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TOP 10 - Rücknahme von Erholungsurlaub bei ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne

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In der Senatssitzung am 6. Oktober 2020 beschlossene Fassung

Senator für Finanzen 01.10.2020

NEUFASSUNG

Vorlage für die Sitzung des Senats am 06.10.2020

„Rücknahme von Erholungsurlaub bei ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne“

A. Problem

Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie Han- sestadt Bremen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Ta- gen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unver- züglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bun- deministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Erfolgt die Einstufung als Risikogebiet erst während des Urlaubs, verstoßen die Be- schäftigten nicht gegen die Gesunderhaltungspflicht, gleichwohl haben sie sich nach ihrer Rückkehr bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für den Fall, dass von der Quarantäne Tage des Erholungsurlaubes erfasst sind, besteht für Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte / Richterinnen und Richter eine unterschiedliche Gesetzeslage:

 Erkranken Beschäftigte während des Urlaubs, so werden gemäß § 9 BUrlG nur die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Nachweis eines positiven Testergeb- nisses allein reicht hingegen nicht aus, denn solange Beschäftigte nicht tatsäch- lich arbeitsunfähig sind, haben sie sich lediglich in Quarantäne zu begeben. Mit- hin wird in solchen Fällen der Urlaub nicht rückerstattet.

 Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter hingegen gilt § 10 Absatz 2 BremUrlVO. Hiernach gilt, dass im Falle der ärztlichen oder behördli- chen Anordnung einer Quarantäne während des Erholungsurlaubs, dieser ab dem Zeitpunkt der Quarantäne abgebrochen werden kann und die verbleibenden Erholungsurlaubstage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden.

Dies gilt nicht, sofern die Quarantänesituation bewusst oder grob fahrlässig als mögli- che Folge des eigenen Handelns in Kauf genommen wurde (z.B. nicht bei einer Privat- reise in ein Land, welches bereits vor Reiseantritt als Risikogebiet eingestuft wurde).

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B. Lösung

In Fällen einer angeordneten Quarantäne nach Rückkehr aus einem Risikogebiet wäh- rend des Urlaubs dürfte der Erholungszweck regelmäßig nicht mehr erfüllt sein. Da ge- genwärtig nicht absehbar ist, wie lange die Quarantänemaßgaben bestehen bleiben werden, erfolgt eine Gleichbehandlung der beiden Statusgruppen. Die Regelung gilt nur insoweit, als die Quarantänesituation weder bewusst noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Mithin können Tarifbeschäftigte, die in ein Land gereist sind, welches nach Rei- seantritt zum Risikogebiet erklärt wurde und dies vor Reiseantritt nicht absehbar war, nach ihrer Rückkehr die verbleibenden Erholungsurlaubstage aufgrund der angeordne- ten Quarantäne dem Urlaubskonto wieder gutschreiben lassen.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Mit der Beantwortung sind keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkun- gen verbunden. Frauen und Männer sind gleichermaßen von den Auswirkungen des Beschlusses betroffen.

E. Beteiligung und Abstimmung ./.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsge- setz

./.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage des Senators für Finanzen folgendes:

 Die Regelung des § 10 Abs.2 Bremische Urlaubsverordnung findet auf die Ar- beitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten der Freien Hansestadt Bremen insoweit Anwendung, als im Falle der ärztlichen oder behördlichen Anordnung einer Qua- rantäne während des Erholungsurlaubs, dieser ab dem Zeitpunkt der Quaran- täne abgebrochen werden kann und die verbleibenden Erholungsurlaubstage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden können. Dies gilt nicht, sofern die Quarantänesituation bewusst oder grob fahrlässig als mögliche Folge des eigenen Handelns in Kauf genommen wurde.

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