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Studien- und Prüfungsordnung

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Academic year: 2022

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Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II

Studien- und Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang Informatik

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 33/2009

Satz und Vertrieb: Referat Öffentlichkeitsarbeit, Marketing

und Fundraising 18. Jahrgang/11. August 2009

Amtliches Mitteilungsblatt

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3

Studienordnung

für den Masterstudiengang Informatik

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mittei- lungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr.

28/2006) hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät II am 09. Februar 2009 die folgende Studienordnung erlassen.*

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienbeginn, Vollzeitstudium, Teilzeitstu- dium

§ 3 Umfang der Studienangebote des Faches

§ 4 Studienziele, Internationalität und Anerken- nung anderer Studienleistungen

§ 5 Module und Studienpunkte

§ 6 Studienaufbau

§ 7 Lehr- und Lernformen

§ 8 Qualitätssicherung

§ 9 In-Kraft-Treten

Anlage 1: Modulbeschreibungen Anlage 2: Studienverlaufsplan

§ 1 Geltungsbereich

Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Masterstudiums der Informatik an der Hum- boldt-Universität zu Berlin. Sie gilt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für dieses Fach und der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsan- gelegenheiten (ASSP) der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 2 Studienbeginn, Vollzeitstudium, Teilzeitstudium

(1) Das Studium kann zum Sommer- und Winter- semester aufgenommen werden.

(2) Das Studium ist in der Regel ein Vollzeitstudi- um. Es kann gemäß der ASSP als Teilzeitstudium studiert werden.

* Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und For- schung hat die Studienordnung am 17. Juni 2009 befristet bis zum 30. September 2009 zur Kenntnis genommen.

§ 4 Studienziele, Internationalität und Anerkennung anderer Studienleis- tungen

(1) Das Studium zielt auf die forschungsbasierte Vermittlung von vertieftem und spezialisiertem Wissen im Entwurf, der Entwicklung und dem Be- trieb komplexer Hard- und Softwaresysteme sowie auf den Erwerb von methodischen Kompetenzen.

Entscheidender Bestandteil des MA-Studiums sind daher selbstständige wissenschaftliche Arbeiten zum Erwerb der Fähigkeit zur methodisch reflek- tierten Beurteilung auch neuer Problemlagen. Stu- dierende erlangen in Präsenzlehre, virtueller Lehre und einem hohen Anteil an Selbststudium sowie in Forschungsseminaren und -projekten einzeln und gemeinsam mit anderen die Fähigkeiten, die eine berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit in der Informatik ermöglichen. Das Masterstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin eröffnet auch die Möglichkeit, disziplinenübergreifende Fragestellun- gen zu bearbeiten.

(2) Studierende erhalten durch die gezielte Vertie- fung in einem der Schwerpunkte des Instituts für Informatik einen intensiven Einblick in aktuelle For- schungsfragen auf diesem Gebiet. Gefördert wer- den auch die Besuche von Oberseminaren oder Forschungskolloquien. Diese Maßnahmen bereiten in besonderer Weise auf eine eventuell anschlie- ßende Promotion vor.

§ 5 Module und Studienpunkte

(1) Das Studium setzt sich aus Modulen zusam- men, in denen Lehrangebote inhaltlich und zeitlich miteinander verknüpft und grundsätzlich durch studienbegleitende Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung abgeschlossen werden. Einzelne Module können im Ausland absolviert werden. In allen Modulen können einzelne Lehrveranstaltun- gen oder ganze Module durch vergleichbar große Studienprojekte i. S. v. § 7 dieser Studienordnung ersetzt werden.

(4)

4 Faches Lehr- und Lernformen oder Module austau- schen oder neue hinzufügen, um der wissenschaft- lichen Entwicklung des Faches sowie den berufli- chen Chancen der Studierenden Rechnung zu tra- gen. Die Module werden im Amtlichen Mitteilungs- blatt der HU und auf den Internet-Seiten der Fakul- tät veröffentlicht. Die Studienfachberatung infor- miert über die aktuellen Inhalte und Anforderungen des Fachs und ist bei der individuellen Studienpla- nung behilflich.

(3) In jedem Modul erwerben die Studierenden für die Gesamtarbeitsbelastung eine bestimmte Anzahl an Studienpunkten. Ein Studienpunkt entspricht 30 Zeitstunden. Diese Stunden setzen sich aus Prä- senz in Lehrveranstaltungen und der Zeit für das Selbststudium einschließlich der Gruppenarbeit, der Projektarbeit oder der Arbeit an Präsentationen und anderen Studienarbeiten sowie dem Prüfungsauf- wand zusammen.

(4) Für den Erwerb der Studienpunkte müssen die geforderten Arbeitsleistungen erbracht und die Mo- dulabschlussprüfung bestanden sein. Die Arbeits- leistungen werden auf die in der Modulbeschrei- bung festgelegte Weise nachgewiesen. Die Einzel- heiten geben die Lehrenden zu Beginn der jeweili- gen Lehrveranstaltungen bekannt.

§ 6 Studienaufbau

(1) Das Studium besteht aus Wahlpflichtmodulen, aus denen insgesamt 90 Studienpunkte erbracht werden müssen.

(2) Module werden in den Modulbeschreibungen gegebenenfalls einem Vertiefungsschwerpunkt zu- geordnet. Jeder Studierende muss einen Vertie- fungsschwerpunkt wählen, aus dem er 30 Studien- punkte einbringen muss. Zulässige Vertiefungs- schwerpunkte sind:

– Algorithmen und Modelle

– Modellbasierte Systementwicklung – Daten- und Wissensmanagement

Andere, inhaltlich begründete, Vertiefungsschwer- punkte können auf schriftlichen Antrag des Studie- renden vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.

(3) Zusätzlich zu den Modulen dieses Studiengangs kann maximal eines der als „forschungsorientiert“

gekennzeichneten Module des Monobachelorstu- diengangs Informatik belegt werden.

(4) Es müssen mindestens zwei Wahlpflichtmodule mit Seminar eingebracht werden.

(5) Höchstens acht Studienpunkte dürfen aus Pro- jekttutorien eingebracht werden.

Humboldt-Universität zu Berlin erbracht werden.

(7) Die Masterarbeit kann in allen im Studiengang berührten Themenfeldern erarbeitet werden.

§ 7 Lehr- und Lernformen

Die im Studiengang zu erwerbenden Kompetenzen werden in unterschiedlichen Lehr– und Lernformen vermittelt. Die Arbeitsbelastung der Studierenden ergibt sich aus der Präsenzzeit und der zugehöri- gen Vorbereitung im Selbststudium in der Vorle- sungszeit (SWS) und dem Selbststudium in der vorlesungsfreien Zeit. Die Gesamtarbeitsbelastung wird in den Beschreibungen der Module festgelegt.

Vorlesung (VL): Vorlesungen sind Lehrveranstal- tungen, die Studierenden breites Wissen im Über- blick vermitteln sollen.

