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Archiv "Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Abgabe von Diabetesstreifen in Praxis war unzulässig" (02.12.2005)

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A3360 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 48⏐⏐2. Dezember 2005

Kein Schadensersatz

Staat haftet nur bei zugelassenen Impfstoffen.

Im entschiedenen Fall ging es um Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzge- setz (früher: Bundesseuchen- gesetz). Wer durch eine Imp- fung, die von einer Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen worden ist, einen Impfscha- den erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirt- schaftlichen Folgen auf An- trag eine Entschädigung.

Der – damals minderjährige – Kläger war 1997 mit einem Sechsfach-Kombinations-Impf- stoff geimpft worden, der da- mals noch nicht zugelassen war. Seine Eltern hatten sich schriftlich mit der Teilnahme ihres Sohnes an der von der Herstellerfirma finanzierten Verträglichkeitsstudie einver- standen erklärt. Erst im Ok- tober 2000 wurde der Impf- stoff zugelassen.

Nach Auffassung des Bun- dessozialgerichts (BSG) ist dem Kläger eine Entschädi- gung zu Recht versagt wor- den. Die Impfopfer-Entschä- digung beruhe auf dem Rechts- gedanken der Aufopferung;

der Staat verlange ein Son- deropfer, nämlich die Dul- dung eines nicht ganz risi- kofreien Eingriffs, der die Gesundheit gefährden kann.

Diese Maßnahme solle aber nicht allein den Geimpften schützen, sondern darüber hinaus eine Krankheit im In- teresse der Allgemeinheit ein- dämmen. Für den Staat als Nutznießer entsteht so eine Verpflichtung zur Risikomi- nimierung, etwa dadurch, dass bei einem Impfschaden die kostenfreie Heilbehandlung gewährt wird. Es ist aber laut BSG legitim, wenn die Risi- koübernahme auf solche Fäl- le beschränkt wird, in denen die Impfung vom Staat bezie- hungsweise durch seine Or- gane selbst empfohlen wor- den ist. Daran fehlt es jedoch, wenn die staatliche Risiko- kontrolle in Form des Zulas-

sungsverfahrens für Impfstof- fe noch nicht abgeschlossen ist. (Bundessozialgericht, Ur- teil vom 20. Juli 2005, Az.: B 9a/9 VJ 2/04 R) Be

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Abgabe von Diabetesstreifen in Praxis war unzulässig.

Im entschiedenen Fall wur- den Diabetiker bei Einwei- sung in den Gebrauch von Teststreifen durch Mitarbei- terinnen eines Arztes darauf aufmerksam gemacht, dass die Streifen auch kostengünstig über die Arztpraxis zu bezie- hen seien. Dagegen klagte ein Apotheker.

Auch der Bundesgerichts- hof (BGH) hat darin ein Ver- stoß gegen das Berufs- und Wettbewerbsrecht gesehen.

Nach der (Muster-)Berufs- ordnung ist es Ärzten unter- sagt, im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit Wa-

ren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu las- sen. Sie dürfen auch keine ge- werblichen Dienstleistungen erbringen oder erbringen las- sen,soweit deren Abgabe nicht notwendiger Bestandteil ei- ner Therapie ist.

Die Abgabe von Diabetes- teststreifen an Patienten stellt nach Auffassung des BGH ei- ne Abgabe einer Ware unter Mitwirkung des Arztes dar.

Sie ist unzulässig, soweit es sich nicht um Proben handelt.

Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn die Teststreifen bei Schulungen oder in Notfällen abgegeben werden.

Das generelle Verbot dient der Trennung merkantiler Ge- sichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes. Der Patient soll nach Auffassung des Bundes- gerichtshofs darauf vertrauen können, dass sich ein Arzt nicht von kommerziellen Interessen, sondern ausschließlich von me- dizinischen Notwendigkeiten leiten lässt. (Bundesgerichts- hof, Urteil vom 2. Juni 2005, Az.: I ZR 215/02) Be Rechtsreport

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