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Artenschutzprüfung Stufe 1

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Academic year: 2022

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Artenschutzprüfung Stufe 1

zur 9. Änderung des Bebauungsplans E 5 Ortslage Kreuzau

Auftraggeber:

Gemeinde Kreuzau Bahnhofstraße 7 52372 Kreuzau

Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe

Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402-1274995 Fax: 02402-1274996

e-mail: info@planungsbuero-fehr.de

Stand: 06.08.2020

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zur 9. Änderung des Bebauungsplans E5 Ortslage Kreuzau

Projektleiter: Hartmut Fehr (Dipl.-Biologe) Bearbeiter: Jürgen Prell (Dr. rer. nat, Biologe)

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Artenschutzprüfung Stufe 1 zur 9. Änderung B-Plan E5 Ortslage Kreuzau Inhalt

Inhaltsverzeichnis

1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung ... 1

2. Plangebiet und Planung ... 1

3. Datenauswertung ... 2

3.1 Schutzgebiete ... 3

3.2 Fundortkataster @ LINFOS ... 3

3.3 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW ... 3

4. Kartierung der örtlichen Habitatstrukturen ... 5

5. Beschreibung der Projektwirkungen ... 6

6. Artenschutzrechtliche Erstbewertung ... 8

6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) ... 8

6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ... 8

6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ... 9

7. Zusammenfassende Bewertung ... 9

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1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung

Die Gemeinde Kreuzau plant die 9. Änderung des Bebauungsplans E 5 Ortslage Kreuzau. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes sollen die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Doppelhauses geschaffen werden.

Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist ein zweistufiges Verfahren vorgese- hen. In der Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) erfolgt eine umfassende Datensamm- lung aus bestehenden Planwerken und Katastern (Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS, Schutzgebietsverordnungen) sowie eine Ortsbegehung zwecks Erfassung und Einschätzung der Habitatstruktur und des Lebensraumpotentials. Auf Basis dieser Datenerhebung erfolgt eine Ersteinschät- zung, ob eine vertiefende Betrachtung in Form einer ASP 2 notwendig ist und welche Arten ggf. vertiefender in der ASP 2 zu untersuchen sind. Das vorliegende Gutachten stellt die Artenschutzprüfung Stufe 1 dar.

2. Plangebiet und Planung

Das Plangebiet liegt an der Straße „Vor dem Bruch“ im Osten Kreuzaus auf dem Flur- stück 1518, in der Flur 10 der Gemarkung Kreuzau.

Geplant ist die weitere Schließung von Baulücken in diesem Teil Kreuzaus. Auf dem Flurstück befand sich ursprünglich eine Obstwiese mit relativ jungen Obstbäumen und weiteren Gehölzen, von den bereits einige entfernt wurden. Geplant ist die Errichtung eines Doppel-Wohnhauses, das von Süden her über die Landrat-Kaptain-Straße zu erreichen sein soll.

Abb. 1: B-Planfläche im Osten von Kreuzau.

© Geobasis NRW 2020

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Abb. 2: Luftbild des Flurstücks, aufgenommen zur Zeit des Garagenbaus östlich des Plangebietes.

Abb. 3: B-Plan-Änderung.

3. Datenauswertung

Zur Schaffung einer Datenbasis als Grundlage für die Ersteinschätzung der Planung, erfolgte eine Auswertung bestehender Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Folgende Datenwerke wur- den gesichtet:

© Geobasis NRW 2020

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 Schutzgebietsbögen und -verordnungen der umliegenden Schutzgebiete

 Fundortkataster @LINFOS NRW

 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW

3.1 Schutzgebiete

Das Plangebiet liegt im Innenbereich und somit nicht im Geltungsbereich des Land- schaftsplan. Nach Osten beginnt in ca. 120 m Abstand das Landschaftsschutzgebiet

„LSG Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Nie- derau“. 900 m nach Westen liegt an der Rur das Naturschutzgebiet „NSG Rurtal bei Kreuzau“. Die Rur ist in diesem Abschnitt auch FFH-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“. Für das NSG werden Grauammer und Graureiher als planungsrelevante Tierarten genannt. Beide haben keinerlei Affinität zu Wohngebieten. Für das FFH- Gebiet werden nur Tierarten mit direktem Bezug zur Rur genannt.

