• Keine Ergebnisse gefunden

4. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 5/2 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. bis 20. März 2010 in Bad Sulza

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "4. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 5/2 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. bis 20. März 2010 in Bad Sulza"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

4. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 5/2 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 18. bis 20. März 2010 in Bad Sulza

Die Landessynode hat am 20. März 2010 beschlossen:

Die Landessynode dankt der Bildungskammer der EKM für die Expertise „Perspektiven der Gemeindepädagogik in der EKM“ und nimmt sie zustimmend zur Kenntnis. Sie bittet das Landeskirchenamt, auf Grund der Empfehlungen der Bildungskammer unter Berücksichtigung der Debatte in der Synode Umsetzungsschritte zu entwickeln und dem Landeskirchenrat vorzulegen.

Der Landessynode ist auf der Frühjahrssynode 2011 ein Zwischenbericht vorzulegen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Landessynode regt eine Prüfung durch das Landeskirchenamt an, auch mit der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ausbildet,

(2) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat

(2) Für die Entstehung einer kirchlichen Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts gelten neben diesem Kirchengesetz die

Für eine zusätzlich einzubauende Regenwassernutzung mit einer Grauwasserversorgung der Toiletten werden bis zu 20.000 Euro freigegeben, falls diese nicht durch Einsparungen bei

Die Landessynode macht sich den Antrag DS 8.2/1(Anlage) zu eigen und bittet das Landeskirchenamt, für Umsetzung im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen Sorge zu tragen..

Als Mitglieder der Vierten Kammer des Kirchengerichts der EKM - Bereich Diakonie - wurden gewählt:.

1. Die Regelung wurde erforderlich, weil die Vertreter des Propstspren- gels dem Bischofswahlausschuss nicht mehr unmittelbar angehören. § 3 Absatz 4: Die Vertraulichkeit

Weiterhin bittet sie das Landeskirchenamt, im Zuge der Neustrukturierung und Zusammenlegung der Verwaltung in Erfurt zu prüfen, ob alle Arbeitsplätze statt mit Microsoft mit