Seminare (SE): Seminare sind Lehrveranstaltun- gen, in denen Studierende vertieftes Wissen erlan- gen sollen, die Kompetenz zur eigenständigen An- wendung dieses Wissens oder zur Analyse und Be- urteilung neuer Problemlagen entwickeln sollen.

Studienprojekt (SPJ): Studienprojekte vermitteln Studierenden methodische Kompetenzen und er- möglichen die Arbeit an selbst gewählten For- schungsprojekten.

Projekttutorien (PRT): Projekttutorien sind studen- tische Lehrveranstaltungen, in denen, ggf. unter- stützt durch Lehrende, eigenständig gewählte Themen aus unterschiedlichen Perspektiven bear- beitet und Fähigkeiten wissenschaftlicher Reflexion eingeübt werden.

Übung (UE): Übungen sind Lehrveranstaltungen, in denen Studierende Anwendungskompetenzen er- langen sollen. Sie können eine Vorlesung ergänzen.

Praktikum (PR): Praktika sind Lehrveranstaltungen, in denen Studierende praktische Fertigkeiten be- züglich eines fachlichen Themas erlangen. Praktika können Vorlesungen ergänzen

§ 8 Qualitätssicherung

Das Studienangebot unterliegt regelmäßigen Maß- nahmen zur Sicherung der Qualität dieses Angebo- tes. Dazu zählen insbesondere die Akkreditierung und Re-Akkreditierung sowie die Evaluation der Lehre.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli- chung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin in Kraft.

(5)

5

Abk Titel SP Vertiefung Form und Umfang der MAP (Minuten)

Pflichtmodule

MA Masterarbeit 30 Vortrag und benotete Masterarbeit

Wahlpflichtmodule

DWH Data Warehousing und Data Mining

10 DM&WM Mündlich (30)

GA2 Graphen und Algorith- men 2

10 Alg&Mod Mündlich (30)

DBS2 Implementierung von Datenbanksystemen

10 DM&WM Mündlich (30) oder schriftlich (120)

IG1 Informatik und Gesell-

schaft I: Digitale Medien 10 Mündlich (30)

IG2 Informatik und Gesell- schaft II: Technik, Ge- schichte, Kontext

10 Mündlich (30)

KS2 Kommunikationssyste- me 2

10 System Mündlich (30) oder schriftlich (120)

KT Komplexitätstheorie 10 Alg&Mod Mündlich (30) oder schriftlich (120) KY Kryptologie 10 Alg&Mod Mündlich (30) oder schriftlich (120) MMS Methoden und Modelle

des Systementwurfs

10 System Mündlich (30) oder schriftlich (90)

MW Middleware Plattformen 10 System

DM&WM Mündlich (30) oder schriftlich (120)

ME Mustererkennung 10 DM&WM Mündlich (30)

OMSI2 Objektorientierte Model- lierung, Simulation und Implementation 2

7 System Mündlich (30)

MSEM Wahlpflichtmodul mit

Seminar X+5 na Je nach gewähltem Modul

SV Signalverarbeitung 10 Mündlich (30)

SEV Software Evolution 5 System Mündlich (30)

VA Verteilte Algorithmen 10 Alg&Mod Mündlich (30) oder schriftlich (90) ZS Zuverlässige Systeme 10 System Mündlich (30) oder schriftlich (120)

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6

Modul: Masterarbeit (MA) Studienpunkte: 30

In der Masterarbeit bearbeiten Studierende selbstständig eine wissenschaftlich relevante Fragestellung aus dem Gebiet der Informatik und entwickeln, realisieren und validieren für diese einen neuartigen Lösungsweg. Basis da- für ist das im Studium erlernte Theorie- und Methodenwissen. In der Bearbeitung müssen Studierende eigene Ideen entwickeln und selbstständig Literaturrecherchen durchführen.

Das Ergebnis wird in einer wissenschaftlichen Ausarbeitung dokumentiert. Diese umfasst die Darlegung des bear- beiteten Problems, Beschreibung, Begründung und Überprüfung des gewählten Lösungsansatzes und ein Vergleich mit dem aktuellen Stand der Forschung auf dem betreffenden gebiet. Außerdem benutzt sie zu einem angemesse- nen Anteil formale Beschreibungselemente.

Es ist sinnvoll, aber nicht notwendig, die Arbeit zu einem Thema des im Masterstudium gewählten Vertiefungsge- biets zu verfassen.

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende erlangen die Fähigkeit, das im Studium erlernte Theorie- und Methodenwissens der Informatik zur selbständigen Lösung einer wissenschaftlichen Fragestellung anzuwenden. Sie üben die überzeugende Darstellung der eigenen Lösung vor dem Hintergrund des Standes der Technik.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Für die Anmeldung der Masterarbeit müssen Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegten Kriterien erfül- len.

Modulabschlussprüfung Benoteter Kolloquiumsvortrag und benotete Masterarbeit. Die Gesamtnote ergibt sich aus der Note für die Arbeit und der Note für das Kolloquium im Verhältnis von 4 zu 1.

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls WS SS

(7)

7

Modul: Data Warehousing und Data Mining (DWH) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Die Studierenden lernen Probleme und Lösungen bei Aufbau und Analyse sehr großer Datenbestände kennen.

Sie erlangen die Fähigkeit, derartige Systeme zu entwerfen und mit aktuellen Werkzeugen zu implementieren.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul Gute Kenntnisse in relationalen Datenbanken.

Lehr- und

Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/

Arbeitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte Vorlesung 4 60 Stunden Anwe-

senheit, 90 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Mit Data Warehouses (DWH) werden sehr große, integ- rierte und auf die Datenanalyse ausgerichtete Datenban- ken bezeichnet. Die Vorlesung behandelt diese Thematik in zwei Blöcken. Im ersten Block werden Methoden zum Aufbau und Management von DWH in relationalen Daten- banken vorgestellt (Architekturen, ETL-Prozess, das mul- tidimensionale Datenmodell, OLAP Operationen, Bitmap- Indexe, materialisierte Sichten. etc.). Im zweiten Block besprechen wir Algorithmen, die auf den gesammelten Daten Analysen vornehmen (Data Mining), wie zum Bei- spiel Klassifikationsverfahren, Clustering und Lernen von Assoziationsregeln. Der Schwerpunkt liegt auf der perfor- manten Implementierung solcher Algorithmen in Daten- banken.

Praktikum 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

120 Stunden Bear- beitung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen anhand eines kommerziellen Datenbanksys- tems. Erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist Vorausset- zung zur Prüfungszulassung.

Modulabschlussprüfung Mündliche Prüfung (30 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Ca. alle drei Semester.