Abb. 4: Auszug aus dem Landschaftsplan, mit der Planfläche in blau, LSG (grün umrandet) und NSG (rot umrandet).

3.2 Fundortkataster @ LINFOS

Für das Plangebiet und sein unmittelbares Umfeld (300 m) gibt es keine Einträge pla- nungsrelevanter Tierarten im Fundortkataster @LINFOS. Etwa 400 m nach Nordosten liegt ein feuchter Waldbereich, der im Biotopkataster verzeichnet ist und im Land- schaftsplan als „Geschützter Landschaftsbestandteil (LB)“ ausgewiesen ist. Hier wird insbesondere auf Amphibienvorkommen verwiesen.

3.3 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW

Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW macht für den Messtischblattquadranten 4 des MTB 5204 (Kreuzau), in dem das Plangebiet liegt, die in Tabelle 1 zusammengefassten Angaben.

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Demnach kommen im Bereich des Quadranten 11 planungsrelevante Fledermausar- ten, Wildkatze und Biber sowie 38 planungsrelevante Vogelarten, Springfrosch und Geburtshelferkröte vor (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 5204

Art Status Erhaltungszustand

in NRW (KON) Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere

Europäischer Biber Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Breitflügelfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G- G-

Wildkatze Nachweis ab 2000 vorhanden U+

Bechsteinfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden S+ S+

Teichfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Wasserfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Großes Mausohr Nachweis ab 2000 vorhanden U U

Fransenfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Abendsegler Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Rauhautfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Zwergfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Braunes Langohr Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Zweifarbfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Vögel

Habicht Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G-

Sperber Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Feldlerche Brutnachweis ab 2000 vorhanden U- U-

Eisvogel Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Baumpieper Brutnachweis ab 2000 vorhanden U U

Waldohreule Brutnachweis ab 2000 vorhanden U U

Steinkauz Brutnachweis ab 2000 vorhanden S G-

Tafelente Rast/Winternachweis ab 2000 vorhanden G G

Uhu Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Mäusebussard Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Bluthänfling Brutnachweis ab 2000 vorhanden unbek. unbek.

Schwarzstorch Brutnachweis ab 2000 vorhanden G

Wachtel Brutnachweis ab 2000 vorhanden U U

Kuckuck Brutnachweis ab 2000 vorhanden U- U-

Mehlschwalbe Brutnachweis ab 2000 vorhanden U U

Mittelspecht Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Kleinspecht Brutnachweis ab 2000 vorhanden G U

Schwarzspecht Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Baumfalke Brutnachweis ab 2000 vorhanden U U

Turmfalke Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Rauchschwalbe Brutnachweis ab 2000 vorhanden U- U

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Fortsetzung Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 5204 Vögel

Neuntöter Brutnachweis ab 2000 vorhanden G- U

Feldschwirl Brutnachweis ab 2000 vorhanden U U

Nachtigall Brutnachweis ab 2000 vorhanden U G

Pirol Brutnachweis ab 2000 vorhanden U- U-

Feldsperling Brutnachweis ab 2000 vorhanden U U

Rebhuhn Brutnachweis ab 2000 vorhanden S S

Wespenbussard Brutnachweis ab 2000 vorhanden U U

Waldlaubsänger Brutnachweis ab 2000 vorhanden G U

Schwarzkehlchen Brutnachweis ab 2000 vorhanden U+ G

Waldschnepfe Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Girlitz Brutnachweis ab 2000 vorhanden unbek. unbek.

Turteltaube Brutnachweis ab 2000 vorhanden U- S

Waldkauz Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Star Brutnachweis ab 2000 vorhanden unbek. unbek.

