuspüren. Es ist nicht ersichtlich, warum es Klägerin zu 1) bei einer erneuten Rückkehr nicht wieder gelingen sollte, sich dem Zugriff dieser Personen zu entziehen.

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Selbst wenn die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in die Ukraine erneut gedroht würde, ist sie auf den Schutz durch ukrainische Sicherheitsbehörden zu verweisen. Aus den Erkenntnismitteln ist nicht ersichtlich, dass der ukrainische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinen Bürgern Schutz vor einem

ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 11 ZB 16.30679 - juris). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich insbesondere auch, dass es keine Erkenntnisse über Repressionen Dritter gibt, für die der ukrainische Staat mittelbar Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Januar 2017, S. 11).

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1.2 Auch das Vorbringen der Klägerin zu 1), ihr würde bei einer Rückkehr in die Ukraine ihr Sohn, der Kläger zu 2) weggenommen werden, kann keinen Flüchtlingsstatus begründen.

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Bei der Aussage der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung, ihr würde in der Ukraine das Kind weggenommen werden, handelt es sich um eine bloße Behauptung. In den Auskunftsmitteln finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass in der Ukraine Müttern Kinder gegen ihren Willen ohne wichtigen Grund weggenommen werden. Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokument des „Uljaniwka

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Siedlungsrat“ bietet keinen Anhalt für eine solche Praxis. Aus dem Dokument ergibt sich lediglich, dass die Klägerin zu 1) unter einer Räumlichkeit gemeldet ist bzw. war, die nicht geeignet für Kinder ist. Allerdings geht aus dem Dokument nicht hervor, zu welchem Zweck es ausgestellt wurde, weshalb man daraus keine Folgerungen ableiten kann. Es geht aus dem Dokument auch nicht hervor, wann dieses ausgestellt wurde.

Wurde dieses Dokument zur Zeit vor der Ausreise der Klägerin zu 1) nach Deutschland ausgestellt, kann es keinen konkreten Zusammenhang mit dem Kläger zu 2) haben, da dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war.

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2. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gem. Art. 16a Abs. 1 GG liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit ist auf die bisherigen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (unter 1.) und die Begründung aus dem Bescheid vom 5. April 2017 (§ 77 Abs. 2 AsylG) zu verweisen. Auch für den Kläger zu 2) wurde keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht.

28

3. Die Ausführungen der Klägerin zu 1) vermögen auch eine subsidiäre Schutzberechtigung der Kläger nicht zu begründen; stichhaltige Gründe i.S. von § 4 AsylG wurden nicht vorgebracht und es wurde nicht

dargelegt, welche ernsthaften und erheblichen Gefahren den Klägern bei einer Rückkehr in die Ukraine drohen könnten. Insoweit wird zunächst auf die bisherigen Ausführungen (unter 1.) sowie zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§

77 Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus gilt es Folgendes auszuführen:

29

Der Umstand, dass in der Ukraine ein Bürgerkrieg stattfindet, kann keinen subsidiären Schutzstatus nach

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Kläger begründen. Der Ort Sumy, aus dem die Klägerin zu 1) stammt, ist nicht von den Kampfhandlungen betroffen. Außerdem ist es den Klägern auch zumutbar sich an jedem anderen Ort niederzulassen, der von der ukrainischen Regierung kontrolliert ist.

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3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

31

3.1 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da den Klägern keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den §§ 3, 4 AsylG vollinhaltlich verwiesen.

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Die allgemeine Versorgungslage in der Ukraine stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Vorliegend ist die Klägerin zu 1) aber zunächst auf ihre eigene Arbeitsleistung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für sich und den Kläger zu 2) zu verweisen. Bei einer Rückkehr könnte die Klägerin zu 1) also wieder vergleichbare Tätigkeiten aufnehmen. Aus den vorgelegten Attesten geht nicht hervor, dass die Klägerin nicht arbeitsfähig ist. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin zu 1) in der Ukraine auch schon als Friseurin und Putzfrau gearbeitet. Auch wenn die Klägerin zu 1) nicht in der Lage sein sollte zu arbeiten, kann sie Sozialleistungen in der Ukraine in Anspruch nehmen. Nach dem „Länderinformationsblatt Ukraine“ stehen in der Ukraine Sozialleistungen (Soziale Unterstützung, Kindergeld, Unterstützung für Senioren und alleinstehende Frauen, Alters-, Behinderten- und Hinterbliebenenrenten,

Arbeitslosenunterstützung sowie Obdachlosenunterstützung) zur Verfügung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Februar 2017 ist die Grundversorgung für Rückkehrerinnen und Rückkehrer knapp ausreichend, die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist gesichert (S. 15). Außerdem hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Aserbaidschan bei einer Freundin untergekommen ist. Das Gericht geht also davon aus, dass die Klägerin auch bei einer Rückkehr wieder die Hilfe dieser Freundin in Anspruch nehmen kann.

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3.2 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit

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besteht. Für die Frage nach dem Vorliegen einer solchen Gefahr ist unerheblich, von wem diese ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer

konkreten Gefahr ab, unabhängig davon, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen

sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 1 B 71/01 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer

Verschlimmerung der Erkrankung führen (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33).

Danach ist der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des

Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben kann auch dann vorliegen, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist.

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender

Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris;

BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34).