(8)

8

Modul: Graphen und Algorithmen 2 (GA2) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Den Studierenden sollen dabei tiefere Einblicke in spezielle Gebiete der algorithmischen Graphentheorie vermit- telt werden, die sie insbesondere befähigen, sich aktuellen Fragen der Forschung selbständig zu widmen.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Fundierte Kenntnisse der theoretischen Informatik und das Modul „Graphen und Algorithmen 1

Lehr- und Lernformen

Präsenz- SWS

Anzahl der SP/

Arbeitsleistung

Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

150 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Ziel dieses Moduls ist es, vertiefende Einblicke in einige ausgewählte Gebiete der algorithmischen Graphentheorie zu geben, die an den aktuellen Stand der Forschung in diesen Bereichen heranführen. Themengebiete dieses Mo- duls können insbesondere sein: Steinerbäume, zufällige Graphen, Approximationsalgorithmen und extremale Gra- phentheorie.

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

60 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Modulabschlussprüfung Mündliche Prüfung (30 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls WS SS

(9)

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Modul: Implementierung von Datenbanksystemen (DBS2) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende erlangen vertiefende Kenntnisse von Datenbanksystemen bezüglich ihrer Implementie- rung/Realisierung und ihrer Funktion. Sie erhalten die Fähigkeit, die Internas (objekt-) relationaler Datenbank- managementsysteme zu verstehen und Realisierungsalternativen abzuwägen.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul Grundkenntnisse in Datenbanksystemen

Lehr- und Lernformen

Präsenz- SWS

Anzahl der SP/

Arbeitsleistung

Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

90 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Die Vorlesung gibt einen Überblick über die Architektur und Implementierung moderner Datenbankmanagement- systeme (DBMSe). Die Vorlesung umfasst u.a. Zugriff- strukturen, Anfragesprachen, Anfragebearbeitung und - optimierung, Mehrbenutzerkontrolle und Fehlererholung.

Praktikum 2 30 Stunden Anwe- senheit,

120 Stunden Bear- beitung der Aufgaben

Das Praktikum dient der Erweiterung und der Vertiefung des Vorlesungsstoffes durch eine prototypische (Teil-) Re- alisierung eines relationalen DBMS. Erfolgreiche Teilnah- me am Praktikum ist Voraussetzung zur Prüfungszulas- sung.

Modulabschlussprüfung Mündliche (30 Minuten) oder schriftliche (120 Minuten) Prüfung.

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester Beginn des Moduls WS SS .

(10)

10

Modul: Informatik und Informationsgesellschaft I: Digitale Medien

(IG1) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Kenntnis von Methoden und Techniken der Digitalisierung, der Kompression, der Speicherung, und Präsentation mit offline- und online-Medien. Befähigung mit digitalen Medien in den Bereichen Text, Grafik, Ton, Bild und Be- wegtbild umzugehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul Keine.

Lehr- und Lernformen

Präsenz- SWS

Anzahl der SP/ Ar- beitsleistung

Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

120 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Computer lassen ihre eigentliche Bestimmung durch Mul- timedia und Vernetzung erkennen: Es sind digitale Me- dien, die alle bisherigen Massen- und Kommunikations- medien simulieren, kopieren oder ersetzen können und neue Medien ermöglichen. Der Prozess der Mediatisierung der Rechner und Rechnernetze wird in der Technik, seiner Geschichte, in Theorie und in Praxis untersucht.

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

90 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Modulabschlussprüfung Mündliche Prüfung (30 Minuten).

Dauer des Modul 1 Semester 2 Semester Beginn des Moduls Jährlich.

(11)

11

Modul: Informatik und Informationsgesellschaft II: Technik, Geschich-

te, Kontext (IG2) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Kenntnis der relevanten technischen Grundlagen der Informationsgesellschaft und ihrer Geschichte. Kenntnis ih- rer wichtigsten ökonomischen, politischen und juristischen Rahmenbedingungen. Befähigung zur Beurteilung ih- rer wichtigsten kulturellen und sozialen Auswirkungen und einflussreicher Wechselwirkungen.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul Keine.

Lehr- und Lernformen

Präsenz- SWS

Anzahl der SP/

Arbeitsleistung

Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

120 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Informatik als Technik wird in ihrer Entwicklung unter ge- sellschaftlichen Randbedingungen betrachtet, die mit wachsender Verbreitung ihrerseits die Gesellschaft trans- formiert: von einer industriell geprägten Arbeitsgesell- schaft mit nationalstaatlicher Organisation zu einer globa- len „Informationsgesellschaft“. Dieser (durchaus proble- matische) Begriff beschreibt eine Vielzahl unterschiedli- cher und widersprüchlicher Entwicklungen: von den globa- len Finanznetzen und ihren politischen und juristischen Fi- xierungen über das Internet als hochaktiver Kommunika- tions- und Medienraum bis hin zu militärischen Planspielen des Information Warfare.

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

90 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Modulabschluss-prüfung Mündliche Prüfung (30 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Jährlich.

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Modul: Kommunikationssysteme 2 (KS2) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende erlangen vertiefte Kenntnisse zu aktuellen Techniken der Rechnerkommunikation im LAN- und In- ternet-Bereich. Sie überblicken die Einsatzmöglichkeiten von Hard- und Software-Komponenten zur Lösung von Kommunikationsaufgaben in heutigen modernen Netzwerken. Sie beherrschen im Rahmen ihres Praktikumthe- mas den Entwurf-, die Konfiguration und die Inbetriebnahme von Kommmunikationskomponenten.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Grundlagen der Rechnerkommunikation, Kenntnisse von Protokollen (speziell TCP/IP-Familie), grundlegende Kenntnisse der Netzwerk- und Betriebssystem-Administration

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/

Abeitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

120 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

In der Vorlesung werden ausgewählte Techniken von Rechnernetzwerken vertieft behandelt. Dazu zählen u.A.

Anwendungsprotokolle, Multimediaprotokolle, Sicherheit (Firewalls, IPSec), Sprachübertragung (Voice over IP), Switching und Virtuelle LAN.

Praktikum 2 30 Stunden Anwe- senheit,

90 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Während des Praktikums werden Aufgabenstellungen aus der Vorlesung oder selbst gewählten Themengebieten be- handelt. Es entsteht ein dokumentierter Versuchsaufbau.

In einem Vortrag werden die Ergebnisse vorgestellt.

Erfolgreiche Teilnahme am Projekt ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.

Modulabschlussprüfung Mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (120 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls WS SS

(13)

13

Modul: Komplexitätstheorie (KT) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende erlernen die Methoden und Ergebnisse der modernen Komplexitätstheorie und werden in die Lage versetzt, sich selbstständig aktuelle Forschungsergebnisse im Bereich der Komplexitätstheorie zu erarbeiten.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Fundierte Kenntnisse in theoretischer Informatik, insbesondere der Berechenbarkeit und der Analyse von Algo- rithmen und Grundkenntnisse der Komplexitätstheorie.

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe-

senheit,

120 Stunden Vor- und Nachberei-

tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Das Modul behandelt eine Reihe von Themen, die im Mit- telpunkt der aktuellen Forschung in der Komplexitätstheo- rie stehen, etwa Interaktive Beweissysteme, Nicht- approximierbarkeit, die Rolle des Zufalls und Derandomi- sierung, Average-Case-Komplexität, Kommunikations- komplexität, Schaltkreiskomplexität.

