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Jährliche Berichterstattung des Regierungsrats an die Finanzkommission, eventuell an den Grossen Rat, über Anzahl, Gründe, Art und Umfang der gewährten Steuererleichterungen

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Academic year: 2022

Aktie "Jährliche Berichterstattung des Regierungsrats an die Finanzkommission, eventuell an den Grossen Rat, über Anzahl, Gründe, Art und Umfang der gewährten Steuererleichterungen"

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M 238/2001 FIN 29. Mai 2002 47C

Motion

1962 Kiener Nellen, Bolligen (SP)

Weitere Unterschriften: 33 Eingereicht am: 28.11.2001

Steuererleichterungen für Unternehmungen beschränken

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung von Artikel 18 und 84 Steuergesetz 2001 (StG), eventuell des Grossratsgesetzes, vorzulegen, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:

1. Beschränkung der Steuererleichterungen auf den vom Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vorgesehenen Rahmen.

2. Kompetenzregelung: Da der Einnahmenverzicht als Ausgabe gilt (Art. 16b Abs. 2 FHG) ist die Kompetenz des Regierungsrates entsprechend den Ausgabenkompetenzen zu beschränken.

3. Jährliche Berichterstattung des Regierungsrats an die Finanzkommission, eventuell an den Grossen Rat, über Anzahl, Gründe, Art und Umfang der gewährten Steuererleichterungen.

4. Den beteiligten Gemeinden sind weitergehende Mitbestimmungsrechte einzuräumen, insbesondere betreffend Gemeindesteueranteil.

Begründung:

Mehr als 50 Prozent der Aktiengesellschaften bezahlen keine Gewinnsteuer, da das Aktienrecht weitreichende gesetzliche Möglichkeiten zur Bildung von Rückstellungen und Reserven vorsieht. Zudem gehören die Bernischen Steuertarife für juristische Personen schweizweit zu den tiefsten.

In diesem Zusammenhang sind jüngste Vorfälle wie die 80-Millionen-Steuererleichterung für die ZLB Bioplasma AG in der Öffentlichkeit auf grosse Kritik, ja Unverständnis gestossen.

Artikel 18 und 84 StG eröffnen dem Regierungsrat offensichtlich einen zu grossen Handlungsspielraum. Dieser ist zu beschränken.

Materiell muss auch im Kanton Bern der Rahmen von Artikel 5 des eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes eingehalten werden. Steuererleichterungen sind zu beschränken auf Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons Bern dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.

Da ein Einnahmeverzicht einer Ausgabe gleichgestellt ist, sind die Finanzkompetenzen entsprechend zu regeln.

Transparenz und demokratische Kontrolle sind durch jährliche Berichterstattung des Regierungsrats an die Finanzkommision, eventuell an den Grossen Rat herzustellen.

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Antwort des Regierungsrates

Bei der Möglichkeit, Unternehmungen Steuererleichterungen zu gewähren, handelt es sich um ein wichtiges Instrument der Wirtschaftsförderung und der Standortpolitik. Auch wenn gegenüber Steuererleichterungen gewisse ordnungspolitische Bedenken nicht ungerechtfertigt sein mögen, ist aber doch festzustellen, dass dieses Instrument im Standortwettbewerb von praktisch allen Kantonen eingesetzt wird, wobei über dessen Handhabung in der Praxis aus naheliegenden Gründen kaum etwas bekannt ist.

Die Möglichkeit, Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und während maximal zehn Jahren teilweise oder vollständige Steuererleichtungen zu gewähren, sah bereits das bisherige bernische Steuergesetz vor (Art. 24 und Art. 62h aStG). Diese Bestimmungen finden sich praktisch unverändert auch im neuen Steuergesetz, welches die Stimmberechtigten am 21. Mai 2000 angenommen haben (Art. 18 und Art. 84 StG).

Steuererleichterungen sind auch gemäss Art. 5 des Steuerharmonisierungsgesetzes zulässig, wonach die Kantone „für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen“ können, wobei „eine wesentliche Aenderung der betrieblichen Tätigkeit“ einer Neugründung gleichgestellt werden kann. Die Steuererleichterungsregelungen im bernischen Steuerrecht bewegen sich in diesem bundesrechtlichen Rahmen, weshalb sich eine Einschränkung im Sinne von Ziffer 1 der Motion erübrigt.

