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Zuordnung der Übertragungskapazität Baden 100,2 MHz zur Verbesserung der Versorgung im Versorgungsgebiet "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt"

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Aktie "Zuordnung der Übertragungskapazität Baden 100,2 MHz zur Verbesserung der Versorgung im Versorgungsgebiet "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt""

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KOA 1.307/05-11

Bescheid

I. Spruch

1. Der PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH (im Folgenden:

PARTY FM) (FN 160946 k beim LG Wiener Neustadt), vertreten durch Dr. Michael Mathes, Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte, Marc Aurel-Strasse 6, 1010 Wien, wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004 (PrR-G), iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr.

133/2005 (TKG 2003), die in Beilage 1*, welche einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet, beschriebene Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Verbesserung der Versorgung in dem ihr mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 10.09.1999, GZ 611.307/2-PRB/99, zugeteilten Versorgungsgebiet

„Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt“

zugeordnet.

2. Der PARTY FM wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß dem Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 10.09.1999, GZ 611.307/2-PRB/99, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3. Bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.

4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2.

* Beilage 1 wurde mit Bescheid KOA 1.307/06-001 vom 10.01.2006 berichtigt.

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6. Der Antrag der Donauradio Wien GmbH (im Folgenden: Donauradio) (FN 208537 y beim Handelsgericht Wien), vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt, Seilergasse 4/15, 1010 Wien, vom 02.02.2005 auf Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Wien 92,9 MHz“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G abgewiesen.

7. Der Antrag des Vereins "Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA" &

Partner GmbH (im Folgenden: MORA) (FN 168373h beim LG Eisenstadt), Neusiedler Straße 86, 7000 Eisenstadt, vom 04.04.2005 auf Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes „nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirks Güssing und Jennersdorf“ wird gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.

8. Der Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH (im Folgenden: N & C) (FN 160655h beim HG Wien), vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG, Kärntner Ring 12, 1010 Wien, vom 04.04.2005 auf Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Wien 104,2 MHz“

wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G abgewiesen.

9. Gemäß § 12 Abs. 7 PrR-G wird festgestellt, dass für die Ausschreibung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz“ gemäß § 13 Abs 1 Z 3 PrR-G das technische Konzept der Donauradio vom 29.12.2004 als Grundlage gedient hat.

II. Begründung

1. Gang des Verfahrens

Am 30.12.2004 langte bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ein Antrag der Donauradio vom 29.12.2004 auf Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MH” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Wien 92,9 MHz“ ein.

Am 01.02.2005 erfolgte eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 2 PrR-G im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, den weiteren Tageszeitungen Kurier und Niederösterreichausgabe der Kronen Zeitung sowie der Website der RTR-GmbH http://www.rtr.at. Die Ausschreibung wurde dabei gemäß § 13 Abs 3 PrR-G idF der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt. Die Ausschreibungsfrist endete am 04.04.2005, 13:00 Uhr.

Am 02.02.2005 langte ein Antrag der Donauradio bei der KommAustria ein, mit dem sie unter Verweis auf ihren Antrag vom 29.12.2004 die Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Wien 92,9 MHz“ beantragte.

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Am 29.03.2005 langte ein Antrag der PARTY FM bei der KommAustria ein, mit dem sie die Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MH” zur Verbesserung der Versorgung in dem ihr mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 10.09.1999, GZ 611.307/2-PRB/99, zugeteilten Versorgungsgebiet „Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt“ beantragt.

Am 04.04.2005 langte ein Antrag der MORA bei der KommAustria ein, mit dem sie die Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirks Güssing und Jennersdorf“

beantragte. Mit Schreiben vom 19.04.2005, zugestellt am 20.04.2005, wurde die MORA gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, ergänzende Angaben zu machen.

Am 04.04.2005 langte ein Antrag der N & C bei der KommAustria ein, mit dem sie die Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Wien 104,2 MHz“

beantragte.

Mit Schreiben eingelangt am 03.05.2005 machte die MORA ergänzende Angaben.

Am 10.05.2005 wurde DI (FH) René Hofmann in der Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement der RTR-GmbH mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens insbesondere hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der beantragten Konzepte für die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität beauftragt.

Am 17.05.2005 erging ein Schreiben an die Niederösterreichische Landesregierung, mit welchem diese gemäß § 23 PrR-G um eine Stellungnahme ersucht wurde. Mit Schreiben vom 14.06.2005 gab die Niederösterreichische Landesregierung eine Stellungnahme hinsichtlich der Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität ab.

Mit Schreiben vom 28.09.2004 übermittelte die KommAustria den Antragstellern das technische Gutachten des Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme der Landesregierung. Zugleich wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Das Gutachten kam zum Schluss, dass das der Ausschreibung zugrunde gelegte technische Konzept sowie die unverändert darauf aufbauenden technischen Konzepte der Antragsteller technisch nicht realisierbar sind.

Mit Schreiben vom 13.10.2005 erstattete die N & C eine Stellungnahme zum Gutachten und änderte ihren Antrag in technischer Hinsicht ab.

Mit Schreiben vom 13.10.2005 erstattete die Donauradio eine Stellungnahme zum Gutachten und änderte ihren Antrag in technischer Hinsicht ab.

Am 24.10.2005 wurde DI (FH) René Hofmann in der Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement der RTR-GmbH mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens insbesondere hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der geänderten technischen Konzepte für die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität beauftragt.

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Mit Schreiben vom 08.11.2005 erstattete die PARTY FM eine ergänzende Stellungnahme.

Der Rundfunkbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 30.11.2005 einstimmig für eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität an die PARTY FM zur Verbesserung bestehender Versorgungslücken ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 14.12.2005 übermittelte die KommAustria den Antragstellern das zweite technische Gutachten des Amtssachverständigen und informierte sie über die Stellungnahme des Rundfunkbeirats. Zugleich wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

2. Sachverhalt

Aufgrund der Anträge sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Beantragte Übertragungskapazität

Bei der internationalen Koordinierung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz“ hatte die Verwaltung der Slowakischen Republik in einem ersten Antwortschreiben auf die Koordinierungsanfrage ihre Zustimmung zu der Planung erteilt. Wenige Tage später jedoch wurde ein berichtigtes Schreiben nachgeschickt, in welchem die Verwaltung der Slowakischen Republik nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmte. Dies geschah nach bereits erfolgter Ausschreibung, sodass es nicht mehr möglich war, die technischen Parameter der Ausschreibung zu adaptieren. Das in der Ausschreibung zu Grunde gelegte technische Konzept sowie unverändert darauf aufbauende technische Konzepte der Antragsteller sind technisch nicht realisierbar.