Grundbegriffe wie NP-Vollständigkeit oder Reduktionen werden als bekannt vorausgesetzt.

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

90 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Modulabschlussprüfung Mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (120 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Jährlich.

(14)

14

Modul: Kryptologie (KY) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende erlangen die Fähigkeit, Schutzziele zu analysieren und geeignete kryptografische Maßnahmen zu ih- rer Durchsetzung zu ergreifen.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Elementare Kenntnisse in Wahrscheinlichkeitstheorie wie sie im Modul Angewandte Mathematik für Informatiker vermittelt werden.

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

120 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Das Modul stellt eine Reihe von kryptografischen Metho- den zum Erreichen wichtiger Schutzziele vor. Dabei ste- hen neben der Geheimhaltung von Nachrichten kryptogra- fische Protokolle zur Lösung folgender Aufgabenstellungen im Vordergrund: Erstellung und Verifikation digitaler Sig- naturen, Authentikation von Nachrichten und Absender, Aufteilen einer Geheiminformation zwischen mehreren Parteien sowie die Durchführung von elektronischen Wah- len.

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

90 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Modulabschlussprüfung Mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (120 Minuten)

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Ca. alle drei Semester.

(15)

15

Modul: Methoden und Modellen des Systementwurfs (MMS) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundlagen und spezifischen Eigenschaften unterschiedlicher, in der Praxis verwendeter Methoden und Modelle des Systementwurfs

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Kenntnisse in der Modellierung und Spezifikation von Softwaresystemen.

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

150 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundlagen, Zielset- zung und angemessene Verwendung aktueller, in der Pra- xis verwendeter (formaler) Methoden und Modelle des Systementwurfs, insbesondere auch ihre Methoden zur Verifikation (und ihr Bezug zu "UML"). Zu den betrachte- ten Methoden gehören insbesondere ALLOY, ASM, CASL, FOCUS, LARCH, MSC/LSC, Petrinetze, Prozessalgebren (CSP/CCS/Pi), Statecharts, TLA, Z. Zu den Analysetechni- ken gehören Invarianten, Modelchecking, Verfeinerungs- kalkül und allgemein Lebendigkeits- und Sicherheitseigen- schaften.

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

60 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktischer Umgang mit den Konzepten und Methoden der Vorlesung. Das Bestehen der Übung ist Voraussetzung für die Zulassung zur MAP.

Modulabschlussprüfung Mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (90 Minuten)

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Jährlich

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Modul: Middleware Plattformen (MW) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende lernen die gängigen Middleware-Technologien sowie die Prinzipien kennen, auf denen sie beruhen.

Sie werden befähigt, mittelgroßer Anwendungen mit ausgewählten Technologien selber zu entwickeln. Sie kön- nen die wesentlichen Leistungsparameter von Middleware beurteilen.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Gute Kenntnisse der Programmiersprachen Java und C++ sowie der gängigen Unix-Programmierwerkzeuge (gcc, make, rpm).

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

90 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

• Grundlagen: Verteilte Systeme, Client/Server Varian- ten, Design Pattern, Inter-Prozess-Kommunikation.

• Java Remote Method Invocation (RMI): Remote Inter- faces, Stub-Generierung, lokale/entfernte Aufrufse- mantik, Kommunikationsprotokolle, JINI.

• Common Object Request Broker Architecture (CORBA): Architektur, Object Request Broker (ORB), Interface Definition Language (IDL) mit Language- Mapping für Java und C++, Interoperabilität, Com- mon Object Services, CORBA Component Model.

• .NET Framework: CLR (Microsoft’s .NET, Mono, Stan- dard), Assemblies, .NET Remoting.

Praktikum 2 30 Stunden Anwe- senheit,

120 Stunden Bear- beitung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Modulabschlussprüfung Mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (120 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Ca. alle drei Semester.

(17)

17

Modul: Mustererkennung (ME) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Sichere Anwendung mathematischer Verfahren zur Musterklassifikation und die Randbedingungen ihres prakti- schen Einsatzes.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Kenntnisse in Grundlagen der Signalverarbeitung, wie sie zum Beispiel im Modul „Grundlagen der Signalverar- beitung“ vermittelt werden.

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 2 30 Stunden Anwe- senheit,

150 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Inhalt der Lehrveranstaltung sind die Gewinnung und Auswahl von Merkmalen und die Klassifikation von Mus- tern in Theorie und Praxis.

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

60 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Praktikum 1 15 Stunden Anwe- senheit,

15 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen.

Modulabschlussprüfung Mündliche Prüfung (30 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Ca. alle drei Semester.

(18)

18

Modul: Objektorientierte Modellierung, Simulation und Implementation

– II (OMSI2) Studienpunkte: 7

Lern- und Qualifikationsziele

Die Studierenden vertiefen ihre Fähigkeiten, komplexe Systeme abstrakt zu modellieren bzw. zu implementieren. Dabei sollen sie wiederkehrende Programmier- bzw. Modellierungsmuster erkennen und über geeignete Pattern realisieren können. Ferner werden die Studierenden in die Lage versetzt, zeitkontinuierliche Zustandsvariablenänderungen (beschrieben durch Differentialgleichungen) in Überlagerung zu zeitdiskreten Zustandsvariablenänderungen in Systemverhaltensmodellen umzusetzen, zu modellieren und Verhaltensmuster zu bewerten.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Gute Kenntnisse in der objektorientierten Modellierung und Programmierung, beispielsweise vermittelt durch das Modul OMSI-1.

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe- senheit,

90 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Das Modul behandelt aufbauend auf dem Modul OMSI-I objektorientierte Konzepte in abstrakter (SysML) und konkreter Form (C++) zur Struktur- und Verhaltensmo- dellierung komplexer dynamischier Systeme. Entwurfs- muster und spezielle C++ Bibliotheken (z.B. Boost) spie- len dabei eine besondere Rolle. Bei der Verhaltensmodel- lierung von SysML-Modellen steht die simulative Ausfüh- rung solcher Systeme eine besondere Rolle, die sich durch abhängige zeitdiskrete und zeitkontinuierliche Zustands- änderungen auszeichnen. Besonderer Wert wird der Un- terstützung allgemeiner Synchronisationsverfahren bei- gemessen.

Praktikum 1 15 Stunden Anwe- senheit,

45 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Implementierung ausgewählter Verfahren. Erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist Voraussetzung zur Prüfungs- zulassung.

Modulabschlussprüfung Mündliche Prüfung (30 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls WS SS .

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Module: Wahlpflichtmodul (x SP) mit Seminar (MSEM) SP: x+5

Dieses Modul besteht aus einem Modul aus dem Wahlpflichtbereich des Masters und einen thematisch dazugehö- rigen Seminar.

Modulteil: Wahlpflichtmodul SP: x

Hierfür kann ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich gewählt werden, zu dem auch Seminare angeboten werden.

Die Anzahl der SP ergibt sich aus der entsprechenden Modulbeschreibung.

