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Mitteilung Nr. 28/2020 Regelungen zur haushaltslosen Zeit 2020

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Academic year: 2022

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(bitte bei Antwort angeben) 13-3

Bremen, 22.01.2020

Verfügung Nr.28/2020

Regelungen zur haushaltslosen Zeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Senat hat am 10.12.2019 die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) 2020 auf der Grundlage der Ermächtigung nach Art. 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (LV) beschlossen (siehe Anlage).

Die genauen Regelungen können Sie in der Anlage nachlesen. Zusammengefasst be- deuten die Regelungen folgendes:

Ausgaben (ohne separate Begründung) sind möglich u.a. für folgende Bereiche:

 zur Aufrechterhaltung Dienstbetrieb (z.B.: Ausgaben für bestehendes Perso- nal, Mieten, Strom)

 Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen (z.B. Zuwendungen für institu- tionelle Förderung, Fortsetzung von Projekten)

Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen

 Es gilt ein genereller Einstellungsstopp außer für:

o Besetzungen für laufende Ausschreibungsverfahren o Drittmittel-finanzierte Stellen

Grundsätzlich sind in der haushaltslosen Zeit keine neuen Maßnahmen möglich.

Für den Schul- und Kita-Bereich gibt es u.a. folgende Ausnahmen:

Personal: Einstellungen für die Bereiche: öffentliche Schulen und ReBuZ (Leh- rer*innen, NUP, Schulsozialarbeit) sowie die Kindertagesbetreuung (Erzie- her*innen) sind nicht vom Einstellungsstopp betroffen

Baumaßnahmen, die der Gewährleistung der Schulpflicht bzw. der Sicherstel- lung des Betreuungsanspruchs dienen, dürfen durch- bzw. fortgeführt werden.

(2)

Die Ausgaben der Schulen für den laufenden Schulbetrieb zählen zum Punkt „Auf- rechterhaltung Dienstbetrieb“ und müssen nicht gesondert begründet werden.

Ob Ausgaben, die nicht unter die oben genannten Punkte fallen, im Einzelfall zulässig sind, ist vor der Leistung zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren, entweder im Entscheidungsvermerk als gesonderter Punkt „Prüfungsergebnis Rege- lungen haushaltslose Zeit“ bzw. in der Mittelbindung oder auf der Rechnung. Ein ge- nereller Verweis auf die Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ist nicht ausreichend. Es muss dargestellt werden, warum diese Ausgabe bzw. die Be- stellung in der haushaltslosen Zeit zwingend erforderlich ist.

In Zweifelsfragen zur Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift wenden Sie sich bitte an das Haushaltsreferat, Frau Hildebrandt.

Mit freundlichen Grüßen In Vertretung

Arnhild Moning

Anlage:

 Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) 2020 auf der Grundlage der Ermächtigung nach Art. 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bre- men (LV)

 Flyer „Gestaltungsmöglichkeiten in der haushaltslosen Zeit“

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