Zwergtaucher Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Waldwasserläufer Rast/Winternachweis ab 2000 vorhanden G G

Schleiereule Brutnachweis ab 2000 vorhanden G G

Amphibien

Geburtshelferkröte Nachweis ab 2000 vorhanden S S

Springfrosch Nachweis ab 2000 vorhanden G G

Von den genannten Tierarten ist im Plangebiet nur ein sehr eingeschränkter Anteil zu erwarten. Aus der Gruppe der Fledermäuse kommt im Innenbereich insbesondere die Zwergfledermaus vor, die ggf. im Gebiet jagt. Quartiere sind nach derzeitigem Stand auszuschließen. Auch planungsrelevante Vogelarten sind aufgrund der Lage und der Struktur der Fläche mit nur noch einigen wenigen Gehölzen nicht zu erwarten. Die Obstbaumausstattung ist naturschutzfachlich nicht sehr hochwertig einzuschätzen und nicht geeignet für den Steinkauz. Weitere innerörtliche Arten wie der Star oder der Girlitz sind im vorhandenen Baumbestand ebenfalls nicht zu erwarten.

Ein Vorkommen von Wildkatze, Biber und Amphibien ist habitatbedingt ebenfalls aus- geschlossen.

4. Kartierung der örtlichen Habitatstrukturen

Am 10.07.2020 fand eine Begutachtung des Plangebiets statt. Östlich des Plangebie- tes sind kürzlich Garagenreihen errichtet worden. Auf älteren Luftbildern befinden sich in diesem Bereich noch einige Gehölze. Im westlichen Teil stehen noch einige Bäume in einer neu angelegten Rasenfläche. Auf dem Luftbild in Abb. 2 ist noch das bereits bis auf die Gehölze geräumte Baufeld zu erkennen.

Als Gehölze befinden sich Obstbäume (Apfel und Pflaume), einige Ziersträucher und im Randbereich wenige Koniferen auf dem Flurstück. Eine Konifere am Nordrand wur-

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de ebenfalls bereits entfernt. Keines der verbliebenen Gehölze ist von naturschutz- fachlich hohem Wert.

Abb. 4: Blick auf das Plangebiet mit Obstbäumen, Ziersträuchern und Rasenfläche.

Abb. 5: Das Plangebiet liegt jenseitig der Garagenreihe.

5. Beschreibung der Projektwirkungen

Im Folgenden werden die sich aus der baulichen Entwicklung und der Nutzung erge- benden möglichen Konflikte aufgezeigt. Es ist von einem wohngebietstypischen Ver- siegelungsgrad auszugehen.

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Im Hinblick auf das sehr begrenzte Arteninventar können folgende Eingriffswirkungen auftreten:

 Tötung und Verletzung von Tieren

 Bau- und betriebsbedingte Störungen

 Lebensraumverlust durch die Flächeninanspruchnahme Tötung und Verletzung von Tieren

In der Regel reagieren Tiere mit Flucht- oder Meidungsreaktionen auf Baubetrieb. Eine Gefahr besteht v.a. für wenig mobile und/oder junge Tiere. Baumaßnahmen sollten daher wann immer möglich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten stattfinden.

Insbesondere die Baufeldfreimachung als vorbereitende Maßnahme darf nicht dazu führen, dass Tiere verletzt oder getötet werden. Das Bundesnaturschutzgesetz definiert daher Schutzzeiten (01.03. bis 30.09. eines Jahres).

Baubedingte Störungen

Baubedingte Störungen der Tierwelt können nie ganz ausgeschlossen werden. Arten- schutzrechtlich sind solche Störungen aber nur dann relevant, wenn sie erheblich sind und somit eine Population beeinträchtigen. Baubedingte Störungen können entstehen durch Lärmimmissionen, Fahrzeugbewegungen, Licht und Staub. Im vorliegenden Fall ist die bereits vorhandene Vorbelastung durch die Umgebung der Siedlung allerdings schon so erheblich, dass eine zusätzliche Belastung als unerheblich angesehen wer- den kann.