Nach Ansicht des Amtssachverständigen führt eine Reduktion der Senderleistung um 5 dB oder die Wahl einer alternativen Antennenkonstruktion zur technischen Realisierbarkeit der Übertragungskapazität.

Die Donauradio Wien GmbH hat mit ihrem Schreiben vom 13.10.2005 ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass eine geringere Senderausgangsleistung und damit auch eine geringere abgestrahlte Leistung realisiert werden solle. Der geänderte Antrag ist technisch realisierbar.

Die N & C hat mit ihrem Schreiben vom 13.10.2005 ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass die alternative Antennenkonstruktion realisiert werden solle.

Der geänderte Antrag ist technisch realisierbar.

Die MORA hat ihr technisches Konzept nicht geändert. Der Antrag ist daher technisch nicht realisierbar, da keine Deckung durch die internationale Koordinierung besteht.

Die PARTY FM hatte in ihrem ursprünglichen Antrag einen alternativen Standort und eine gegenüber der Ausschreibung reduzierte Leistung beantragt. Der Antrag ist technisch realisierbar.

Die von den Antragstellern vorgelegten und beantragten technischen Konzepte sind fernmeldetechnisch realisierbar. Für die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität wurde ein internationales Koordinierungsverfahren zwar

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bereits eingeleitet, dieses ist aber noch nicht abgeschlossen, sodass auch noch kein Eintrag im Genfer Plan besteht.

Das durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz“ versorgbare Gebiet liegt im Bundesland Niederösterreich und inkludiert den Raum Baden. Mit der ursprünglich ausgeschriebenen Übertragungskapazität lassen sich etwa 42.000 Einwohner erreichen.

Im Versorgungsgebiet terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme

Das gegenständliche Versorgungsgebiet wird durch folgende ORF-Programme mit den im Folgenden angeführten Programmformaten versorgt:

Ö1

Zielgruppe: Alle an Kultur interessierten Österreicher ab 18 Jahren

Musikformat: Hauptsächlich klassische Musik, aber auch Jazz, Weltmusik und Volksmusik

Nachrichten: News zur vollen Stunde; ausführliche Journale um 7.00 h, 8.00 h, 12.00 h, 18.00 h, 22.00 h und 0.00 h

Programm: Kultur, Literatur, Wissenschaft, gesellschaftliche Themen, Religion, gehobene Unterhaltung, Kabarett

Regionalradio Wien

Zielgruppe: Wiener 30+ (Kernzielgruppe 30- 49 Jahre)

Musikformat: „Superhits und Oldies“: Musik der 60er, 70er, 80er und 90er Jahre Nachrichten: zur vollen Stunde mit internationalen und Wien-Nachrichten, Wetter,Verkehr, Sport

Programm: Wien-spezifische Information, Unterhaltung, Landskultur, Service

Regionalradio Niederösterreich Zielgruppe: Niederösterreicher 35+

Musikformat: Hits, Schlager, von Evergreens bis zur Volksmusik

Nachrichten: zur vollen Stunde mit internationalen und Lokal-Nachrichten, Wetter,Verkehr, Sport

Programm: Niederösterreich- spezifische Information, Unterhaltung, Landskultur, Service

Regionalradio Burgenland Zielgruppe: Burgenländer 29+

Musikformat: Hits, Schlager, Evergreens

Nachrichten: zur vollen Stunde mit internationalen Nachrichten zur halben Stunde Lokalnachrichten, Wetter, Verkehr

Programm: Information, Unterhaltung, Landskultur, Service

Ö3

Zielgruppe: Österreicher zwischen 14 und 49 Jahren (Kernzielgruppe die 14- bis 34-Jährigen)

Musikformat: Hot AC – Hitradio mit den größten Hits der 80iger und 90iger Jahre

Nachrichten: Volle Informationen zur vollen Stunde, Wetter, Schlagzeilen zur halben Stunde; schnellster Verkehrsservice Österreichs, Sport Programm: People you like, Music you love, News you can use

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FM4

Zielgruppe: Österreicher zwischen 14 und 29 Jahren

Musikformat: aktuelle Musik abseits des Mainstreams, wie Alternative Music, House, Soul, Heavy Rock, Hip Hop, Reggae, Funk, ...

Nachrichten: zwischen 6.00 h und 18.00 h, News in englischer Sprache zu jeder vollen Stunde, deutschsprachige Schlagzeilen zu jeder halben Stunde, französische Nachrichten um 9.30 h

Programm: Reportagen aus der Pop- und Jugendkultur, Radiocomedy und Satire, Eventradio

Das gegenständliche Versorgungsgebiet wird durch folgende Privatradioveranstalter versorgt:

KRONEHIT (KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.)

Das Programm ist ein 24 Stunden-Vollprogramm im AC-Format, welches unter der Bezeichnung "KRONEHIT" verbreitet wird und sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen, etc..) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt;

regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.

Hit FM Burgenland (Verein "Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA" & Partner GmbH)

(KOA 1.200/05-013 vom 02.11.2005)

Das genehmigte Programm umfasst nunmehr unter angemessener Berücksichtigung der Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen ein 24-Stunden Vollprogramm mit großteils moderiertem Programm (Morgenstrecke, Mittagsschiene, "Drivetime" am Nachmittag, Wochenendstrecke Samstags und Sonntags Nachmittag), eigengestalteten lokalen Programmelementen (zumindest Montag bis Freitag fünf Mal täglich Lokalnachrichten mit lokaler Wetterinformation, weiters vor lokalen Werbeblöcken je nach Aufkommen lokale Veranstaltungstipps, dazu fallweise Liveübetragungen) und zumindest 20 Stunden pro Woche (davon zumindest 10 Stunden moderiert) außerhalb der Nachtstunden eigengestaltete Sendungen in den Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen, zumindest Burgenlandkroatisch und Ungarisch. Die Musikausrichtung orientiert sich am Euro-AC-Format.

