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TOP 27 - Wann endlich halten auch im Land Bremen die Grundrechte für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner Einzug in den Alltag aller stationären Altenpflegepflegeeinrichtungen?

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 1. Juni 2021 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

31.05.2021 L 17

Neufassung

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 01.06.2021

„Wann endlich halten auch im Land Bremen die Grundrechte für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner Einzug in den Alltag aller stationären Altenpflegepflegeeinrichtungen?“

(Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)) A. Problem

Die Fraktion der CDU hat für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

„Wir fragen den Senat:

1. Wie begründet der Senat die von ihm in seiner aktuellen Corona-Verordnung erlassene Quote von 90 Prozent geimpfter Bewohnerinnen und Bewohner als zwingende Voraussetzung für mögliche Befreiungen von Einschränkungen für Geimpfte und gültig Genesene in stationären Einrichtungen der Altenpflege im Land Bremen?

2. Aufgrund welcher besonderen „Gefährdungslage“ im Land Bremen wird hier lebenden pflegebedürftigen Menschen gegenüber denen in anderen Bundesländern in stationären Einrichtungen lebenden Menschen weiterhin die Rückgabe der Grundrechte, die laut Bundesverordnung Geimpften und Genesenen zusteht, versagt?

3. Warum ist nach Auffassung des Senats die Corona-Landesverordnung dahingehend vereinbar mit der Bundesverordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und dem Gebot der Verfassung, wonach individuelle Freiheiten für Geimpfte und Genesene keine Privilegien, sondern Grundrechte sind.“

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Nach der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts können für stationäre Einrichtungen der Altenhilfe, die eine 90-prozentige Immunisierungsrate der Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen, in ihrer Gesamtheit andere Verfahrens- und Hygieneregelungen gelten, als für Einrichtungen, deren Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund einer niedrigeren Immunisierungsrate noch stärker gefährdet sind. Viele anderen Länder orientieren sich bei ihren Corona-Verordnungen ebenfalls an dieser Empfehlung des RKI.

Zu Frage 2:

Die Corona-Verordnung steht nicht im Widerspruch zur Bundesverordnung für Geimpfte und Genesene. Insofern werden Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen im Land Bremen auch keine Grundrechte vorenthalten. Im Land Bremen liegt – im Vergleich zu anderen Bundesländern – keine besondere Gefährdungslage vor.

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Es besteht aber – wie überall – weiterhin eine besondere Gefährdung für vulnerable Personengruppen. Dies schränkt nach wie vor die Grundrechte ein und ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht. Die Schutzpflicht hat eine dienende Funktion. Sie soll das Grundrecht des Einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit sichern. Zu diesem Zweck hat der Senat einschränkende Schutzmaßnahmen mit der Corona-Verordnung vorgesehen.

Es erscheint dem Senat daher nicht zutreffend, von einer „Rückgabe von Grundrechten“ zu sprechen.

Zu Frage 3:

Die staatliche Schutzpflicht, die sich in grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen der Corona- Verordnung des Landes ausdrücken kann, sowie die Freiheitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner stehen in einem Spannungsverhältnis. Dieses Spannungsverhältnis bedarf zu seiner Auflösung der Abwägung. Dabei handelt es sich um einen schwierigen Wertungsprozess, der fortlaufend der situationsbedingten Anpassung bedarf.

Auch auf der Bundesebene wird eine solche Abwägung vorgenommen. Gegenwärtig wurde mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung eine differenzierte Entscheidung getroffen. Grundsätzlich sind danach Personen mit Immunisierungsschutz vielfach von einschränkenden Maßnahmen befreit. Ausdrücklich sieht der Verordnungsgeber aber vor, dass besondere Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personengruppen unberührt bleiben. Ein Grund dafür ist, dass auch bei angenommener Immunisierung ein Restrisiko für eine Erkrankung fortbesteht.

C. Alternativen

Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung

Keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkungen durch die Beantwortung dieser Anfrage.

In den Pflegeeinrichtungen leben mehrheitlich Frauen. Sie sind deshalb in besonderem Maße betroffen.

E. Beteiligung / Abstimmung

Der Antwortentwurf ist mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 31.05.2021 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion der CDU in der Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) zu.

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