Modulteil: Seminar SP: 5

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende erlangen die Fähigkeit, sich selbständig und vertieft in ein spezielles Thema der Informatik einzuar- beiten und das erlangte Wissen in einem wissenschaftlichen Vortrag und einer wissenschaftlichen Arbeit wieder- zugeben.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul Keine.

Lehr- und Lern-

formen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Seminar 2 30 Stunden Anwe-

senheit, 120 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Vortrag (40 Minuten) und Ausarbeitung (ca. 15 Seiten)

Das Seminar dient der selbstständigen wissenschaftli- chen Beschäftigung mit einem speziellen Thema der In- formatik (entsprechend dem gewählten Wahlpflichtmo- dul). Studierende erschließen sich ein zu Beginn ausge- gebenes Thema und geben es in klarer und strukturier- ter Form sowohl mündlich als auch schriftlich wieder.

Sie recherchieren selbständig und vergleichen und be- werten verschiedene Facetten und Lösungsansätze des Themas. Sie diskutieren das Gelernte in einem wissen- schaftlichen Vortrag mit den anderen Seminarteilneh- mern. Außerdem müssen sie eine in wissenschaftlichem Stil gehaltene Ausarbeitung erstellen. Die gruppenweise Bearbeitung von Themen ist möglich.

Voraussetzung zum Bestehen des Moduls sind:

Positiv bewerteter Vortrag Positiv bewertete Seminararbeit

Modulabschlussprüfung Entsprechend dem gewählten Modul.

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls WS SS

(20)

20

Modul: Signalverarbeitung (SV) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Die Studierenden erlangen Kenntnisse zur Verarbeitung eindimensionaler Signale und zu den Anwendungsmög- lichkeiten.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul

Kenntnisse in Grundlagen der Signalverarbeitung, wie sie zum Beispiel im Modul „Grundlagen der Signalverar- beitung“ vermittelt werden.

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 2 30 Stunden Anwe- senheit,

120 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Die Baugruppen einer typischen Signalverarbeitungskette werden erläutert und typische Verarbeitungsaufgaben (Fil- terung, Datenreduktion, Kenngrößenermittlung) vorge- stellt.

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

60 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Praktikum 1 15 Stunden Anwe- senheit

45Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen.

Modulabschlussprüfung Mündliche Prüfung (30 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Ca. alle drei Semester.

(21)

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Modul: Software-Evolution (SEV) Studienpunkte: 5

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende erlernen Techniken zur Analyse und Weiterentwicklung existierender Software.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul Kenntnisse in Software Engineering.

Lehr- und

Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 2 30 Stunden Anwe- senheit,

30 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

• Grundlagen der Software-Evolution: Ziele, Klassifika- tion

• Evolution innerhalb des Softwarelebenszyklus

• Reverse Engineering, Restructuring, Re-Engineering, Refactoring

• Wartung von Software

• Programmverstehen

• Softwarearchitekturen: Wiedergewinnung und Be- schreibung

• Weiterentwicklung von Software und automatisierter Test

• Softwaremetriken

• Softwarevisualisierung

• Verfolgbarkeit von Anforderungen (Requirements Traceability)

• Managementaspekte

• Tools

Übung 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

60 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Praktische Erarbeitung von Lösungen zu ausgewählten Problemen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Vor- aussetzung zur Prüfungszulassung.

Modulabschluss-prüfung Mündliche Prüfung (30 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls Jährlich.

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Modul: Verteilte Algorithmen (VA) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Fähigkeit, verteilte Algorithmen zu entwerfen und zu verifizieren. Sicherer Umgang mit dazu nötigen formalen Methoden, insbesondere Petrinetze.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul Grundkenntnisse in Algorithmen und Datenstrukturen.

Lehr- und

Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

VL 4 60 Stunden Anwe-

senheit, 120 Stunden Vor- und Nachberei- tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Der erfolgreiche Besuch dieses Moduls befähigt die Teil- nehmer, verteilte Algorithmen zu spezifizieren und zu ent- werfen und die Korrektheit ihres Entwurfs nachzuweisen.

Es werden klassische Algorithmen zum wechselseitigen Ausschluss, zum Crosstalk, zum bestätigen Nachrichten- austausch und Algorithmen auf Netzwerken (Leader Elec- tion, Echo, Konsens, Phasensynchronisation, Selbststabili- sierung) behandelt. Als Modellierungssprache werden Pet- rinetze verwendet.

UE 2 30 Stunden Anwe-

senheit,

90 Stunden Bearbei- tung der Aufgaben

Selbständige Konstruktion spezieller Varianten der Algo- rithmen aus der Vorlesung und Übung der Verwendung von Petrinetzen. Erfolgreiche Teilnahme an der Übung ist Voraussetzung zur Prüfungsanmeldung.

Modulabschlussprüfung Mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (90 Minuten)

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls ca. jedes 3. Semester

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Modul: Zuverlässige Systeme (ZS) Studienpunkte: 10

Lern- und Qualifikationsziele

Studierende erarbeiten Grundkenntnisse von Rechnersystemen, eingebetteten Systemen und Kommunikations- systemen unter spezieller Betrachtung nicht-funktionaler Eigenschaften wie Fehlertoleranz, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul Keine.

Lehr- und Lernformen Präsenz-

SWS Anzahl der SP/ Ar-

beitsleistung Lernziele, Themen, Inhalte

Vorlesung 4 60 Stunden Anwe-

senheit,

120 Stunden Vor- und Nachberei-

tung inkl. Prüfungs- vorbereitung

Mit zunehmender Verbreitung der Computertechnologie in immer mehr Bereichen des menschlichen Lebens wird die Zuverlässigkeit solcher Systeme zu einer immer zentrale- ren Frage. Der Halbkurs "Zuverlässige Systeme" konzent- riert sich auf folgende Schwerpunkte: Zuverlässigkeit, Test, Fehlerdiagnose, Fehlertoleranz, Responsivität, Mes- sungen, Anwendungen, Systemmodelle und Techniken, Ausfallverhalten, Fehlermodelle, Schedulingtechniken, fehlertolerante Rechnerarchitekturen, Speicher und E/A Systeme, Software/Hardware - responsives Systemde- sign, Analyse und Synthese, Bewertung, Fallstudien in Forschung und Industrie.

Praktikum 2 30 Stunden Anwe-

senheit

90 Stunden Vor- und Nachberei-

tung

Implementierung ausgewählter Verfahren. Erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist Voraussetzung zur Prüfungs- zulassung.

Modulabschlussprüfung Mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (120 Minuten).

Dauer des Moduls 1 Semester 2 Semester

Beginn des Moduls WS SS

(24)

24

Hier finden Sie die im Studiengang angebotenen Lehrveranstaltungen in den jeweiligen Modulen und eine Auf- stellung der Studienpunkte (SP) im jeweiligen Semester.

Module SWS / SP

je Sem.

1. Semester Wahlpflichtbereich

(30 SP) Ca. 18 / 30

2. Semester Wahlpflichtbereich

(30 SP) Ca. 18 / 30

3. Semester Wahlpflichtbereich

(30 SP) Ca. 18 / 30

4. Semester Masterarbeit und Kolloquium

(30 SP) - / 30

(25)

25

Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang Informatik

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mittei- lungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr.