88.6 Der Supermix für Wien (Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H.) (in der Stadt Baden nur bedingt empfangbar)

Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein zur Gänze eigengestaltetes großteils durchmoderiertes Vollprogramm mit starken Serviceanteilen (Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungsinformationen und stündliche Nachrichten mit Schwerpunkt Wien) und einem Zielgruppenschwerpunkt in der 19-49jährigen Bevölkerung gesendet wird. Beim Musikformat stehen die Hits der vergangenen Jahrzehnte ebenso wie aktuelle Hits in einem AC-Format unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten im Vordergrund.

PartyFM (Party FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH) (in der Stadt Baden nur bedingt empfangbar)

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Der Schwerpunkt des Programmes soll zum einen auf der Information über lokale Ereignisse im Versorgungsgebiet liegen. Zum anderen soll ein kommerzielles Musikprogramm ausgestrahlt werden. Das Verhältnis zwischen Wortbeiträgen und Musik soll durchschnittlich 20 % zu 80 % betragen. Bei den Wortbeiträgen und Nachrichten soll es sich zu 70 % um solche mit lokalem Hintergrund handeln. Werbeeinschaltungen sollen ein Teil des Programmkonzeptes sein.

Antenne Wien 102,5 (Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H.) (in der Stadt Baden nur bedingt empfangbar)

Das Programm umfasst ein im Wesentlichen eigengestaltetes, auch in der Nacht durchmoderiertes zu mindestens 95% eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein Programm mit Lokalbezug gesendet wird. Das Wortprogramm umfasst lokale, nationale und internationale Nachrichten, sowie Wetter- und Verkehrsnachrichten. Weiters enthält das Programm Veranstaltungshinweise bzw. -berichte und bringt Berichte mit Bezug zum öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben im Versorgungsgebiet. Das Musikprogramm bringt Popmusik der 80er, 90er und der Gegenwart.

Zu den einzelnen Antragstellern

PARTY FM

Der Antrag der PARTY FM ist auf Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in ihrem bestehenden Versorgungsgebietes „Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt“ gerichtet.

Die PARTY FM ist aufgrund des Bescheides der Privatrundfunkbehörde vom 10.09.1999, GZ 611.307/2-PRB/99, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt“. Der PARTY FM wurde mit Bescheid der KommAustria vom 23.09.2004, KOA 1.307/04-19, die Übertragungskapazität

„NEUNKIRCHEN - EVN Kraftwerk 98,2 MHz” zur Verbesserung der Versorgung in dem ihr mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 10.09.1999, GZ 611.307/2-PRB/99, zugeteilten Versorgungsgebiet „Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt“ zugeordnet. Diese Zuordnung ist rechtskräftig (BKS vom 23.06.2005, GZ 611.056/0001-BKS/2004).

Die PARTY FM betreibt gegenwärtig die Sender

- WR NEUSTADT (Sonnenberg) 106,7 MHz - NEUNKIRCHEN (EVN Kraftwerk) 98,2 MHz

Der Hauptsender der PARTY FM, WR NEUSTADT 106,7 MHz, kann die Stadt Baden vor allem im Hinblick auf die Empfangsqualität, aber auch im Hinblick auf die Mindestnutzfeldstärke, nur mangelhaft versorgen. Das Programm der PARTY FM ist in ca. der halben Stadt Baden empfangbar.

Im Hinblick auf die bestehende Versorgungssituation im Raum Baden und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihrem Programm (vom Sender WR NEUSTADT 106,7 MHz) bereits in ca. der halben Stadt Baden empfangbar ist, hat die beantragte Übertragungskapazität insbesondere mit dem gewählten Standort und der verhältnismäßig niedrigen Leistung den Charakter eines Lückenfüllsenders. Die Antragstellerin erreicht durch die Wahl des

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Standorts Waltersorfer Straße eine Versorgungswirkung, die auf die Stadt Baden und nahe umliegende Bereiche abzielt. Die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität führt zu einer Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet.

Mit den beantragten technischen Parametern lassen sich etwa 40.000 Einwohner erreichen. Gemäß den Daten der Volkszählung aus dem Jahre 2001 hat die Stadt Baden etwa 24.000 Einwohner, die bisher unversorgte Hälfte der Stadt somit mindestens 12.000 Einwohner. Die verbleibende Überschneidung von etwa 28.000 Einwohnern lässt sich technisch nicht vermeiden und ist als frequenztechnisch nicht vermeidbarer „spill over“ zu qualifizieren. Bedingt durch die dichte Besiedlung Badens ist eine nennenswerte Reduktion der Doppelversorgung unter Beibehaltung einer ähnlichen Versorgungswirkung weder durch Leistungsreduktion noch durch eine andere technische Lösung (z.B.

Standortverlegung, Antennenkonstruktion,…) möglich.

Das durch die Übertragungskapazität mit den von der PARTY FM beantragten Parametern technisch erreichbare Gebiet entspricht zu 70% dem Gebiet, das durch die Übertragungskapazität mit den ausgeschriebenen Parametern erreicht hätte werden können. Bezogen auf die Einwohner in den jeweiligen Bereichen beträgt die relative Schnittmenge etwa 86%. Es lassen sich mit den beantragten technischen Parametern absolut etwa 95% der Einwohner erreichen, die sich mit den ausgeschriebenen Parametern erreichen hätten lassen. Der beantragte Standort liegt auf einer Seehöhe von etwa 225 m ü.d.M., der ausgeschriebene Standort liegt auf einer Seehöhe von etwa 525 m ü.d.M. Beide Standorte sind 3,3 km Luftlinie voneinander entfernt.

Donauradio

Der Antrag der Donauradio ist auf Zuordnung der Übertragungskapazität „Baden 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Wien 92,9 MHz“ gerichtet.

