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Auflösungsabgabe ab 2013

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Mag. Ute Koch/Stand: März 2014

Auflösungsabgabe ab 2013

Eine wichtige Änderung gibt es bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Mit dem 2.

Stabilitätsgesetz wurde eine sogenannte Auflösungsabgabe eingeführt.

Wenn die TU Wien nach dem 31.12.2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, beendet, hat sie eine Abgabe in Höhe von € 110,-- zu entrichten. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und zu zahlen.

Keine Auflösungsabgabe ist insbesondere zu entrichten

• bei Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,

• bei einer Auflösung in der Probezeit,

• wenn das (freie) Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,

• wenn der/die (freie) Dienstnehmer/in selbst kündigt,

• bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,

• beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,

• bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit

Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),

• bei gerechtfertigter Entlassung

• bei vorzeitiger Auflösung des freien Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Dienstgeber,

• bei Auflösung von Lehrverhältnissen,

• bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,

• bei Tod des (freien) Dienstnehmers/der (freien) Dienstnehmerin,

• wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht.

In allen anderen Fällen der Beendigung eines Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Auflösungsabgabe zu entrichten, also

• bei Ablauf eines auf länger als 6 Monate abgeschlossenen (freien) Dienstverhältnisses,

• bei einer einvernehmlichen Auflösung,

• bei Dienstgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage,

• bei ungerechtfertigter Entlassung,

• bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.

Die Abgabe fällt aber auch dann an, wenn ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges umgewandelt wird.

Diese Auflösungsabgabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe, welche den Dienstgeberanteil an den Gehaltskosten erhöht. Bitte berücksichtigen Sie daher die Auflösungsabgabe bei der künftigen Projektfinanzierung.

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