Wie beim Erlass rechtskräftig festgesetzter Steuern (Art. 240 Abs. 3 lit. a und Abs. 5 StG) ist auch für die Gewährung von Steuererleichterungen (Art. 18 Abs. 2 und Art. 84 Abs. 2 StG) abschliessend und betraglich unbeschränkt der Regierungsrat zuständig. Bei diesen Regelungen handelt es sich offensichtlich um Spezialbestimmungen, welche der für Einnahmenverzichte im Allgemeinen geltenden Kompetenzordnung des Finanzhaushaltsgesetzes (Art. 16b Abs. 2 lit. d und Art. 35a Abs. 2 FHG) vorgehen, enthält Art. 35a Abs. 3 FHG doch einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten besonderer Vorschriften der Steuergesetzgebung. Für eine abschliessende bzw. ausschliessliche Zuständigkeit des Regierungsrates bzw. gegen eine Zuständigkeit des Grossen Rates, über Steuererleichterungen zu entscheiden, spricht einerseits das Diskretionsbedürfnis der gesuchstellenden Unternehmungen und andererseits auch der Umstand, dass ansiedlungswillige Unternehmen ihren Standortentscheid oft relativ rasch und in Kenntnis der konkreten Steuererleichterungsmöglichkeiten entscheiden, weshalb entsprechende Beschlüsse seitens der politischen Behörden häufig relativ kurzfristig zu fällen sind. Der Regierungsrat erachtet deshalb die in Ziffer 2 der Motion verlangte Aenderung seiner vom Gesetzgeber bewusst vorgenommenen Kompetenzerweiterung als nicht geboten bzw. gar als kontraproduktiv.

Zu Ziffer 3 der Motion ist darauf hinzuweisen, dass das gesetzlich verankerte Steuergeheimnis auch im Bereich der Steuererleichterungen gilt. An dieses ist auch der Regierungsrat gebunden, weshalb seine Informationstätigkeit hinsichtlich Steuererleichterungen auf Tatbestände zu beschränken ist, welche diesem Geheimnis nicht unterliegen. Wie der Regierungsrat in der Antwort auf das Postulat P221/2001 von Frau Grossrätin Lauterburg-Gygax („Für eine sachdienlichere Informationsstrategie bei Steuererleichterungen“) ausgeführt hat, ist er bereit, die laufende Berichterstattung über die beschlossenen Steuererleichterungen in geeigneter und gesetzeskonformer Form zu überarbeiten. Dabei wird es insbesondere um Aussagen zur Wirksamkeit von Steuererleichterungen als Wirtschaftsförderungsmassnahme gehen und nicht um betragsmässige Aussagen zu einzelnen steuerpflichtigen Gesellschaften.

Das bisherige wie auch das geltende Recht schrieb bzw. schreibt vor, dass die betroffene Gemeinde anzuhören ist, bevor der Regierungsrat eine Steuererleichterung gewährt (vgl Art. 18 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 StG). Diese Anhörung wird konsequent durchgeführt und

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führt bei Differenzen zwischen dem Vorschlag der kantonalen Verwaltung und der Stellungnahme der Gemeinde zu weiteren Verhandlungen unter Einbezug der Gesuchstellerin. Mit der klaren Kompetenzzuweisung an den Regierungsrat wird es aber schliesslich dessen Aufgabe sein, über die Gewährung und den Umfang von Steuererleichterungen zu entscheiden. Diese klare Regelung ist nötig, damit übermässige Verzögerungen durch langwierige Verhandlungen vermieden werden können. Für den Wirtschaftsstandort Kanton Bern ist es wichtig, dass der Entscheidfindungsprozess und die anschliessende Beschlussfassung über Steuererleichterungsgesuche regelmässig in relativ kurzen Zeiträumen und zeitgerecht abgeschlossen werden können. Der Regierungsrat legt indessen grossen Wert darauf, dass den Anträgen der betroffenen Gemeinden wenn immer möglich Rechnung getragen werden kann. Entscheide, welche hinsichtlich des Grundsatzes, der Dauer oder des Ausmasses von der Haltung der betroffenen Gemeinde wesentlich abweichen, sind deshalb selten.

Der Regierungsrat sieht aus den genannten Gründen keinen Anlass für eine Änderung des Steuergesetzes und lehnt deshalb die Motion ab.

An den Grossen Rat

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