Die Donauradio ist eine zu FN 208537 y beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 35.000,-. Die Donauradio ist aufgrund des Bescheides des BKS vom 14.12.2001, GZ 611.172/007-BKS/2001, für die Dauer von zehn Jahren ab 21.06.2001 Inhaberin einer Hörfunkzulassung im Versorgungsgebiet „Wien 92,9 MHz“, in dem sie das Programm „Radio Arabella Wien 92,9“ ausstrahlt.

Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein vollständig eigengestaltetes Programm (mit möglicher Ausnahme der Weltnachrichten) mit einem Zielgruppenschwerpunkt in der 35-60jährigen Bevölkerung gesendet wird. In der Musikausrichtung stehen melodische Musik, Schlager und Oldies im Vordergrund; der Wortanteil beträgt rund 30 % und ist geprägt von lokaler Information aus der Stadt Wien und den 23 Wiener Stadtbezirken. Zu jeder vollen Stunde zwischen 5:30 und 21:00 werden Weltnachrichten und (montags bis freitags) von 6:30 bis 18:30 zu jeder halben Stunde Lokalnachrichten gesendet.

Sie ist aufgrund des Bescheides des BKS vom 01.07.2003, GZ 611.057/001- BKS/2003, ferner Inhaberin einer Hörfunkzulassung für die Dauer von zehn Jahren ab 03.07.2003 im Versorgungsgebiet „Tulln 99,4 MHz“, wo sie ein Hörfunkprogramm namens „Radio Arabella Tulln 99,4“ ausstrahlt. Mit Bescheid der KommAustria vom 22.07.2004, KOA 1.303/04-2, wurde das

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Versorgungsgebiet „Tulln 99,4 MHz“ um die Übertragungskapazität „Göttweig (Benediktinerstift) 107,1 MHz“ erweitert. Diese Erweiterung ist mit dem Bescheid des BKS vom 25.11.2005, GZ 611.057/0002-BKS/2004, rechtskräftig.

Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit einem vorwiegend auf den klassischen Schlager abstellenden Musikformat, wobei auch englischsprachige und deutsche Oldies aus den 50er, 60er und 70er Jahren sowie der klassische deutschsprachigen Schlager und der Austroschlager einen Bestandteil des Musikprogramms bilden werden. Rund 45 v.H. des Gesamtprogramms wird vor Ort in Tulln eigengestaltet und 55 v.H. von Radio Arabella 92,9 MHz aus Wien übernommen werden. Das Verhältnis Wort- zu Musikanteil wird etwa 30 v.H. zu 70 v.H. betragen. Die internationalen und nationalen Nachrichten werden von Radio Arabella 92,9 MHz aus Wien übernommen und die Lokalnachrichten in Tulln produziert werden. Die Zielgruppe sind vorwiegend Personen ab 35 Jahren.

Die Donauradio steht zu 30% im Eigentum der EAR Beteiligungs GmbH (FN 195401 f beim LG Feldkirch), zu weiteren 30% im Eigentum der Teletel Verlagsgesellschaft m.b.H. (FN 69026 i beim LG Wr. Neustadt), zu 15% im Eigentum der Keller Medien Ges.m.b.H. (FN 190241 t beim HG Wien), zu 10%

im Eigentum der DBV Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG (HRA 7358 Amtsgericht Traunstein), mit einem Anteil von 10 % im Eigentum von Dr. Gerhard Feltl sowie mit einem Anteil 5% im Eigentum von Peter Bartsch. Die Online Media Computerdienstleistungs GmbH & Co KG hat mit Abtretungsvertrag vom 14.04.2005 ihren Geschäftsanteil an die EAR Beteiligungs GmbH (FN 195401 f beim LG Feldkirch) übertragen (welche ihre Großmutter ist; vgl Bescheid KOA 1.160/05-24 – Zulassung Versorgungsgebiet „Steiermark“). Eine Eintragung dieser Anteilsübertragung im Firmenbuch ist am 08.09.2005 erfolgt.

Die Donauradio betreibt gegenwärtig die Sender

- WIEN 4 (Donauturm) 92,9 MHz für das Versorgungsgebiet „Wien 92,9 MHz“,

- JUDENAU (Raiffeisen Silo) 99,4 MHz und

- GOETTWEIG (Benediktinerstift) 107,10 MHz für das Versorgungsgebiet

„Tulln und Göttweig“

Durch die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zu dem Versorgungsgebiet der Antragstellerin würde es zu einer lückenlosen Erweiterung des Versorgungsgebietes „Wien 92,9 MHz“ kommen, wobei die entstehende Doppelversorgung von etwa 18.000 Einwohnern technisch unvermeidbar wäre. Der Zugewinn an technischer Reichweite für die Antragstellerin beträgt etwa 12.000 Einwohner. Insgesamt versorgt die beantragte Übertragungskapazität 30.000 Einwohner.

MORA

Der Antrag der MORA ist auf Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes „nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirks Güssing und Jennersdorf“

gerichtet.

Die MORA ist eine zu FN 168373h beim LG Eisenstadt eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Eisenstadt und einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 36.336,42. Gesellschafter sind der

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Verein "Mehrsprachiges Offenes Radio Burgenland - MORA" (33,34%), Leitgeb &

Partner KEG (10%; FN 159646 z beim LG Eisenstadt), Lokalradio Burgenland Ges.m.b.H. (50,02%; FN 159519 m beim LG Eisenstadt) und die Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH (6,64%; Amtsgericht Fürth/Bayern HRB 3021).

Mit Bescheid der Regional- und Kabelrundfunkbehörde vom 02.12.1997, GZ 611.200/21-RRB/97, wurde der MORA die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Nördliches und Mittleres Burgenland - Bezirk Oberwart und Teile des Bezirks Güssing“ erteilt.

Mit Bescheid vom 19.07.1999, GZ 611.200/5-PRB/99, änderte die Privatrundfunkbehörde diesen Zulassungsbescheid insofern ab, als „die ‚Verein

‚Mehrsprachiges Offenes Radio – MORA’ & Partner GmbH’ gemäß § 17 des Regionalradiogesetzes zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogramms für die im Frequenznutzungsplan, BGBl. II Nr. 211/1999, ausgewiesene Sendelizenz

‚nördliches und Mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirks Güssing’ für die Zeit bis 31. März 2005 berechtigt“ ist.

