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8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.6/2 der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza

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8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.6/2 der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza

Begründung zum Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM)

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist hinsichtlich der Landeskirchensteuer ab dem 1. Januar 2009 Kirchensteuergläubiger. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und zur Gewährleistung einer einheitlichen Besteuerung der Kirchenmitglieder der EKM wird der Entwurf eines neuen Kirchengesetzes vorgelegt, das die Kirchensteuergesetze der EKKPS und der ELKTh ablöst. Ebenso wird ein einheitlicher Kirchensteuerbeschluss zu fassen sein.

Das Kirchensteuerrecht gehört zu den sog. gemeinsamen Angelegenheiten. Die Kirchen haben im Rahmen der entsprechenden Ländergesetze Regelungskompetenz insbesondere hinsichtlich der Kirchensteuerarten, der Bemessungsgrundlagen und Höhe der Kirchensteuer sowie der Anwendung besonderer Bestimmungen bei der Heranziehung von Ehegatten zur Kirchensteuer. Einzelheiten zur Berechnung der Maßstabsteuer und Verfahrensregelungen (Einkommensteuerfestsetzung, Lohnabzugsverfahren, Verfahren Abgeltungsteuer, Rechtsbehelfe) sind dagegen durch staatliches Recht geregelt. Die staatlichen Bestimmungen bzw. Steuerfestsetzungen sind Grundlage der Kirchensteuerfestsetzung. Die Kirchensteuer knüpft als

"Annexsteuer" daran an. § 1 Abs. 1 formuliert deshalb, dass die Kirchensteuern "im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen"

erhoben werden.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 regelt die gegebenen Möglichkeiten der Kirchensteuererhebung (Transformation des staatlichen Rechts in kirchliches Recht). Diese Möglichkeiten werden jedoch nicht ausgeschöpft. Konkrete Festlegungen erfolgen durch die jeweiligen Kirchensteuerbeschlüsse (§ 7).

Die EKM hat es mit vier Bundesländern zu tun, deren Gesetzgebung zu beachten ist (Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen, Brandenburg). Unterschiede gibt es dort insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit einer Erhebung von Kirchensteuer vom Grundbesitz, der Beendigung der Kirchensteuerpflicht nach Kirchenaustritt und des Rechtsweges bei Einsprüchen bzw. Widersprüchen und Klagen gegen die Kirchensteuererhebung. An den betreffenden Stellen wird deshalb auf das Landesrecht verwiesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Abs. 1).

Insgesamt ergibt sich für die kirchensteuerpflichtigen Gemeindeglieder durch das neue Kirchengesetz keine merkliche Veränderung. Es handelt sich bei dem Text vor allem um eine Rechtsvereinheitlichung im Zuge der Bildung der EKM, ohne dass Inhalte verändert wurden. Neu aufgenommen sind auf Grund staatlicher Verfahrensänderungen (Abgeltungsteuer) nur Regelungen betreffend die Kirchensteuer als Zuschlag zur

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Kapitalertragsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 6). Eine Erhöhung der Kirchensteuer ist damit jedoch nicht verbunden; Kapitalerträge waren auch bisher schon einkommen- und damit kirchensteuerpflichtig.

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