28/2006) hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 09. Februar 2009 die folgende Prüfungsordnung erlassen.*

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Prüfungsausschuss

§ 3 Prüferinnen und Prüfer

§ 4 Prüfungszeiträume, Zulassung und Anmel- dung zu Modulprüfungen

§ 5 Umfang der Studien- und Prüfungsleistun- gen, Anerkennung von Leistungen, Regel- studienzeit

§ 6 Form der Prüfungen

§ 7 Studienabschluss, Masterarbeit und Kolloqu- ium

§ 8 Sprache in Prüfungen

§ 9 Wiederholung von Prüfungen

§ 10 Ausgleich von Nachteilen, Vereinbarkeit von Familie und Studium

§ 11 Versäumnis und Rücktritt, Verzögerung, Täuschung und Ordnungsverstoß

§ 12 Benotung von Prüfungsleistungen

§ 13 Abschlussnote

§ 14 Scheine, Zeugnisse, Diploma Supplement und akademischer Grad

§ 15 Nachträgliche Aberkennung des Grades, Heilung von Fehlern

§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 17 In-Kraft-Treten

Anlage: Übersicht über Modulabschlussprüfungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der Studienordnung für dieses Fach und der Allgemei- nen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegen- heiten (ASSP) der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Für Prüfungen im Fach Informatik ist der Prüf- gauschuss Informatik zuständig. Der Ausschuss wird auf Vorschlag der im Fakultätsrat der Mathe- matisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät II vertre- tenen Gruppen durch den Fakultätsrat für zwei Jah- re eingesetzt. Er kann im Laufe dieser Zeit durch Mehrheitsbeschluss durch einen neuen Ausschuss

* Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und For- schung hat die Prüfungsordnung am 17. Juni 2009 befris- tet bis zum 30. September 2012 bestätigt.

ersetzt werden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds kann auf ein Jahr begrenzt werden. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben im Amt, bis die ihnen Nachfolgenden ihr Amt angetreten haben.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Hoch- schullehrerinnen und -lehrern, einem mit Lehre be- auftragten wissenschaftlichen Mitarbeitenden und zwei Studierenden. Die Hochschullehrerinnen und - lehrer müssen die Mehrheit der Stimmen haben.

Der Ausschuss wählt aus der Gruppe der Hoch- schullehrenden den oder die Vorsitzende/n und ei- ne Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Der Prüfungsausschuss

− bestellt die Prüferinnen/Prüfer,

− achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden; Mitglieder haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zuge- gen zu sein,

− berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über Prüfungen und Studienzeiten,

− informiert regelmäßig über die Notengebung,

− entscheidet über die Anerkennung von Leis- tungen,

− gibt Anregungen zur Studienreform.

(4) Der Ausschuss kann durch Beschluss Zustän- digkeiten auf Vorsitzende und deren Stellvertreten- de übertragen. Der Prüfungsausschuss wird über alle Entscheidungen zeitnah informiert.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ent- sprechend zu verpflichten.

§ 3 Prüferinnen und Prüfer

Prüfungen in den Modulen werden von den Lehren- den abgenommen, die im Modul lehren und vom Prüfungsausschuss als Prüferinnen und Prüfer be- stellt sind. Bestellt werden dürfen nur Lehrende, soweit sie zu selbstständiger Lehre berechtigt sind.

§ 4 Prüfungszeiträume, Zulassung und Anmeldung zu Modulprüfungen (1) Der Prüfungsausschuss legt einmal pro Semes- ter die Prüfungszeiträume verbindlich fest und ver- öffentlicht sie.

(2) Der Teilnahme an einer Prüfung geht eine An- meldung beim Prüfungsbüro innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen voraus. Die Meldefristen sind Ausschlussfristen. Die Ausschlussfrist für die An- meldung zu einer Prüfung endet zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Die Ausschlussfrist

(26)

26 weiligen Prüfungstermin. Für die Einhaltung der Fristen sind die Studierenden verantwortlich.

(3) Für die Anmeldung zu einer Modulprüfung sind gegebenenfalls Prüfungsvorleistungen notwendig, wie zum Beispiel das Bestehen von vorlesungsbe- gleitenden Übungen oder Praktika. Sieht eine Mo- dulbeschreibung Prüfungsvorleistungen vor, so sind diese zu Beginn des Moduls konkret bekannt zu geben.

§ 5 Umfang der Studien- und Prüfungs- leistungen, Anerkennung von Leis- tungen, Regelstudienzeit

(1) Im Masterstudiengang müssen insgesamt 120 Studienpunkte (SP) erworben werden. Davon ent- fallen 90 Studienpunkte auf das Fachstudium und 30 Studienpunkte auf die Masterarbeit.

(2) Die Leistungsanforderungen im Studium erge- ben sich aus dem Studienangebot gemäß §§ 3 und 6 der Studienordnung und den im Anhang ausge- wiesenen Modulabschlussprüfungen. Die dort ge- nannten Module werden grundsätzlich mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen. Studien- punkte werden erst dann endgültig vergeben, wenn alle Nachweise erbracht und die Modulabschluss- prüfung bestanden worden ist. Dies gilt auch für Leistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind.

(3) Der Masterstudiengang wird in einer Regelstu- dienzeit von vier Semestern abgeschlossen.

(4) Die Anerkennung von Leistungen in anderen Fächern oder an anderen Hochschulen richtet sich nach den maßgeblichen Regelungen der Humboldt- Universität zu Berlin.

(5) Leistungen, die während eines Studienaufent- halts im Ausland auf der Grundlage einer Studien- vereinbarung („learning agreement“) erbracht wor- den sind, werden anerkannt.

§ 6 Form der Prüfungen

(1) Prüfungsleistungen werden in unterschiedlichen Formen erbracht. Möglich sind mündliche, schriftli- che und multimediale Prüfungsleistungen. Die Prü- fungsleistung muss so gestaltet sein, dass sie die für das Modul in der Studienordnung ausgewiesene Arbeitsbelastung der Studierenden nicht erhöht.

Sind für die Modulabschlussprüfung alternative Prü- fungsformen vorgesehen, ist die jeweilige Prü- fungsform zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.

(2) In mündlichen Prüfungen weisen Studierende nach, dass sie die Besonderheiten, Grenzen, Ter- minologien und Lehrmeinungen ihres Studienfaches definieren und interpretieren können, über ein brei- tes, detailliertes und kritisches Verständnis in ei- nem Spezialgebiet auf dem aktuellen Stand der Forschung und Anwendung verfügen und Informa- tionen, Probleme, Ideen und Lösungen auf wissen-

längern sich, wenn mehrere Studierende gemein- sam geprüft werden. Sie werden von einem Prüfer /Prüferin und einem Beisitzer/Beisitzerin abge- nommen, der/die einen anerkannten Hochschulab- schluss haben muss. Prüfungen werden protokol- liert. Die Note wird dem oder der Studierenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt und begründet.