Mit § 25a Abs. 1 Regionalradiogesetz idF BGBl. I Nr. 160/1999 wurde die Dauer der Zulassung gesetzlich auf zehn Jahre (gerechnet vom Beginn der Zulassung am 01.04.1998) verlängert.

Mit Bescheid vom 15.11.2002, KOA 1.200/02-39, stellte die KommAustria in einem Verfahren nach § 28 Abs. 2 PrR-G (idF BGBl. I Nr. 136/2001) fest, dass die MORA ab 21.11.2001 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert hat, und trug gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 PrR-G die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 01.07.2003, GZ 611.011/001- BKS/2003, abgewiesen, die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 09.06.2004, B 1115/03, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde bislang nicht entschieden.

Mit Bescheid der KommAustria vom 02.11.2005, KOA 1.200/05-013, wurde eine grundlegende Änderung des Programmcharakters gemäß § 28a Abs. 1 und Abs.

3 PrR-G genehmigt.

Das in der Ausschreibung zu Grunde gelegte technische Konzept sowie darauf unverändert darauf aufbauende technische Konzepte der Antragsteller sind technisch nicht realisierbar. Die MORA hat ihr technisches Konzept nicht geändert. Der Antrag ist technisch nicht realisierbar, da keine Deckung durch die internationale Koordinierung besteht.

Die KommAustria hat die MORA ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Gutachten des Amtssachverständigen der ursprüngliche Antrag technisch nicht realisierbar ist. Die MORA hält keine der vorgeschlagenen Varianten für wirtschaftlich sinnvoll.

N & C

Der Antrag der N & C ist auf Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Wien 104,2 MHz“ gerichtet.

Die N & C ist eine zu FN 160655h beim HG Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und einem iHv EUR 36.336,42

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eingezahltem Stammkapital von EUR 37.000,-. Gesellschafter sind die NRJ Radio Beteiligungs GmbH (mit einer Stammeinlage von EUR 22.718,-; FN 159768 d beim HG Wien), die Radio ID Errichtungs-, Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (EUR 4.440,-; FN 162265 a beim HG Wien), Florian Novak (EUR 555,-) und die Radio NRJ GmbH (EUR 9.287,-; Amtsgericht München HRB 97357).

Die N & C ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 104,2 MHz“ für die Dauer von zehn Jahren ab 20.06.2001 (BKS 14.03.2002, 611.174/001-BKS/2002). Sie strahlt in dem ihr zugeordneten Versorgungsgebiet das Programm „Energy 104,2“ ab.

Das Programm umfasst ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein auf die Zielgruppe 10 bis 29 Jahre gerichtetes Programm gesendet wird.

Schwerpunkt des Programms ist der Musikbereich (CHR), ergänzt wird dies durch regelmäßige Welt- und Lokalnachrichten und ein ausführliches ergänzendes Serviceangebot mit Verkehrsnachrichten, Wetter, Lottozahlen,

"Schwarzkappler"-Info, etc. Dazu kommen über den Tag verteilt zahlreiche Moderationsmeldungen und ausführliche Berichte über das junge Wiener Stadtleben (Konzerte, Veranstaltungen, Partys, Events, etc).

Die N & C betreibt gegenwärtig den Sender:

- WIEN 5 (Arsenal) 104,20 MHz

Durch die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zu dem Versorgungsgebiet der Antragstellerin würde es zu einer lückenlosen Erweiterung des Versorgungsgebietes „Wien 104,2 MHz“ kommen, wobei die entstehende Doppelversorgung von etwa 8.000 Einwohnern technisch unvermeidbar wäre. Der Zugewinn an technischer Reichweite für die Antragstellerin beträgt etwa 33.000 Einwohner. Insgesamt versorgt die beantragte Übertragungskapazität 41.000 Einwohner.

Stellungnahmen der Landesregierung und des Rundfunkbeirates

In ihrer Stellungnahme gemäß § 23 PrR-G vom 14.06.2005 teilte die Niederösterreichische Landesregierung der KommAustria mit, dass sie eine Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MHz“ an die PARTY FM zur Verbesserung der Versorgung befürworte.

Der Rundfunkbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 30.11.2005 einstimmig für eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität an die PARTY FM zur Verbesserung bestehender Versorgungslücken ausgesprochen.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den eingebrachten Anträgen, den ergänzenden Schriftsätzen und den zitierten Akten der Privatrundfunkbehörde, der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates. Die Stellungnahme der Niederösterreichischen Landesregierung wurden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Die festgestellten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch.

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Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren frequenztechnischen Gutachten des Amtssachverständigen ergeben sich die Feststellungen zur Realisierbarkeit der technischen Konzepte sowie zur Frage, ob die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zu den jeweiligen Antragstellern zur Verdichtung führen würde, ob aufgrund einer solche Zuordnung ein zusammenhängendes Sendegebiet geschaffen würde und in welchem Ausmaß es zu Doppel- bzw. Mehrfachversorgungen käme. Schlüssig und gut nachvollziehbar war das frequenztechnische Gutachten insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Versorgungslücken im bestehenden Versorgungsgebiet der PARTY FM sowie im Hinblick darauf, dass diese Versorgungslücken durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität geschlossen werden können.

4. Rechtliche Beurteilung

Ausschreibung und Behördenzuständigkeit

Gemäß § 31 Abs. 2 PrR-G werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem PrR-G von der KommAustria wahrgenommen.

Nach § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G hat eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten unter anderem bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes zu erfolgen.

Am 30.12.2004 langte bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ein Antrag der Donauradio vom 29.12.2004 auf Zuordnung der Übertragungskapazität „BADEN 3 100,2 MH” zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Wien 92,9 MHz“ ein.

Am 01.02.2005 erfolgte daher eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs 1 Z 3 iVm

§ 13 Abs. 2 PrR-G im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, den weiteren Tageszeitungen Kurier und Niederösterreichausgabe der Kronen Zeitung sowie der Website der RTR-GmbH http://www.rtr.at. Die Ausschreibung wurde dabei gemäß § 13 Abs 3 PrR-G idF der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt, da die beantragten Übertragungskapazität eine technische Reichweite von 42.000 Einwohner besitzt.