Betriebsbedingte Störungen

Auch durch den Betrieb der künftig genutzten Wohngebäude könnte es potentiell zu Störungen von Tieren kommen. Aber auch hier ist innerhalb des Plangebietes keine erhebliche zusätzliche Belastung zu erwarten.

Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme

Durch die Flächeninanspruchnahme wird es zum Verlust von Habitatstrukturen der Tierwelt kommen. Die zu entnehmenden Gehölze können Tieren als Lebensraum die- nen. Planungsrelevante Arten sind aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorhanden.

Häufige und ungefährdete Arten können auf die Umgebung ausweichen und ggf. nach Abschluss der Bauarbeiten die neu entstehenden Lebensräume besiedeln.

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6. Artenschutzrechtliche Erstbewertung

Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen. Ge- mäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan- gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-

schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs-

formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Im Folgenden wird die Planung auf dieser Grundlage im Sinne der Artenschutzrechtli- chen Prüfung Stufe 1 (Vorprüfung) einer Erstbewertung unterzogen. Auszuschließen ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt daher an dieser Stelle.

6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)

Tötungen oder Verletzungen von Tieren inkl. Gelegeverlusten oder Tötungen von Jungtieren können aus der Baufeldfreimachung insbesondere während der Entnahme von Gehölzen resultieren.

Dieser Verbotstatbestand kann insbesondere hinsichtlich der Vögel durch eine Bau- zeitenregelung vermieden werden. In der Brutzeit (01.03. – 30.09.) sind Vogelbruten häufiger Arten in den Gehölzen möglich. Die Entnahme der Gehölze sollte also im Winterhalbjahr stattfinden. Abweichungen hiervon könnten aber nach Genehmigung durch die UNB und einer vorherigen Kontrolle durch einen Biologen erfolgen. Für wei- tere Arten(gruppen) lassen sich Tötungstatbestände von vorne herein ausschließen.

6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)

Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu- stand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstat- bestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern auch auf das Umfeld. Dieses ist allerdings durch eine intensive anthropogene Nutzung charakterisiert. Insofern gibt es bereits jetzt eine erhebliche Vorbelastung. Vorkommen planungsrelevanter Tierarten auf der Planfläche sind derzeit nicht bekannt und extrem

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unwahrscheinlich. Nach menschlichem Ermessen ist somit nicht mit erheblichen Stö- rungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu rechnen.

6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten)

Zerstörungen von bekannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten für planungsrelevante Vogel- und Fledermausarten wird es nach dem Stand der aktuellen Untersuchung nicht geben. Für möglicherweise (u.a.) dort jagende Zwergfledermäuse ist die Fläche mit Sicherheit nicht essenziell.

Für weitere Arten(gruppen) sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ebenfalls auszuschließen.

7. Zusammenfassende Bewertung

Die Gemeinde Kreuzau plant die 9. Änderung des Bebauungsplans E 5 Ortslage Kreuzau. Im Plangebiet ist die Errichtung eines Doppel-Wohnhauses geplant. Entfernt werden müssen dafür einige wenige Gehölze auf einer Rasenfläche.

Im Zuge einer Datenrecherche sowie einer Begehung wurde sowohl das potenziell mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten ermittelt, als auch konkret nach Hin- weisen hierauf gesucht. Auf Basis dieser Untersuchung erfolgte eine Einschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne einer ASP 1.

Tötungstatbestände lassen sich sicher vermeiden, wenn die Gehölzentnahme im Win- terhalbjahr stattfindet. Ausnahmen davon können in Abstimmung mit der UNB des Kreises Düren und nach vorheriger Kontrolle durch einen Biologen erfolgen. Stö- rungstatbestände sind nach derzeitigem Stand auszuschließen. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und andere Artengruppen ist nach derzeiti- gem Stand ebenfalls nicht anzunehmen.

Stolberg, 06.08.2020

(Hartmut Fehr)

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