Andere Personen können auf Wunsch der oder des Studierenden bei der Prüfung anwesend sein.

(3) In schriftlichen Prüfungen weisen Studierende nach, dass sie die wissenschaftlichen Grundlagen ihres Studienfaches und ihre Fähigkeiten zur Prob- lemlösung auch in neuen und unvertrauten Situati- onen anwenden und dabei multidisziplinäre Zu- sammenhänge herstellen können, dass sie Wissen integrieren, mit Komplexität umgehen und auch bei unvollständiger Informationsgrundlage wissen- schaftlich fundierte Entscheidungen treffen können.

Schriftliche Prüfungen in Form von Klausuren kön- nen je nach Typ der Aufgabe zwischen einer und drei Stunden dauern; Hausarbeiten sollen innerhalb von drei Wochen und Kurzpapiere in insgesamt fünf Stunden, ggf. über mehrere Tage hinweg verteilt, zu bearbeiten sein. Das Ergebnis soll Studierenden innerhalb von sechs Wochen nach der Prüfung mit- geteilt werden; es wird schriftlich oder mündlich begründet.

(4) In multimedialen Prüfungen weisen Studierende nach, dass sie unter Nutzung unterschiedlicher Me- dien Themen aus ihrem Fachgebiet unter Herstel- lung multidisziplinärer Zusammenhänge und auf dem aktuellen Stand der Forschung und Anwen- dung selbstständig bearbeiten und die Ergebnisse auf wissenschaftlichem Niveau präsentieren kön- nen.

§ 7 Studienabschluss, Masterarbeit und Kolloquium

(1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindes- tens 60 Studienpunkte im Fachstudium erlangt hat.

(2) Der Masterstudiengang ist erfolgreich abge- schlossen, wenn alle Studien- und Prüfungsleistun- gen gemäß Anlage erfolgreich erbracht wurden und eine Masterarbeit in einem Umfang von 30 Stu- dienpunkten sowie ein Kolloquium insgesamt min- destens mit ausreichend benotet worden ist.

(3) In der Masterarbeit weisen Studierende nach, dass sie ein Thema aus ihrem Fachgebiet unter Herstellung multidisziplinärer Zusammenhänge und auf dem aktuellen Stand der Forschung und An- wendung selbstständig wissenschaftlich bearbeiten können. Sie ist innerhalb von sechs Monaten zu erstellen, soll in der Regel einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten und ist mit einer unter- schriebenen Erklärung zur eigenständigen Anferti- gung der Arbeit und zur erstmaligen Einreichung einer Masterarbeit in diesem Studiengebiet in drei- facher Ausfertigung und grundsätzlich auch in elektronischer Form beim Prüfungsausschuss ein- zureichen.

(27)

27 Prüfungsausschuss zu bestellenden Prüferinnen oder Prüfer, die auch die Betreuung und ein Gut- achten zur Arbeit übernehmen, nach einer Bespre- chung mit dem oder der Studierenden. Die Master- arbeit muss beim Prüfungsausschuss angemeldet werden. Studierende können Themen vorschlagen, ohne dass dem Vorschlag gefolgt werden muss.

Studierende können ein Thema innerhalb von 14 Tagen nach Ausgabe an den Prüfungsausschuss zu- rückgeben; sie erhalten dann ein neues Thema zur Bearbeitung.

(5) Die Masterarbeit wird unabhängig vom ersten Gutachten von einem zweiten Prüfer bzw. einer zweiten Prüferin begutachtet, die ebenfalls der Prü- fungsausschuss bestellt. Beide Gutachten sollen in- nerhalb von acht Wochen vorliegen. Die Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge in den beiden Gutachten. Weichen die Notenvorschlä- ge um zwei oder mehr Noten voneinander ab oder wird ein „nicht ausreichend“ vorgeschlagen, bestellt der Prüfungsausschuss ein weiteres Gutachten und setzt die Note auf der Grundlage der drei Gutach- ten fest.

(6) Auf Antrag beim Prüfungsausschuss können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung er- fahrene externe Personen, die keine Lehre aus- üben, als Zweitgutachter einer Masterarbeit bestellt werden. Diese müssen in der Regel promoviert sein; über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Der Zeitraum zur Erstellung der Masterarbeit kann auf Antrag beim Prüfungsauschuss einmalig um drei Monate verlängert werden.

(8) Studierende müssen ihre Masterarbeit in einem Kolloquium in Anwesenheit mindestens eines Gut- achters bzw. einer Gutachterinnen präsentieren.

Das Kolloquium besteht aus einem Vortrag des Studierenden, der zwischen 30 und 60 Minuten dauern sollte, und einer Aussprache über die Inhal- te der Arbeit. Die Dauer der Aussprache sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Der Studierende muss die Möglichkeit haben, beide Gutachten mindestens eine Woche vor dem Kolloquium einsehen zu kön- nen. Die mündliche Leistung wird von den anwe- senden Gutachtern bzw. Gutachterinnen einver- nehmlich benotet. Die Note wird sofort mitgeteilt und begründet.

(9) Eine Masterarbeit gilt nur dann als bestanden, wenn sowohl der schriftliche Teil als auch das Kol- loquium mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Wird der Vortrag mit „nicht ausreichend“

bewertet, so kann er einmal wiederholt werden. Bei dieser Wiederholung müssen beide Gutachter bzw.

Gutachterinnen anwesend sein. Wird der Vortrag erneut als „nicht ausreichend“ bewertet, so muss die Masterarbeit wiederholt werden. Wird der schriftliche Teil mit „nicht ausreichend“ bewertet, so muss die Masterarbeit wiederholt werden.

aus der Note für die Arbeit und der Note für die mündliche Leistung im Verhältnis von 4 zu 1.

§ 8 Sprache in Prüfungen

Prüfungen werden in der Regel in deutscher Spra- che erbracht. Bei Einvernehmen zwischen dem Prü- fer und dem Studierenden kann die Prüfung auch in englischer Sprache erfolgen. Über Ausnahmen aus individuellen Gründen entscheidet der Prüfungs- ausschuss auf schriftlichen Antrag.

§ 9 Wiederholung von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können zwei Mal wiederholt werden. Die erste Wie- derholung soll Studierenden in der nächsten Prü- fungsperiode, die zweite Wiederholung muss Stu- dierenden in der übernächsten Prüfungsperiode nach der nicht bestandenen Prüfung ermöglicht werden.

(2) Auf Wunsch des bzw. der Studierenden muss die zweite Wiederholungsprüfung mündlich erfol- gen.

(3) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann nur ein Mal, auf Wunsch mit einem neuen Thema, wie- derholt werden. Fehlversuche an anderen Universi- täten im Geltungsbereich des Hochschulrahmenge- setzes werden angerechnet. Die Erstellung der zweiten Masterarbeit soll spätestens sechs Monate nach dem Bescheid über die erste Arbeit beginnen.