§ 13 Abs. 3 PrR-G, wonach die „Ausschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 […] auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden [kann]“, schließt nicht aus, dass ein bestehender Hörfunkveranstalter in einem Verfahren auf Grund einer solchen beschränkten Ausschreibung die Zuordnung der Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet beantragen kann. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn der Bestimmung, wie der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 überhaupt, die Neuschaffung kleiner Versorgungsgebiete möglichst zu vermeiden und der Verbesserung der Frequenzausstattung bestehender Hörfunkveranstalter Vorrang einzuräumen (vgl IA 430/A, 22.GP, Allgemeiner Teil und zu § 13), zum anderen aus einem systematischen Vergleich mit den Verfahrensregelungen für den entsprechenden Fall des Zuvorkommens eines Antrags auf Verbesserung § 12 Abs. 3 Z 2 iVm

§ 12 Abs. 4 PrR-G.

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Rechtzeitigkeit der Anträge

Die Ausschreibungsfrist endete am 04.04.2005, 13:00 Uhr. Sämtliche Anträge langten jeweils innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist bei der KommAustria ein.

Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründe gemäß § 5 Abs. 2 iVm §§ 7- 9 PrR-G

Die PARTY FM hat die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Verdichtung ihres bestehenden Versorgungsgebiets beantragt, weshalb die Voraussetzungen der §§ 7-9 PrR-G nach § 5 Abs. 2 Z 2 PrR-G, der sich nur auf Anträge auf Erteilung einer Zulassung bezieht, grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Ebenso erübrigt sich eine solche Prüfung im Fall der Donauradio, der MORA und der N & C, da diese jeweils eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität ausschließlich zur Erweiterung ihrer jeweiligen bestehenden Versorgungsgebiete beantragt haben.

Die Prüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen der §§ 7-9 PrR-G vorliegen, erfolgte bei all diesen Antragstellern bereits bei der Erstzulassung. Darüber hinaus ist im Verfahren jedoch auch nicht herausgekommen, dass einer der Antragsteller auf Erweiterung oder Verbesserung der Versorgung in einem bereits bestehenden Versorgungsgebiet den §§ 7 bis 9 PrR-G nicht mehr entsprechen würde. Auch § 28 PrR-G, demnach Hörfunkveranstalter stets den

§§ 7 bis 9 PrR-G zu entsprechen haben, ist daher genüge getan.

Fachliche, finanzielle und organisatorische Eignung, Einhaltung der Programmgrundsätze des § 16 PrR-G

Im Hinblick auf die PARTY FM, welche die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Verdichtung ihres bestehenden Versorgungsgebiets beantragt hat, sowie im Hinblick auf die Donauradio, die MORA und die N & C, welche jeweils eine Erweiterung bereits bestehender Versorgungsgebiete beantragt haben, ist die Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 PrR-G, der sich nur auf Anträge auf Erteilung einer Zulassung bezieht, nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH vom 17.12.2003, Zl.

2003/04/0136), wonach eine „Zulassung“ gemäß § 3 PrR-G, in der u.a. die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen sind, nur im Fall der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zu erfolgen hat.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Einhaltung der Programmgrundsätze des § 16 PrR-G, bzw. die Vorlage eines Programmkonzepts, eines Programmschemas oder eines geplanten Redaktionsstatutes nach § 5 Abs. 3 PrR-G, der sich nur auf Anträge auf Erteilung einer Zulassung bezieht.

Stellungnahme der Länder

Wie sich aus den Materialien (Erl RV 401 BlgNR XXI. GP, S 21) ergibt, soll das Stellungnahmerecht den betroffenen Landesregierungen im Sinne einer allgemeinen „föderalistischen Ausrichtung“ und auf Grund der Auswirkungen

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einer Zulassungserteilung auf das jeweilige Land Gelegenheit zum Vorbringen entscheidungserheblicher Umstände bieten. Hierbei geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass den Landesregierungen Umstände, die für die Entscheidung der Behörde im Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G relevant sind, möglicherweise auf Grund der regionalen Gegebenheiten bekannt sind und sie diese in das Ermittlungsverfahren einbringen können.

Die materiellrechtlichen Grundlagen für die Entscheidungsfindung der Behörde werden durch das Stellungnahmerecht der Landesregierung nicht berührt; die Stellungnahme der Länder ist freilich im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen, kann aber nur dort, wo sie sich auf die gesetzlich vorgegebenen Kriterien des Auswahlverfahrens bezieht, Eingang in die Auswahlentscheidung der Behörde finden (vgl. Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 06.11.2002, GZ 611.113/001-BKS/2002).

Frequenzzuordnung nach § 10 PrR-G

Nach § 10 Abs. 1 PrR-G hat die KommAustria die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;

2. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;

3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;

4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen wird.

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Gemäß § 10 Abs. 2 PrR-G sind Doppel- und Mehrfachversorgungen dabei nach Möglichkeit zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall beantragen die Donauradio, die MORA und die N & C die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres jeweils bereits bestehenden Versorgungsgebiets. Die PARTY FM beantragt die Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet.

Verbesserung der Versorgung

§ 10 Abs. 1 PrR-G legt die Ziele fest, welche bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten im Sinne des Grundsatzes einer dualen Rundfunkordnung zu erreichen sind und gibt gleichzeitig eine Rangfolge für die Zuordnung vor (Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze [2002], 281).

Dabei wird im Wesentlichen festgelegt, dass nach der Gewährleistung eines bestimmten Frequenzbestandes für den ORF freie Übertragungskapazitäten auf Antrag vordringlich für die Verbesserung der Versorgungssituation privater Hörfunkveranstalter heranzuziehen sind, wobei hierunter die Optimierung des Empfangs innerhalb eines bereits bestehenden Versorgungsgebietes zu verstehen ist; dies im Gegensatz zu einer Erweiterung, mit welcher die Vergrößerung eines bestehenden Versorgungsgebietes angestrebt wird (vgl.

Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze [2002], 282).