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Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar

lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei

außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre

Heilungschancen zu verbessern.

3.2.1 35

Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich nicht, dass die dargestellten Anforderungen bei der Klägerin zu 1) erfüllt sind. Aus der psychologischen Bescheinigung vom 14. Juni 2017 ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) einer posttraumatischen Belastungsstörung, episodischen Kopfschmerzen, episodisch einseitigen

Gesichtsschmerzen und an einer depressiven Symptomatik leide. Aus der hausärztlichen Bescheinigung vom 23. Februar 2018 ergibt sich weiter, dass die Klägerin zu 1) an chronischer Cephalgie

(Kopfschmerzen), einer angstbetonten Depression, chorischen Entzündungen und Effloreszenzen leide und am ganzen Körper schmerzhafte Spontanhämatome aufträten.

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Hinsichtlich der aufgeführten psychischen Erkrankungen gilt es zunächst auszuführen, dass

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) oder andere schwerwiegende psychische Erkrankungen nur in Ausnahmefällen bei unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dann zu einem

Abschiebungsverbot führen, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. hierzu: Hailbronner, AuslR, Stand August 2016, Rn. 90 zu § 60 AufenthG; OVG NW B.v. 6.9.2004 - 18 B 2661/03 - NVwZ-RR 2005, 359). Eine mittelschwere Depression, Ein- und Durchschlafstörungen, Flashbacks, Alpträume, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus,

psychogene Kopfschmerzen und Anpassungsstörungen reichen daher im Allgemeinen nicht mehr aus, um ein Abschiebungshindernis zu begründen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass eine hinreichend

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schwerwiegende Erkrankung auch in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden kann (BT- Drs. 18/7538, S. 18). Auch aus den Attesten geht nicht hervor, dass sich die psychischen Krankheiten alsbald nach einer Rückkehr in die Ukraine verschlechtern werden. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, wegen der psychischen Erkrankungen nicht in Behandlung zu sein.

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Auch hinsichtlich der übrigen diagnostizierten Krankheiten aus der ärztlichen Bescheinigung vom 23.

Februar 2018 ergibt sich nicht, dass es sich dabei um schwerwiegende Erkrankungen handelt, die sich bei einer Rückkehr in die Ukraine schwerwiegend oder lebensbedrohlich verschlechtern würden. Dies gilt auch für die Zyste (vermutlich an den Eierstöcken), die die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat.

38

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die medizinische Versorgung kostenlos und flächendeckend ist; Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, existieren landesweit; gelegentlich ist es korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft (vgl. Lagebericht v.

7.2.2017, S. 16). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die ukrainische Regierung und das ukrainische Parlament seit dem Regierungswechsel 2014 sehr bemüht sind, gegen die weit verbreitete Korruption vorzugehen; es wurde der institutionelle Rahmen geschaffen und u.a. Behörden zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption (vgl. ausführlich VG Schwerin, U.v. 20.9.2017 - 5 A 1249/17 As SN, juris Rn.

42). Die Gefahr, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine kostenlose medizinische Versorgung versagt bleibt, hält das Gericht für gering. Insbesondere geht aus dem Lagebericht auch hervor, dass psychische Erkrankungen in der Ukraine behandelbar sind.

3.2.2 39

Auch die Erkrankungen des Klägers zu 2) reichen nach dem oben dargestellten Maßstab nicht aus um ein Abschiebungsverbot zu begründen.

40

Aus dem Attest vom 13. Februar 2018 geht hervor, dass der Kläger zu 2) an obstruktiven Bronchitiden, trockener Haut mit Entzündungen und immer wieder auftretenden Eisenmangelanämien leide. Weiter wurde ausgeführt, dass der Kläger zu 2) Adenoide habe, die aber operativ entfernt worden seien und er Mitte 2017 an einer akuten Thrombopenie gelitten habe, die stationär behandelt worden sei. Es bestünden auch häufig Luftwegsinfekte und die Mutter beschreibe Unruhe und Schlafprobleme. Soweit in der ärztlichen

Bescheinigung Probleme durch Adenoide beschrieben werden, können diese für die hier maßgebliche Beurteilung keine Rolle spielen, da die Adenoide im Januar 2018 entfernt wurde. Das gleiche gilt für die akute Thrombopenie, da diese schon Mitte 2017 bestand und zu dieser Zeit auch behandelt wurde. Auch sonst geht aus der ärztlichen Bescheinigung nicht hervor, dass es sich bei den beschriebenen

Erkrankungen um schwerwiegende Erkrankungen handelt, die alsbald nach der Rückkehr in die Ukraine zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustanden führen werden.

41

Außerdem ist auch der Kläger zu 2) auf eine Behandlung in der Ukraine zu verweisen (vgl. Ausführungen unter 3.2.1). Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass dem Kläger zu 2) in der Ukraine eine medizinische Versorgung nicht verwehrt werden würde, weil er in Deutschland geboren ist. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts geht hervor, dass es keine Erkenntnisse gibt, dass Rückkehrer aus dem Ausland benachteiligt würden (S. 16). Das gilt nach Überzeugung des Gerichts auf für den Kläger zu 2), obwohl dieser in Deutschland geboren ist.

42

4. Daher sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Ukraine (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) rechtmäßig. Auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und

Aufenthaltsverbots gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestehen keine Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

43

(9)

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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