§ 10 Ausgleich von Nachteilen, Verein- barkeit von Familie / Studium Wer wegen länger andauernder oder ständiger kör- perlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder wegen der Betreuung von Kindern oder ande- ren Angehörigen nicht in der Lage ist, Prüfungsleis- tungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder zur vorgesehenen Zeit zu erbringen, hat einen Anspruch auf den Aus- gleich dieser Nachteile. Der Prüfungsausschuss legt auf Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden und der oder dem Prüfenden Maß- nahmen fest, wie eine gleichwertige Prüfung er- bracht werden kann. Maßnahmen sind insbesonde- re verlängerte Bearbeitungszeiten, Nutzung ande- rer Medien, Prüfung in einem bestimmten Raum oder ein anderer Prüfungszeitpunkt. Die Inan- spruchnahme der Schutzfristen nach dem Mutter- schutzgesetz bzw. Bundeserziehungsgeldgesetz gilt entsprechend.

(28)

28 stoß

(1) Wer zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, die Prüfung abbricht oder die Frist für die Erbrin- gung der Prüfungsleistung überschreitet, hat die Prüfung nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn da- für triftige Gründe vorliegen. Diese Gründe müssen unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Prü- fungsausschuss teilt dem oder der Studierenden mit, ob die Gründe anerkannt werden. Ist dies der Fall, darf die Prüfung nachgeholt oder die Frist ver- längert werden; bereits erbrachte Leistungen sind anzuerkennen.

(2) Wer das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, durch Verwendung von Quellen ohne deren Nennung, durch Zitate ohne Kennzeichnung oder durch Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen sucht oder andere Studierende im Verlauf der Prüfung stört, hat die Prüfung nicht be- standen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prü- fungsausschuss bestimmen, dass eine Wiederho- lung der Prüfung nicht möglich ist. Wird die Täu- schung oder der Versuch erst nach Erteilung des Nachweises bekannt, wird der Nachweis rückwir- kend aberkannt.

(3) Der Prüfungsausschuss muss Studierende an- hören, ihnen belastende Entscheidungen unverzüg- lich mitteilen, sie begründen und mit einer Rechts- behelfsbelehrung versehen. Studierende haben das Recht, belastende Entscheidungen des Prüfungs- ausschusses innerhalb von acht Wochentagen auf der Grundlage eines begründeten Antrags vom Ausschuss überprüfen zu lassen.

§ 12 Benotung von Prüfungsleistungen (1) Die Benotung aller Prüfungsleistungen orien- tiert sich an den allgemeinen Regelungen der Hum- boldt-Universität zu Berlin und am European Credit Transfer System (ECTS). Es werden folgende Noten vergeben:

1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung, ggf.

auch 1,3

2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; ggf.

auch 1,7 oder 2,3

3 = befriedigend – eine Leistung, die durch- schnittlichen Anforderungen entspricht, ggf.

auch 2,7 oder 3,3

4 = ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, ggf.

auch 3,7

5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen wer- den ohne Rundung gestrichen. Es gilt:

− bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut

− bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließ- lich 2,5 = gut

− bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließ- lich 3,5 = befriedigend

− bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließ- lich 4,0 = ausreichend

− bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausrei- chend

§ 13 Abschlussnote

(1) Die Gesamtnote für den erfolgreichen Ab- schluss des Masterstudiengangs setzt sich aus den Noten aller Modulabschlussprüfungen und der Note der Masterarbeit, gewichtet nach den jeweils zu erbringenden Studienpunkten, zusammen.

(2) Die Gesamtnote wird zusätzlich im Einklang mit der jeweils geltenden ECTS-Bewertungsskala aus- gewiesen. Näheres dazu regelt die Allgemeine Sat- zung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 14 Scheine, Zeugnisse, Diploma Supp- lement und akademischer Grad (1) Alle Prüfungsleistungen im Fach Informatik werden nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen für das Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin bescheinigt. Studierende erhalten ein

„Diploma Supplement“, das den Anforderungen der EU entspricht.

(2) Wer den Masterstudiengang Informatik erfolg- reich abschließt, erlangt den Akademischen Grad

„Master of Science (M.Sc.)“.

§ 15 Nachträgliche Aberkennung des Gra- des, Heilung von Fehlern

(1) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses be- kannt, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Studiums nicht erfüllt waren, und hat der oder die Studierende dies vorsätzlich verschwiegen, werden Zeugnis und Grad durch den Prüfungsaus- schuss entzogen und die Urkunde eingezogen.

Handelte der oder die Studierende nicht vorsätz- lich, sind die Voraussetzungen nachträglich zu er- füllen und der Mangel wird durch eine erfolgreiche Masterarbeit behoben.

(2) Dasselbe gilt, wenn nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird, dass der oder die Studie- rende im Studium getäuscht hat.

(29)

29 Nach Abschluss der jeweiligen Modulabschlussprü- fung und der Abschlussprüfung besteht innerhalb von drei Monaten Anspruch auf Einsicht in die ei- genen schriftlichen oder multimedialen Prüfungsar- beiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle. Die Einsicht ermöglicht der Prüfungsausschuss auf Antrag.

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(30)

30

Abk Titel SP Vertiefung Form und Umfang der MAP (Minuten)

Pflichtmodule

MA Masterarbeit 30 Kolloquiumsvortrag und benotete Masterarbeit

Wahlpflichtmodule*

DWH Data Warehousing und Data Mining

10 DM&WM Mündlich (30)

GA2 Graphen und Algorith- men 2

10 Alg&Mod Mündlich (30)

DBS2 Implementierung von Datenbanksystemen

10 DM&WM Mündlich (30) oder schriftlich (120)

IG1 Informatik und Gesell-

schaft I: Digitale Medien 10 Mündlich (30)

IG2 Informatik und Gesell- schaft II: Technik, Ge- schichte, Kontext

10 Mündlich (30)

KS2 Kommunikationssyste-

me 2 10 System Mündlich (30) oder schriftlich (120)

KT Komplexitätstheorie 10 Alg&Mod Mündlich (30) oder schriftlich (120) KY Kryptologie 10 Alg&Mod Mündlich (30) oder schriftlich (120) MMS Methoden und Modelle

des Systementwurfs

10 System Mündlich (30) oder schriftlich (90)

MW Middleware Plattformen 10 System

DM&WM Mündlich (30) oder schriftlich (120)

ME Mustererkennung 10 DM&WM Mündlich (30)

OMSI2 Objektorientierte Model- lierung, Simulation und Implementation 2

7 System Mündlich (30)

MSEM Wahlpflichtmodul mit

Seminar X+5 na Je nach gewähltem Modul

SV Signalverarbeitung 10 Mündlich (30)

SEV Software Evolution 5 System Mündlich (30)

VA Verteilte Algorithmen 10 Alg&Mod Mündlich (30) oder schriftlich (90) ZS Zuverlässige Systeme 10 System Mündlich (30) oder schriftlich (120)

* Es sind Wahlpflichtmodule im Umfang von 90 SP zu absolvieren.

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