Erst wenn eine Übertragungskapazität nicht für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung herangezogen und auch nicht zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet in Anspruch genommen werden kann, hat die Regulierungsbehörde in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit sich die Übertragungskapazität für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes eignet oder damit dem allfälligen Anliegen nach Erweiterung des Versorgungsgebietes eines bestehenden privaten Hörfunkveranstalters Rechnung getragen werden kann (vgl.

Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze [2002], 282).

Aus dieser in § 10 Abs. 1 PrR-G normierten Rangfolge hinsichtlich der Zuordnung von freien Übertragungskapazitäten ergibt sich somit, dass eine freie Übertragungskapazität vorrangig jenem Antragsteller zuzuordnen ist, für den die beantragte Übertragungskapazität eine Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet herbeiführt und erst in weiterer Folge zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes bzw. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes – bei Vorliegen entsprechender Anträge – herangezogen werden soll.

Allerdings steht auch der Vorrang der Zuordnung freier Übertragungskapazitäten zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet unter der klaren Prämisse des § 10 Abs. 2 PrR-G, dass auch tatsächlich eine Verbesserung der Versorgung erreicht werden kann und nicht Doppel- und Mehrfachversorgungen erzeugt werden (vgl. Erl zur RV 401 BlgNR XXI. GP, in Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze [2002], 280).

Folgerichtig kann nicht jede noch so geringfügige Verbesserungsmöglichkeit von vornherein in eine Zuordnung freier Übertragungskapazitäten münden, vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob hierdurch nicht gleichzeitig großflächige Doppel-

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und Mehrfachversorgungen verursacht würden. Schon im Sinne des in § 2 Abs. 2 Z 5 KOG normierten Zieles der Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums muss sichergestellt werden, dass auch tatsächlich eine hinsichtlich der Leistung und des Standortes „geeignete“ Übertragungskapazität zur „Lückenfüllung“ herangezogen wird und nicht aufgrund des Vorranges der Verdichtung bestehender Versorgungsgebiete Übertragungskapazitäten einer geeigneteren Nutzung – sei es zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes – entzogen werden.

Laut dem schlüssigen und frequenztechnischen Gutachten des Amtssachverständigen können durch eine Zuordnung der Übertragungskapazität

„BADEN 3 100,2 MHz” zu dem der PARTY FM zugewiesenen Versorgungsgebiet

„Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt“ bestehende Versorgungslücken in der Stadt Baden geschlossen werden. Die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität dient dabei der Verbesserung des Empfangs im bestehenden Versorgungsgebiet.

Da die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität unter Berücksichtigung des derzeitigen Versorgungsgrades, welchen die PARTY FM in dem ihr zugeteilten Versorgungsgebiet erreicht, zur Verbesserung der Versorgung in diesem bestehenden Versorgungsgebiet herangezogen werden kann und diese Verbesserung auch gegeben sein wird, war diese Übertragungskapazität im Hinblick auf die Zuordnungsrangfolge des § 10 Abs. 1 PrR-G der PARTY FM zuzuordnen.

Auch spricht das Gebot der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen nicht gegen die Zuordnung an die PARTY FM, da die entstehende Doppelversorgung im Ausmaß von etwa 28.000 Einwohnern als frequenztechnisch nicht vermeidbarer „spill over“ zu qualifizieren ist. Dies liegt insbesondere daran, dass bedingt durch die dichte Besiedlung Badens eine nennenswerte Reduktion der Doppelversorgung unter Beibehaltung einer ähnlichen Versorgungswirkung weder durch Leistungsreduktion noch durch eine andere technische Lösung (z.B. Standortverlegung, Antennenkonstruktion,…) möglich ist.

Dagegen kann auch nicht – wie die Donauradio in ihrem Schreiben vom 13.10.2005 vorbringt – eingewendet werden, dass das „technische Konzept der PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH […] laut Gutachten von einem im Vergleich zur Ausschreibung vollkommen anderen Sendestandort aus[geht], der mehrere Kilometer vom ausgeschriebenen Standort Pfaffstettner Kogl- Klesheimwarte abweicht“ und daher der Antrag der PARTY FM nicht der Ausschreibung entsprechen und zurückzuweisen sein würde.

Nach der Entscheidung BKS 30.3.2004, GZ 611.113/001-BKS/2004, kann von einer wesentlichen Änderung des Antrags und damit auch von einer Nichtübereinstimmung des Antrags mit der Ausschreibung bei einer Verlagerung des Standortes bei weitestgehender Identität des erreichten Gebietes nicht gesprochen werden. Im Fall BKS 25.11.2005, GZ 611.057/0002-BKS/2004, wurde, wie in vorliegendem Fall, ein alternatives technisches Konzept beantragt, welches aber in wesentlichen technischen Parametern von der ausgeschriebenen Übertragungskapazität abwich und dieser Antrag daher zurückgewiesen wurde. Entscheidend war, dass keine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes vorlag: Berücksicht wurde bei dieser Beurteilung insbesondere der alternative Standort, die höhere technische Reichweite, der andere versorgte geographische Raum (versorgt wurden nach dem alternativen Konzept insbesondere auch Teile der Landeshauptstadt St. Pölten) und der

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Umstand, dass die beantragte alternative Übertragungskapazität von der internationalen Koordinierung nicht gedeckt war.

In vorliegendem Fall entspricht jedoch das technisch erreichbare Gebiet mit den beantragten Parametern immerhin zu 70% dem Gebiet, das durch die ausgeschriebene Übertragungskapazität erreicht hätte werden können. Bezogen auf die Einwohner in den jeweiligen Bereichen beträgt die relative Schnittmenge sogar etwa 86%. Es lassen sich mit den beantragten technischen Parametern absolut etwa 95% der Einwohner erreichen, die sich mit den ausgeschriebenen Parametern erreichen hätten lassen. Somit kann von einer weitestgehenden Identität des erreichten Gebietes gesprochen werden.

Somit war die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität der PARTY FM zuzuordnen und die von der Donauradio und der N & C gestellten Anträge auf Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihrer jeweiligen bestehenden Versorgungsgebiete aufgrund des in

§ 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G normierten Vorranges der Verbesserung der Versorgung in bestehenden Versorgungsgebieten abzuweisen.

Die Abweisung des Antrags der MORA ist wie folgt zu begründen:

Gemäß § 12 Abs. 1 PrR-G kann die Regulierungsbehörde noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des § 10 PrR-G und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmeldetechnischen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

Voraussetzung für die Zuordnung noch nicht zugeordneter Übertragungskapazitäten nach dem PrR-G ist es unter anderem, dass sich die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde als fernmeldetechnisch realisierbar erweist (vgl. § 12 Abs. 3 PrR-G).

Bei der Beurteilung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit einer konkreten Übertragungskapazität sind die potenziellen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme auf andere bereits bewilligte und genutzte Übertragungskapazitäten zu prüfen und die internationalen fernmeldetechnischen Verpflichtungen Österreichs zu berücksichtigen. Fernmeldetechnisch realisierbar ist eine Übertragungskapazität nur dann, wenn die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen und mit internationalen fernmeldetechnischen Verpflichtungen Österreichs gewährleistet ist.

Der Antrag der MORA ist technisch nicht realisierbar, da die von der MORA beantragten technischen Parameter auf Grund des Einspruchs der Verwaltung der Slowakischen Republik nicht koordiniert werden können.

Empfehlung (des Rundfunkbeirats und) der Landesregierung

Die Entscheidung der KommAustria basiert auf den klaren Ergebnissen des frequenztechnischen Gutachtens sowie der eindeutigen, in § 10 Abs. 1 Z 2 PrR- G normierten Rangfolge bei der Frequenzzuordnung. Die (Stellungnahme des Rundfunkbeirats und die) Empfehlung der Niederösterreichischen Landesregierung stehen im Einklang mit der Entscheidung der KommAustria.

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Befristung

Da im vorliegenden Fall der Verdichtung eines bestehenden Versorgungsgebietes die Zulassungsdauer unverändert bleibt, war auch die fernmelderechtliche Bewilligung an die für das bestehende Versorgungsgebiet erteilte Zulassung zu knüpfen.

Programmgattung, –schema und –dauer, Auflagen

Gemäß § 3 Abs. 2 PrR-G sind in der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen. Im gegenständlichen Verfahren war eine Genehmigung der Programmgattung, des Programmschemas und der Programmdauer nicht erforderlich, da es sich nicht um die Erteilung einer neuen Zulassung handelt. Vielmehr gilt für das Programm im betreffenden Versorgungsgebiet weiterhin die Programmfestlegung entsprechend der bisher ausgeübten Zulassung der PARTY FM gemäß dem Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 10.09.1999, GZ 611.307/2-PRB/99.

Auflagen

Die nähere technische Prüfung des Antrages hat ergeben, dass die beantragten technischen Parameter noch nicht entsprechend koordiniert sind. Daher wurde von der Behörde ein Koordinierungsverfahren eingeleitet. Da der endgültige Abschluss des Koordinierungsverfahrens noch ausständig ist, kann derzeit nur ein Versuchsbetrieb bis auf Widerruf bzw. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens bewilligt werden.

Im Falle eines positiven Abschlusses des Koordinierungsverfahrens fällt die Einschränkung der Bewilligung auf Versuchszwecke weg. Im Falle eines negativen Abschlusses des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung.

Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 kann die Behörde mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint, auferlegen.

Von dieser Möglichkeit hat die Behörde hinsichtlich des Abschlusses des Koordinierungsverfahrens Gebrauch gemacht. Nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens kann die erteilte Auflage entfallen.

Feststellung hinsichtlich des technischen Konzepts

Gemäß § 12 Abs. 7 PrR-G hat, wenn die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet wird, die erst anlässlich der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 2 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

Das gegenständliche Verfahren wurde aufgrund des Antrages der Donauradio vom 29.12.2004 eingeleitet. Die technische Prüfung dieses Antrages hat zunächst ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität

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fernmeldetechnisch realisierbar ist. Daher erfolgte am 01.02.2005 eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 2 PrR-G.

Das technische Konzept der Donauradio vom 29.12.2004 diente somit als Grundlage für die verfahrensgegenständliche Ausschreibung vom 01.02.2005.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht den Parteien dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr.

84/2002 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 erst in dem Zeitpunkt, in dem die Abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Wien, am 04.01.2006

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Mag. Michael Ogris

Behördenleiter

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Beilage 1 zu KOA 1.307/05-11*

1 Name der Funkstelle BADEN 3

2 Standort Waltersdorfer Straße

3 Lizenzinhaber

4 Senderbetreiber w. o.

5 Sendefrequenz in MHz 100,20

6 Programmname Party FM

7 Geographische Koordinaten (Länge und Breite) 016E14 40 48N00 08 WGS84

8 Seehöhe (Höhe über NN) in m 225

9 Höhe des Antennenschwerpunktes in m über Grund 38

10 Senderausgangsleistung in dBW 17,6

11 Maximale Strahlungsleistung (ERP) in dBW (total) 16,0

12 gerichtete Antenne? (D/ND) ND

13 Erhebungswinkel in Grad +/- -0,0°

14 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-39,0°

15 Polarisation vertikal

16 Strahlungsdiagramm bei Richtantenne (ERP)

Grad 0 10 20 30 40 50

dBW H dBW V

Grad 60 70 80 90 100 110

dBW H dBW V

Grad 120 130 140 150 160 170

dBW H dBW V

Grad 180 190 200 210 220 230

dBW H dBW V

Grad 240 250 260 270 280 290

dBW H dBW V

Grad 300 310 320 330 340 350

dBW H dBW V 17

18 RDS - PI Code Land Bereich Programm

lokal A hex 6 hex 58 hex

gem. EN 62106 Annex D

19 Technische Bedingungen für: Monoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 1 Stereoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 2.2

Mono- und Stereoaussendungen: ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5 RDS - Zusatzsignale: EN 62106

20 Art der Programmzubringung WR NEUSTADT 106,7 MHz (bei Ballempfang Muttersender und Frequenz)

21 Versuchsbetrieb gem. 15.14 VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen 22 Bemerkungen

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

Party FM NÖ Süd RadiobetriebsgmbH

* Beilage 1 in der Fassung des Berichtigungsbescheides KOA 1.307/06-001 vom 10.01.2006.

Referenzen

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